{"status":"available","doknr":"OLD314491","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0930.26UF38.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"26 UF 38/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig\nund im jetzt noch anhängigen Umfang auch im wesentlichen begründet.\nDer Kläger schuldet der Beklagten die Zahlung von\nTrennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nur noch in dem aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Umfange. Insoweit ist deshalb der\nzwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 6. Februar 1991\nabzuändern, nachdem dessen Geschäfts-grundlage teilweise im\nwesentlichen entfallen ist.\n\n3\n\nIm einzelnen ist dazu folgendes\nauszuführen:\n\n4\n\n1. Leistungsfähigkeit des Klägers\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts ist der dem Kläger zufließende Gewinn aus dem\nGeschenkartikelgeschäft bei der Unterhaltsberechnung nicht zu\nberücksichtigen. Denn dies ist in dem Vergleich vom 6. Februar 1991\nausdrücklich so geregelt. Es trifft zwar zu, daß der Grund für\ndiese Regelung die zum damaligen Zeitpunkt ungeklärte Rechtslage\nhinsichtlich des Geschäfts der Par-teien war - so auch die\nübereinstimmende Erklärung beider Parteien im Termin vom 13.02.1991\nin der Sache 11 U 49/91 Landgericht Aachen. Dieser Umstand\nrechtfertigt es aber nicht, nunmehr, nachdem der Rechtsstreit 11 U\n49/91 Landgericht Aachen zugunsten des Klägers entschieden ist, die\nGewinne in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Es ist gerade\nder Sinn eines Vergleichs, daß das streitige oder ungewisse\nRechtsverhältnis endgültig geregelt werden soll, vgl. § 779 Abs. 1\nBGB. Wenn später die Ungewißheit über das Rechtsverhältnis\nbeseitigt wird, kann nicht deswegen eine Abänderung des Vergleichs\nverlangt werden. Hätten die Parteien dies im vorliegenden Falle\ngewollt, so hätten sie es ausdrücklich in den Vergleich aufnehmen\nmüssen.\n\n6\n\nAbgesehen davon ist auch zweifelhaft,\nob die beschriebene Ungewißheit der einzige Grund für die\nNichtberücksichti-gung des Geschäftsgewinns war. Nach der Erklärung\nbeider Parteien im Termin vom 13.02.1991 in der Sache 11 U 49/91\nspielte möglicherweise auch die geringe Höhe des Gewinns eine\nRolle. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es im Hinblick auf\ndie vorstehenden Ausführungen aber nicht.\n\n7\n\nNach den mit der Berufungsbegründung\nvorgelegten Ver-dienstunterlagen - Verdienstabrechnung für Dezember\n1991 mit aufgelaufenen Jahresbeträgen sowie\nLohnsteuerbeschei-nigung für 1991 - hat der Kläger 1991 aus seiner\nTätig-keit bei der Firma L. durchschnittliche monatliche\nNettoeinkünfte von 2.950,00 DM erzielt. Die Einzelheiten ergeben\nsich aus der Berechnung in der Berufungsbegrün-dung (dort Seite 7,\nBl. 250 d.A.). Dieses Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:\n\n8\n\nBei den berufsbedingten Fahrtkosten\nkönnen entgegen der Auffassung des Klägers nicht die tatsächlich\nangefallenen höheren Kosten abgezogen werden, sondern nur pauschal\n5 % des Nettoeinkommens, das sind 147,50 DM.\n\n9\n\nDenn insoweit müssen im Rahmen der\nAbänderung des Vergleichs die Vergleichsgrundlagen gewahrt bleiben.\nAuch bei dem Vergleich vom 06.02.1991 waren die Fahrtkosten\npauschal mit 5 % des Nettoeinkommens (von damals 2.733,00 DM)\nberücksichtigt worden, wie sich aus den beigezogenen Akten 12 F\n293/90 AG Eschweiler ergibt (dort Bl. 61/88 R). Weiter abzuziehen\nist die Kreditrate\n\n10\n\nmit 247,00 DM\n\n11\n\nsowie der Kindesunterhalt für den\nvoll-\n\n12\n\njährigen Sohn K. mit 137,00 DM.