{"status":"available","doknr":"OLD314485","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1008.12U165.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-08","aktenzeichen":"12 U 165/89","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nT a t b e s t a n d\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Klägerin nimmt die Beklagte als\nVerkäufe-rin aufgrund einer Beteiligung an einem Erwer-bermodell\nbetreffend den sogenannten Wohnpark B. auf Schadensersatz in\nAnspruch.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Beklagte und sieben weitere\nVersicherungs-gesellschaften, die sich in einer BGB-Ge-sellschaft\nzum Zweck der Errichtung, Ver-waltung und Verwertung des Wohnparks\nzusam-mengeschlossen hatten, waren Eigentümer der Wohnanlage mit\n595 Wohnungen, Garagen und einem Gewerbeteil. 1972 hatten sie die\nAn-lage an die Verwaltungsgesellschaft Deutz, Dr. L. GmbH ##blob##amp; Co.\nKG zum Zwecke der Endver-mietung zu einem Pauschalpreis verpachtet.\n1981 beabsichtigten sie, diese Wohnanlage zu verkaufen. Zum Zwecke\nder Ersparnis der bei einem Verkauf anfallenden Grunderwerbsteuer\nwurde die Immobilie nicht an den Kaufmann V. veräußert, vielmehr\nwurden an diesen Anteile der Gesellschafter an der\nGrundstücksgesell-schaft bürgerlichen Rechts übertragen. Mit\nAn-teilsübertragungsvertrag vom 12.08.1981 erwarb V. insgesamt 90 %\nder Gesellschaftsanteile von der Beklagten und den übrigen\nGesellschaftern zum Preise von 56,25 Mio. DM. Die Beklagte selbst\nbehielt 10 % der Anteile. Zwischen der Beklagten und V. wurde\ngleichzeitig ein neu-er Gesellschaftsvertrag geschlossen, nach dem\nbeide gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung\nberechtigt waren. In einer Zusatzvereinbarung vom 12.08.1981 zum\nAnteils-übertragungsvertrag wurde darüber hinaus ge-regelt, daß für\nden Fall der tatsächlichen Einsparung der Grunderwerbsteuer V. in\nErhö-hung des Kaufpreises einen weiteren Betrag von 500.000,00 DM\nan die Beklagte zu zahlen habe. Ebenfalls am 12.08.1981\nunterzeichnete V. ein Schriftstück, nach dessen Inhalt der Kaufmann\nS. aus O. der Beklagten unwiderruflich die Übernahme der restlichen\n10 % der Anteile der BGB-Gesellschaft zum Preis von 6,25 Mio. DM\nanbot; die Beklagte war berechtigt, dieses Angebot jederzeit nach\ndem 15.10.1981 anzu-nehmen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nV. teilte den Grundbesitz in\nWohnungseigentum auf und bot die Eigentumswohnungen durch die Firma\nC. Immobilienservice GmbH ##blob##amp; Co. KG als Erwerbermodell mit\nSteuerersparnismöglichkei-ten zum Verkauf an.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIn notarieller Urkunde vom 28.10.1981\nerteil-ten V. und die Beklagte dem kaufmännischen An-gestellten M.\nvon der Firma C. Vollmacht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\"Wohnpark B.\" in allen Angelegenheiten, die den angeführten\nGrundbesitz betreffen, gerichtlich und außer-gerichtlich \"zu\nvertreten und zu diesem Zweck alle Rechtsgeschäfte und\nRechtshandlungen ohne Ausnahmen vorzunehmen\".\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nNachdem V. am 12.10.1981 seinen\nKaufpreisan-teil und am 16.10.1981 für S. den restlichen\nKaufpreisanteil an die Beklagte gezahlt hatte, schloß diese am\n26.11.1981 den Vertrag mit S. zur Übertragung ihrer restlichen\nAnteile in Höhe von 10 %. Gleichzeitig bestätigte S. die notarielle\nVollmacht zu Gunsten von M. .\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagte und die Herren V. und S.\nbean-tragten am 1.12.1981 die Grundbuchberichtigung bezüglich des\nGrundbesitzes; diese erfolgte am 15.01.1982.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nIn dem zum Verkauf der\nEigentumswohnungen her-ausgegebenen Vertriebsprospekt\n\"C.-Erwerbermo-dell-K./B.\" versprach die Firma C. Steuervor-teile\nvon ca. 210 % bezogen auf das Eigenkapi-tal (10 % des\nErwerbspreises). Der Kaufpreis für die 1974 errichteten Wohnungen\nwar darin mit 1.995,00 DM pro/qm angegeben. In der\nAnge-botsübersicht des Prospektes heißt es u. a.:\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n\"Gesicherte hohe Mieteinnahmen von\nderzeit mo-natlich 11,20 DM/qm brutto.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nGarantierte Kaltmiete über Mietpool von\ndurch-schnittlich monatlich 7,50 DM/qm.