{"status":"available","doknr":"OLD314459","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1028.19W39.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-28","aktenzeichen":"19 W 39/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht\nbegründet.\n\n3\n\nGegenüber dem Beschluß des Landgerichts nach § 887 Abs. 1 ZPO,\nder die Gläubiger ermächtigt hat, auf Kosten des Schuldners die von\nihm geschuldete Statik für ihr Haus anfertigen zu lassen, kann der\nSchuldner im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg einwenden,\njedenfalls mit der Stellungnahme des Statikers B. vom 17. Juli\n1992, die nach Erlaß des landgerichtlichen Beschlusses vorgelegt\nworden ist, habe er seine Verpflichtung gegenüber den Gläubi-gern\nerfüllt. Zwar ist der Schuldner grundsätzlich auch nach Erlaß des\nErmächtigungsbeschlusses noch zur Erfüllung befugt (vgl. RGZ 104,\n16 f.; OLG Frankfurt NJW 1989, 59), solange nicht aufgrund seines\nVerhaltens das Vertrauen des Gläubigers auf eine ordnungsmäßige und\nzuverlässige Mängelbehebung nachhaltig erschüttert ist. Im\nVerfahren nach § 887 ZPO kann der Schuldner aber mit dem Einwand\nder Erfüllung nicht gehört werden. Der Wortlaut des § 887 ZPO ist\nnicht als - vom Vollstreckungs-organ zu prüfende - Voraussetzung\nder Zwangsvollstreckung, sondern nur als Beschreibung des\nAnwen-dungsbereiches der Vorschrift zu werten. Andern-falls käme\ndem Gläubiger trotz seines Titels die Darlegungs- und Beweislast\nfür die Nichterfüllung zu, wodurch er letzlich im\nVollstreckungsverfahren schlechter als im Erkenntnisverfahren\nstünde, in dem grundsätzlich der Schuldner die Erfüllung beweisen\nmuß (vgl. dazu OLG München, NJW-RR 1988, 22 f.). Der Einwand der\nErfüllung ist deshalb als materiell-rechtlicher Einwand nicht im\nVerfahren nach § 887 ZPO und dem darauf folgenden\nBeschwer-deverfahren zu erheben, vielmehr ist der Schuldner auf die\nVollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen (so auch: OLG\nKöln, OLGR 1991, 67, 68; NJW-RR 1989, 188; NJW-RR 1988, 1212;\nRechts-pfleger 1986, 309; OLG Düsseldorf, OLGZ 1976, 377; OLG Hamm,\nNJW-RR 1988, 1089; u.a.; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Auflage, § 887 Anm.\n2 c, 4 c; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 887 D I d, D II a; anderer\nAn-sicht OLG Frankfurt, MDR 1984, 239; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986,\n1501; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 1034; u.a.; Stein/Jonas/Münzberg,\nZPO, 20. Auflage, § 887 Rdn. 25; Zöller/Stober, ZPO, 17. Auflage, §\n887 Rdn. 7).\n\n4\n\nEs entspricht der Systematik der ZPO, daß der Schuldner im\nInteresse einer zügigen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens\nnach Abschluß des Erkenntnisverfahrens grundsätzlich mit\nmateriellen Einwendungen ausgeschlossen ist. Er wird vielmehr\ndarauf verwiesen, seine Einwände in einem besonders geregelten\nErkenntnisverfahren geltend zu machen (§ 767 ZPO), das durch die\nPräklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO einem Rechtsmißbrauch\nvor-beugt. Nur für den Fall der offenkundigen Erfüllung der\ntitulierten Forderung bildet § 775 Nr. 4 und 5 ZPO eine Ausnahme.\nIn diesen Fällen wird dem Voll-streckungsorgan zugemutet, sich\nanhand bestimmter, vom Schuldner vorgelegter Urkunden von der\nErfül-lung zu überzeugen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht\ngegeben. Der Schuldner kann keine den Anfor-derungen des § 775 ZPO\nentsprechenden Urkunden vor-legen, darüber hinaus bestreiten die\nGläubiger die ordnungsmäßige Erfüllung. Für diesen Fall kann die\nPrüfung, ob Erfüllung eingetreten ist, nicht dem - grundsätzlich\nauf die Prüfung formeller Erforder-nisse beschränkten -\nVollstreckungsorgane auferlegt werden, auch nicht, wenn hier das\nProzeßgericht im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig wird. Dem\nkann auch nicht die Prozeßökonomie entgegengehalten wer-den. Denn\nauch im Verfahren nach § 887 ZPO könnte nicht entschieden werden,\nohne über die ordnungs-mäßige Erfüllung des Schuldners Beweis zu\nerheben, sei es durch das Beschwerdegericht, sei es nach\nZu-rückverweisung durch das Landgericht.\n\n5\n\nDarüber hinaus würde eine Berücksichtigung des\nErfüllungseinwandes im Rahmen des Verfahrens nach § 887 ZPO dem\nSchuldner die Möglichkeit eröffnen, die Vollstreckung beliebig\nhinauszuzögern, indem er wiederholt Erfüllung behauptet und das\nGericht dadurch verpflichtete, seinem Vorbringen jedesmal\nnachzugehen. Dies wiedersrpäche dem schützenswer-ten Interesse des\nGläubigers auf Durchsetzung seines titulierten Anspruches in der\nZwangsvoll-streckung. Dieses Recht kann nicht allein deshalb\nbeeinträchtigt werden, weil im Fall des § 887 ZPO mit dem\nProzeßgericht ein Organ der Rechtspflege zur Verfügung steht, das\nvon seiner Zusammensetzung und seinem Verfahren her im Gegensatz zu\nanderen Vollstreckungsorganen in der Lage wäre,\nmateriell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners nachzu-gehen.\n\n6\n\nSchließlich läuft auch die in § 891 vorgeschriebene Anhörung des\nSchuldners nicht leer, wenn ihm der Erfüllungseinwand abgeschnitten\nwird. Gegenstand der Anhörung können immer noch die allgemeinen\nVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung, sowie die Art der\nErsatzvornahme und die Höhe des beantragten Kostenvorschusses sein,\nauch kann der Schuldner mit dem Einwand der Unmöglichkeit der\nLeistung gehört werden. Auch in anderen vollstreckungsrechtlichen\nVerfahren findet eine Anhörung statt, ohne daß sich daraus das\nRecht des Angehörten ergäbe, materiell-rechtliche Einwende zu\nerheben.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 2.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-28/19-w-39-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-28/19-w-39-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314459","retrieved":"2026-07-09 03:46:26.635549+00:00"}}