\n\n13\n\nInsoweit werden auch von der Beklagten\nkeine Einwendungen erhoben.\n\n14\n\nDesweiteren sind Zahlungen des Klägers\nauf Anwaltskosten zu berücksichtigen, allerdings nicht in der\ngeltend ge-machten Höhe von monatlich 500,00 DM, sondern nur in\nHöhe von 121,00 DM.\n\n15\n\nSoweit der Kläger Prozeßkosten für die\nVerfahren 12 F 293/90 und 12 F 292/90 gezahlt hat, kann er dies der\nBeklagten unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten. Denn es\nhandelte sich um Unterhaltsverfahren, und der Kläger hätte die ihn\ntreffende Kostenbelastung durch freiwillige Leistung des\ngeschuldeten Unterhalts vermeiden können.\n\n16\n\nAnders sind seine Zahlungen auf das\nVerfahren 11 O 49/91 Landgericht Aachen (1.456,92 DM) zu\nbeurteilen, weil es sich insoweit um notwendige Prozeßkosten\nhandelte. Der Betrag von 1.456,92 DM ergibt umgelegt auf 12\nJahresraten den oben genannten Betrag von monatlich 121,00 DM.\n\n17\n\nAuf das Verbundverfahren 12 F 81/91 AG\nEschweiler sind nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Jahre\n1991 keine Zahlungen erbracht worden. Danach verbleiben für das\nJahr 1991 im Monatsdurchschnitt bereinigte Nettoein-künfte von rund\n(2.950 ./. 147,50 ./. 247 ./. 137 ./. 121 =) 2.298,00 DM.\n\n18\n\nEinkünfte in gleicher Höhe sind auch\nfür den Monat Januar 1992 zugrundezulegen. Nach dem eigenen nicht\nbestrittenen Vorbringen des Klägers hat sich sein Einkommen zum 1.\nJanuar 1992 nicht verändert mit der einzigen Ausnahme, daß er\nnunmehr nach der ungünstigeren Steuerklasse I - statt III -\nversteuert wird. Diesem Nachteil steht je-doch der Wegfall der\nKreditrate von 247,00 DM gegenüber.\n\n19\n\nFür die Zeit ab Februar 1992 ergibt\nsich eine veränderte Berechnung, weil der Kläger seit dieser Zeit\nRente bezieht. Nach dem vorgelegten Rentenbescheid beläuft sich\nsein Renteneinkommen auf monatlich rund 2.529,00 DM. Hin-zu kommt\ndie auf 1 Jahr (ab Februar 1992) verteilte Jubi-läumszuwendung von\n200,00 DM,\n\n20\n\nso daß sich ein Gesamteinkommen von\n2.729,00 DM\n\n21\n\nergibt. Abzuziehen hiervon ist der\nKindes-\n\n22\n\nunterhalt mit 137,00 DM.\n\n23\n\nWeiterhin sind zu berücksichtigen\nZahlungen\n\n24\n\nauf das Verbundverfahren 12 F 81/91 AG\nEschweiler, soweit es die Scheidungssache und die notwendigen\nFolgesachen betrifft. Insoweit hat der Senat angemessene monatliche\nRaten von 200,00 DM\n\n25\n\nberücksichtigt. Damit verbleibt für die\nZeit\n\n26\n\nab Februar 1992 ein bereinigtes\nNettoeinkom-\n\n27\n\nmen von 2.392,00 DM.\n\n28\n\nFür den Zeitraum ab 1. Juli 1992 ist\ndie zu diesem Zeit-punkt eingetretene Rentenerhöhung von 2,71 % zu\nberück-sichtigen. Das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers er-höht\nsich daher ab diesem Zeitpunkt um (5 % von 2.529,00 =) 69,00 DM auf\n2.461,00 DM.\n\n29\n\n2. Bedürftigkeit der Beklagten\n\n30\n\na)\n\n31\n\nNach dem übereinstimmenden Vorbringen\nbeider Parteien hat die Beklagte während des Zusammenlebens der\nParteien durch ihre Tätigkeit in dem Geschenkartikelgeschäft\nzuletzt ein monatliches Einkommen von rd. 500,00 DM erzielt.\nEinkünfte in dieser Höhe will die Beklagte sich auch für den hier\nstreitigen Unterhaltszeitraum ab September 1991 anrechnen lassen.