\"\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Beklagte war in dem\nVertriebsprospekt nicht erwähnt. Die Abwicklung sollte über die\nTreuhand KG K.u.K. Steuerberatungsgesellschaft erfolgen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nDie Klagepartei hat 14\nEigentumswohnungen er-worben. Sie fühlt sich durch die\nProspektan-gaben über die Miete getäuscht und will sich von den\nvorgenannten, in den Klageanträgen be-zeichneten Eigentumswohnungen\ntrennen.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug\ngegen Auflassung der durch Teilungser-klärung vom 07.11.1981 -\nUR-Nr. 215/1981 des Notars Dr. E. in K. - an dem im Grundbuch des\nAmtsgerichts Bergisch Gladbach von H. Bl. oder\nFortschrei-bungsstelle verzeichneten Grundbuchbe-sitz gebildeten\nWohnungseigentumsrechte mit den 14 im einzelnen genau bezeichne-ten\nWohnungsnummern\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nan sie 1.333.997,00 DM nebst 4 % Zinsen\nab Klagezustellung zu zahlen\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nund\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nsie freizustellen mit Wirkung vom\n01.01.1988 von allen Verpflichtungen aus dem für sie bei der D.bank\nAG geführten Darlehenskonto Nr............ mit einem per 31.12.1987\nbezifferten Kapitalstand von 2.969.877,00 DM\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nund\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nver-pflichtet ist, ihr den Schaden zu erset-zen, der ihr durch die\nAufbringung der Kreditkosten zur Finanzierung der\nEigen-tumswohnungen ab dem 01.01.1988 auf dem genannten\nDarlehenskonto entstanden ist und noch entsteht, abzüglich der aus\nder Vermietung dieser Eigentumswohnungen für diesen Zeitraum\nerhaltenen Mietein-nahmen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nWegen der genauen Bezeichnung der\nWohnungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Ur-teils\nverwiesen.\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nSie hat behauptet, mit dem Verkauf der\nEigen-tumswohnungen nichts zu tun gehabt zu haben. Ferner seien die\nProspektangaben über die Mie-ten für den Kaufentschluß der Klägerin\nnicht ursächlich gewesen, da es dieser nicht auf die Rendite,\nsondern ausschließlich auf Steuervor-teile angekommen sei.\nSchließlich hat sie sich auf Verjährung berufen und die Höhe der\nein-zelnen Schadenspositionen mit Nichtwissen be-stritten.\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDas Landgericht hat der Klage\nüberwiegend stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die\nBeklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung\neingelegt. Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihr Begehren auf\nvol-le Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat unselbständige\nAnschlußberufung eingelegt, mit der sie ihre Anträge der seit dem\n01.01.1988 erfolgten Entwicklung des Darlehenskontos ange-paßt hat.\nWegen des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf das\nGrundurteil des Senats vom 10.01.1991 bezug genommen.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nDer Senat hat durch das vorgenannte\nUrteil die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Er hat\neine Schadensersatzpflicht der Beklagten unter entsprechender\nAnwendung des § 463 Satz 2 BGB angenommen. Eine Verjährung des\nklägerischen Anspruchs hat er verneint. Wegen der näheren\nEinzelheiten wird auf dieses Urteil bezug genommen.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nAuf die Revision der Beklagten hat der\nBundes-gerichtshof durch Urteil vom 10. Februar 1992, auf das wegen\nder Einzelheiten verwiesen wird, das vorgenannte Grundurteil\naufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und\nEnt-scheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nDer Bundesgerichtshof hat eine Haftung\nder Be-klagten unter dem Gesichtspunkt des § 463 BGB verneint,\nstatt dessen eine solche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens\nbei Vertrag-schlußes (CIC) angenommen. Hinsichtlich der Frage der\nVerjährung hat er die Vorschrift des § 159 Abs. 1 HGB auf Fälle wie\nden vorliegen-den, bei dem ein Gesellschafter einer Gesell-schaft\nbürgerlichen Rechts aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, für\nentsprechend anwendbar erklärt und ausgeführt, es sei vom\nBerufungsge-richt somit noch zu prüfen, wann die Klägerin Kenntnis\nvon dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen\nRechts erlangt hat.