{"status":"available","doknr":"OLD314475","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1014.27U91.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-14","aktenzeichen":"27 U 91/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht\nabgewiesen.\n\n6\n\n \n\n7\n\n1.)\n\n8\n\n \n\n9\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten zu\n2. und 3. weder ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens\nnoch ein Schmerzensgeldanspruch aus der Behandlung vom 27. April\n1986 zu.\n\n10\n\n \n\n11\n\na)\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Beklagten zu 2. und 3. haben dem\nKläger für dessen Schaden nicht aus schuldhafter Verletzung des\nBehandlungsvertrages einzustehen. Mangels an-derslautenden\nVortrages des Klägers ist nämlich da-von auszugehen, daß er den\nBehandlungsvertrag nicht mit den Beklagten zu 2. und 3., sondern\nmit der Beklagten zu 1. oder dem Chefarzt, der die Ambulanz\nbetreibt, abgeschlossen hat. Die Beklagten zu 2. und 3. sind\nlediglich als Erfüllungsgehilfen tätig geworden.\n\n14\n\n \n\n15\n\nb)\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beklagten zu 2. und 3. haften dem\nKläger auch nicht aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 847\nBGB auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Der Kläger hat nicht\nbewiesen, daß den Beklagten zu 2. und 3. bei der Behandlung am 27.\nApril 1986 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. In der\nUnterlassung, die kurz zuvor am 26. April 1986 erlittene Verletzung\ndes Klägers röntgenologisch abzuklären, ist kein Behandlungsfehler\nzu sehen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. , Direktor der Unfall-,\nHand- und Wiederherstellungschirurgie der Chirurgischen\nUniversitätsklinik Köln, an dessen Kompetenz der Senat keine\nZweifel hat, ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis\ngelangt, die Anfertigung einer Röntgenaufnahme sei nicht dringlich\ngewesen. Bei der Einlieferung des Klägers am 26./27. April 1986\nhabe nicht geröntgt werden müssen (Bl. 215 d.A.). Zu diesem\nErgebnis gelangte er nach Auswertung der den Kläger betref-fenden\nBehandlungskarte. Danach bestand lediglich eine Platzwunde am\nrechten Daumenballen, wobei in der Wunde selbst Unfallsplitter\nsichtbar waren. Die Überprüfung der Sensibilität und der\nBeweglichkeit des Daumens waren unauffällig. In den\nAufzeich-nungen, so führt der Sachverständige aus, seien keine\nmotorischen Störungen des Daumens, insbeson-dere keine schmerzhafte\nBewegungseinschränkung des Handgelenks verzeichnet. Auch ein\nStauchungsschmerz in der Längsachse des Daumens und des zweiten\nFingerstrahls sei nicht beschrieben. Ebensowenig sei anamnestisch\nvom Kläger eine schmerzhafte Be-wegungseinschränkung des\nHandgelenks angegeben wor-den. Eine röntgenologische Untersuchung\nsei deshalb nicht indiziert gewesen. Auch eine unfallbedingte\nVerletzung ergebe keinen zwingenden Grund für eine Röntgenaufnahme.\nAus dem Vorhandensein einer Platz-wunde könne nicht die Einwirkung\neiner groben Kraft abgeleitet werden, die eine tiefere Verletzung\nder Knochenstrukturen mitbedinge. Vielmehr stelle sie die Folge\neiner tangentiale oder geringfügige Krafteinwirkung dar. Bei\nVorliegen einer Fraktur liege üblicherweise eine offene\nFraktursituation vor. Aufgrund des Unfallmechanismus und der\ndoku-mentierten Befunde könne man die Formulierung des Klägers,\nseine Hand sei mit Wucht zerschmettert worden, nicht bestätigen\n(Bl. 267). Nachdem dem Sachverständigen die Stellungnahme des\nKlägers zu seinem Gutachten zur Kenntnis gebracht worden war, hat\ner in der mündlichen Verhandlung vor dem Land-gericht seine\nAuffassung dahin bestätigt, daß Vor-aussetzung