{"status":"available","doknr":"OLD314465","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1027.22U130.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"22 U 130/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nhat nur inso-weit Erfolg als der Zeitraum für die\nNutzungsent-schädigung zu verkürzen ist.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht eine\nRegulierungsquo-te von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten\nangenom-men, weil ein Verschulden des Klägers nicht fest-stellbar\nist und deshalb bei der Abwägung der Ver-ursachungsanteile außer\nAcht bleiben muß; dagegen ist mit dem Landgericht von einem\nVerschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls\naus-zugehen. Der Beklagte zu 1. fuhr nämlich auf das zum Zeitpunkt\nder Kollision unstreitig stehende Fahrzeug des Klägers auf. Dies\nbedeutet, daß der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten\nzu 1. spricht, das heißt, daß der Unfall infolge unangepaßter\nGeschwindigkeit und/oder einer zu späten Reaktion des Beklagten zu\n1. verursacht worden ist (vgl. BGH VersR 64, 263). Diesen Beweis\ndes ersten Anscheins haben die Beklagten nicht erschüttert. Sie\nkönnten dies nur dadurch tun, daß sie Tatsachen darlegen und\nbeweisen, aufgrund derer mit der ernsthaften Möglichkeit gerechnet\nwerden muß, daß entweder die Ölspur selbst den Anhalteweg des\nBeklagten zu 1. unangemessen ver-längerte oder das stehende bzw.\nbremsende Fahrzeug des Klägers den Anhalteweg unangemessen\nverkürzte. Die (unstreitige) Existenz der Ölspur genügt zur\nErschütterung des Anscheinsbeweises weder alleine noch im\nZusammenhang mit der bloßen Behauptung einer \"Vollbremsung\". Denn\nerst aufgrund einer Weg- Zeit- Darlegung könnte man die Auswirkung\ndieser beiden Komponenten auf den Unfallhergang nachvollziehen.\nInsoweit hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf\nBefragen des Senats (erstmals) vorgetragen, er sei bei einer\nEigen-geschwindigkeit von ca. 70 km/h etwa 60 bis 70 Meter hinter\ndem Fahrzeug des Klägers gewesen sei, als dieses abgebremst worden\nsei. Die Richtigkeit dieser Darstellung haben die Beklagten\nallerdings nicht unter Beweis gestellt (was ohnehin verspätet\ngewesen wäre). Darüber hinaus würde sich aus den Angaben des\nBeklagten zu 1. auch nur sein Anhalte-weg in der Annäherung auf ein\nstehendes Hindernis berechnen lassen. Hätte der Kläger dagegen, wie\ndie Beklagten behaupten, aus hoher Geschwindigkeit sein Fahrzeug\nabgebremst, würde dessen Bremsweg in Anbetracht der regennassen\nFahrbahn selbst bei einer Vollbremsung noch 40 bis 50 Meter\nbetragen haben, wenn man beim Kläger ebenfalls von einer\nGeschwindigkeit von 70 km/h und der von dem Beklagten geäußerten\nVermutung ausgehen würde, daß der Kläger beim Bremsen nicht über\ndie Ölspur ge-fahren sei. Der Beklagte hätte dann einen Anhalte-weg\nbis zur Kollisionsstelle von insgesamt 110 bis 120 Metern gehabt,\nder ihn nur bei einer äußerst geringen Bremsverzögerung von 1,6 bis\n2 Meter pro Sekunde2 zum rechtzeitigen Anhalten nicht mehr\nausgereicht hätte. Von einer solch geringen Verzö-gerung kann aber\nauch mit Rücksicht auf die Ölspur nicht ohne weiteres ausgegangen\nwerden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nUnter diesen Umständen ist der Anschein\ndes Ver-schuldens des Beklagten zu 1. nicht erschüttert. Umgekehrt\nsteht ein Verschulden des Klägers nicht fest, weil die von den\nBeklagten behauptete \"Voll-bremsung\" weder in der Intensität noch -\nwie dar-gelegt - in ihrer Auswirkung auf die Kollision\nob-jektivierbar ist. Deshalb muß es bei der vom Land-gericht\nausgeworfenen Quote von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten\nverbleiben.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAllerdings sind in der Höhe Abzüge\nvorzunehmen, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz ein-geräumt\nhat, daß er bereits 4 Tage (und nicht 7 Tage) nach dem Unfall ein\nErsatzfahrzeug ange-schafft hat. Die Unkostenpauschale ist in Höhe\nvon 30,-- DM nach wie vor ausreichend bemessen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nOhne Erfolg verlangt der Kläger, den\nFahrzeugrest-wert mit nur 1.000,-- DM anstelle von 1.500,-- DM zu\nberücksichtigen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat\nerklärt, daß das beschä-digte Fahrzeug zu einem Wert von 1.000,--\nDM bis 1.500,-- DM mit dem Preis für das Ersatzfahrzeug verrechnet\nworden sei. Schon aus dieser nur un-genauen Angabe muß der Senat\nschließen, daß der Kläger in Wirklichkeit einen Restwert von\n1.500,-- DM erlöst hat. Ungeachtet dessen wäre der Kläger - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen von § 254 Abs. 2\nBGB gehalten gewesen, das Angebot der Beklagten zu 2. über 1.500,--\nDM anzunehmen (vgl. insoweit OLG Köln, VersR 68, 782). Daß er auf\ndieses Angebot nicht mehr einge-hen konnte, lag ausschließlich\ndaran, daß er der Beklagten zu 2. seinen Schaden erst am 11.10.1991\nmeldete, während er das Ersatzfahrzeug schon am 23.09.1991\nangeschafft hatte.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDamit ergibt sich folgende\nSchadensberechnung:\n\n14\n\n \n\n15\n\nKfz-Schaden (7.500,-- DM\n\n16\n\n \n\n17\n\nabzüglich Restwert\n\n18\n\n \n\n19\n\n1.500,-- DM =) 6.000,-- DM\n\n20\n\n \n\n21\n\nNutzungsausfall 4 x 35,-- DM = 140,--\nDM\n\n22\n\n \n\n23\n\nSachverständigenkosten 494,87 DM\n\n24\n\n \n\n25\n\nUnkostenpauschale 30,-- DM\n\n26\n\n \n\n27\n\nZusammen 6.664,87 DM.\n\n28\n\n \n\n29\n\n80 % dieses Betrages ergeben 5.331,90\nDM.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92\nAbs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n34\n\n \n\n35\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n3.256,95 DM.\n\n36\n\n \n\n37\n\nBeschwer der Beklagten: 3.156,95\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-27/22-u-130-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-27/22-u-130-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314465","retrieved":"2026-07-09 03:46:27.055039+00:00"}}