{"status":"available","doknr":"OLD314469","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1019.16WX146.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-19","aktenzeichen":"16 Wx 146/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nI.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Beteiligte zu 1) macht als\nVerwalterin einer Wohnungseigentümeranlage gegenüber dem\nAntragsgeg-ner, der ab dem 21.05.1990 als Zwangsverwalter für die\nWohnung Nr. 49 der Eheleute K. eingesetzt war, Hausgeldrückstände\nfür diese Wohnung geltend. Der Forderung liegt eine Abrechnung für\ndas Jahr 1989 zugrunde, welche durch den Beschluß der\nEigentümerversammlung vom 19.07.1990 gebilligt wor-den ist. Zuvor\nhatte die Beteiligte zu 1) bereits im Jahre 1989 gegen Herrn K. als\ndamaligem Eigentümer der Wohnung einen Vollstreckungsbescheid\nerwirkt, in welchem dieser auf der Berechnungs-grundlage eines\nWirtschaftsplans zur Zahlung des Hausgeldes für 1989 sowie weiterer\nNachzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1988 verpflichtet wurde.\nZahlungen waren seinerzeit nicht erfolgt. Im Novem-ber 1991 ist die\nWohnung zwangsversteigert worden.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer Antragsgegner ist der Auffassung,\ner habe nur diejenigen Beträge zu zahlen, die im Verhältnis zum\ngesamten Abrechnungszeitraum anteilig auf die Zeit seit Anordnung\ndes Zwangsverwaltungsverfahrens entfallen. Die Hausgeldrückstände\nstammten aber aus der Zeit davor. Darüber hinaus sei er durch die\nin der Zwischenzeit erfolgte Zwangsversteigerung als\nZwangsverwalter nicht mehr passivlegitimiert. Im übrigen läge eine\n\"res judicata\" vor, da der Zahlungsanspruch durch den\nVollstreckungsbescheid von 1989 bereits tituliert sei. Die\nAntragstellerin habe keinen Anspruch darauf, über dieselbe\nForde-rung einen weiteren Titel zu erhalten.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDas Amtsgericht hat sich dieser\nAuffassung nicht angeschlossen und den Antragsgegner zur Zahlung in\nvollem Umfang verpflichtet. Das Landgericht hat die sofortige\nBeschwerde des Antragsgegners zurückge-wiesen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nMit der sofortigen weiteren Beschwerde\nmacht der Antragsgegner geltend, er sei nicht passivlegiti-miert,\nda er durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 21.05.1990 als\nZwangsverwalter der Wohnung Nr. 49 eingesetzt worden sei, und\nnicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, als Zwangsverwalter der\nWohnung Nr. 2. Daneben streiten die Parteien erneut über das\nVorliegen einer \"res judicata\". Der Antragsgegner rechnet\nhilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, da, falls keine\nres judicata vorläge, der Titel, aus dem die Zwangsver-waltung\neingeleitet worden war, durch den Beschluß der\nEigentümerversammlung gegenstandslos geworden wäre und die\nAntragstellerin ihren Antrag auf Zwangsverwaltung hätte\nzurücknehmen müssen. Weiter-hin rechnet er mit einem Anspruch auf\nZahlung eines Vorschusses auf. Im übrigen sei mittlerweile in der\nMasse nicht genug vorhanden, um den geltend gemach-ten Anspruch zu\ntilgen.\n\n13\n\n \n\n14\n\nII.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist\nzulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n17\n\n \n\n18\n\nGegen die Zulässigkeit der sofortigen\nweiteren Be-schwerde nach §§ 45 I WEG, 27, 29 FGG bestehen kei-ne\nBedenken.\n\n19\n\n \n\n20\n\nSie ist jedoch nicht begründet, da die\nEntscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung\nberuht (§ 27 FGG).\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Antragstellerin ist\nprozeßführungsbefugt. Sie ist als Verwalterin nach den Grundsätzen\nder ge-willkürten Prozeßstandschaft ermächtigt worden, An-sprüche\nder Wohnungseigentümergemeinschaft im Rah-men von § 43 I Nr. 1 WEG\nim eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen\n(vgl. etwa BGH NJW 1988, 1910).