\nDieser Betrag ist, wovon auch das Amtsgericht im angefochtenen\nUrteil ausgegangen ist, im Wege der Differenzmethode zu\nberücksichtigen. Für die Zeit von September 1991 bis Januar 1992\nergibt sich danach folgende Berechnung:\n\n32\n\nBereinigtes Einkommen des Klägers\n2.298,00 DM\n\n33\n\nabzüglich Einkommen der Beklagten\n500,00 DM\n\n34\n\nDifferenz 1.798,00 DM\n\n35\n\nhiervon 3/7 ergibt eine Quote von rund\n771,00 DM.\n\n36\n\nFür die Zeit ab Februar 1992 ist die\nBerechnungsmethode zu ändern. Insoweit ist in der\nBerufungsbegründung nicht berücksichtigt, daß der Kläger ab diesem\nZeitpunkt Rente bezieht, so daß für ihn ein Erwerbstätigenbonus\nnicht mehr in Betracht kommt. Die Anwendung der 3/7-Quote auf die\nDifferenz beider Einkünfte, die dazu führt, daß beiden Parteien der\nErwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt (vgl. unter anderem BGH FamRZ\n1989, 1160 ff., 1162), scheidet daher aus. Um andererseits den\nArbeits-anreizeffekt bei der Beklagten zu erhalten, muß bei ihr 1/7\ndes Einkommens vorab geschont und sodann von der Differenz der\nEinkünfte nicht 3/7, sondern die Hälfte als Unterhaltsquote\nermittelt werden. Das ergibt folgende Be-rechnung:\n\n37\n\nEinkünfte des Klägers 2.392,00 DM\n\n38\n\n6/7 der Einkünfte der Beklagten 429,00\nDM\n\n39\n\nes verbleiben 1.963,00 DM\n\n40\n\ndavon die Hälfte sind rund 981,00\nDM.\n\n41\n\nFür die Zeit ab Juli 1992 sieht die\nRechnung wie folgt aus:\n\n42\n\n2.461,00\n\n43\n\n- 429,00\n\n44\n\n2.032,00\n\n45\n\n50 % = 1.016,00.\n\n46\n\nb)\n\n47\n\nDer Beklagten steht aber kein\nUnterhaltsanspruch in Höhe der vorstehend errechneten Beträge zu,\nweil sie sich weitere - zum Teil tatsächlich erzielte, im übrigen\nfiktive - Einkünfte zurechnen lassen muß. Diese weiteren\nEinkommensteile sind, wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend\nausgeführt, im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen,\nwobei wiederum 1/7 als Erwerbsanreiz an-rechnungsfrei der Beklagten\nverbleiben muß.\n\n48\n\nTatsächlich hat die Beklagte in dem\nhier streitigen Un-terhaltszeitraum höhere Einkünfte als 500,00 DM\nerzielt. Das gilt zunächst für den Monat September 1991, in dem sie\nnach ihrem eigenen Vorbringen ein Nettoeinkommen von 1.150,00 DM\nerhalten hat. Danach soll in der Zeit bis Januar 1992 ein\nmonatliches Krankengeld von 900,00 DM ge-zahlt worden sein.\nAufgestockt wurden diese Beträge nach den Erklärungen der Beklagten\nim Termin vom 22. Juli 1992 durch Einkünfte aus einer Tätigkeit als\nFlickschneiderin in Höhe von monatlich zwischen 350,00 bis 500,00\nDM. Nach diesen Angaben geht der Senat davon aus, daß der\nBeklag-ten in der Zeit von September 1991 bis Januar 1992\ndurch-schnittlich mindestens 1.250,00 DM an Einkünften zuge-flossen\nsind.\n\n49\n\nFür die Zeit ab Februar 1992 ist\nweiterhin zu berücksich-tigen, daß die Beklagte von ihrem seit\nAnfang des Jahres bei ihr lebenden Vater monatliche Zahlungen in\nHöhe von 400,00 DM erhält. Zusammen mit den Einkünften aus ihrer\nTätigkeit als Flickschneiderin stehen der Beklagten damit seit\nFebruar 1992 monatlich bis zu 900,00 DM tatsächlich zur\nVerfügung.\n\n50\n\nIhr sind aber weiterhin fiktive\nEinkünfte zuzurechnen, so daß auch für die Zeit ab Februar 1992 von\neinem monatli-chen Gesamteinkommen von 1.250,00 DM auszugehen\nist.