einer\nRöntgenuntersuchung ein richtungs-weisender klinischer Befund sei,\netwa der typische Druckschmerz in der Tabatiere, ein\nStauchungs-schmerz des Daumens, ein entsprechender\nUnfallme-chanismus vom Hergang oder allgemeine Bruchzeichen wie\nSchwellung, Blutergußverfärbung, Deformität oder Knochenreiben. Bei\neiner Quetschwunde könnten die Röntgenaufnahmen möglicherweise\nVerschmutzungen nachweisen. Es sei kein Fehler sie durchzuführen,\naber sie sei nicht obligat (Bl. 263). Diese Ausfüh-rungen\nüberzeugen. Ohne entsprechenden klinischen Befund - gleichsam\nvorbeugend - ist eine Röntgenun-tersuchung des Handgelenks nicht zu\nfordern.\n\n18\n\n \n\n19\n\n2.)\n\n20\n\n \n\n21\n\na)\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Inanspruchnahme des Beklagten zu 4.\nauf Ersatz des materiellen Schadens aus positiver\nForderungs-verletzung ist aus den Gründen zu 1.) a) nicht\nbe-rechtigt.\n\n24\n\n \n\n25\n\nb)\n\n26\n\n \n\n27\n\nEbensowenig haftet der Beklagte zu 4.\ndem Kläger aus unerlaubter Handlung. Doch scheidet eine Haf-tung\ndes Beklagten zu 4. aus § 823 Abs. 1 BGB nicht bereits mangels\nBehandlungsfehlers aus.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Beklagte zu 4. hätte am 15. Mai\n1986 eine Rönt-gendiagnose veranlassen müssen. Die Unterlassung\ndieser Diagnose war fehlerhaft. Der Sachverständige hat bei seiner\nAnhörung ausgeführt, nach drei Wochen, wenn eine Wunde reizlos\nabgeheilt sei, sei sie normalerweise nicht mehr schmerzhaft.\nAn-derenfalls müsse entweder eine Infektion oder eine\ntieferliegende Verletzung unterstellt werden, die weiter abgeklärt\nwerden mußte. Dieser Befund hätte bei sorgfältiger Behandlung die\nweiterführende Di-agnose, zum Beispiel in Form von\nRöntgenaufnahmen, erforderlich gemacht (Bl. 264, 265). In der\nBehand-lungskarte ist unter dem 15. Mai 1986 eine reizlos\nabgeheilte Wunde am rechten Daumenballen und ein Druckschmerz über\ndem Os naviculare vermerkt. Die reizlosen Wundverhältnisse waren\nnicht mehr eindeu-tig diesem neuen Befund zuzuordnen. Bei\nsorgfälti-ger Behandlung war daher eine röntgenologische Ab-klärung\ngeboten (Bl. 265).\n\n30\n\n \n\n31\n\nEs steht aber nicht fest, daß bei einer\nRöntgenauf-nahme am 15. Mai 1986 der Kahnbeinbruch entdeckt und daß\nweiter, wenn er entdeckt worden wäre, die Pseudarthrose vermieden\nworden wäre.\n\n32\n\n \n\n33\n\nBei einer Röntgenuntersuchung am\nUnfalltag ist die frische Kahnbeinfraktur nicht immer mit\nSicherheit feststellbar. Nach dem Sachverständigengutachten, das\nsich hierbei auf Literaturangaben stützt, liegt die Fehlerquote bei\n10 bis 30 %, wobei sich die kleinere Fehlerquote von 10 % bereits\nauf navicu-larische Spezialaufnahmen beziehen, die erst bei einem\ndringenden Verdacht eines Kahnbeinbruches indiziert sind. Zwar\nhätte eine am 15. Mai 1986 gemachte Röntgenaufnahme wegen der\nResorption am Bruchspalt eine größere Wahrscheinlichkeit der\nDia-gnosestellung gegeben (Bl. 265). Diese Feststellung des\nSachverständigen reicht aber zum Beweis dafür, daß der\nKahnbeinbruch bei einer am 15. Mai 1986 ge-machten Röntgenaufnahme\nentdeckt worden wäre, nicht aus.\n\n34\n\n \n\n35\n\nFerner steht nicht fest, daß bei der -\nunter-stellten - Feststellung des Kahnbeinbruches am 15. Mai 1986\neine sofort eingeleitete sachgemäße Behandlung die Entstehung der\nPseudarthrose verhin-dert hätte. Das Risiko der Entstehung einer\nPseud-arthrose selbst bei sofortiger Versorgung des Bru-ches durch\neinen Kahnbeingips wird nach Angaben des Sachverständigen in der\nLiteratur mit nahezu 30 % angegeben (Bl. 218). Hier war das Risiko\nnoch er-höht. Denn das Schicksal eines Kahnbeinbruches ent-scheidet\nsich im wesentlichen innerhalb der ersten drei Wochen, weil in\ndiesem Zeitraum die Gefäßein-sprossung in das gegenüberliegende\nFragment statt-findet oder nicht. Die nachfolgende Zeit hat keinen\nso deutlichen Einfluß mehr auf die Knochenheilung (Bl. 265, 266).