{"status":"available","doknr":"OLD314497","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0925.6U29.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-25","aktenzeichen":"6 U 29/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin war Herstellerin von Süßwaren; seit dem 1. Januar\n1989 hat sie ihr Unternehmen an die konzernverbundene N.\nDeutschland AG verpachtet, auf die sich seitdem die Produktion\nverlagert hat.\n\n3\n\nZum Produktprogramm der Klägerin gehören unter anderem die seit\ndem Jahre 1964 unter der Bezeichnung \"s.\" auf den Markt gebrachten\nSchokoladenlinsen mit buntem Zuckerüberzug. Seit 1965 werden \"s.\"\nin der charakteristischen weißgrundigen Rollenverpackung\nvertrieben, auf der die Schokolinsen abgebildet sind. Diese Linsen\nsind so angeordnet, daß der Eindruck entsteht, als seien sie\ngestreut. Auf beiden Seiten der Rollenpackung befindet sich in\nbrauner Schrift die Bezeichnung \"s.\". Wegen der Einzelheiten der\nGestaltung der Rollenpackung wird auf die als Anlage A 2 zu der\nAkte 31 O 47/91 LG Köln gereichten Produktmuster Bezug genommen.\nDas Produkt \"s.\" ist insbesondere für Kinder und Jugendliche\nkonzipiert. Die Gesamttonnage für die Jahre 1966 bis 1990 betrug im\nInland ca. 57.247 t, wobei die jährliche Tonnage von 1,037 t im\nJahr 1966 auf ca. 3,685 t im Jahre 1990 wuchs (dabei sind für das\nletzte Jahr die Verkäufe in der ehemaligen DDR miterfaßt). An\n\"s.\"-Rollen wurden im Jahr 1990 ca. 2,825 t vertrieben, wovon ca.\n1,459 t auf die 40 g-Rolle und ca. 1,386 t auf die 150 g-Rolle\nentfielen.\n\n4\n\nDie in Italien ansässige Beklagte stellt ebenfalls farbige\nSchokoladenlinsen her und vertreibt diese unter der Bezeichnung\n\"S.\" in Italien, und zwar unter anderem in der nachstehend in\nFarbkopie wiedergegebenen Rollenpackung:\n\n5\n\nOb die Beklagte \"S.\" in dieser Rollenpackung auch in anderen\nLändern des EG-Marktes vertreibt, ist unter den Parteien streitig.\nDie beanstandete \"S.\"-Rollenpackung ist mit einer umlaufenden\nBanderole versehen, auf der auf gelbem Untergrund bunte\nSchokolinsen abgebildet sind. Die Warenbezeichnung erscheint in\nbrauner Schrift mit einem schmalen gelben Rand auf weißem Grund.\nDie Rolle weist mit ca. 2,5 cm denselben Durchmesser wie die 40\ng-\"s. \"-Rollenpackung auf; sie ist mit ca. 11,2 bis 11,4 cm etwas\nkürzer als die ca. 13,5 cm lange 40 g-\"s. \"-Rolle. Wegen der\nweiteren Einzelheiten der Gestaltung der angegriffenen \"S.\"-Packung\nwird auf die als Anlage A 7 der Akte 31 O 47/91 LG Köln\nüberreichten Original-\"S.\"-Rollen Bezug genommen.\n\n6\n\nIn dieser Ausstattung stellte die Beklagte das Produkt auf der\nin der Zeit vom 3. bis zum 7. Februar 1991 stattfindenden\nSüßwarenmesse in Köln aus und bewarb es im Messekatalog. Die\nKlägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte eine einstweilige\nVerfügung (Az.: 31 O 47/91 LG Köln), welche dieser am 4. Februar\n1991 zugestellt wurde.\n\n7\n\nMit der vorliegenden Hauptsacheklage zum einstweiligen\nVerfügungsverfahren 31 O 47/91 LG Köln verlangt die Klägerin von\nder Beklagten hinsichtlich der beanstandeten \"S.\"Rollenpackung\nUnterlassung, Auskunft und - in der ersten Instanz auch noch -\nSchadensersatzfeststellung.\n\n8\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihr - bzw. der N. Deutschland\nAG - stehe aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der\n\"s.\"-Rollenverpackung ein Ausstattungsrecht gemäß § 25 WZG zu;\njedenfalls sei der Vertrieb des Produkts \"S.\" in der beanstandeten\nAufmachung, die die \"s.\"-Rollenverpackung nachahme, gemäß § 1 UWG\nunzulässig.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\nzu verurteilen, es zu unterlassen, Schokolinsen mit der\nWortbezeichnung \"S.\" in der Bundesrepublik Deutschland in\nRollenverpackungen entsprechend der nachstehend wiedergegebenen\nAusstattung feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, soweit die\nSchokoladenlinsen in Rollen mit einer Länge von ca. 11,5 cm und\neinem Durchmesser von ca. 2,5 cm und mit einer über die gesamte\nLänge der Rolle gehenden, umlaufenden Banderole versehen sind, die\n- von der Wortmarke abgesehen - auf hellem Untergrund willkürlich\nund unregelmäßig gestreute verschiedenfarbene Linsen zeigen und\ninsbesondere, soweit die Packungen das folgende Aussehen haben:\n\n11\n\n2. die Beklagte ferner zu verurteilen, Auskunft darüber zu\nerteilen, in welchem Umfang sie die gemäß Ziff. 1 zur Unterlassung\nbegehrten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe der\nUmsätze und Werbemaßnahmen;\n\n12\n\n3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der\nKlägerin - sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem\nunautorisierten Vertrieb von Schokoladenlinsen in der im Antrag zu\n1) bezeichneten Verpackung durch die Beklagte entstanden ist und\nnoch entstehen wird.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Ansicht vertreten, durch die erlassene einstweilige\nVerfügung habe die Klägerin im wesentlichen ihr Ziel erreicht.\nJedenfalls seien die geltend gemachten Annexansprüche unbegründet.\nDie \"S.\"-Produkte seien in der Bundesrepublik Deutschland weder\nfeilgehalten noch in den Verkehr gebracht oder beworben worden. Die\nim Vorfeld der Kölner Süßwarenmesse vom Februar 1991\nabgeschlossenen Verträge mit deutschen Abnehmern habe sie - die\nBeklagte - nach Zustellung der einstweiligen Verfügung storniert\nund den deutschen Abnehmern mitgeteilt, daß sie sich aus\nWettbewerbsgründen vom deutschen Markt zurückziehe. Im Gegensatz zu\nihr - der Beklagten - sei der Klägerin kein Schaden entstanden.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachund\nStreitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem\nLandgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n17\n\nDurch Urteil vom 17. Dezember 1991 hat das Landgericht Köln der\nKlage hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1) unter Umformulierung\ndieses Antrags ganz und hinsichtlich des Antrags zu 2) teilweise\nstattgegeben und die Beklagte verurteilt,\n\n18\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 500.000,00 DM,\nersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer\nvon 6 Monaten zu unterlassen,\n\n19\n\nSchokoladenlinsen mit der Wortbezeichnung \"S.\" in der\nBundesrepublik Deutschland in Rollenverpakkungen in der nachstehend\nwiedergegebenen Ausstattung feilzuhalten und/oder in Verkehr zu\nbringen:\n\n20\n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang\nsie die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat,\ninsbesondere unter Angabe ihrer Werbemaßnahmen.\n\n21\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das\nLandgericht hat in der beanstandeten \"S.