\n\n51\n\nEinkünfte in dieser Höhe sind der\nBeklagten schon deswegen zuzurechnen, weil der Wert der\nBetreuungslei-stungen, die die Beklagte für ihren Vater erbringt,\nmit den tatsächlich gezahlten 400,00 DM monatlich zu niedrig\nbemessen ist. Für die umfassende Versorgung des Vaters - Wohnung,\nVerpflegung, Wäsche, Bettenmachen - erscheint eine Vergütung von\nmindestens 750,00 DM angemessen. Einen solchen Betrag kann der\nVater der Beklagten bei einem monatlichen Renteneinkommen von\n1.500,00 DM auch zahlen. Die Beklagte kann sich dem Kläger\ngegenüber nicht darauf berufen, daß sie von ihrem Vater aus\nverwandtschaftlicher Rücksichtnahme eine höhere Vergütung als\n400,00 DM nicht verlangen könne oder wolle. Diese Einstellung mag\nzwar moralisch durchaus Beachtung verdienen, in\nunterhalts-rechtlicher Sicht besteht jedoch gemäß § 1361 Abs. 2 BGB\neine Obliegenheit der Beklagten, ihren Unterhalt soweit wie möglich\ndurch eine zumutbare Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem\nArbeitsmarkt selbst zu verdienen. Insoweit folgt der Senat dem\nAmtsgericht darin, daß eine Erwerbsobliegenheit der Beklagten ab\nSeptember 1991 bestand. Deshalb kommt es hier allein auf die\nwirtschaft-liche Bewertung der von der Beklagten erbrachten\nVersor-gungsleistungen an. Mit dem hierfür angemessenen Betrag von\n750,00 DM und den zusätzlichen Einkünften der Beklag-ten aus ihrer\nTätigkeit als Flickschneiderin von bis zu 500,00 DM monatlich\nergibt sich das Gesamteinkommen von 1.250,00 DM.\n\n52\n\nWenn die Beklagte sich aus den von ihr\ngenannten Gründen nicht in der Lage sieht, eine höhere Vergütung\nvon ihrem Vater zu fordern, ist sie unterhaltsrechtlich gehalten,\nihr Einkommen durch andere zusätzliche Tätigkeiten\naufzu-stocken.\n\n53\n\n3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten\nerrechnet sich da- nach wie folgt:\n\n54\n\nVon dem über 500,00 DM (im Wege der\nDifferenzmethode berücksichtigt) hinausgehenden Teil des\nEinkommens, also von (1.250,00 - 500,00 =) 750,00 DM, sind 6/7,\nalso 643,00 DM, im Wege der Anrechnungsmethode von den oben unter 2\na) ermittelten Beträgen von 771,00, 981,00 und 1.016,00 DM im Wege\nder Anrechnungsmethode abzuziehen. Der von dem Kläger zu zahlende\nUnterhalt beläuft sich demnach\n\n55\n\nfür die Zeit vom 01.09.1991 bis\n31.01.1992 auf monatlich 128,00 DM,\n\n56\n\nfür die Zeit vom 01.02.1992 bis\n30.06.1992 auf monatlich 338,00 DM\n\n57\n\nund für die Zeit ab 01.07.1992 auf\nmonatlich 373,00 DM.\n\n58\n\n4. Soweit danach der von dem Kläger\ngeschuldete Unter-\n\n59\n\nhalt ab 1. Juli 1992 über die mit der\nBerufung nicht mehr angefochtenen Beträge hinausgeht, steht dem\nUn-terhaltsbegehren der Beklagten auch nicht der Einwand der\nVerwirkung entgegen. Die einzelnen, von dem Kläger für eine\nVerwirkung angeführten Gesichtspunkte führen auch bei einer\nGesamtbetrachtung nicht dazu, den Un-terhaltsanspruch der Beklagten\nzu versagen oder zu be-schränken.\n\n60\n\nHinsichtlich der von der Beklagten\nabgegebenen eides-stattlichen Versicherung in dem Verfahren 11 O\n49/91 Landgericht Aachen folgt der Senat dem Amtsgericht. Zu einem\nwesentlichen Teil ging es hierbei um bloße rechtliche Wertungen,\ndie zum Teil schon durch die von der Beklagten vorgelegten\nUnterlagen als solche erkennbar waren. Das betraf zum Beispiel die\nFrage der Kaufpreiszahlung.