{"status":"available","doknr":"OLD314479","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1009.6U91.92.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-09","aktenzeichen":"6 U 91/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie\nteilweise Erfolg. Dem Kläger war die Verwendung der beanstandeten\nKlausel Nr. 4 der Ausschreibungsbedingungen zu untersagen, während\nNr. 12 Satz 4 der Ausschreibungsbedingungen keine Veranlassung gab,\nein Unterlassungsgebot auszusprechen. Der weiter geltend gemachte\nAnspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nDaß es sich bei den beanstandeten Klauseln der\nAusschreibungsbedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im\nSinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt, hat das Landgericht zutreffend\nausgeführt. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils verwiesen.\n\n4\n\nDie Klausel Nr. 4 war wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG zu\nuntersagen. Nach dieser Klausel sind bei vorübergehender Stillegung\ndes Baues \"die allgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB\nmaßgebend\".\n\n5\n\nDie beanstandete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach\ndem AGB-Gesetz. Die Vorschrift des § 8 AGBG, nach der die §§ 9 - 11\nAGBG nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen\ngelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese\nergänzende Regelungen vereinbart werden, steht dem nicht entgegen.\nDanach sind sogenannte deklaratorische Klauseln der\nInhaltskontrolle nicht unterworfen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, 6.\nAufl., Rdnr. 23 zu § 8 AGBG; Wolf/Horn/Lindacher, 2. Aufl., Rdnr.\n19 zu § 8 AGBG; Soergel/Stein, 12. Aufl., Rdnr. 15 zu § 8 AGBG). Um\neine \"deklaratorische Klausel\" handelt es sich dann, wenn lediglich\nder Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Regelung wiedergegeben\nwird und dieser ohne die AGB gelten würde. Ein solcher Fall liegt\nhier nicht vor. Es ist nicht der Inhalt einer einschlägigen\ngesetzlichen Regelung wiedergegeben, vielmehr wird auf \"die\nallgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB\" verwiesen. Irgendwelche\n\"Maßnahmen\", die bei der Stillegung eines Baues getroffen werden\nkönnten, sind jedoch im BGB nicht ausdrücklich normiert.\n\n6\n\nDie beanstandete Bestimmung ist mit § 9 AGBG wegen eines\nVerstoßes gegen das für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende\nGebot der Bestimmtheit und Klarheit (Transparenz) nicht zu\nvereinbaren. Das Gebot der Bestimmtheit verlangt eine so präzise\nBeschreibung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der\nRechtsfolgen einer Regelung, daß für den AGB-Verwender keine\nungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Das\nTransparenzgebot ergänzt das Bestimmtheitsgebot dahingehend, daß\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen von\nallgemeinen Geschäftsbedingungen für den anderen Vertragsteil aus\nder Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nachprüfbar sein\nmüssen und nicht irreführen dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher a. a.\nO. Rdnr. 143 zu § 9 AGBG m. w. N.). Auch ein Verstoß gegen die\nVerpflichtung des AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten eines\nVertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und\ndurchschaubar darzustellen, verletzt nämlich § 9 Abs. 1 AGBG (siehe\nzuletzt BGH NJW 1990, 2383 m. w. N.; vgl. auch BGHZ 106, 42, 46,\n49).