\n\n23\n\n \n\n24\n\nOhne Rechtsfehler (§ 27 FGG) hat das\nLandgericht erkannt, daß der Antragsgegner gemäß §§ 16 II, 28 V WEG\nverpflichtet ist, den Fehlbetrag für das Jahr 1989 entsprechend der\nin der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 19.07.1990\nbeschlossenen Abrechnung vorab aus den Erträgen der\nZwangsver-waltung zu befriedigen, § 155 I ZVG. Die geltend\ngemachten Hausgeldrückstände zählen zu den Ausga-ben der\nVerwaltung, welche gemäß § 155 I ZVG vom Zwangsverwalter vorweg zu\nbestreiten sind.\n\n25\n\n \n\n26\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen\nauch gegenüber einer Haftung des Zwangsverwalters für den\ngesam-ten, auf die zwangsverwaltete Wohnung entfallenden Fehlbetrag\nder Jahresabrechnung, auch wenn diese Abrechnung einen Zeitrauam\nvor Anordnung der Zwangsverwaltung betrifft. Entscheidend ist\nnicht, auf welchen Zeitraum die Beträge sich beziehen, sondern der\nZeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungs-anspruchs (OLG Karlsruhe, WuM\n1990, 168; BayObLG NJW-RR 1991, 723). Diese Fälligkeit ist hier\ngemäß § 28 V WEG mit dem Beschluß der Eigentümerversamm-lung am\n19.07.1990, also nach Anordnung der Zwangs-verwaltung,\neingetreten.\n\n27\n\n \n\n28\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen der\nsofortigen wei-teren Beschwerde ist folgendes zu ergänzen und zu\nwiederholen:\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Tatsache, daß der Antragsgegner\nnicht als Zwangsverwalter der Wohnung Nr. 2, W.S. in eingesetzt\nwar, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Diese\nTatsache hat insbesondere keine Auswirkungen auf die\nPassivlegitimation des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. Es\nhandelt sich hierbei lediglich um eine falsche Bezeichnung der\nWohnungs-nummer, welche in der Antragsschrift vom 01.08.1991\nerstmals aufgetreten ist und in der Folgezeit auch in den\nEntscheidungen der Vorinstanzen so übernom-men wurde. Aus den\nübrigen Angaben geht eindeutig hervor, daß der Antragsgegner hier\nals Zwangsver-walter der Wohnung der Eheleute K. in der\nWoh-nungseigentümergemeinschaft W.S. in in Anspruch genommen wird.\nDaß der Antrags-gegner diese Funktion entsprechend dem Beschluß des\nAmtsgerichts vom 21.05.1991 (23 L 41/91) auch ausübte, ist zwischen\nden Parteien unstreitig. Auf die Wohnung der Eheleute K. bezieht\nsich auch die Jahresabrechnung der Eigentümerversammlung.\nIn-wieweit die Wohnung richtigerweise die Nummer 49 hat oder - wie\nfälschlicherweise angenommen wurde - die Nummer 2, wäre im übrigen\nnur erheblich, wenn den Eheleuten K. in der betreffenden\nWohnungs-eigentümergemeinschaft zwei Wohnungen gehört hätten und\ndie Jahresabrechnung sich auf eine Wohnung Nr. 2 bezöge, die nicht\nder Zwangsverwaltung unter-lag. Dafür fehlt aber jeder\nAnhaltspunkt.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDer im Wege der sofortigen weiteren\nBeschwerde er-neut vorgebrachte Einwand der \"res judicata\" greift\nnicht durch.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie im vorliegenden Verfahren streitige\nForde-rung aus der Jahresabrechnung stellt gegenüber dem bereits\ndurch den Vollstreckungsbescheid vom 22.08.1989 titulierten\nAnspruch ein aliud dar. Durch den Beschluß der\nEigentümerversammlung vom 19.07.1990 über die Jahresabrechnung ist\neine voll-kommen neue, selbständige Forderung entstanden. Das\nOberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluß vom 10.01.1990\n(WuM 1990, 168/169; ihm nachfolgend auch das BayObLG in seinem\nBeschluß vom 14.02.1991; [NJW-RR 1991, 723] sowie das OLG\nDüsseldorf in sei-nem Beschluß vom 10.08.1990, [NJW-RR 1991, 724]\nfür die Zahlung einer Sonderumlage) zu Recht die Auf-fassung\nvertreten, nach Einbeziehung nicht gelei-steter Vorschüsse in die\nJahresabrechnung und Bil-ligung dieser Jahresabrechnung durch die\nWohnungs-eigentümer während der Beschlagnahme sei allein dieser\nEigentümerbeschluß Rechtsgrundlage für die Durchsetzung auch\nbereits aufgrund eines Eigentü-merbeschlusses über den\nWirtschaftsplan vor der Be-schlagnahme geschuldeter Beträge.