\"-Packung eine gemäß § 1\nUWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nunlautere Nachahmung der \"s. \"-Rollenverpackung gesehen. Den\nAuskunftsanspruch der Klägerin hat das Landgericht - soweit\nzuerkannt - gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 1 UWG als begründet\nerachtet. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die\nangefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n22\n\nGegen dieses ihr am 10. Januar 1992 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 10. Februar 1992 Berufung eingelegt und diese am 15.\nApril 1992 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu\ndiesem Tage rechtzeitig begründet.\n\n23\n\nDie Beklagte stellt mit ihrer Berufung das gesamte\nerstinstanzliche Urteil zur Überprüfung. Sie macht wie in der\nersten Instanz geltend, die angegriffene Verpakkungsform von \"S.\"\nsei keine gemäß § 1 UWG unzulässige Nachahmung der\n\"s.\"Rollenverpackung darstelle. Die sich gegenüberstehenden\nVerpackungen unterschieden sich vielmehr in wesentlichen Details,\nso zum Beispiel in der Länge der Rollenpackungen, in den Gewichten\ndes Packungsinhalts (40 g bei \"s.\", 28 g bei \"S.\"), in dem Preis,\nin der Gestaltung der Verschlüsse der Rollenpackungen sowie in der\ntextlichen und bildlichen Gestaltung der jeweils um die\nRollenpackungen angeordneten Banderolen. (Wegen der Einzelheiten\ndieses Vortrags der Beklagten wird insbesondere auf Blatt 8 bis 11\nder Berufungsbegründung vom 14. April 1992 - Blatt 84 bis 87 der\nAkte - verwiesen). Angesichts dieser Unterschiede der Aufmachungen\nkönne von einer Verwechslungsgefahr bezüglich der Rollenpackungen\nnicht ausgegangen werden, auch nicht bei dem relativ großen\nKundenkreis der Kinder bis 14 Jahre.\n\n24\n\nDarüber hinaus beruft sich die Beklagte gegenüber dem\nUnterlassungsanspruch der Klägerin auf Verwirkung. Sie behauptet\nhierzu, sie biete \"S.\" bereits seit ca. 15 Jahren an, dabei stelle\nsie dieses Produkt seit 1981 auf den Internationalen Süßwarenmessen\naus, unter anderem auch auf der Internationalen Süßwarenmesse in\nKöln. In den Katalogen zu der Messe in Köln im Jahre 1989 und 1990\nsei das Produkt \"S.\" in der beanstandeten Rollen-Verpackung in\nAnzeigen beworben worden. Bis zum Beginn der Internationalen\nSüßwarenmesse in Köln im Jahre 1991 habe aber die Klägerin keine\nEinwände gegen die nunmehr gerügte Verpackungsform oder deren\nBewerbung in den Anzeigen der Messekataloge erhoben. Die\nZulässigkeit des Vertriebs von \"S.\" in dieser Rollenpackung sei\ndabei nach ihrem - der Beklagten - Verständnis bereits in der am\n31. Januar 1983 verkündeten Entscheidung des Amtsgerichts von\nOttaviano/Italien (A.Z.: 1/83) geklärt worden. In diesem von der\nKlägerin eingeleiteten Rechtsstreit habe das Amtsgericht Ottaviano\n- wie unter den Parteien unstreitig ist - den Vertrieb der\nstreitbefangenen Rollenpackung von \"S.\" durch sie - die Beklagte -\nals zulässig erachtet und den auf Untersagung dieses Vertriebs\ngerichteten Antrag der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Da\naber die Klägerin in der Folgezeit keine Unterlassungsansprüche\nbezüglich der Rollenpackung mehr erhoben habe, habe die Klägerin\naus ihrer - der Beklagten - Sicht die Entscheidung des Amtsgerichts\nvon Ottaviano akzeptiert. Erst 1991 habe die Klägerin überfallartig\nim Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung der\nRollenpackung begehrt.\n\n25\n\nDie Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiterhin geltend,\nihre Vertriebstätigkeit sei seit jeher nicht auf Italien beschränkt\ngewesen, wenn auch die Bundesrepublik Deutschland als\nVertriebsgebiet ausgeklammert gewesen sei. Da jedoch die Klägerin\nbezüglich des Verkaufs von \"S.\" in anderen Ländern Europas nicht\ninterveniert habe, sei sie - die Beklagte - auch aus diesem Grund\ndavon ausgegangen, daß die Klägerin nach der Entscheidung des\nAmtsgerichts von Ottaviano grundsätzlich keine Einwände mehr gegen\nden Vertrieb von \"S.\" in der beanstandeten Rollenpackung erhebe.\nDas Produkt \"S.\" sei in den Gebieten des zukünftigen gemeinsamen\nMarktes der EG mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland bekannt.\nEs sei ihr - der Beklagten - unzumutbar, das Produkt in der\nRollenpackung vom Markt zu nehmen, weil eine nennenswerte Nachfrage\nnach dem Produkt in dieser Verpackungsform bestehe.\n\n26\n\nDie Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, das\nUnterlassungsbegehren der Klägerin sei ebenfalls nicht aus § 25 WZG\nbegründet. Die von der Klägerin gewählte Ausstattung habe sich\nnicht so im Verkehr durchgesetzt, daß sie zum Kennzeichen des\nGeschäfts der Klägerin geworden sei. Zudem sei auch ein eventueller\nAnspruch der Klägerin aus § 25 WZG verwirkt.\n\n27\n\nSchließlich wendet die Beklagte mit der Berufung ein, das\nLandgericht habe Art. 30 EWGV nicht beachtet. Bestandteil des\nfreien Warenverkehrs im Sinne von Art. 30 EWGV sei auch der\nMessebesuch und die Messewerbung. Aufgrund des in Art. 30 EWGV\nnormierten Verbotes der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen\nHandels sei es dem bundesdeutschen Gesetzgeber untersagt, auf den\nin der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden internationalen\nMessen Beschränkungen zu regeln, die das betreffende Unternehmen in\nseinem Handel mit Teilnehmern des Marktes der übrigen\nEGMitgliedsstaaten tangierten. Dementsprechend hätte das\nLandgericht seine Entscheidungsfindung zumindest auf den deutschen\nMarkt beschränken müssen, wie in dem Berufungsantrag dargestellt.\nGegenwärtig \"kollidiere\" das angefochtene Urteil mit der\nEntscheidung des Amtsgerichts von Ottaviano, denn nach dem Urteil\ndes Landgerichts sei es ihr - der Beklagten - untersagt, in\nDeutschland auf internationalen Süßwarenmessen das Produkt \"S.\"\nTeilnehmern des italienischen Marktes anzubieten. Ein Großteil des\nUmsatzes der Süßwarenproduzenten und Süßwarenverkäufer werde aber\ndurch die auf internationalen Süßwarenmessen getätigten\nVertragsabschlüsse bzw. als Folge der auf diesen Messen\ndurchgeführten Präsentationen der Produktpalette realisiert. Auch\nsie - die Beklagte - erwirtschafte ihren Jahresumsatz zu einem\nmaßgeblichen Teil über die Messeausstellungen.\n\n28\n\nHinsichtlich des vom Landgericht der Klägerin zuerkannten\nAuskunftsanspruchs macht die Beklagte geltend, ein derartiger\nAnspruch scheitere nicht nur daran, daß sie - die Beklagte - nicht\nzur Unterlassung der beanstandeten Aufmachung verpflichtet sei,\nsondern unter anderem auch daran, daß die Klägerin kein\nberechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft darlegen könne.\nDas Landgericht habe zutreffend den Feststellungsantrag der\nKlägerin als unbegründet abgewiesen. Da jedoch ein\nAuskunftsanspruch lediglich der Vorbereitung eines\nSchadensersatzanspruchs diene, sei unter diesem Gesichtspunkt auch\nder Auskunftsanspruch unbegründet. Zudem hätte das Landgericht im\nHinblick auf Art. 30 EWGV die Auskunft auf Werbemaßnahmen und\nVerkaufsverhandlungen mit Teilnehmern des deutschen Marktes\nbegrenzen müssen.