\nDanach ist es eher unwahrschein-lich, daß die Entstehung der\nPseudarthrose bei der Entdeckung des Bruches am 15. Mai 1986\nvermieden worden wäre, denn seit dem Unfalltag waren bereits 18\nTage verstrichen. Zwar stellt die Verschiebung der Diagnosestellung\num 11 Tage (15. Mai bis 26. Mai 1986) möglicherweise eine\nBegünstigung der Fehlgelenkbildung dar (Bl. 266). Doch stehen weder\ndie Vermeidung der Pseudarthrose bei Entdeckung des Bruches und bei\ndessen entsprechender Versorgung am 15. Mai 1986 noch eine\nBegünstigung der Fehlgelenk-bildung durch die verspätete Diagnose\nmit hinrei-chender Sicherheit fest.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDer Nachweis der Kausalität des\nBehandlungsfehlers für den Schaden obliegt grundsätzlich dem\nPatienten (Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Recht-sprechung\nzum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 124 mit\nRechtsprechungsnachweisen). Jedoch kann dem Patienten eine\nBeweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr für den Beweis der\nUrsächlich-keit des Behandlungsfehlers für den eingetretenen\nGesundheitsschaden zugutekommen, wenn entweder in der unterlassenen\närztlichen Maßnahme ein grober Behandlungsfehler liegt oder wenn\nder behandelnde Arzt bei der Behandlung gegen seine Pflicht\nver-stoßen hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Be-funde zu\nerheben und zu sichern, um den nur so zu erlangenden Aufschluß über\nden Krankheitsverlauf zu gewinnen und daraus die erforderlichen\nKonsequenzen für die weitere Behandlung zu ziehen (BGHZ 99, 391,\n395; NJW 1988, 2949). Ärztliche Versäumnisse bei der Befunderhebung\nkönnen für den Patienten aber nur dann Beweiserleichterungen\nbegründen, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin\nwahrscheinli-chen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem\nBe-handlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt\nwird (BGH a.a.O.). Denn allein bei solcher Wahrscheinlichkeit kann\neinem derartigen Verhalten des Arztes ein ausreichendes Gewicht\nbei-gemessen werden, um eine entsprechende Verminderung des vom\nPatienten zu erbringenden Beweismaßes zu rechtfertigen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nFür die Beurteilung eines ärztlichen\nVerhaltens als groben Fehler kommt es darauf an, ob es eindeutig\ngegen gesicherte und bewährte medizinische Erkennt-nisse und\nErfahrungen verstieß, mit anderen Worten, ob es sich als Verstoß\ngegen elementare Behand-lungsregeln darstellte (BGH VersR 1986,\n366, 367). Das Versäumnis der Röntgendiagnose am 15. Mai 1986\nstellt indessen keinen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln\ndar. In seinem schriftlichen Gut-achten (Bl. 217) hat der\nSachverständige zurückhal-tend ausgeführt, daß klinische Bild hätte\nRöntgen-aufnahmen des Handgelenks in zwei Ebenen rechtfer-tigen\nkönnen. In seiner Anhörung stellt er fest, der Befund hätte bei\nsorgfältiger Behandlung eine weiterführende Diagnostik zum Beispiel\nin Form von Röntgenaufnahmen erforderlich gemacht (Bl. 265). Der\nerhobene Befund sei nicht allein durch die als reizlos beschriebene\nWunde zu erklären gewesen. Aus diesem Grund wäre eine weitergehende\nDiagnostik, in erster Linie eine Röntgenaufnahme des Handgelenks,\nsinnvoll gewesen, auch wenn noch kein klassischer Befund für eine\nKahnbeinverletzung beschrieben wor-den war (Bl. 266). Zu\nberücksichtigen ist ferner, daß der Kläger ausweislich der\nBehandlungskarte erstmals am 14. Mai 1986 Schmerzen über dem\nDaumen-sattelgelenkbereich angegeben hat. Diese Umstände\nrechtfertigen nicht die Annahme eines schweren\nBe-handlungsfehlers.