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDaß es sich bei dieser neu entstandenen\nForderung gegenüber dem durch Vollstreckungsbescheid titu-lierten\nAnspruch um ein aliud handelt, folgt ferner aus der Tatsache, daß\nweder der Schuldner - hier der Zwangsverwalter, dort der frühere\nWohnungsei-gentümer - noch Höhe und Gegenstand der Forderungen\nidentisch sind. Der durch Vollstreckungsbescheid geltend gemachte\nAnspruch erstreckt sich nicht nur auf das Hausgeld für das Jahr\n1989, sondern umfaßt auch Nachzahlungen für das Wirtschaftsjahr\n1988, während sich die in der Eigentümerversammlung beschlossene\nJahresabrechnung nur auf den Zeit-raum 1989 bezieht.\n\n37\n\n \n\n38\n\nWas eine zweifache\nVollstreckungsmöglichkeit des-selben Anspruchs aufgrund zweier\nverschiedener Ti-tel durch die Antragstellerin anbelangt, ist der\nBeschwerdeführerin zuzugeben, daß nach der bereits zitierten\njüngeren Rechtsprechung der Oberlandesge-richte der Beschluß über\ndie Jahresabrechnung den auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 1989\nfußenden Vorschußanspruch als Rechtsgrund zwar überholt hat (vgl.\ninsbesondere BayObLG, NJW-RR 1991, 723, [724]); dies bedeutet aber\nnicht ohne weiteres, daß aus dem Vollstreckungsbescheid nicht mehr\nvoll-streckt werden kann und dieser somit kraftlos ge-worden ist.\nDie Möglichkeit einer zweifachen Voll-streckung bestünde hier\njedoch allenfalls hinsicht-lich des in beiden Abrechnungen\nübereinstimmenden Teilbetrags für das Hausgeld der Monate Januar\n1989 bis Juli 1989. Die Gefahr einer zweifachen Voll-streckung wird\nletztlich dadurch gebannt, daß bei Befriedigung des Gläubigers\ndurch einen der beiden Schuldner einer weiteren Vollstreckung das\nHinder-nis des § 775 Nr. 4, 5 ZPO entgegenstünde und die\nZwangsvollstreckung einzustellen wäre.\n\n39\n\n \n\n40\n\nHieraus ergibt sich weiterhin, daß für\nden erneut zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen\nunterbliebener Rücknahme des Zwangsverwal-tungsantrags durch die\nAntragstellerin kein Raum bleibt. Hieraus folgt aber auch, daß der\nVoll-streckungsbescheid als Titel durch den Beschluß der\nEigentümerversammlung nicht gegenstandslos ge-worden ist und somit\nauch kein Anlaß zur Rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags bestand.\nIm übrigen ist auch das Vorliegen eines kausalen Schadens zumindest\nfraglich. Selbst wenn der Vollstreckungs-bescheid gegenstandslos\ngeworden wäre und eine Ver-pflichtung zur Rücknahme des Antrags auf\nZwangsver-waltung bestanden hätte, wäre mit dem Beschluß der\nEigentümerversammlung über die Jahresabrechnung ein neuer\nRechtsgrund entstanden, dessentwegen im Fal-le seiner Titulierung\ndie Zwangsverwaltung erneut hätte angeordnet werden können. Der\nAntragsgegner wäre auch bei dieser Sachlage einer Inanspruchnahme\nals Zwangsverwalter nach § 155 I ZVG ausgesetzt ge-wesen.\n\n41\n\n \n\n42\n\nAuch die wiederholt geltend gemachte\nAufrechnung mit einem Vorschußanspruch wegen Massearmut greift\nnicht durch. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Aufrechnung\nmit Gegenforderungen, insbesondere Wohngeldforderungen, nur im\nFalle ihrer vorherigen Anerkennung oder ihrer rechtskräftigen\ngerichtli-chen Feststellung zulässig (stdg. Rspr.; vgl. etwa\nBayObLG 77, 67; 78, 290; BayObLG WEM 1979, 173; 1980, 129; weitere\nAngaben bei Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 16 Rn. 17;\nBärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 99). Der hier gegenüber\nder An-tragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Auszah-lung\neines Vorschusses ist jedoch weder anerkannt noch rechtskräftig\ngerichtlich festgestellt. Es besteht vielmehr zwischen den Parteien\nStreit dar-über, ob die Verwaltungsmasse der beschlagnahmten\nWohnung zur Befriedigung des Saldos aus der Jahres-abrechnung nicht\nausreichte. Die Antragstellerin ist dem diesbezüglichen Vortrag des\nAntragsgegners entgegegengetreten und hat ihn unter Hinweis auf die\naus den Akten des Zwangsverwaltungsverfahrens (23 L 41/91 AG )\nersichtlichen Überschüsse vom 16.09. und vom 02.10.1991 wirksam\nbestritten.