{"status":"available","doknr":"OLD314489","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1002.2WX33.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-02","aktenzeichen":"2 Wx 33/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nIm Gesellschaftsvertrag der\nantragstellenden GmbH ist in § 6 Ziff. 2 vorgesehen: \"Einem oder\nmehre-ren Geschäftsführern kann Alleinvertretungsbefug-nis erteilt\nwerden\". Die Möglichkeit einer Befrei-ung von den Beschränkungen\ndes § 181 BGB ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nUnter dem 12.12.1991 faßte der\nalleinige Gesell-schafter der GmbH den Beschluß, den\nWirtschafts-prüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. R. W. zum weiteren\nalleinvertretungsberechtigten Geschäfts-führer zu bestellen und ihn\nvon den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDen entsprechenden Eintragungsantrag\nhat das Registergericht zurückgewiesen, da der Beschluß nicht durch\nden Gesellschaftsvertrag gedeckt sei.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete\nBeschwerde blieb erfolglos. Seine Tatsachenfeststellungen hat das\nLandgericht auf den Satz beschränkt, daß das Amtsgericht die\nEintragung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181\nBGB mangels einer entsprechenden Satzungsgrundlage abgelehnt habe.\nIm übrigen hat es auf den Inhalt der Akten ab Bl. 89 und des\nSonderbandes verwiesen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nMit der weiteren Beschwerde macht die\nGmbH gel-tend, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon\naus-gegangen, daß für die Eintragung in das Handels-register die\nBefreiungsmöglichkeit aus dem Gesell-schaftervertrag hervorgehen\nmüsse, der sonst in der Form des § 53 GmbHG geändert werden\nmüsse.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nII.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie nach § 27 FGG statthafte und nach §\n29 FGG formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. In\nder Sache ist sie jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des\nLandgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27\nFGG, 550 ZPO).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n1)\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nEs begegnet allerdings Bedenken, daß\ndas Land-gericht die angefochtene Entscheidung nicht mit einem\nvollständigen Tatbestand versehen hat. Im Bereich der freiwilligen\nGerichtsbarkeit, zu dem auch die vorliegende Handelsregistersache\ngehört, ist das Gericht der weiteren Beschwerde\nRechts-beschwerdegericht. Es darf deshalb nur die in der\nangefochtenen Entscheidung festgestellten Tat-sachen\nberücksichtigen und ist an diese - soweit sie nicht\nverfahrenswidrig zustandegekommen sind - gebunden, eigene\nFeststellungen sind ihm verwehrt. Es muß sich daher aus der\nangefochtenen Entschei-dung ergeben, von welchem konkreten\nSachverhalt das Erstbeschwerdegericht ausgegangen ist (vgl. Senat\nMDR 1981, 1028; Rpfleger 1984, 352; OLGZ 1987, 32 (34 f.).\nAllerdings kann sich das Be-schwerdegericht, wenn bereits die\nerstinstanzliche Entscheidung einen hinreichend vollständigen\nSach-verhalt enthält, der im zweiten Rechtszug nicht verändert\nworden ist, auf eine Bezugnahme auf die-se Entscheidung beschränken\n(BayObLGZ 1965, 328; OLG Köln OLGZ 1968, 328).\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nHier enthält die erstinstanzliche\nEntscheidung einen solchen vollständigen Sachverhalt, der sich in\nder Beschwerdeinstanz nicht verändert hatte, da die Beschwerde nur\nRechtsausführungen bringt. In der Bezugnahme auf die Akten \"ab Bl.\n89\" sieht der Senat eine Bezugnahme auf den Tatbestand der\ner-stinstanzlichen Entscheidung (Bl. 102 f.) in die-sem Sinne, wenn\nauch die allgemeine Bezugnahme auf den Akteninhalt ansonsten die\nTatsachenfeststel-lung im Beschluß nicht ersetzen kann.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n2)\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß\ndie Eintra-gung der generellen Befreiung eines Geschäfts-führers\nder GmbH von § 181 BGB aufgrund eines schlichten\nGesellschafterbeschlusses nur erfolgen kann, wenn eine solche\nBefreiungsmöglichkeit in der Satzung vorgesehen ist, ist\nrechtsfehlerfrei.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\na)\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nEs entspricht heute allgemeiner\nMeinung, daß die Befreiung eines Geschäftsführers von § 181 BGB in\ndas Handelsregister einzutragen ist (vgl. nur BGHZ 87, 59 (60); BGH\nWM 1991, 891).\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nb)\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDem Geschäftsführer kann aber eine\ngenerelle Be-freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur\neingeräumt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung\nvorgesehen ist oder wenn das nachträg-lich durch Satzungsänderung\nin der Form gemäß § 53 GmbHG gestattet wird. Der einfache Beschluß\nist wegen Formmangels unwirksam und daher nicht\nein-tragungsfähig.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nWenn die Satzung eine Befreiung oder\nBefreiungs-möglichkeit von § 181 BGB nicht erwähnt, besteht die\nVertretungsbefugnis nach Maßgabe des Geset-zes, also mit den\nEinschränkungen, die § 181 BGB regelt. Wird nun nachträglich ein\nGeschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell - und\nnicht nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft - befreit, so bedeutet\ndiese, daß die Vertretungsbe-fugnis fortan abweichend von der\ngesetzlichen Re-gelung gestaltet wird.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEine solche Abänderung ist damit eine\nSatzungs-änderung, die den zwingenden Vorschriften des § 53 GmbHG\ngenügen muß, also der notariellen Beurkundung bedarf (ebenso\nBayObLG DNotZ 1981, 185 (188); DB 1984, 1587; OLG Zweibrücken OLGZ\n1983, 36 (37); OLG Frankfurt DNotZ 1983, 641; OLG Stuttgart GmbHR\n1985, 221; Rowedder/Koppen-steiner, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 26\nm.w.N.; Scholz/Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 35 Rn. 115, 118\nm.w.N.).\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer abweichenden Ansicht\n(Baumbach-Zöllner, GmbHG, 15. Aufl., § 35 Rn. 75 im Anschluß an\nBühler DNotZ 1983, 588 (597) vermag der Senat nicht zu folgen. Es\nist zwar richtig, daß nach § 181 BGB das Selbstkontrahierungsverbot\nnur gilt \"soweit nicht ein anderes gestattet ist\". Das Gesetz sieht\ndamit eine Befreiungsmöglichkeit vor, aber es ist mißverständlich\nzu sagen, (so Bühler a.a.O.) sie sei ihm immanent, denn die\nBefreiungsmöglichkeit ändert nichts daran, daß es ohne eine -\nkonkrete oder generelle - Befreiung beim\nSelbstkontrahie-rungsverbot bleibt, so daß es richtig ist, das\nFehlen der Befreiung als gesetzlichen Regelfall anzusehen. Daraus\nfolgt, daß bei Schweigen der Satzung die Befreiung vom\nSelbstkontrahierungsver-bot der Satzungsänderung bedarf.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13\na I 2 FGG.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nBeschwerdewert: 3.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-02/2-wx-33-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-02/2-wx-33-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314489","retrieved":"2026-07-09 03:46:29.070902+00:00"}}