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, daß ein\nSchadens-ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Ver-schuldens\nbei Vertragsschluß (CIC) nicht gege-ben sei. Insoweit seien die\nAusführungen des Bundesgerichtshofs für den erkennenden Senat nicht\nbindend. Für ein Verschulden bei Ver-tragsschluß reiche der Vortrag\nder Klagepartei, die darlegungs- und beweispflichtig sei, nicht\naus. Darüber hinaus sei zu beachten, daß ein Anspruch aus CIC nur\ndann in Betracht kommen könne, wenn ihr, der Beklagten, eine\nAufklä-rungspflicht bezüglich nicht bestehender Voll-vermietung\nobgelegen hätte und sie dieser nicht nachgekommen wäre. Hier sei\njedoch zu beachten, daß zumindest in den ersten drei Jahren\nauf-grund des abgeschlossenen Garantievertrages die prospektierten\nKaltmieten garantiert gewesen seien unabhängig davon, ob und in\nwelcher Höhe sie einkamen. Rechtlich relevant könnte die an-geblich\nvorgespiegelte Tatsache einer Vollver-mietung der Wohnanlage im\nHerbst 1981 nur dann sein, wenn dies auch Prognosen für die Zeit\nnach Ablauf des Garantievertrages zuließe. Sol-ches sei jedoch bei\neiner so großen Wohnanlage nicht möglich. Darüber hinaus seien die\nWohnun-gen im absolut normalen Rahmen von ca. 96 % vermietet\ngewesen. Auch die von der Klagepartei gekauften Eigentumswohnungen\nseien vermietet gewesen. Schließlich sei nicht dargelegt bzw.\nbelegt, daß die Prospektangaben insoweit un-richtig gewesen seien,\nals die Nebenkosten für die von der Klagepartei angekauften\nEigentums-wohnungen höher gelegen hätten als die monat-lich\neingesetzten 2,00 DM/qm. Nur dann wäre die Klagepartei mit höheren\nAusgaben belastet wor-den, als sie über die Einnahmen von den\nMietern wiedererlangt hätte.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nWenn jedoch ein Schadensersatzanspruch\ndem Grunde nach gegeben sei, falle der Klagepartei ein erhebliches\nMitverschulden zur Last, wel-ches dazu führe, daß ein\nSchadensersatzanspruch ausgeschlossen sei. Die Treuhänderin der\nKlage-partei habe es nämlich unterlassen, diese über den Umstand\naufzuklären, daß die Prospektanga-ben auf der hypothetischen\nPrämisse einer Voll-vermietung beruhten. Das Versäumnis der\nTreu-händerin müsse sich die Klagepartei im Verhält-nis zu ihr, der\nBeklagten, als eigenes anrech-nen lassen.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nJedenfalls sei die Klageforderung aber\nver-jährt.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nHierzu trägt die Beklagte im\nwesentlichen vor:\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nAlle Käufer - auch die Klagepartei -\nhätten im August 1982 eine Mitteilung des Amtsgerichts\nBergisch-Gladbach über ihre Eintragung in das WEG-Grundbuch\nerhalten, aus der sich ebenso wie aus den beigefügten\nGrundbuchblättern - Abtei-lung I - ergeben habe, daß als vorherige\nEigen-tümer lediglich die Herren V. und S. in Gesell-schaft des\nbürgerlichen Rechts eingetragen wa-ren, nicht jedoch sie, die\nBeklagte. Damit habe die Klagepartei gewußt, daß in der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts \"Wohnpark B.\" zwischen dem\nAbschluß des Kaufvertrages und der Eintragung des\nEigentümerwechsels ein Gesellschafterwech-sel stattgefunden habe,\nwomit die Klagepartei dann auch gewußt habe, daß sie, die Beklagte,\naus der BGB-Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei. Mithin sei ein\nmöglicher Anspruch der Kla-gepartei verjährt, da die Klage erst\nMitte 1988 eingereicht worden sei. Daß sie, die Beklagte,\nursprünglich Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\"Wohnpark B.\" gewesen war, sei allen Käufern bekannt gewesen, da\ndie bei-den Gesellschafter beim Abschluß des Kaufver-trages\naufgrund der Veräußerungsvollmacht vom 28.10.1981 von U. M.\nvertreten worden seien; diese Vollmacht habe ausdrücklich Herrn V.\nund sie, die Beklagte, als die beiden Gesellschaf-ter der\nGrundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts \"Wohnpark B.\"\naufgeführt. Die Vollmacht sei sowohl in dem Notartermin, bei dem\nder Kaufvertrag beurkundet worden sei, vorgelegt worden als auch\ndem Kaufvertrag angeheftet ge-wesen.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUr-teils die Klage in vollem Umfange abzuwei-sen, hilfsweise bei\neinem Vollstreckungs-schutzausspruch ihr zu gestatten, Sicher-heit\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\ndie Berufung zurückzuweisen mit der\nMaß-gabe, daß die Beklagte verurteilt wird, Zug um Zug gegen\nAuflassung - und zwar ohne Lasten in Abteilung III - der durch\nTeilungserklärung vom 07.11.1981 - UR-Nr. 215/1981 des Notars Dr.