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDem Kläger kommen im Ergebnis auch\nkeine Beweiser-leichterungen wegen unterlassener Befundsicherung\nzugute. Ob nach den Ausführungen des Sachverständi-gen davon\nauszugehen ist, daß die Röntgendiagnose am 15. Mai 1986 zur\nBefundsicherung zweifelsfrei geboten war, kann letztlich\ndahinstehen. In seinem schriftlichen Gutachten hat er sich hierzu\nzwar zurückhaltend geäußert. Anläßlich der Erläuterung seines\nGutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er\neinerseits eine Rönt-genaufnahme des Handgelenks für sinnvoll\ngehalten, an anderer Stelle aber erklärt, der Befund am 15. Mai\n1986 hätte bei sorgfältiger Behandlung die weiterführende Diagnose,\nzum Beispiel in Form von Röntgenaufnahmen, erforderlich gemacht.\nDas leuch-tet aufgrund seiner vorhergehenden Aussagen auch ein,\nweil der Druckschmerz auf eine Infektion oder eine tieferliegende\nVerletzung hindeutete, die weiter hätte abgeklärt werden sollen.\nDaß der Kahn-beinbruch bei einer Röntgenaufnahme entdeckt worden\nwäre, ist nicht sicher, aber zumindest wahrschein-lich. Das reicht\nnach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt,\naus.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDarüber hinaus muß aber auch\nwahrscheinlich sein, daß die Entstehung der Pseudarthrose vermieden\nworden wäre, wenn der Kahnbeinbruch nach seiner Entdeckung am 15.\nMai 1986 sachgerecht versorgt worden wäre. Davon kann indessen nach\ndem Gut-achten des Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht ausgegangen\nwerden. Von den ersten drei Wochen, in denen sich das Schicksal\neines Kahnbeinbruches entscheidet, waren nämlich am 15. Mai 1986\nbereits 18 Tage verstrichen. Dieser Zeitablauf spricht gegen die\nWahrscheinlichkeit einer Ausheilung des Bruches bei konservativer\nBehandlung. Hinzu kommt, daß selbst bei sofortiger Versorgung des\nBruches durch einen Kahnbeingips in 30 % der Fälle dennoch eine\nPseudarthrose entsteht. Beide Umstände zusam-men lassen es als\nunwahrscheinlich erscheinen, daß die Versorgung des Bruches durch\ndie Anlegung eines Gipses die Entstehung der Pseudarthrose\nverhindert hätte. Es steht auch nicht fest, daß die Verzö-gerung\nzwischen dem 15. und dem 26. Mai 1986 die Fehlgelenkbildung\nwahrscheinlich begünstigt hat. Der Sachverständige hat nur von der\nMöglichkeit, nicht von der Wahrscheinlichkeit der Begünstigung der\nPseudarthrose gesprochen. Auf die Wahrschein-lichkeit der\nBegünstigung allein kommt es aber auch nicht an. Denn die\nFehlgelenkbildung kann, wie der Sachverständige ausführt (Bl. 266\nd.A.), nicht auf die Verschiebung von 11 Tagen bis zur\nDiagnosestel-lung allein zurückgeführt werden, sie stellt keinen\nkausalen Zusammenhang dar. Die verspätete Diagno-sestellung am 26.\nMai 1986 hätte die - ohnehin un-wahrscheinliche - Vermeidung der\nPseudarthrose nur noch unwahrscheinlicher gemacht. Das reicht nicht\naus.\n\n44\n\n \n\n45\n\n3.)\n\n46\n\n \n\n47\n\nDa die Beklagten zu 2. bis 4. nicht\nhaften, scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 1. aus § 831\nBGB oder positiver Forderungsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB\naus.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n50\n\n \n\n51\n\nBeschwer des Klägers: 20.781,47 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-14/27-u-91-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-14/27-u-91-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314475","retrieved":"2026-07-09 03:46:27.904132+00:00"}}