\n\n29\n\nWegen der Einzelheiten dieses Berufungsvorbringens der Beklagten\nund wegen ihres weiteren Vortrags in der zweiten Instanz wird auf\ndie Schriftsätze der Beklagten vom 14. April 1992 und 17. Juni 1992\nverwiesen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\nunter Abänderung des am 17. Dezember 1991 verkündeten Urteils\ndes Landgerichts Köln - AZ. 31 O 348/91 - die Klage abzuweisen,\n\n32\n\n(zu I.1.) soweit sie - die Beklagte - verurteilt worden ist, bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,00,\nersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6\nMonaten, zu unterlassen,\n\n33\n\nSchokoladenlinsen mit der Wortbezeichnung \"S.\" auf den in der\nBundesrepublik Deutschland stattfindenden internationalen\nSüßwarenmessen in der in dem Tenor des Urteils des Landgerichts\nwiedergegebenen Ausstattung gegenüber Kunden bzw. Interessenten,\ndie bezüglich dieses Produkts nicht Teilnehmer des deutschen\nMarktes sind und nicht Teilnehmer des deutschen Marktes werden\nwollen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen,\n\n34\n\n(zu I.2.) soweit sie - die Beklagte - verurteilt worden ist, der\nKlägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter\nZiff. I.1. des Urteils des Landgerichts bezeichneten Handlungen\nbegangen hat, insbesondere unter Angabe der Werbemaßnahmen,\n\n35\n\nhilfsweise ihr - der Beklagten - zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung auch in Form einer\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse abzuwenden.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin\nzurückzuweisen;\n\n38\n\nhilfsweise - im Falle des vollständigen oder teilweise\nUnterliegens - ihr - der Klägerin - und Berufungsbeklagten -\nnachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung,\ndie auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann,\nabzuwenden.\n\n39\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nVortrag. Sie rügt zunächst das gesamte Berufungsvorbringen der\nBeklagten als verspätet, soweit es nicht bereits in erster Instanz\nvorgetragen worden ist. Im übrigen ist sie der Ansicht, das\nLandgericht habe zutreffend das Unterlassungsbegehren gemäß § 1 UWG\nals begründet erachtet. Die von der Beklagten herausgestellten\nUnterschiede der \"S.\"und \"s.\"Rollenverpackungen seien nicht\ngeeignet, die Gefahr einer Verwechslung auszuschließen.\n\n40\n\nDie Tatbestandsmäßigkeit der beanstandeten Handlung der\nBeklagten könne aber auch nicht im Hinblick auf deren übrigen\nVorbringen in Zweifel gezogen werden.\n\n41\n\nDaß die Beklagte \"S.\" in der beanstandeten Ausstattung bereits\nseit 1981 auf der Internationalen Süßwarenmesse in Köln ausgestellt\nhabe, werde bestritten. Von den Bewerbungen auf der ISM Köln in den\nJahren 1989 und 1990 habe sie - die Klägerin - keine Kenntnis\ngehabt; ihr sowie der mit ihr konzernmäßig verbundenen N.\nDeutschland AG sei bis zum Januar 1991, dem Zeitpunkt der Abmahnung\nder Beklagten und des nachfolgenden Antrags auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung, auch unbekannt gewesen, daß die Beklagte\ndas Produkt \"S.\" auf der Süßwarenmesse des Jahres 1991 ausstellen\nund bewerben werde. Die Klageansprüche seien deshalb keineswegs\nverwirkt. Die Beklagte habe aufgrund der Messeausstellungen bzw.\nKatalogwerbungen weder entgegen den Interessen der Klägerin einen\nschützenswerten Besitzstand erworben, noch seien objektive oder\nsubjektive Tatsachen gegeben, die für die Beklagte Anlaß hätten\nsein können, gutgläubig darauf zu vertrauen, sie - die Klägerin -\nwerde die streitgegenständliche Verpackung im Wettbewerb auf dem\ndeutschen Markt dulden. Es habe ebenfalls kein Vertrauensschutz der\nBeklagten im Hinblick auf das Anbieten an Verkehrsteilnehmer\nbestanden, die nicht Teilnehmer des deutschen Marktes seien und\ndies auch nicht werden wollten. Daran ändere auch eine Werbung in\nden Katalogen zu den Süßwarenmessen der Jahre 1989 und 1990 nichts,\nda ihr - der Klägerin - Verhalten im einstweiligen\nVerfügungsverfahren im Februar 1991 angesichts der Kürze der\nBewerbung durch die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben\nverstoße.\n\n42\n\nDem Urteil des Amtsgerichts Ottaviano/Italien komme für den\nvorliegenden Rechtsstreit keine Präjudizwirkung zu. Zunächst könne\nsich die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung allenfalls auf das\nTerritorium Italiens beziehen. Es könne auch keine Rede davon sein,\ndaß sie - die Klägerin - die Entscheidung des Amtsgerichts\nOttaviano in Italien oder anderswo akzeptiert habe. Die Beklagte\nwisse, daß sie - die Klägerin - sich weiterhin gegen die\nbeanstandete Ausstattung der von der Beklagten hergestellten\n\"S.\"-Schokolinsen wie bisher mit allen prozessualen möglichen\nMitteln zur Wehr setze. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf\nein Gerichtsverfahren in Frankreich verwiesen, an dem unter anderem\nauch sie - die Klägerin - beteiligt gewesen sei. Mit Urteil vom 25.\nJanuar 1990 habe der TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE PARIS (Anlage\nBE 3 zur Berufungserwiderung der Klägerin) ihr hinsichtlich ihrer\nwettbewerbsrechtlichen Ansprüche und ihres Ausstattungsschutzes\nwegen der Verwendung nachgeahmter \"s.\"Rollen durch die Beklagte in\ndiesem Verfahren, das Unternehmen M., Recht gegeben. Dieses Urteil\nsei vom COUR D`APPEL DE PARIS mit Urteil vom 4. Oktober 1990\nbestätigt worden (Anlage BE 2 zur Berufungserwiderung der\nKlägerin). Durch diese Urteile werde auch die Behauptung der\nBeklagten widerlegt, sie sei in den EG-Ländern mit Ausnahme der\nBundesrepublik Deutschland bekannt. Die durch dieses Urteil\nkonkretisierte Rechtslage in Frankreich stehe nämlich einem\nVertrieb der \"S.\"-Rolle in diesem Land entgegen. Es könne daher\nentgegen der unzutreffenden Behauptung der Beklagten keine Rede\ndavon sein, sie - die Klägerin - beziehe nunmehr einen Standpunkt,\nden sie bereits seit Jahren aufgegeben habe.\n\n43\n\nIhre - der Klägerin - Ansprüche seien entgegen der Meinung der\nBeklagten aber auch nicht aus anderen Gründen verwirkt. Es werde\nbestritten, daß die Beklagte das Produkt \"S.\" in der\nRollenverpackung gegebenenfalls in anderen Ländern des EGMarktes in\nunter Umständen ebenfalls wettbewerbswidriger Weise vertreibe. Dies\nvermöge im übrigen auch den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu\nbeeinflussen. Ihr - der Klägerin - gehe es in diesem Verfahren\nweder darum, der Beklagten den Vertrieb in anderen europäischen\nLändern zu verbieten, noch entspreche ein derart weitreichendes\nVerbot den hoheitlichen Befugnissen des mit der Sache befaßten\nGerichts.