\nE., K. - an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von\nH. Blatt ... oder Fortschrei-bungsstelle verzeichneten Grundbesitz\nge-bildeten Wohnungseigentumsrechte\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n(1)\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 17\nbestehend aus einem 130/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 22, und einem in der Tiefgarage gelegenen\nPkw-Einstellplatz mit derselben Nummer\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n(2)\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 35\nbestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem\nmit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen\nPkw-Stellplatz,\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n(3)\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 36\nbestehend aus einem 124/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem\nmit derselben Num-mer gekennzeichenten oberirdisch gelegenen\nPkw-Stellplatz\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\n(4)\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 37\nbestehend aus einem 175/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem\nmit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen\nPkw-Stellplatz,\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\n(5)\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 38\nbestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem\nmit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen\nPkw-Stellplatz,\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\n##blob##nbsp;\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\n(6)\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\n##blob##nbsp;\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 40\nbestehend aus einem 175/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem\nmit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen\nPkw-Stellplatz,\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\n(7)\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\n##blob##nbsp;\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 41\nbestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem\nmit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen\nPkw-Stellplatz,\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\n##blob##nbsp;\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\n(8)\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\n##blob##nbsp;\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 43\nbestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen\nPkw-Einstellplatz mit derselben Nummer\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\n##blob##nbsp;\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\n(9)\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\n##blob##nbsp;\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 44\nbestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 4. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem\nmit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen\nPkw-Stellplatz,\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\n##blob##nbsp;\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\n(10)\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\n##blob##nbsp;\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 46\nbestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 4. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen\nPkw-Einstellplatz mit derselben Nummer\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\n##blob##nbsp;\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\n(11)\n\n202\n\n##blob##nbsp;\n\n203\n\n##blob##nbsp;\n\n204\n\n##blob##nbsp;\n\n205\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 47\nbestehend aus einem 214/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, und an einem in der Tiefgarage\ngelegenen Pkw-Stellplatz mit derselben Nummer,\n\n206\n\n##blob##nbsp;\n\n207\n\n##blob##nbsp;\n\n208\n\n##blob##nbsp;\n\n209\n\n(12)\n\n210\n\n##blob##nbsp;\n\n211\n\n##blob##nbsp;\n\n212\n\n##blob##nbsp;\n\n213\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 49\nbestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen\nPkw-Einstellplatz mit derselben Nummer\n\n214\n\n##blob##nbsp;\n\n215\n\n##blob##nbsp;\n\n216\n\n##blob##nbsp;\n\n217\n\n(13)\n\n218\n\n##blob##nbsp;\n\n219\n\n##blob##nbsp;\n\n220\n\n##blob##nbsp;\n\n221\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 50\nbestehend aus einem 214/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 6. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen\nPkw-Einstellplatz mit derselben Nummer\n\n222\n\n##blob##nbsp;\n\n223\n\n##blob##nbsp;\n\n224\n\n##blob##nbsp;\n\n225\n\n(14)\n\n226\n\n##blob##nbsp;\n\n227\n\n##blob##nbsp;\n\n228\n\n##blob##nbsp;\n\n229\n\ngekennzeichnet mit der Nr. A 52\nbestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden\nmit dem Sondereigentum an der im 6. Obergeschoß gelegenen Wohnung\nin Block A R.straße Nr. 24, und an einem in der Tiefgarage\ngelegenen Pkw-Stellplatz mit derselben Nummer,\n\n230\n\n##blob##nbsp;\n\n231\n\n##blob##nbsp;\n\n232\n\n##blob##nbsp;\n\n233\n\n1. an sie, die Klägerin, 1.536.068,25\nDM nebst 4 % Zinsen ab dem 27.09.88 bezüglich des Betrages von\n942.211,58 DM und seit dem 13.09.1990 bezüglich des Betrages von\n360.016,00 DM und seit dem 01.07.92 bezüg-lich des Restbetrages zu\nzahlen und\n\n234\n\n##blob##nbsp;\n\n235\n\n##blob##nbsp;\n\n236\n\n##blob##nbsp;\n\n237\n\n2. sie, die Klägerin, freizustellen von\nallen Verbindlichkeiten aus dem für sie bei der Bank AG Filiale K.\ngeführten Darlehenskonto Nr.: ... .... .. mit einem Kapitalstand\nper 30.06.92 von 2.791.788,61 DM in der am Tage der Ab-lösung\nbestehenden Höhe und von der Ver-pflichtung aus dem\nDarlehensvertrag vom 22.02.88 / 04.03.88 zwischen ihr, der\nKlä-gerin, und der Bank AG, Filiale K., als Rechtsnachfolger der\n........ Kreditbank AG zur Zahlung monatlicher Leistungsraten ab\ndem 30.06.92 in Höhe von 19.816,47 DM abzüglich seit dem 30.06.1992\nerhaltener Mieten von monatlich 6.082,53 DM.\n\n238\n\n##blob##nbsp;\n\n239\n\n##blob##nbsp;\n\n240\n\n##blob##nbsp;\n\n241\n\n3. sowie ihr als Gläubigerin\nSicherheits-leistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\nge-statten,\n\n242\n\n##blob##nbsp;\n\n243\n\n##blob##nbsp;\n\n244\n\n##blob##nbsp;\n\n245\n\nhilfsweise\n\n246\n\n##blob##nbsp;\n\n247\n\n##blob##nbsp;\n\n248\n\n##blob##nbsp;\n\n249\n\nihr für den Fall des teilweisen oder\nvollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung\ndurch Sicherheits-leistung, auch durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse abzu-wenden.\n\n250\n\n##blob##nbsp;\n\n251\n\nDie Klägerin trägt zur Frage der\nVerjährung vor, daß sie erst nach Mandatierung ihres\nerstinstanz-lichen Prozeßbevollmächtigten vom Ausscheiden der\nBeklagten aus der Gesellschaft erfahren habe, weshalb die\nfünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB noch nicht abgelaufen\nsei. Kenntnis hinsichtlich des Ausscheidens habe sie nicht durch\ndie Benachrichtigung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach im August\n1982 erlangt. Die Eintragungs-nachricht des Grundbuchamtes habe\nlediglich die erfolgte Eintragung zum Inhalt, sie enthalte keine\nAussage über die Gesellschafterstellung der Beklagten in der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts \"Wohnpark B.\". Darüber hinaus\nlasse diese Verlaut-barung nicht einmal eine entsprechende\nSchlußfol-gerung zu, weil die dingliche Rechtszuständigkeit in\nbezug auf die einzelnen Vermögensgegenstän-de - nämlich die\nstreitbezogenen Eigentumswohnun-gen - an anderen Eigentumswohnungen\noder in bezug auf die zum Wohnpark B. gehörenden Gewerbeein-heiten\noder in bezug auf die aus der Verwertung von Bestandteilen des\nWohnparks B. erzielten Erlöse unterschiedlich sein könne.\nHinsichtlich der Anspruchsgrundlage des Verschuldens bei\nVer-tragsschluß seien die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom\n10.02.1992 sowohl bindend als auch zutreffend. Ein Mitverschulden\nsei nicht er-sichtlich.\n\n252\n\n##blob##nbsp;\n\n253\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen, im übrigen wird auf die Sitzungs-protokolle und auf\ndie nach der mündlichen Ver-handlung zu den Akten gelangten\nSchriftsätze bezug genommen.\n\n254\n\n##blob##nbsp;\n\n255\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n256\n\n##blob##nbsp;\n\n257\n\nI.\n\n258\n\n##blob##nbsp;\n\n259\n\nDer Rechtsstreit ist zur Zeit lediglich\nhinsicht-lich des Anspruchsgrundes zur Entscheidung reif. Der Senat\nhält es trotz der Ausführungen der Kla-gepartei für angemessen und\nsachgerecht, wiederum über den Grund vorab zu entscheiden, §§ 523,\n304 Abs. 1 ZPO.\n\n260\n\n##blob##nbsp;\n\n261\n\nII.