{"status":"available","doknr":"OLD314494","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0928.15W114.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-28","aktenzeichen":"15 W 114/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\nI.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin\ndes im Grund-buch von W. in Blatt 3250 eingetragenen\nGrundbe-sitzes. Die Antragsgegnerin betreibt aus einer auf diesem\nGrundstück laufende Nr. 23, Flur 47, Flurstück 1043, in Abteilung\nIII, laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 90.000,--\nDM nebst 16 % Zinsen die Zwangsvollstreckung. Nach der\n\"Zweckerklärung\" (Blatt 32 der Akten) dient die Grundschuld als\nSicherheit für sämtliche Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die\nAntragstellerin und ihren Ehemann.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat Klage auf\nFeststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben und\ngleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen\neinzustellen. Sie hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe im\nJahre 1989 eine Forderung gegen sie bzw. ihren Ehemann in Höhe von\ninsgesamt 500.000,-- DM gehabt, diese Forderung habe sie an den\nZeugen Reh zum Betrage von 40.322,05 DM verkauft. Dies ergebe sich\ndaraus, daß der Zeuge Reh von der Antragsgegnerin durch\nAbtretungserklä-rungen vom 15.08.1989 zwei zugunsten der\nAntrags-gegnerin im Grundbuch von R. Blatt 1800 A eingetra-gene\nGrundschulden in Höhe von 230.000,-- DM und 470.000,-- DM erworben\nhabe, und zwar einschließ-lich \"der Ansprüche aus der persönlichen\nHaftung für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grund-schuld\nzuzüglich Zinsen\".\n\n9\n\n \n\n10\n\nDas Landgericht hat durch den\nangefochtenen Be-schluß den Erlaß einer einstweiligen Anordnung\ngemäß § 769 Abs. 1 ZPO abgelehnt, da die Antrag-stellerin nicht\nschlüssig vorgetragen habe, daß die gegenständliche Forderung in\nHöhe von 90.000,-- DM nicht mehr der Antragsgegnerin zustehe oder\nbefrie-digt worden sei.\n\n11\n\n \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde\nder Antrag-stellerin.\n\n13\n\n \n\n14\n\nII.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n17\n\n \n\n18\n\nInwieweit eine einfache oder sofortige\nBeschwerde gegen vorläufige Anordnungen bzw. deren Ablehnung nach §\n769 ZPO zulässig ist und ob sie jeden-falls nur eine eingeschränkte\nPrüfungskompetenz dahingehend eröffnet, ob die Grenzen des\nErmes-sensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar\ngesetzwidrige Entscheidung getroffen wurde (so die wohl herrschende\nMeinung) ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die\nZusammenstellung bei Zöller/Herget § 769 Rdnr. 13). Im vorliegenden\nFall kann dies dahinstehen, da das Landgericht den Antrag im\nErgebnis zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß eine\nAbtretung oder eine Befriedigung der durch die Grundschuld\nentsprechend der Sicherungsvereinbarung gesicherten Forderung von\nder Antragstellerin nicht dargelegt worden ist. Ausweislich der von\nder Antragstellerin vorgelegten Abtretungserklärungen vom\n15.08.1989 betreffend die im Grundbuch von R. Blatt 1800 A\neingetragenen Grundschulden sind nicht die durch diese\nGrund-schulden gesicherten Darlehensforderungen der\nAn-tragsgegnerin abgetreten worden, sondern - neben der Grundschuld\n- nur die Ansprüche aus der Über-nahme der persönlichen Haftung für\nden Grundschuld-betrag. Dieser Anspruch ist nicht identisch mit der\nzugrundeliegenden durch die Grundschuld gesicher-ten Forderung,\nsondern ermöglicht aufgrund eines Schuldversprechens im Sinne von §\n780 BGB, das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt, die\nVoll-streckung in das sonstige Vermögen des Schuldners.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO.\n\n21\n\n \n\n22\n\nWert des Beschwerdegegenstandes:\n18.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-28/15-w-114-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-28/15-w-114-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314494","retrieved":"2026-07-09 03:46:29.491644+00:00"}}