{"status":"available","doknr":"OLD314487","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1006.22W25.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-06","aktenzeichen":"22 W 25/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nMit notariellem Schuldanerkenntnis vom\n29.02.1984 unterwarf sich der aus U. stammende Kläger der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen wegen\neines Betrages von 16.750,00 DM zuzüglich Zinsen, den er am Tage\nseiner erwarteten Einbürgerung an die Beklagte zahlen sollte. Die\nEr-klärung diente aus Sicht der Beklagten der Rückfüh-rung der\nAusbildungsbeihilfen, die der Kläger Mitte der 70er Jahre von der\nBeklagten erhalten hatte, und war von ihr zur Voraussetzung für die\nim Jahre 1987 erfolgte Einbürgerung des Klägers gemacht worden. Mit\nSchreiben vom 13.03.1992 forderte die Beklagte den Kläger zur\nZahlung des o. g. Betrages bis zum 31.03.1992 auf und drohte die\nzwangsweise Einziehung an.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger hat darauf hin am 30.03.1992\nbeim Landgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und desweiteren\nbeantragt, die Zwangsvollstreckung oh-ne Sicherheitsleistung\nvorläufig einzustellen. Er macht geltend, das von der Beklagten zur\nVorbedin-gung für seine Einbürgerung gemachte Schuldaner-kenntnis\nverstoße gegen das im öffentlichen Recht geltende Koppelungsverbot,\ndenn er habe einen unbedingten Anspruch auf Einbürgerung gehabt.\nDas Schuldanerkenntnis sei deshalb nichtig.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDas Landgericht hat den ordentlichen\nRechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das\nVerwaltungsgericht verwiesen. Es hat die Auffassung vertreten,\njedenfalls bei einem Titel der vorlie-genden Art sei es nicht\ngerechtfertigt, allein auf dessen Rechtsnatur ohne Rücksicht auf\nseinen sachlichen Regelungsgehalt abzustellen. Die\nRück-zahlungsverpflichtung des Klägers stehe im untrenn-baren\nZusammenhang mit seiner Einbürgerung und sei deshalb nach\nöffentlichem Recht zu beurteilen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nGegen diesen ihm am 29.07.1992\nzugestellten Be-schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des\nKlägers, die am 12.08.1992 bei Gericht eingegangen ist. Er ist der\nAuffassung, bei der Entscheidung über den Rechtsweg sei zum einen\nauf die zivil-rechtliche Natur des Vollstreckungstitels und zum\nanderen auch darauf abzustellen, daß der mit dem Titel geregelte\nAnspruch, nämlich die Rückzahlungs-verpflichtung, ebenfalls\nZivilrechtlicher Natur sei. Maßgeblich sei auch, daß sich die\nBeklagte durch ihr Bestehen auf einem notariellen\nSchulda-nerkenntnis von den öffentlich- rechtlichen Bezie-hungen\nlosgelöst habe und einen neuen, privatrecht-lichen Haftungsgrund\nhabe schaffen wollen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nII.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in\nVerbindung mit § 577 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte\nsofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht be-gründet. Der Senat\nteilt die Auffassung des Landge-richts, daß der vorliegende\nRechtsstreit nach § 40 VWGO den Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen\nist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach der herrschenden, sogenannten\nmodifizierten Sonderrechtstheorie (vgl. Kopp, VWGEO, 9. Aufl. 1992,\nRn 11 zu § 40) liegt eine öffentlich- recht-liche Streitigkeit vor,\nwenn aus der streitent-scheidenden Norm allein ein Rechtsträger\nöffentli-cher Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird. Bei Klagen\nauf der Grundlage schuldrechtlicher Verträge erfolgt die Abgrenzung\nnach dem Gegenstand und Zweck des Rechtsgeschäfts, d. h. danach, ob\ndie von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bür-gerlichen\nRecht oder vom öffentlichen Recht geord-neten Sachbereich\nbetrifft.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nLiegt dagegen ein Titel vor, wird\nvertreten, daß sich der Rechtsweg für das Vollstreckungsverfahren\ngrundsätzlich nach der Rechtsnatur des Titels richtet, aus dem die\nZwangsvollstreckung betrie-ben wird, gleichgültig, ob der zu\nvollstreckende Anspruch dem öffentlichen oder dem bürgerlichen\nRecht zuzuordnen ist (so OVG Münster, NJW 84, 2484; VGH München,\nNJW 83, 1992). Danach wäre gegen das vorliegende notarielle\nSchuldanerkenntnis die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i.\nV. m. §§ 795, 794 Nr. 5 ZPO gegeben. Der Senat ist jedoch der\nAuffassung, daß im vorliegenden Fall die rein formale Anknüpfung an\ndie Rechtsnatur des Titels nicht ausschlaggebend sein kann.