\n\n262\n\n##blob##nbsp;\n\n263\n\nNach der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 10. Februar 1992 steht der Klägerseite ein\nScha-denersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluß (CIC)\ngrundsätzlich zu. Zu prüfen ist noch, wann die Klägerseite Kenntnis\nvon dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen\nRechts erlangt hat.\n\n264\n\n##blob##nbsp;\n\n265\n\nIII.\n\n266\n\n##blob##nbsp;\n\n267\n\nDer erkennende Senat versteht die\nAusführungen des Bundesgerichtshofs - abweichend von der Ansicht\nder Beklagten - dahin, daß die bereits früher ge-troffenen\ntatsächlichen Feststellungen die Voraus-setzungen des Anspruchs aus\nCIC erfüllen und dem-nach zum Grunde der Klageforderung allein noch\ndie Frage der Verjährung zu prüfen ist.\n\n268\n\n##blob##nbsp;\n\n269\n\nIV.\n\n270\n\n##blob##nbsp;\n\n271\n\nSelbst wenn man jedoch der Meinung der\nBeklagten folgte, führte dies vorliegend zu keiner der Beklagten\ngünstigeren Entscheidung. Der Bundesge-richtshof hat in seiner\nEntscheidung in dem hier wesentlichen Teil ausgeführt:\n\n272\n\n##blob##nbsp;\n\n273\n\n\"Die im Prospekt gemachten Angaben über\ndie Durchschnittsmieten sind aber deswegen falsch, weil diese unter\nZugrundelegung einer Vollver-mietung berechnet worden ist. Das\nergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie das Berufungsgericht\nfestgestellt hat, ist der Sachverständige I. unter Zugrundelegung\neiner Vollvermietung für das Jahr 1981 zu einer Nettomiete von 6,35\nDM/qm gelangt. Das entspricht dem nach den Prospektangaben für das\nJahr 1981 zugrundezulegenden durchschnittli-chen Nettomietertrag.\nDie nach dem Prospekt vor-genommenen Mietberechnungen beruhen\ndemnach eben-falls auf der Annahme einer Vollvermietung. Nach den\nFeststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parteien\nist jedoch unstreitig, daß bei Veräußerung der Wohnungen im Jahre\n1981 eine Vollvermietung nicht gegeben war. Das hat zur Fol-ge, daß\nder durchschnittliche Mietertrag unter den im Prospekt angegebenen\ngelegen hat. Unter diesen Umständen steht der Klagepartei ein\nSchadenersatz-anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß\ngrund-sätzlich zu.\"\n\n274\n\n##blob##nbsp;\n\n275\n\nAuch auf der Grundlage des jetzigen\nVortrags der Beklagten steht der Klägerseite ein Anspruch wegen\nVerschuldens bei Vertragsschluß zu.\n\n276\n\n##blob##nbsp;\n\n277\n\n1.\n\n278\n\n##blob##nbsp;\n\n279\n\nSoweit die Beklagte die Haftung unter\ndem Ge-sichtspunkt der CIC insoweit in Zweifel zieht, als als\nWertungsgrundlage das sogenannte \"Vertrau-ensprinzip\"\nzugrundezulegen sei, ist der erken-nende Senat insoweit an die\nEntscheidung des Bun-desgerichtshofs jedenfalls gebunden. Der\nBundes-gerichtshof hat in seiner zitierten Entscheidung die\nVoraussetzungen der CIC als solche bejaht und mithin sämtliche\nAnspruchsvoraussetzungen ge-prüft, hinsichtlich des\n\"Vertrauensprinzips\" waren dem Bundesgerichtshof anläßlich seiner\nEntschei-dung sämtliche Tatsachen bekannt. Neue, eine ande-re\nrechtliche Beurteilung rechtfertigende Umstände sind von der\nBeklagten nicht dargetan worden.\n\n280\n\n##blob##nbsp;\n\n281\n\n2.\n\n282\n\n##blob##nbsp;\n\n283\n\nEine schuldhafte Pflichtverletzung der\nBeklagten ist - entgegen ihrer Ansicht - darin zu sehen, daß nach\nder Prospektangabe die Mietberechnungen auf der Annahme einer\nVollvermietung beruhten, obwohl eine solche nicht vorgelegen hat.\nSoweit die Beklagte der Ansicht ist, eine Pflichtverletzung und ein\nVerschulden ihrerseits lägen schon deshalb nicht vor, weil\njedenfalls die von der Klägersei-te erworbenen Wohnungen vermietet\ngewesen seien, kommt es hierauf nicht an, da die Prospektangabe\nsich auf die gesamte Wohnanlage und nicht etwa nur auf die von den\njeweiligen künftigen Eigentümern zu erwerbenden Wohnungen bezog.\nAuch nach dem Prospektinhalt im übrigen mußte der Erwerber davon\nausgehen, worauf der erkennende Senat bereits in seiner\nvorangegangenen Entscheidung hingewiesen hat, daß sich die\nMietaussage auf die Mietsitua-tion im Herbst 1981 beziehen sollte.\nIm Prospekt ist der Kauf unter anderem deshalb als empfeh-lenswert\nherausgestellt worden, weil Wohneigentum aufgrund der zu\nerwartenden Mietpreisentwicklung stetigen Gewinn verspreche. Auf\ndem Hintergrund dieser Einschätzung durfte der Prospektleser nicht\nnur Angaben dazu erwarten, mit welchen Einnahmen er in den nächsten\nJahren aufgrund der Garantieer-klärung rechnen konnte, sondern von\nBedeutung war vor allem die tatsächliche gegenwärtige\nVermie-tungssituation, die die wirklichen Mieteinnahmen\nwiderzuspiegeln hatte. Nur diese ließ aus der Sicht der Erwerber\nRückschlüsse auf die langfrist-ige Ertragssituation und den Wert\nder angebotenen Wohnungen zu.