\n\n61\n\nAuch im Bezug auf die behaupteten\nUnredlichkeiten bei der Führung des Geschenkartikelgeschäfts sieht\nder Senat keinen Anlaß zu einer von der Wertung des Amtsgerichts\nabweichenden Beurteilung. Insoweit geht es im wesentlichen um die\nvom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die evidente Fehler\nnicht erkennen läßt.\n\n62\n\nWas die Mitteilung der Beklagten an das\nFinanzamt Aachen betreffend die Tätigkeit der Zeugin M. bei dem\nKläger angeht, war das betreffende Schreiben zwar geeignet, dem\nKläger Schaden zuzufügen, falls dieser nämlich die Lohnsteuer für\nFrau M. tatsächlich nicht abführte. Gleichwohl erscheint es auch\ndem Senat aus den Gründen des angefochtenen Urteils als\nunverhältnismäßig und unbillig, deswegen einen\nVerwir-kungstatbestand anzunehmen. Im übrigen konnte die Be-klagte\nauch annehmen, daß der Kläger sehr wohl seiner Verpflichtung zur\nAbführung der Steuer genügen würde und deshalb durch das Schreiben\nkeinen Schaden erlei-den konnte. Denn dieses Schreiben steht\noffenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Schriftsatz des\nKlägers vom 08.01.1991 in dem Verfahren 12 F 293/90 AG Eschweiler\n(dort Bl. 74), in welchem der Kläger (damals Beklagter) hatte\nvortragen lassen, daß er der Zeugin M. \"einschließlich der\nLohnnebenabga-ben ... in Zukunft über 2.000,00 DM ...\" werde zahlen\nmüssen.\n\n63\n\nDas Verschweigen der Aufnahme einer\nBeschäftigung im September 1991 im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens erscheint demgegenüber schwerwiegender. Insoweit ver-mag\nder Senat auch der Begründung des amtsgerichtli-chen Urteils nicht\nzu folgen. Daß es auf das tatsäch-liche Arbeitseinkommen der\nBeklagten nicht ankommen würde, konnte die Beklagte keineswegs\nsicher annehmen. Auch ein frühzeitig gegebener Hinweis des\nGerichts, daß ihr möglicherweise fiktives Einkommen angerechnet\nwerde, änderte nichts an der Offenbarungspflicht hinsichtlich\ntatsächlich erzielter Einkünfte. Jedoch führt eine Abwägung nach\nBilligkeitsgesichtspunkten auch insoweit dazu, jedenfalls den hier\nin Rede ste-henden Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht zu\nversa-gen oder zu kürzen. Zum einen ist der Anspruch ohne-hin, was\nden jetzt noch streitigen Unterhaltszeitraum angeht, sehr gering\nbemessen. Zum anderen verbleibt dem Kläger ungeschmälert der Gewinn\naus dem Geschenk-artikelgeschäft. Dabei ist weiter zu\nberücksichtigen, daß dies nur dadurch ermöglicht worden ist, daß\ndie Beklagte das Geschäft jahrzehntelang durch ihre\nAr-beitstätigkeit - für eine verhältnismäßig geringe Ver-gütung -\naufrechterhalten hat.\n\n64\n\n5. Die prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf\n\n65\n\n \n\n66\n\n§§ 92 Abs. 1 (Kosten), 708 Ziff. 10,\n713 ZPO (vor-läufige Vollstreckbarkeit).\n\n67\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n68\n\nRückstände im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG\nsind im Berufungsverfahren nicht mehr streitig. Maßgebend ist daher\nnur der höchste streitige Jahresbetrag des lau-fenden Unterhalts\ngemäß § 17 Abs. 1 GKG. Danach ergibt sich folgender Wert:\n\n69\n\na) bis zur Beschränkung der Berufung im\nTermin vom\n\n70\n\n22.07.1992: 11.712,00 DM\n\n71\n\nb) danach: 7.846,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-30/26-uf-38-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-30/26-uf-38-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314491","retrieved":"2026-07-09 03:46:29.244552+00:00"}}