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDer Vorschuß wurde darüber hinaus auch\nnicht in der rechten Form angefordert. Aus § 161 III ZVG folgt, daß\ndie Vorschußanforderung bei dem Gläu-biger des\nZwangsverwaltungsverfahrens über das Vollstreckungsgericht zu\nerfolgen hat, welches dem Gläubiger die Erbringung der\nVorschußzahlung durch Beschluß unter Fristsetzung auferlegt\n(Zeller/Stö-ber, ZVG, § 152 Rn. 15). Vorab prüft das Gericht die\nsachlichen Voraussetzungen für den Vorschußan-spruch\n(Steiner/Eckmann/Hagemann, Zwangsversteige-rung und\nZwangsverwaltung, 9. Aufl., § 161 Rn. 14). Im vorliegenden\nVerfahren hat der Antragsgegner die Vorschußzahlung jedoch\nunmittelbar gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht und in\nseinem Schriftsatz vom 06.04.1992 (Bl. 92) erstmals ihr gegenüber\ndie Aufrechnung erklärt. Auch der Hinweis des Antragsgegners auf §\n9 V der Zwangsverwalter-verordnung führt hier zu keiner anderen\nBeurteilung der Rechtslage. Aus der betreffenden Vorschrift folgt\nnicht, daß ein Zwangsverwalter vom betreiben-den Gläubiger die\nVorschußzahlung auch ohne Mit-wirkung des Vollstreckungsgerichts\nanfordern kann. Für eine entsprechende Auslegung ist angesichts des\neindeutigen Wortlauts der Norm kein Raum. Die Vorschrift besagt\nvielmehr, daß der Zwangsverwal-ter Vorschüsse nur mit Einwilligung\ndes Gerichts zahlen soll. Sie betrifft damit den Fall, in dem der\nZwangsverwalter selbst Adressat einer Vorschuß-zahlungspflicht ist.\nDie hier gegebene Konstella-tion, in der der Verwalter vom\nGläubiger gemäß § 161 III ZVG seinerseits einen Vorschuß\neinfor-dert, wird von der Norm nicht geregelt. Aus § 9 II, IV der\nZwangsverwalterverordnung folgt umgekehrt, daß der Zwangsverwalter\nbei allen Ausgaben, die nicht mit den Mitteln der vorhandenen Masse\ngetä-tigt werden können, das Gericht anzurufen hat. Dies\nunterstreicht gerade die vom Gesetzgeber gewollte Zwischenschaltung\ndes Gerichts in Situationen, die eine Vorschußzahlung seitens des\nGläubigers nach § 161 III ZVG notwendig machen.\n\n45\n\n \n\n46\n\nWas den Einwand der fehlenden Solvenz\nder Verwal-tungsmasse anbelangt, so ist dem Antragsgegner zwar\nzuzugeben, daß die Haftung des Zwangsverwalters grundsätzlich auf\ndie Masse beschränkt ist. Welchen Umfang die zur Verfügung stehende\nMasse zu welchem Zeitpunkt hatte, ist jedoch - wie von beiden\nVor-instanzen zutreffend ausgeführt wurde - eine Frage der\nZwangsvollstreckung, von der das Erkenntnisver-fahren nicht berührt\nwird. Weiterhin ist hier auch zu berücksichtigen, daß der\nZwangsverwalter gemäß § 161 III ZVG rechtzeitig Vorschüsse über das\nVoll-streckungsgericht vom betreibenden Gläubiger anzu-fordern hat,\nwenn die Fortsetzung des Verfahrens Aufwendungen erfordert, für die\nin der Masse keine Mittel vorhanden sind (Zeller/Stöber, ZVG, § 152\nRn. 15) und eine Insolvenz der Masse die Befriedi-gung des\nGläubigers zu vereiteln droht.\n\n47\n\n \n\n48\n\nIm übrigen wäre der Antragsgegner im\nHinblick auf die zwischenzeitlich angefallenen Überschüsse auch in\nder Lage gewesen, die Forderung der Antragstel-lerin auszugleichen.\nAuf die zutreffenden Ausfüh-rungen des Landgerichts zu diesem Punkt\nwird hier-mit Bezug genommen. Entscheidend ist der Bestand der\nMasse während der Dauer der Zwangsverwaltung und nicht der Bestand,\nwie er sich nach dem Ende der Zwangsverwaltung darstellt. Ansonsten\nkönnte der Zwangsverwalter dem Grunde nach berechtigte und nach §\n155 I ZVG vorweg zu befriedigende Zahlungs-ansprüche vereiteln,\nindem er eine Erfüllung ab-lehnt, einen Rechtsstreit hierüber durch\ndie Einle-gung von Rechtsmitteln hinauszögert und schließlich nach\nAbzug weiterer Kosten einen Saldo präsentiert, der für eine\nausreichende Befriedigung des Gläubi-gers keinen Raum mehr\nläßt.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. An-gesichts der bereits vom Amts- und Landgericht überzeugend\nund umfassend dargelegten Aussichtslo-sigkeit der\nRechtsverteidigung des Antragsgegners entspricht es billigem\nErmessen, ihm auch die au-ßergerichtlichen Kosten der\nAntragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufzuerlegen.\n\n51\n\n \n\n52\n\nBeschwerdewert: 4.092,05 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-19/16-wx-146-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-19/16-wx-146-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314469","retrieved":"2026-07-09 03:46:27.394904+00:00"}}