\n\n44\n\nDaß in anderen Ländern des zukünftigen gemeinsamen Marktes eine\nnennenswerte Nachfrage nach dem Produkt \"S.\" in der von der\nBeklagten verwandten Rollenverpackung existiere, werde ebenfalls\nbestritten.\n\n45\n\nDie Klägerin ist weiterhin der Ansicht, daß Art. 30 EWGV dem\nBerufungsbegehren der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg\nverhelfen könne. Die Beklagte verkenne, daß die von ihr zitierte\nDassonville-Formel nicht einschränkungslos gelte. Art. 30 EWGV\nbezwecke zwar die Sicherung des ungehinderten Warenverkehrs, nicht\naber auch die Beseitigung der grundsätzlichen Befugnis der\nMitgliedsstaaten, die im öffentlichen Interesse gebotenen und\ngemeinschaftsrechtlich anerkannten Schutzziele selbständig zu\nverfolgen. Einzelstaatliche Maßnahmen seien nach der\nCassis-de-DijonEntscheidung des EuGH mit Blick auf Art. 36 EWGV als\nMaßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 30 EWGV zulässig,\nsoweit die Maßnahmen und Bestimmungen notwendig seien, um\nzwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den\nErfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des\nVerbraucherschutzes. Die Beklagte sei auf der im Februar 1991 in\nKöln abgehaltenen Internationalen Süßwarenmesse mit dem Ziel\nangetreten, Händler und Verbraucher des gesamten EG-Marktes\nanzusprechen. Sie habe außerdem Händler und Verbraucher aus\nNicht-EG-Ländern angesprochen, denn die ISM Köln sei eine\ninternationale Messe. Die angefochtene Entscheidung des\nLandgerichts entspreche damit der Rechtslage und sei richtig\ntenoriert.\n\n46\n\nAußerdem sei bereits die Ausstellung einer verwechslungsfähig\ngekennzeichneten Ware auf einer internationalen Messe im Inland\ngrundsätzlich eine zeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung,\nauch wenn der Vertrieb der Ware im Inland nicht vorgesehen sei (BGH\nGRUR 1990/361 f. \"Kronenthaler\"). Dies gelte auch im Rahmen des\nhier einschlägigen § 1 UWG. Die Beklagte trage zudem nicht vor, daß\nsie den Großteil ihres Umsatzes bezogen auf den europäischen Markt\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland speziell als Folge der\nTeilnahme an der Internationalen Süßwarenmesse in Köln realisiere.\nVorsorglich werde dies bestritten, ebenso daß dies gegebenenfalls\nbei anderen im Ausland stattfindenden internationalen\nSüßwarenmessen der Fall sei; dies wäre im übrigen zudem\nunerheblich.\n\n47\n\nDie Klägerin stützt darüber hinaus auch in der zweiten Instanz\nihr Unterlassungsbegehren neben § 1 UWG ebenfalls auf § 25 WZG, da\nsich die von ihr - der Klägerin - gewählte Ausstattung von \"s.\" in\nihrer charakteristischen Art im Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland durchgesetzt habe.\n\n48\n\nHinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist die Klägerin der\nAnsicht, die angefochtene Entscheidung sei insoweit ebenfalls\nzutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr - der\nKlägerin - erstinstanzlicher Schlußantrag zu Ziff. 2\n(Auskunftsantrag) nicht mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 3\nidentisch gewesen. Der Feststellungsantrag sei lediglich auf den\ndurch den Vertrieb entstandenen oder entstehenden Schaden bezogen\ngewesen, wohingegen der Auskunftsantrag einer weitergehenden\nSchadensfeststellung dienen solle. Insoweit sei auch der\nAuskunftsantrag zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, der\ngegebenenfalls in einem Nachfolgeprozeß im Wege der Leistungsklage\ngeltend zu machen wäre, geeignet.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin in der\nzweiten Instanz wird auf deren Schriftsätze vom 11. Juni 1992 und\n22. Juni 1992 verwiesen.\n\n50\n\nSämtliche von den Parteien in beiden Instanzen überreichten\nAnlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Weiterhin lag\ndie Akte 31 O 47/91 LG Köln vor und war Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n52\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n53\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB\nUnterlassung und Auskunft verlangen, wie in der angefochtenen\nEntscheidung zuerkannt.\n\n54\n\nI.\n\n55\n\n1. Durch das Feilhalten und Inverkehrbringen von \"S.\" in der\nangegriffenen Ausstattung auf dem deutschen Markt verstößt die\nBeklagte gegen § 1 UWG, denn diese Ausstattung stellt eine\nNachahmung der \"s.\"-Rollenpackung dar, die unter dem Gesichtspunkt\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung unlauter ist. (Dabei sind sich\ndie Parteien darüber einig, daß Gegenstand des Unterlassungstenors\ndes Landgerichts wie schon im vorausgegangenen einstweiligen\nVerfügungsverfahren die im Tatbestand dieses Urteils in Farbkopie\nabgebildete und als Anlage A 7 zur Akte 31 O 47/91 LG Köln\nüberreichte Original\"S.\"-Rollenpakkung in ihrer farbigen Gestaltung\nist.) Es kann deshalb auch in der Berufungsinstanz dahinstehen, ob\ndie Klägerin für die \"s.\"-Rollenpackung Ausstattungsschutz gemäß §§\n25, 31 WZG in Anspruch nehmen kann.\n\n56\n\nDie Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ist gemäß § 1 UWG\ngrundsätzlich nur dann unzulässig, wenn besondere Umstände\nhinzutreten, die die Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen.\nSolche Umstände sind aber vorliegend gegeben: Die \"s.\"Rollenpackung\nweist wettbewerbliche eigenartige Merkmale auf, mit denen der\nangesprochene Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet; durch die\nNachahmung dieser Produktaufmachung seitens der Beklagten entstehen\nbei den umworbenen Verkehrskreisen auch unrichtige Vorstellungen\nüber die betriebliche Herkunft der \"S.\"-Rollenpackung, die die\nBeklagte durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden\nkönnen (vgl. zu den Voraussetzungen der betrieblichen\nHerkunftstäuschung Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl.,\n§ 1 UWG Rdnr. 450 m.w.N.). Dies können die Mitglieder des Senats\nals Teil der von den sich gegenüberstehenden Produkten der Parteien\nangesprochenen Endverbraucher aus eigener Sachkunde und Erfahrung\nbeurteilen.\n\n57\n\nWettbewerbliche Eigenart eines Gegenstands ist unter anderem\ndann zu bejahen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte\nMerkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf\ndie betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. von Gamm,\nWettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21 Rdnr. 10 m.w.N.). Dabei ist\nohne Bedeutung, ob es um die Gestaltung der Ware selbst oder - wie\nim Streitfall - um deren Verpackung geht, denn gerade die\nVerpackung einer Ware kann nach Form, Farbe und grafischer\nGestaltung geeignet sein, im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft\neiner Ware zu dienen (BGH GRUR 1969/541, 543 \"grüne\nVierkantflasche\"). Die Aufmachung der \"s. \"-Rollenpackung ist\njedoch in dieser Weise geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis\nzu dienen. Ihre wettbewerbliche Eigenart wird allerdings nicht\ndurch ein einzelnes Element begründet, sondern liegt in der\nKombination von Merkmalen, die der Ausstattung in ihrer\nGesamtwirkung eine ausreichend einprägsame Besonderheit gegenüber\nden vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleihen.\n\n58\n\nDer Gesamteindruck der in Rede stehenden Aufmachung von \"s.\"\nwird einmal durch die Rollenform der Verpackung geprägt, und zwar\nnicht nur durch die Rolle an sich, sondern auch durch deren\nbesondere Ausgestaltung, nämlich als eine (aufgrund ihres geringen\nDurchmessers zur Länge - bei der 40 g-\"s.\"-Rolle ca. 2,5 cm zu 13,5\ncm) schmal und handlich wirkende Rolle. Weiterhin wird die von der\n\"s.\"-Rollenpackung ausgehende Gesamtwirkung beeinflußt von den auf\nder Rolle abgebildeten Schokolinsen, die unregelmäßig über die\nRolle verteilt (gestreut) sind und sich deutlich als einzelne\nLinsen von dem hellen Untergrund der Rolle abheben.\nCharakteristisch für die Ausstattung sind darüber hinaus die Farben\nder Linsen sowie die Gestaltung der Produktbezeichnung \"s.\" in\ngroßen, zum hellen Untergrund kontrastierenden braunen Buchstaben,\nwobei der Produktname in Längsrichtung auf der Rolle angebracht\nist.\n\n59\n\nAuf dem deutschen Markt befinden sich zwar außer den\nErzeugnissen der Parteien auch Schokolinsen-Produkte anderer\nAnbieter, wie zum Beispiel m ##blob##amp; m's der Firma M., \"Bunte Linsen\"\nder Firma L. sowie die Schokolinsen der Firma van N.. Unstreitig\ngab und gibt es jedoch bis auf das beanstandete Produkt der\nBeklagten kein vergleichbares Erzeugnis, dessen Ausstattung in\ndieser Kombination ähnliche Gestaltungsmerkmale wie die \"s.\n\"-Rollenpackung aufweist, so daß dahinstehen kann, ob man als\nZeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten das Jahr 1981 nimmt, in\ndem sie nach ihrer bestrittenen Behauptung erstmals auf der Kölner\nSüßwarenmesse ausgestellt haben will, oder auf den Januar 1991\nabstellt, den Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten durch die\nKlägerin. Die Aufmachungen der Konkurrenzprodukte waren und sind\nvielmehr völlig anders gestaltet, wie auch von der Beklagten nicht\nin Zweifel gezogen wird. Insbesondere gibt es kein\nKonkurrenzprodukt, das wie \"s.\" in einer Rollenpackung, geschweige\ndenn in einer derartig schmal und handlich wirkenden Rolle wie \"s.\"\nangeboten wird. Zu Recht hat daher das Landgericht die \"s.\n\"-Rollenpackung in ihrer besonderen Gestaltung als einzigartig\nbezeichnet.\n\n60\n\nEs kann dahinstehen, ob die der \"s.\"-Rollenpackung danach von\nHause aus zukommende wettbewerbliche Eigenart allenfalls schwach\nist. Die Eigenart und Kennzeichnungskraft dieser Produktausstattung\nist jedenfalls dadurch gefördert und gestärkt worden, daß sich \"s.\"\nseit über 25 Jahren in derselben - noch dazu einzigartigen -\nAusstattung auf dem Markt befindet, das Produkt bis heute\nunstreitig intensiv beworben wird (vgl. dazu den unbestrittenen\nVortrag der Klägerin in dem Verfügungsantrag, Blatt 12 der Akten)\nund mit ihm die im Tatbestand dieses Urteils angeführten\nerheblichen Verkaufszahlen erzielt wurden, wobei der weitaus\nüberwiegende Teil auf die charakteristische Rollenpackung entfällt.\nDie Ausstattung der \"s.\"-Rolle hat heute daher jedenfalls\ndurchschnittliche Kennzeichnungskraft.\n\n61\n\nDie beanstandete Aufmachung von \"S.\" stimmt jedoch mit der\nAufmachung der \"s.\"-Rolle, und zwar insbesondere mit der 40 gRolle,\nnach dem Gesamteindruck der Verpackungen derart überein, daß die\nGefahr von Verwechslungen besteht.\n\n62\n\nDie streitbefangene \"S.\"-Verpackung weist sämtliche Merkmale\nauf, die die Ausstattung der \"s.\"-Rolle kennzeichnen und in ihrer\nGesamtwirkung bei den Endverbrauchern betriebliche\nHerkunftsvorstellungen auslösen. So hat sie zunächst ebenfalls die\nForm einer festen Rolle, die wie die \"s.\"-Rolle aufgrund des\nVerhältnisses ihres (mit der 40 g-\"s.\"-Rolle gemeinsamen)\nDurchmessers von ca. 2,5 cm zur Rollenlänge schmal und handlich\nwirkt. Auch sind auf der um die Rolle verlaufenden Banderole bunte\nSchokolinsen \"ungeordnet\" abgebildet, wobei die einzelnen Linsen\nvor dem hellen Hintergrund deutlich erkennbar sind (wenn auch\ndieser Hintergrund bei den \"S.\"-Linsen eine andere Farbe als bei\n\"samrties\" hat). Übereinstimmung besteht ferner im wesentlichen -\nzumal bei flüchtiger Betrachtungsweise - bei den Farben der\nabgebildeten Linsen und der Art und Weise der Produktkennzeichnung\nmit \"S.\", nämlich wie bei \"s.\" in großen, braunen, zum hellen\nUntergrund kontrastierenden und in Längsrichtung auf der Rolle\nangebrachten Buchstaben.\n\n63\n\nZwar gibt es daneben auch Unterschiede in der Gestaltung der\nAusstattungen. So ist der Grundton der \"S.\"-Packung bei den\nLinsenabbildungen gelb und nur bei der Produktbezeichnung weiß,\nwährend die \"s.\"-Rolle insgesamt einen weißen Hintergrund hat. Der\nWarenname \"S.\" ist auch in einem etwas dunkleren Braun als die\nBezeichnung \"s.\" gehalten, die Buchstaben sind zudem mit einem\nschmalen gelben Rand versehen, weiterhin ist die Produktbezeichnung\ndurch ihren weißen Hintergrund mit der dunkelbraunen Umrandung von\nder Banderole labelartig hervorgehoben. Darüber hinaus sind die\nLinsen bei der \"S.\"Rolle etwas anders angeordnet, nämlich flächiger\nals bei den teilweise in Schrägstellung abgebildeten \"s.\"-Linsen,\nohne daß die \"S.\"-Linsen dabei allerdings deutlich größer als die\n\"s.\"Linsen wirken, wie die Beklagte meint. Die \"S.\"-Rolle ist auch\nlediglich ca. 11,2 bis 11,4 cm lang mit nur 28 g Füllgewicht\ngegenüber der Länge von ca. 13,5 cm der 40 g-\"s.\"-Rolle. Hinzu\nkommen die von der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift\nangeführten Abweichungen bei der Gestaltung der Verschlüsse der\nRollenpackungen. Unterschiedlich sind schließlich ebenfalls die\nProduktzeichnungen der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse.\n\n64\n\nDiese Unterschiede sind jedoch ohne Einfluß darauf, daß die\nProduktaufmachungen nach ihrem maßgeblichen Gesamteindruck aus der\nSicht der Endverbraucher übereinstimmen. Die Gefahr von\nVerwechslungen der Produkte vermögen sie nicht auszuschalten, denn\nsie werden entweder bei flüchtiger Betrachtungsweise nicht\nwahrgenommen oder aber zwanglos damit erklärt, daß es sich bei \"S.\"\nin der beanstandeten Aufmachung angesichts der großen\nÜbereinstimmung mit der \"s.\"-Rollenpackung um eine Zweitmarke von\n\"s.\" handelt oder zumindest geschäftliche oder organisatorische\nBeziehungen zwischen den Herstellern beider Produkte bestehen.\n\n65\n\nDabei kann dahinstehen, ob und ab welchem Alter Kinder und\nJugendliche, an die sich die \"s.