\n\n7\n\nDie in Rede stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen\nfür die gesamte Ausführung der Arbeiten auf die Vorschriften der\nVerdingungsordnung für Bauleistungen, in deren Teil B § 6 sich\ndetaillierte Regelungen für den Fall der Behinderung und\nUnterbrechung der Leistungsausführung finden. Gerade diese\nRegelungen werden durch die beanstandete Klausel jedoch\nausgenommen. Statt dessen wird auf angebliche \"allgemeine\nStillegungsmaßnahmen\" des BGB verwiesen. Dies ist irreführend, weil\ndas BGB keine \"allgemeinen Stillegungsmaßnahmen\" für Fälle der hier\nin Betracht kommenden Art vorsieht. Zudem wird gegen das\nTransparenzgebot verstoßen, weil der Tatbestand - \"vorübergehende\nStillegung\" - nicht genau beschrieben ist. So ist offen, durch wen\nund aus welchem Grunde stillgelegt worden sein muß. Gänzlich unklar\nist auch die Rechtsfolge, wenn dort lediglich von \"allgemeinen\nStillegungsmaßnahmen\" die Rede ist. Bei einer derartigen Regelung\nbesteht die Gefahr, daß sich der Verwender der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen Beurteilungsspielräume verschafft, die einem\nBestimmungsrecht gleichkommen können: Er stellt fest, daß eine\n\"vorübergehende Stillegung\" vorliege, und bestimmt sodann die sich\nhieraus ergebende Rechtsfolge. Dies ist mit § 9 AGBG nicht zu\nvereinbaren, denn die Interessen des anderen Vertragsteils sind nur\ndann ausreichend geschützt, wenn dieser die ihn treffenden\nPflichten, Lasten und Obliegenheiten sowie die ihm zustehenden\nRechte bei laienhafter Bewertung erkennen und überblicken kann\n(vgl. Wolf/Horn/Lindacher a. a. O.).\n\n8\n\nDie Veröffentlichungsbefugnis folgt insoweit aus § 18 AGBG.\n\n9\n\nDie weitergehende Berufung ist hingegen unbegründet. Die Klausel\nNr. 12 Satz 4 verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Die Bestimmung, nach\nder das Wasserund Lichtgeld zum Ortstarif von der Schlußrechnung in\nAbzug gebracht wird, auch wenn das Material bauseitig zur Verfügung\ngestellt wird, sagt, wie bereits das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, nur, daß die Kosten, die in Form von Wasserund\nLichtgeld im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers\nentstehen, in jedem Falle von diesem zu tragen sind. Dies ist wider\nunklar oder unbestimmt noch ist sonst ein Grund ersichtlich, der\ndie Regelung unangemessen erscheinen lassen könnte.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Klausel lasse bei\nkundenfeindlichster Auslegung die Annahme zu, auch die\nAnschlußkosten seien - anteilig - vom Auftragnehmer zu tragen,\ntrifft dies zu. Auch dies erscheint indes nicht unangemessen. Zu\nRecht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es\nAufgabe des Auftragnehmers ist, die Voraussetzungen dafür zu\nschaffen, daß er sein Gewerk ausführen und vollenden kann. Wenn ihm\nder Auftraggeber dies teilweise abnimmt, indem er für die\nnotwendigen Anschlüsse und Versorgungsleitungen Sorge trägt, ist es\nnicht unangemessen, die Kosten hierfür anteilig auf den\nAuftragnehmer überzuleiten. Einer exakten Bezifferung dieses\nAnteils oder einer bruchteilmäßigen Angabe derartiger -\nvergleichsweise geringfügiger - Nebenkostenanteile bedarf es\nhingegen nicht.\n\n11\n\nDer Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Klausel könne\nauch so ausgelegt werden, daß ein Abzug von Wasser- und Lichtgeld\nvon der Schlußrechnung des Auftragnehmers selbst dann vorgenommen\nwerden könne, wenn Wasser und Licht vom Auftragnehmer selbst zur\nVerfügung gestellt würden. Dem kann nicht beigetreten werden.\nInhalt im Sinn der Klausel lassen eine derartige Auslegung nicht\nzu.\n\n12\n\nDurch die angegriffene Bestimmung soll erkennbar eine Regelung\nfür die in Form der Wasser- und Lichtgeld entstehenden Kosten\ndahingehend getroffen werden, daß diese in jedem Fall vom\nAuftragnehmer zu tragen sind, unabhängig davon, ob er das für die\nAusführung seines Gewerkes erforderliche Material selbst zur\nVerfügung stellt oder ob dies \"bauseitig\" geschieht. Daß Wasser-\nund Lichtgeld auch dann von der Schlußrechnung des Auftragnehmers\nabgezogen werden können, wenn dieser selbst für die erforderlichen\nAnschlüsse und Leitungen gesorgt und seinerseits mit den\nzuständigen Versorgungsunternehmen abgerechnet hat, ergibt sich aus\nNr. 12 Satz 4 der Ausschreibungsbedingungen hingegen nicht. Eine\nsolche Auslegung liefe dem oben beschriebenen Sinn der betroffenen\nRegelung zuwider. Zwar ist im abstrakten Kontrollverfahren bei der\nBeurteilung allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich die\n\"kundenfeindlichste\" Bedeutung einer Klausel zugrundezulegen (vgl.\nUlmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Rdnr. 6 zu § 5, Rdnr. 31 zu § 9\nAGBG m. w. N.). Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß bei der\nÜberprüfung einer Klausel von Ausnahmefällen ausgegangen wird, von\ndenen angenommen werden kann, daß der Klauselverwender an sie nicht\ngedacht hat und auch der Kunde auf sie die Klausel nicht beziehen\nwird. Ebenso wie im Rahmen der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG\nZweifel an einer interessengerechten und nach der Formulierung der\nKlausel naheliegenden Auslegung nicht schon deshalb bestehen, weil\nauch eine andere - aber fernliegende und nicht interessengerechte -\nAuslegungsmöglichkeit theoretisch denkbar ist, können auch im\nUnterlassungsverfahren Auslegungsmöglichkeiten, die durch den\nWortlaut der Klausel zwar nicht ausgeschlossen, gleichwohl aber\nnicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind, vernachlässigt werden\n(vgl. BGH NJW 1985, 320, 321 m. w. N.). Eine solche nicht ernsthaft\nin Erwägung zu ziehende Auslegungsmöglichkeit ist die vom Kläger in\ndem hier in Rede stehenden Zusammenhang angesprochene. Einem\nAuftragnehmer, der alle mit der Wasser- und Stromversorgung\nverbundenen Kosten bereits selbst getragen hat, den entsprechenden\nBetrag auch noch von seiner Werklohnforderung in Abzug zu bringen,\nist von Interesse des Auftraggebers in keinem Fall geboten und\nerscheint aus der Sicht beider Vertragsparteien gänzlich\nunsinnig.\n\n13\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten\nist nicht substantiiert dargetan. Nach der Rechtsprechung des\nSenats kann zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer\nberechtigten Abmahnung gegen den Verwender bzw. Empfehler von\nallgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen der\nGeschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt sein (vgl. Senat in 6\nU 190/91 m. w. N.), weil der Verwarner mit der Abmahnung auch im\nInteresse der Verwarnten handelt, indem er ihm Gelegenheit zu einer\ngegenüber einem Prozeß weniger kostenaufwendigen Abgabe einer\nUnterlassungsverpflichtungserklärung bietet. Der Ersatzanspruch\numfaßt aber nur die erforderlichen Aufwendungen einer Abmahnung bis\nzur sachlich gebotenen Höhe. Die Ausführungen des Klägers\nrechtfertigen nicht die Zuerkennung des geforderten pauschalen\nErstattungsbetrages. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschale\nan einen Verband kann vielmehr nur dann anerkannt werden, wenn\ndieser seine Kostensituation überprüfbar vorträgt und\nerforderlichenfalls belegt. Hierzu muß er den abmahnbezogenen\nEinsatz von Aufwendungen für einen längeren Zeitraum aus seinen\nGesamtaufwendungen - etwa auf der Grundlage einer Gewinn- und\nVerlustrechnung - herausrechnen und hieraus den auf eine einzelne\nAbmahnung entfallenden Anteil ermitteln (zur Berechnungsweise vgl.\nz. B. Kammergericht, WRP 1986, 384 ff. m. w. N.). Nur aufgrund\neiner derartigen detaillierten Berechnung ließe sich die\nZuerkennung eines pauschalen Aufwendungsersatzanspruchs\nrechtfertigen. Eine solche Berechnung hat der Kläger eben nicht\nvorgelegt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713,\n546 Abs. 2 ZPO.\n\n16\n\nDer Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 1992 hat\nvorgelegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-09/6-u-91-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-09/6-u-91-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314479","retrieved":"2026-07-09 03:46:28.238524+00:00"}}