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBei dem vorliegenden Rechtsstreit geht\nes im Kern um die materiell- rechtliche Frage, ob die Beklagte die\nEinbürgerung des Klägers von der Abgabe eines auf Rückzahlung von\nAusbildungsbeihilfe gerichte-ten Schuldanerkenntnisses abhängig\nmachen durfte. Streitentscheidend ist dabei, ob das\nSchuldaner-kenntnis deshalb nichtig ist, weil der Kläger einen\nAnspruch auf Einbürgerung nach den Vorschriften des Rechs- und\nStaatsangehörigkeitsgesetzes gehabt haben könnte und die Beklagte\ndeswegen gegen das im § 56 VerwVG enthaltene Koppellungsverbot\nverstoßen habe. Das notarielle Schuldanerkenntnis diente aus Sicht\nder Parteien der Regelung der Einbürgerung des Klägers. Der BGH hat\nim Urteil vom 10.12.1987 ausgesprochen, daß Ansprüche aus einem\nSchuldanerkenntnis dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen sind, soweit\ndas Schuldanerkenntnis an die Stelle einer sonst möglichen Regelung\ndruch Verwaltungsakt getreten ist (BGHZ 102, 343). Diese\nEntscheidung betraf indes eine unmittelbar auf dem (nicht notariell\nbeurkundeten) Schuldanerkennt-nis beruhende Zahlungsklage, während\nes vorliegend um die Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem\nzivilrechtlichen Titel in Form einer notariellen Urkunde geht. In\ndieser Konstellation hat der BGH - soweit ersichtlich - die\nRechtswegfrage bisher noch nicht entschieden. Das Kriterium der\nSachnähe, auf das der GBH (a.a.O.) abgestellt hat, greife jedoch\nauch im vorliegenden Fall durch. Dabei wird nicht verkannt, daß in\nden Fällen der Vollstreckungsab-wehrklage gegen die\nZwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde die rein formale\nAnknüpfung an den Titel eine einfache Lösung der Rechtswegfrage\nwäre. Gleichwohl vermag der Senat dieser Auffassung für den\nvorliegenden Fall nicht zu folgen. Denn die\nVollstreckungsabwehrklage unterscheidet sich von den übrigen\nvollstreckungsrechtlichen Rechtsbe-helfen und Rechtsmitteln\nmaßgeblich dadurch, daß materiell- rechtliche Einwendungen\nausdrücklich zu-gelassen werden. Diese Klageart steht damit dem\nErkenntnisverfahren sehr nahe, sie stellt praktisch die Fortsetzung\ndes Erkenntnisverfahrens dar. Dem trägt die Zivilprozeßordnung\nRechnung, in dem sie nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das\nProzeßgericht für zuständig erklärt (§ 767 Abs. 1 ZPO). Das\nProzeßgericht gilt somit von Gesetzeswe-gen als dasjenige Gericht,\ndas die größere Sachnähe besitzt und deshalb zur Entscheidung über\ndie materiellen Einwendungen gegenüber dem titulierten Anspruch\nberufen ist. Der Sachnähe kommt bei der Abgrenzung der Rechtswege\nbesondere Bedeutung zu (BGH a. a. O., Seite 347). Die größere\nSachnähe und nicht die abstrakte Natur des Titels sollte nach\nAuffassung des Senats auch für den Rechtsweg der\nVollstreckungsabwehrklage gegenüber der Zwangsvoll-streckung aus\nnotariellen Urkunden maßgeblich sein. Da sich der vorliegende\nRechtsstreit - wie darge-stellt - in seinem Kern an öffentlich-\nrechtlichen Normen entscheiden wird, hält der Senat deshalb mit dem\nLandgericht die Zuständigkeit des Verwaltungs-gerichts für\ngegeben.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDamit ist dem Beschwerdeführer entgegen\ndessen Ansicht die Möglichkeit einer Abwehr der\nZwangs-vollstreckung nicht genommen. Er kann sich mit der\nFeststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsweg gegen die\nZwangsvollstreckung wehren und ggfs. auch dort vorläufigen\nRechtsschutz bewirken.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nOb der Senat unabhängig von der Frage\ndes Rechts-weges in Anwendung von § 769 ZPO jetzt schon eine\nEntscheidung über eine vorläufig Einstellung der\nZwangsvollstreckung treffen könnte, kann offenblei-ben, weil\nzumindest seit Erhebung der Vollstrek-kungsgegenklage keine\nAnhaltspunkte mehr dafür be-stehen, daß dem Kläger konkrete\nVollstreckungsmaß-nahmen drohen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie sofortige Beschwerde war deshalb\nmit der Ko-stenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Senat hat die weitere Beschwerde\nnach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen, weil die hier zur\nEntscheidung stehende Frage des Rechtsweges von grundsätzlicher\nBedeutung erscheint. Diese Zu-lassung der weiteren Beschwerde ist\nnicht an eine neue Beschwer im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO\ngebunden, denn § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG stellt eine spezielle\nRegelung für die Zulassung dar, (vgl. Zöller-Gummer, § 17 a GVG, Rn\n16; Thomas/Putzo, § 17 a GVG Anm. 5 b). Der nicht näher begründeten\nanderweitigen Auffassung (Baumbach/Lauterbach/Al-bert/Hartmann, §\n17 a GVG, Anm. Cb) folgt der Senat nicht.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nBeschwerdewert: 16.750,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-06/22-w-25-92","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-06/22-w-25-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314487","retrieved":"2026-07-09 03:46:28.896791+00:00"}}