\"-Werbung besonders wendet,\nderartigen unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der \"S.\"Rolle\nunterliegen. Eine Verwechslungsgefahr im dargelegten unmittelbaren\noder mittelbaren Sinn besteht jedenfalls bei den erwachsenen\nEndverbrauchern, die \"s.\" entweder selbst verzehren oder aber die\nKinder und Jugendlichen als Eltern, Verwandte oder Besucher eine\nSüßigkeit mitbringen möchten, welche sie bei den Kindern und\nJugendlichen bereits gesehen haben oder die sie aufgrund der\nWerbung in den Printmedien und im Fernsehen als besonders für diese\nAltersgruppe konzipierte Süßigkeit kennen und von der sie\ndementsprechend vermuten, daß sie als Mitbringsel willkommen ist.\nBei diesen Gruppen der erwachsenen Endverbraucher ist aber die\nGefahr der unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Verwechslung\nder sich gegenüberstehenden Produkte erheblich.\n\n66\n\nDie große Übereinstimmung der Aufmachungen beider Produkte nach\nihrem Gesamteindruck begründet zunächst die Gefahr, daß diese\nVerbraucher die \"S.\"-Rolle für die 40g-\"s.\"-Rolle halten. Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn man berücksichtigt, daß derartige\ngeringwertige Süßigkeiten häufig nicht erst nach reiflichem\nÜberlegen und Prüfen der Ware, sondern beim Vorbeigehen an den\nRegalen der Kaufhäuser und Supermärkte nach nur flüchtiger\nBetrachtung der Produkte erstanden werden bzw. kurz vor dem\neigentlichen Abrechnungsvorgang bei der Kasse dieser Geschäfte aus\nden unmittelbar vor der Kasse stehenden Verkaufsboxen nach raschem\nEntschluß noch schnell in den Einkaufswagen oder auf das Laufband\nzur Kasse gelegt werden.\n\n67\n\nPräsentiert sich die \"S.\"-Rolle dem Verbraucher liegend in einem\nDisplay-Karton, wie dies unstreitig häufig bei derartigen\nSüßigkeiten geschieht (und wie auch die Werbeanzeigen der Beklagten\nfür die \"S.\"-Rolle in den Katalogen zur ISM 1989 bis 1991 zeigen),\nsind die Rollen nicht stets mit dem Produktnamen zum Kunden\nausgerichtet, zumal sich die Rollen bei Entnahme eines Produkts\njeweils etwas bewegen werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn\ndie Rollen in einem Karton stehend angeboten werden. Verdreht man\naber die \"S.\"-Rolle leicht nach links oder rechts, ist der\nProduktname nicht mehr zu erkennen (was im übrigen ebenfalls auf\ndie \"samrties\"-Rolle zutrifft). Man sieht vielmehr nur eine Rolle,\ndie ebenso schmal und auch in etwa so lang wie die 40 g-\"s.\"-Rolle\nist und bei der ebenfalls bunte Schokolinsen über die ganze Fläche\nder Banderole unregelmäßig gestreut sind, wobei die Farbe dieser\nLinsen mit den Linsenfarben von \"s.\" insbesondere bei flüchtiger\nBetrachtungsweise korrespondieren. Daß der durch die Linsen kaum\nsichtbare Untergrund bei \"S.\" eine andere Farbe als bei der\n\"s.\"-Rolle hat und sich auch die Anordnung der Linsen etwas\nunterscheidet, die \"S.\"-Rolle zudem ca. 2 cm kürzer als die\n\"s.\"-Rolle ist und ein geringeres Gewicht hat, fällt dem\nInteressenten - vor allem bei flüchtiger Betrachtungsweise und der\noben geschilderten Einkaufssituation - nicht auf, insbesondere\nnicht den Verbrauchern, die \"s.\" nur ab und zu verzehren oder die\n\"s.\"-Rollen lediglich aus der Werbung kennen bzw. nur bei ihren\nKindern gesehen haben.\n\n68\n\nDie von der Beklagten angeführten Unterschiede bei der\nGestaltung des Deckels, mit der die Rolle geöffnet und verschlossen\nwird, werden von diesen Endverbrauchern ebenfalls nicht bemerkt.\nZum einen sind diese Unterschiede der Deckel, wenn die Rollen im\nKarton liegen, nicht erkennbar. Zum andern fallen aber diese\nUnterschiede selbst dann nicht auf, wenn die Rollen stehend - mit\ndem Deckel nach oben - angeboten werden. Unstreitig ist nämlich der\n\"s.\"-Deckel in unterschiedlichen Farben gehalten und kann daher aus\nder Sicht des Verbrauchers ohne weiteres auch weiß sein, wie dies\nbei der \"S.\"Rollenpackung der Fall ist. Die anderen Details, in\ndenen sich der Verschluß der \"S.\"-Rolle von dem Deckel der\n\"s.\"-Rolle unterscheidet (nach der Schilderung der Beklagten hat\nder Deckel bei \"s.\" die Form eines nach außen konkaven\n\"Schüsselchens\" mit perimetralen Lippchen und einem vorstehenden\nZünglein zum Hochschieben, während der Deckel bei der \"S.\"-Rolle\naußen diskoidal, d.h. ohne schüsselförmige Niederung in der Form\neines nach innen gewölbten Verschlusses ohne ein vorstehendes\nZünglein gestaltet ist; darüber hinaus weist der Deckel bei \"S.\"\ndie in weißer Farbe gehaltene reliefartige Aufschrift \"C. S.N.C.\"\nauf) fallen bei Draufsicht auf die liegende Rolle ohnehin nicht auf\nund sind selbst dann, wenn die Rolle stehend präsentiert wird, so\nmarginal, daß sie bei flüchtiger Betrachtung nicht ins Auge fallen.\nDiese wie alle anderen zuvor genannten Unterschiede werden vielmehr\nallenfalls dann bemerkt, wenn beide Produkte unmittelbar\nnebeneinander angeboten werden und der Verbraucher Gelegenheit zum\nVergleich hat. Eine solche Situation kann aber in den Kaufhäusern\nund Supermärkten regelmäßig nicht vorausgesetzt werden.\n\n69\n\nEine Verwechslungsgefahr besteht jedoch auch dann, wenn der\n\"erwachsene\" Endverbraucher den Produktnamen \"S.\" liest und dadurch\nerkennt, daß es sich dabei nicht um \"s.\" handelt.\n\n70\n\nDie oben geschilderte große Übereinstimmung der sich\ngegenüberstehenden Produktaufmachungen nach ihrer Gesamtwirkung\ngrenzt beide Ausstattungen deutlich von den vergleichbaren\nProdukten der übrigen Wettbewerber ab und stellt bei flüchtiger wie\nbei aufmerksamer Betrachtungsweise eine unübersehbare Gemeinschaft\n(\"Verwandtschaft\") zwischen der \"S.\"und der \"s.\"Rollenpackung her.\nZusätzlich finden sich selbst bei der Gestaltung der als solche\nnicht verwechslungsfähigen Produktnamen noch Gemeinsamkeiten der\nbeiden Produktausstattungen. Wie die Bezeichnung \"s.\" ist \"S.\"\nebenfalls in dunkelbrauner Schrift vor weißem Hintergrund gehalten\nund in Längsrichtung auf der Rolle angebracht. Der schmale gelbe\nRand um die Buchstaben von \"S.\" vermag - auch wenn er bemerkt\nwerden sollte - daran nichts zu ändern, sondern trägt allenfalls\ndazu bei, daß das gegenüber der \"s.\"-Beschriftung eigentlich\ndunklere Braun der \"S.\"-Buchstaben heller wirkt und sich auf diese\nWeise stärker dem Schokoladenbraun der \"s.\"Buchstaben nähert. Beide\nProduktbezeichnungen haben sogar denselben Anfangsbuchstaben, ohne\ndaß es aber hierauf ankommt. Nach alledem nähert sich die\nAusstattung der \"S.\"-Rollenpackung der Aufmachung der 40\ng-\"s.\"-Rollenpackung derart, daß die Verbraucher, die den\nProduktnamen \"S.\" sehen, in diesem Produkt entweder eine Zweitmarke\nvon \"s.