{"status":"available","doknr":"OLD314484","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1008.7W37.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-08","aktenzeichen":"7 W 37/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Parteien sind Eigentümer\nbenachbarter Hang-grundstücke in der Gemarkung H.. Der Gläubiger\nhat vom Schuldner im Wege der Klage vor dem Landgericht Maßnahmen\ngefordert, durch die vermieden wird, daß von dem höher gelegenen\nGrundstück des Schuldners abfließendes Wasser auf das Grundstück\ndes Gläu-bigers gelangt. Zur Beendigung des Rechtsstreits haben die\nParteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Schuldner\nverpflichtet hat,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n\"das von den oben liegenden\nGrundstücken durch das vorhandene Rohr bzw. die vorhan-denen Rohre\nauf sein Grundstück zugelei-tete Wasser auf seinem Grundstück durch\nErstellung einer Verrieselungsanlage nach Absprache mit der\nzuständigen Behörde bzw. einem Fachingenieur ordnungsgemäß zu\nver-rieseln\".\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZwischen den Parteien besteht Streit\ndarüber, ob der Schuldner die von ihm übernommene Verpflichtung\nin-zwischen erfüllt hat. Den Antrag des Gläubigers, ihn zur\nErsatzvornahme zu ermächtigen und den Schuldnern zur Vorauszahlung\nder Kosten zu verurteilen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers führt zur\nAuf-hebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 793\nZPO statt-haft und auch im übrigen zulässig. Wegen der Versäu-mung\nder zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 ZPO ist dem Gläubiger\nantragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nnachdem er glaubhaft ge-macht hat, daß der verspätete Eingang der\nBeschwer-deschrift auf einer von ihm und seinen\nVerfahrensbe-vollmächtigten nicht zu vertretenden Verzögerung der\nBeförderung durch die Post beruht.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIn sachlicher Hinsicht folgt der Senat\ndem Landge-richt, soweit es den vom Schuldner geltend gemachten\nErfüllungseinwand berücksichtigt und ihn damit nicht auf die\nVollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO verweist. Einer\ngrundsätzlichen Entscheidung der in Rechtsprechung und Literatur\numstrittenen Frage, wie der Erfüllungseinwand im Verfahren nach §\n887 ZPO - das gleiche gilt für § 888 ZPO - zu behandeln ist (zum\nMeinungsstand vgl. Bischoff, NJW 1988, 1957 so-wie Schuschke, ZPO,\n§ 887 Rn. 15), bedarf es aller-dings nicht. Auch von den Vertretern\nder Auffassung, die eine Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes\nablehnt, wird eine Ausnahme gemacht, wenn die vom Schuldner für die\nErfüllung vorgebrachten Tatsachen vom Gläubiger nicht bestritten\nwerden (vgl. OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW-RR 1988, 1212; 20.\nZivil-senat, NJW-RR 1989, 188, 189). Entsprechendes muß nach\nAuffassung des Senats für den hier vorliegenden Fall gelten, daß\nunstreitig eine Erfüllungshandlung vorgenommen worden ist und nur\nnoch darüber ge-stritten wird, ob die Handlung den nach dem Inhalt\ndes Vollstreckungstitels zu stellenden Anforderungen genügt. Dann\nsprechen namentlich Erwägungen der Prozeßokonomie dafür, die\nerforderliche Aufklärung im Vollstreckungsverfahren durchzuführen\nund sie nicht einem weiteren, ohnehin bei demselben Gericht\nanhängig zu machenden Rechtsstreit zu überlassen. Schutzwürdige\nBelange des Gläubigers werden dadurch nicht verletzt. Die\nBeweislast obliegt im Streit um die Erfüllung unabhängig von den\nParteirollen stets dem Schuldner (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO,\n20. Aufl., § 887 Rn 26). Der Gläubiger erscheint auch nicht deshalb\nbenachteiligt, weil die Voll-streckung durch die Nachprüfung des\nErfüllungsein-wandes aufgeschoben wird. Diesen Aufschub kann der\nSchuldner auch im Rahmen einer Vollstreckungsabwehr-klage mit einem\nEinstellungsantrag nach § 769 ZPO erreichen. Einem solchen Antrag\nwird, wenn nur noch die Übereinstimmung der vorgenommenen mit der\nnach dem Titel geschuldeten Handlung zu klären ist, re-gelmäßig\nstattzugeben sein. Im Ergebnis erfährt der Gläubiger damit keine\nins Gewicht fallende Schlech-terstellung. Demgegenüber hat der\nSchuldner ein evidentes und anerkennenswertes Interesse daran, daß\ndas Prozeßgericht die von ihm vorgenommene Handlung auf ihre\nErfüllungswirkung hin überprüft, bevor es den Gläubiger zu einer\nu.U. unsinnigen und kostspie-ligen Ersatzvornahme ermächtigt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDurch die vom Landgericht durchgeführte\nBeweis-aufnahme ist aber die vom Schuldner behauptete Erfüllung\nnoch nicht bewiesen. Der Schuldner ist nach Ziffer 1 des Vergleichs\nvom 17.06.1991 zur Herstellung einer Anlage verpflichtet, durch die\ndas auf sein Grundstück gelangende Wasser \"ordnungsge-mäß\"\nverrieselt wird. Ob die von ihm nach Abschluß des Vergleichs\nverlegten Rohre dieser Anforderung genügen, ist durch die Aussagen\nder vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht geklärt. Soweit das\nLandge-richt meint, der Gläubiger müsse substantiiert dar-legen,\nwarum er die Anlage nicht als ordnungsgemäße Erfüllung gelten\nlassen wolle, verkennt es die Dar-legungs- und Beweislast, die sich\nim Streit um die Erfüllung auch darauf erstreckt, daß die Leistung\nin obligationsgemäßer Weise erbracht worden ist (Pa-landt,\nHeinrichs, BGB, 51. Aufl., § 363 Rn 1). Eine Annahme der Leistung\ndurch den Gläubiger mit der Folge einer Beweislastumkehr nach § 363\nBGB liegt nicht vor. Schließlich ist der Gläubiger auch aus\ntatsächlichen Gründen zu einer weiteren Substantiie-rung nicht in\nder Lage, da der Schuldner seinerseits Art und Beschaffenheit der\nvon ihm hergestellten An-lage nicht auseichend dargelegt hat. Der\nvon ihm in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.1992 überreich-te\nLageplan (Hülle GA Bl. 159) läßt nur die Lage der verlegten\nRohrleitungen, nicht aber deren Beschaf-fenheit und Dimensionierung\nsowie die Tiefe und die Art der Verfüllung erkennen. Darüber geben\nauch die zwei mit dem Plan überreichten Lichtbilder keinen\nAufschluß. Dem Gläubiger kann es deshalb auch unter dem\nGesichtspunkt der prozessualen Erklärungspflicht (§ 138 Abs. 2 ZPO)\nnicht zum Nachteil gereichen, wenn er sein Vorbringen auf ein\nschlichtes Bestrei-ten beschränkt.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nZur Klärung des Sachverhalts ist der\nvom Schuldner für die ordnungsgemäße Erfüllung angetretene\nSach-verständigenbeweis zu erheben. Im Hinblick auf die bereits\ndurchgeführte Beweisaufnahme hält es der Se-nat für sachgerecht,\ndem Landgericht nach § 575 ZPO auch die weitere Aufklärung zu\nübertragen. Im Rahmen der abschließenden Entscheidung wird es auch\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBeschwerdewert: 3.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-08/7-w-37-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-08/7-w-37-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314484","retrieved":"2026-07-09 03:46:28.614103+00:00"}}