\n\n284\n\n##blob##nbsp;\n\n285\n\nDer erkennende Senat hat bereits in\nseiner vor-angegangenen Entscheidung dargelegt, daß die\nPro-spektaussage falsch war, die neuerlichen Ausfüh-rungen hierzu\nvermögen - auch unter dem Gesichts-punkt der Darlegungs- und\nBeweislast - hieran nichts zu ändern; denn die Unrichtigkeit der\nProspektaussagen steht aufgrund der festgestell-ten Tatsachen fest.\nInsbesondere rechtfertigt der Hinweis der Beklagten z.B. auf die\nMöglichkeit kurzfristiger Markteinbrüche nicht eine andere\nBe-urteilung. Zum einen ist weder hinreichend darge-tan noch\nersichtlich, daß es zwischen Drucklegung des Prospekts und dessen\nVerwendung gegenüber den Kaufinteressenten zu nennenswerten\nVeränderungen bezüglich der Mieterträge gekommen ist. Vor allem\naber darf sich der Kaufinteressent, wenn er - wie hier - nicht\nbesondere Hinweise auf Abweichungen zwischen den Prospektangaben\nund den tatsächlichen Gegenheiten erhält, darauf verlassen, daß die\nPro-spektangaben nicht nur im Zeitpunkt der Druckle-gung, sondern\nauch im Zeitpunkt der Verwendung des Prospekts den Tatsachen\nentsprechen.\n\n286\n\n##blob##nbsp;\n\n287\n\n3.\n\n288\n\n##blob##nbsp;\n\n289\n\nDiese unrichtigen Prospektangaben waren\nauch für die Kaufentscheidung kausal. Die Beklagte weist zutreffend\ndarauf hin, daß für die Kausalität die Klägerseite die Darlegungs-\nund Beweislast trägt.\n\n290\n\n##blob##nbsp;\n\n291\n\nDie unrichtige Prospektaussage zur\nMiethöhe war für die Anlageentscheidung der Klägerseite zumin-dest\nmitursächlich. Die Miethöhe stellt in Fällen der vorliegenden Art\nobjektiv einen für den Wert der Wohnung wesentlichen Faktor dar und\nist für die Rentabilität der Vermögensanlage zumindest\nmitentscheidend.\n\n292\n\n##blob##nbsp;\n\n293\n\nDafür, daß die Prospektangaben für den\nKaufent-schluß der Klägerseite entscheidend waren, spricht der\nUmstand, daß der Anleger typischerweise seine Kaufentscheidungen\nnach objektiv vernünftigen Ge-sichtspunkten trifft. Es ist\nvorliegend nicht zu erkennen, daß die Klägerseite hier unter\nanderen Gesichtspunkten gehandelt hat. Somit kann zumin-dest die\nMitursächlichkeit der falschen Prospekt-angaben für den\nKaufentscheid durch die Klägersei-te festgestellt werden.\nSchließlich ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Klägerin\nvor dem Senat im Termin vom 22.11.1990, welche wesentliche\nBedeutung gerade die Miethöhe für die Entschlies-sung der Klägerin\nhatte.\n\n294\n\n##blob##nbsp;\n\n295\n\n4.\n\n296\n\n##blob##nbsp;\n\n297\n\nEin Mitverschulden der Klägerseite läßt\nsich dem-gegenüber nicht feststellen. Der unrichtige Pro-spekt ist\nzur Werbung der Anleger verwendet wor-den, die im Prospekt\nenthaltene Täuschung über die Höhe der Mieteinnahmen muß sich die\nBeklagte, wie der erkennende Senat bereits in seinem\nvorangegan-genen Grundurteil ausgeführt hat, auf das insoweit\nverwiesen wird, zurechnen lassen. Gegenüber dieser schuldhaften\nTäuschung tritt eine eventuell fahr-lässig unterlassene Aufklärung\ndurch den Treuhän-der, der im Lager der Initiatoren stand, als\nVer-ursachungsbeitrag gänzlich zurück. Darüber hinaus durfte die\nKlägerseite nach den Umständen auf die Vollständigkeit und\nRichtigkeit der Prospektanga-ben vertrauen. Der Beklagten war\nbekannt, daß der Verkaufsprospekt für den interessierten\nKapitalan-leger regelmäßig die einzige Informationsquelle\ndarstellte. Andere Informationsquellen sind in der Regel\nInteressenten nicht zugänglich. Deshalb hat die Beklagte die durch\ndie Prospektangaben geschaffene Irrtumslage bei den\nKapitalanlegern, mithin auch bei der Klägerseite, zu ihrem Vorteil\nausnutzen lassen.\n\n298\n\n##blob##nbsp;\n\n299\n\nV.\n\n300\n\n##blob##nbsp;\n\n301\n\nDem Anspruch der Klägerseite aus CIC\nsteht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der\nVerjährung nach §§ 222 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 1 HBG entsprechend\nentgegen.\n\n302\n\n##blob##nbsp;\n\n303\n\n1. Nach der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs verjähren Ansprüche wie der vorliegende\nentspre-chend § 159 Abs. 1 HGB gegen den ausgeschiede-nen\nGesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fünf Jahre ab\nKenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters.\n\n304\n\n##blob##nbsp;\n\n305\n\nDiese fünfjährige Verjährungsfrist ist\nvorliegend bis zur Erhebung der Klage nicht abgelaufen.\n\n306\n\n##blob##nbsp;\n\n307\n\nEs läßt sich nicht feststellen, daß die\nKlägersei-te entgegen ihrer Darstellung vom Ausscheiden der\nBeklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem\nZeitpunkt der Mandatserteilung an ihren erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten Kenntnis erhalten hat.\n\n308\n\n##blob##nbsp;\n\n309\n\n2. Der Senat unterstellt zu Gunsten der\nBeklagten, daß die Klägerseite bei Abschluß des Kaufvertrages\nKenntnis von der Zugehörigkeit der Beklagten zur Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts Wohnpark B. hat-te. Insoweit bestehen deshalb\nBedenken, weil, wor-auf die Klägerseite in der mündlichen\nVerhandlung zutreffend hingewiesen hat, in der notariellen\nKaufvertragsurkunde selbst nicht angegeben ist, wer Gesellschafter\nder als Verkäuferin aufgeführ-ten Grundstücksgesellschaft\nbürgerlichen Rechts \"Wohnpark B.\" ist. Darüber hinaus bestehen\nZwei-fel, ob sich die Klägerseite die Kenntnis des Treuhänders\ninsoweit anrechnen lassen muß, als dieser bei Abschluß des\nnotariellen Vertrags ge-wußt hat, daß die Beklagte damals\nGesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war.\n\n310\n\n##blob##nbsp;\n\n311\n\n3. Der Senat kann jedenfalls nicht\nfeststellen, daß die Klägerseite vor dem von ihr genannten\nZeitpunkt vom Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts positive Kenntnis erlangt hat.\n\n312\n\n##blob##nbsp;\n\n313\n\na: Daß die Beklagte selbst zuvor die\nKlägerseite nicht von ihren Ausscheiden informiert hat, ist\nzwischen den Parteien unstreitig.\n\n314\n\n##blob##nbsp;\n\n315\n\nb: Die Klägerseite hat auch nicht\npositive Kennt-nis vom Ausscheiden durch die Benachrichtigung des\nAmtsgerichts Bergisch Gladbach im August 1982 erhalten. Nach dieser\nBenachrichtigung waren im Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums\nnicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts V. /Beklagte, sondern\nV./S. als (Vor-) Eigentümer eingetragen. Diese Eintragungsnachricht\nbetrifft jedoch, worauf die Klägerseite zu Recht hinweist,\nausschließ-lich die jeweiligen Wohnungseigentumsrechte, bein-haltet\njedoch hinsichtlich der Veränderung etwai-ger Gesellschafterrechte\nnach außen hin nichts. Insbesondere kann aus der\nGrundbuchbenachrichti-gung nicht, jedenfalls nicht zwingend,\nentnommen werden, daß die Beklagte als Gesellschafterin aus der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts \"Wohnpark B.\" ausgeschieden\nist.\n\n316\n\n##blob##nbsp;\n\n317\n\nEine solche Schlußfolgerung war für die\nKläger-seite nicht naheliegend, so daß vorliegend offen bleiben\nkann, ob die Klägerseite überhaupt zu ent-sprechenden\nSchlußfolgerungen verpflichtet gewesen wäre. Die dingliche\nVoreigentümerstellung hin-sichtlich der Wohnungseigentumsrechte\nläßt keinen Rückschluß darauf zu, daß die gesellschafterliche\nZugehörigkeit der Beklagten zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\"Wohnpark B.\" geendet hat. Ei-ne solche Schlußfolgerung ist weder\nobjektiv noch aus der Sicht der Klägerseite zwingend, da die\nGe-sellschaft bürgerlichen Rechts \"Wohnpark B.\", be-stehend aus den\nMitgesellschaftern V. und der Be-klagten, zum Beispiel hinsichtlich\nanderer Eigen-tumswohnungen oder in bezug auf die zum Wohnpark B.\ngehörenden Gewerbeeinheiten oder in bezug auf aus der Verwertung\nvon \"Bestandteilen\" des Wohn-parks erzielte Erlöse weiterhin\nbestehen konnte.\n\n318\n\n##blob##nbsp;\n\n319\n\nc. Die Erörterung vor dem Senat in der\nmündlichen Verhandlung gab keine Veranlassung, die vorsorg-lich zum\nTermin geladene Klägerpartei im Zusammen-hang mit der Frage der\nVerjährung persönlich anzu-hören.\n\n320\n\n##blob##nbsp;\n\n321\n\nVI.\n\n322\n\n##blob##nbsp;\n\n323\n\nEiner Kostenentscheidung sowie eines\nAusspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es\nvorliegend nicht.\n\n324\n\n##blob##nbsp;\n\n325\n\nBeschwer für die Beklagte: über\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-08/12-u-165-89","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-08/12-u-165-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314485","retrieved":"2026-07-09 03:46:28.704837+00:00"}}