\" vermuten oder die frappierenden Übereinstimmungen der\nbeiden Aufmachungen jedenfalls mit wirtschaftlichen oder\norganisatorischen Beziehungen der Parteien erklären und hierauf\nzwanglos auch die von ihnen eventuell bemerkten sonstigen\nAbweichungen der beiden Produktaufmachungen, wie insbesondere die\nunterschiedliche Länge der Rollen einschließlich des\nunterschiedlichen Gewichts und Preises sowie des anderen\nHerstellernamens, zurückführen.\n\n71\n\nDer Senat hat daher keine Zweifel, daß zumindest ein nicht\nunbeachtlicher Teil der erwachsenen Endverbraucher der Gefahr der\nVerwechslung der sich gegenüberstehenden Produkte - sei es im\nunmittelbaren oder mittelbaren Sinne - unterliegt.\n\n72\n\nVergeblich macht die Beklagte hiergegen geltend, in der sehr\nvielfältigen Palette der Süßwarenprodukte, deren Verpackungen\nhäufig lediglich in Nuancen abwichen, könne eine Vielzahl der\nProdukte wie z.B. Schokoladentafeln und Schokoladenriegeln\nlediglich anhand des Namens identifiziert werden. Die von der\nBeklagten behauptete Situation trifft jedenfalls nicht für den hier\nmaßgeblichen Bereich der Schokolinsen und die \"s.\"Rollenpackung zu,\ndenn die \"s.\"-Rollenpackung weist - wie bereits ausgeführt - eine\nwettbewerblich eigenartige - einzigartige - Gestaltung auf, mit\ndenen der angesprochene Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet\nund die die \"s.\"Rollenverpackung deutlich von den völlig anders\ngestalteten Aufmachungen der konkurrierenden\nSchokolinsenerzeugnisse unterscheidet. Eine die in Rede stehende\n\"s.\"-Verpackung nachahmende Ausstattung wie das beanstandete\nErzeugnis der Beklagten kann deshalb trotz anderslautender\nProduktbezeichnung und selbst bei Lesen dieser Bezeichnung die\naufgezeigten Fehlvorstellungen über die betriebliche Herkunft\ndieses Produkts hervorrufen.\n\n73\n\nDas von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte\nGutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 19.01.1983 (Anlage BB 3\nund 4 zur Berufungsbegründung der Beklagten) steht der\nfestgestellten Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht entgegen.\n\n74\n\nUnabhängig davon, daß es sich dabei ausweislich der\nEingangsbemerkungen des Gutachtens ersichtlich um eine von der\nBeklagten im Rechtsstreit mit der Klägerin vor dem Amtsgericht\nOttaviano/Italien in Auftrag gegebene Begutachtung handelt, gilt\ndies bereits deshalb, weil der Sachverständige M. in dem Gutachten\nüber die Verwechslungsgefahr befindet, die als Rechtsfrage nach\ndeutschem Recht einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich\nist.\n\n75\n\nDas Gutachten M. überzeugt darüber hinaus aus anderen Gründen\nnicht: Der Sachverständige führt darin zwar ausführlich an, in\nwelchen Details sich die gegenüberstehenden Ausstattungen der\n\"S.\"und der \"s.\"-Rollenpackung unterscheiden, und beschäftigt sich\nmit der Frage, ob die einzelnen Ausstattungsmerkmale technisch\nnotwendig oder zumindest im Hinblick auf das zu verpackende\nErzeugnis zweckmäßig sind. Die von den Ausstattungen ausgehende\nästhetische Gesamtwirkung und die dabei gegebenen erheblichen\nGemeinsamkeiten der Produktaufmachungen werden jedoch völlig\nvernachlässigt. Insbesondere bleibt auch unberücksichtigt, daß der\nEndverbraucher bei Produkten - zumal bei flüchtiger\nBetrachtungsweise - regelmäßig zunächst die ihm von einem anderen\nProdukt bereits bekannten Merkmale registriert und sich daran und\nnicht an den Unterschieden orientiert, es sei denn, diese\nUnterschiede sind unübersehbar und führen zu einer anderen\nGesamtwirkung der Produkte. Die beanstandete \"S.\"Rollenpackung\nweist aber gerade die charakteristischen Merkmale der \"s.\n\"-Rollenpackung auf, so daß die Aufmachungen nach ihrer\nGesamtwirkung verwechselbar sind, während die Unterschiede der\nAusstattungen entweder vom flüchtigen durchschnittlichen\nVerbraucher nicht wahrgenommen werden oder sich jedenfalls ohne\nweiteres aus dem Gesichtspunkt der Zweitmarke bzw. der\ngeschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den\nHerstellern dieser Produkte erklären lassen und deshalb nicht\ngeeignet sind, die Verwechslungsgefahr auszuräumen.\n\n76\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n77\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n78\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB\nUnterlassung und Auskunft verlangen, wie in der angefochtenen\nEntscheidung zuerkannt.\n\n79\n\nI.\n\n80\n\n1. Durch das Feilhalten und Inverkehrbringen von \"S.\" in der\nangegriffenen Ausstattung auf dem deutschen Markt verstößt die\nBeklagte gegen § 1 UWG, denn diese Ausstattung stellt eine\nNachahmung der \"s.\"-Rollenpackung dar, die unter dem Gesichtspunkt\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung unlauter ist. (Dabei sind sich\ndie Parteien darüber einig, daß Gegenstand des Unterlassungstenors\ndes Landgerichts wie schon im vorausgegangenen einstweiligen\nVerfügungsverfahren die im Tatbestand dieses Urteils in Farbkopie\nabgebildete und als Anlage A 7 zur Akte 31 O 47/91 LG Köln\nüberreichte Original\"S.\"-Rollenpakkung in ihrer farbigen Gestaltung\nist.) Es kann deshalb auch in der Berufungsinstanz dahinstehen, ob\ndie Klägerin für die \"s.\"-Rollenpackung Ausstattungsschutz gemäß §§\n25, 31 WZG in Anspruch nehmen kann.\n\n81\n\nDie Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ist gemäß § 1 UWG\ngrundsätzlich nur dann unzulässig, wenn besondere Umstände\nhinzutreten, die die Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen.\nSolche Umstände sind aber vorliegend gegeben: Die \"s.\"Rollenpackung\nweist wettbewerbliche eigenartige Merkmale auf, mit denen der\nangesprochene Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet; durch die\nNachahmung dieser Produktaufmachung seitens der Beklagten entstehen\nbei den umworbenen Verkehrskreisen auch unrichtige Vorstellungen\nüber die betriebliche Herkunft der \"S.\"-Rollenpackung, die die\nBeklagte durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden\nkönnen (vgl. zu den Voraussetzungen der betrieblichen\nHerkunftstäuschung Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl.,\n§ 1 UWG Rdnr. 450 m.w.N.). Dies können die Mitglieder des Senats\nals Teil der von den sich gegenüberstehenden Produkten der Parteien\nangesprochenen Endverbraucher aus eigener Sachkunde und Erfahrung\nbeurteilen.\n\n82\n\nWettbewerbliche Eigenart eines Gegenstands ist unter anderem\ndann zu bejahen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte\nMerkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf\ndie betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. von Gamm,\nWettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21 Rdnr. 10 m.w.N.). Dabei ist\nohne Bedeutung, ob es um die Gestaltung der Ware selbst oder - wie\nim Streitfall - um deren Verpackung geht, denn gerade die\nVerpackung einer Ware kann nach Form, Farbe und grafischer\nGestaltung geeignet sein, im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft\neiner Ware zu dienen (BGH GRUR 1969/541, 543 \"grüne\nVierkantflasche\"). Die Aufmachung der \"s. \"-Rollenpackung ist\njedoch in dieser Weise geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis\nzu dienen. Ihre wettbewerbliche Eigenart wird allerdings nicht\ndurch ein einzelnes Element begründet, sondern liegt in der\nKombination von Merkmalen, die der Ausstattung in ihrer\nGesamtwirkung eine ausreichend einprägsame Besonderheit gegenüber\nden vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleihen.\n\n83\n\nDer Gesamteindruck der in Rede stehenden Aufmachung von \"s.\"\nwird einmal durch die Rollenform der Verpackung geprägt, und zwar\nnicht nur durch die Rolle an sich, sondern auch durch deren\nbesondere Ausgestaltung, nämlich als eine (aufgrund ihres geringen\nDurchmessers zur Länge - bei der 40 g-\"s.\"-Rolle ca. 2,5 cm zu 13,5\ncm) schmal und handlich wirkende Rolle. Weiterhin wird die von der\n\"s.\"-Rollenpackung ausgehende Gesamtwirkung beeinflußt von den auf\nder Rolle abgebildeten Schokolinsen, die unregelmäßig über die\nRolle verteilt (gestreut) sind und sich deutlich als einzelne\nLinsen von dem hellen Untergrund der Rolle abheben.\nCharakteristisch für die Ausstattung sind darüber hinaus die Farben\nder Linsen sowie die Gestaltung der Produktbezeichnung \"s.\" in\ngroßen, zum hellen Untergrund kontrastierenden braunen Buchstaben,\nwobei der Produktname in Längsrichtung auf der Rolle angebracht\nist.\n\n84\n\nAuf dem deutschen Markt befinden sich zwar außer den\nErzeugnissen der Parteien auch Schokolinsen-Produkte anderer\nAnbieter, wie zum Beispiel m ##blob##amp; m's der Firma M., \"Bunte Linsen\"\nder Firma L. sowie die Schokolinsen der Firma van N.. Unstreitig\ngab und gibt es jedoch bis auf das beanstandete Produkt der\nBeklagten kein vergleichbares Erzeugnis, dessen Ausstattung in\ndieser Kombination ähnliche Gestaltungsmerkmale wie die \"s.\n\"-Rollenpackung aufweist, so daß dahinstehen kann, ob man als\nZeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten das Jahr 1981 nimmt, in\ndem sie nach ihrer bestrittenen Behauptung erstmals auf der Kölner\nSüßwarenmesse ausgestellt haben will, oder auf den Januar 1991\nabstellt, den Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten durch die\nKlägerin. Die Aufmachungen der Konkurrenzprodukte waren und sind\nvielmehr völlig anders gestaltet, wie auch von der Beklagten nicht\nin Zweifel gezogen wird. Insbesondere gibt es kein\nKonkurrenzprodukt, das wie \"s.\" in einer Rollenpackung, geschweige\ndenn in einer derartig schmal und handlich wirkenden Rolle wie \"s.\"\nangeboten wird. Zu Recht hat daher das Landgericht die \"s.\n\"-Rollenpackung in ihrer besonderen Gestaltung als einzigartig\nbezeichnet.\n\n85\n\nEs kann dahinstehen, ob die der \"s.\"-Rollenpackung danach von\nHause aus zukommende wettbewerbliche Eigenart allenfalls schwach\nist. Die Eigenart und Kennzeichnungskraft dieser Produktausstattung\nist jedenfalls dadurch gefördert und gestärkt worden, daß sich \"s.\"\nseit über 25 Jahren in derselben - noch dazu einzigartigen -\nAusstattung auf dem Markt befindet, das Produkt bis heute\nunstreitig intensiv beworben wird (vgl. dazu den unbestrittenen\nVortrag der Klägerin in dem Verfügungsantrag, Blatt 12 der Akten)\nund mit ihm die im Tatbestand dieses Urteils angeführten\nerheblichen Verkaufszahlen erzielt wurden, wobei der weitaus\nüberwiegende Teil auf die charakteristische Rollenpackung entfällt.\nDie Ausstattung der \"s.\"-Rolle hat heute daher jedenfalls\ndurchschnittliche Kennzeichnungskraft.\n\n86\n\nDie beanstandete Aufmachung von \"S.\" stimmt jedoch mit der\nAufmachung der \"s.\"-Rolle, und zwar insbesondere mit der 40 gRolle,\nnach dem Gesamteindruck der Verpackungen derart überein, daß die\nGefahr von Verwechslungen besteht.\n\n87\n\nDie streitbefangene \"S.\"-Verpackung weist sämtliche Merkmale\nauf, die die Ausstattung der \"s.\"-Rolle kennzeichnen und in ihrer\nGesamtwirkung bei den Endverbrauchern betriebliche\nHerkunftsvorstellungen auslösen. So hat sie zunächst ebenfalls die\nForm einer festen Rolle, die wie die \"s.\"-Rolle aufgrund des\nVerhältnisses ihres (mit der 40 g-\"s.\"-Rolle gemeinsamen)\nDurchmessers von ca. 2,5 cm zur Rollenlänge schmal und handlich\nwirkt. Auch sind auf der um die Rolle verlaufenden Banderole bunte\nSchokolinsen \"ungeordnet\" abgebildet, wobei die einzelnen Linsen\nvor dem hellen Hintergrund deutlich erkennbar sind (wenn auch\ndieser Hintergrund bei den \"S.\"-Linsen eine andere Farbe als bei\n\"samrties\" hat). Übereinstimmung besteht ferner im wesentlichen -\nzumal bei flüchtiger Betrachtungsweise - bei den Farben der\nabgebildeten Linsen und der Art und Weise der Produktkennzeichnung\nmit \"S.\", nämlich wie bei \"s.\" in großen, braunen, zum hellen\nUntergrund kontrastierenden und in Längsrichtung auf der Rolle\nangebrachten Buchstaben.\n\n88\n\nZwar gibt es daneben auch Unterschiede in der Gestaltung der\nAusstattungen. So ist der Grundton der \"S.\"-Packung bei den\nLinsenabbildungen gelb und nur bei der Produktbezeichnung weiß,\nwährend die \"s.\"-Rolle insgesamt einen weißen Hintergrund hat. Der\nWarenname \"S.\" ist auch in einem etwas dunkleren Braun als die\nBezeichnung \"s.\" gehalten, die Buchstaben sind zudem mit einem\nschmalen gelben Rand versehen, weiterhin ist die Produktbezeichnung\ndurch ihren weißen Hintergrund mit der dunkelbraunen Umrandung von\nder Banderole labelartig hervorgehoben. Darüber hinaus sind die\nLinsen bei der \"S.\"Rolle etwas anders angeordnet, nämlich flächiger\nals bei den teilweise in Schrägstellung abgebildeten \"s.\"-Linsen,\nohne daß die \"S.\"-Linsen dabei allerdings deutlich größer als die\n\"s.\"Linsen wirken, wie die Beklagte meint. Die \"S.\"-Rolle ist auch\nlediglich ca. 11,2 bis 11,4 cm lang mit nur 28 g Füllgewicht\ngegenüber der Länge von ca. 13,5 cm der 40 g-\"s.\"-Rolle. Hinzu\nkommen die von der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift\nangeführten Abweichungen bei der Gestaltung der Verschlüsse der\nRollenpackungen. Unterschiedlich sind schließlich ebenfalls die\nProduktzeichnungen der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse.\n\n89\n\nDiese Unterschiede sind jedoch ohne Einfluß darauf, daß die\nProduktaufmachungen nach ihrem maßgeblichen Gesamteindruck aus der\nSicht der Endverbraucher übereinstimmen. Die Gefahr von\nVerwechslungen der Produkte vermögen sie nicht auszuschalten, denn\nsie werden entweder bei flüchtiger Betrachtungsweise nicht\nwahrgenommen oder aber zwanglos damit erklärt, daß es sich bei \"S.\"\nin der beanstandeten Aufmachung angesichts der großen\nÜbereinstimmung mit der \"s.\"-Rollenpackung um eine Zweitmarke von\n\"s.\" handelt oder zumindest geschäftliche oder organisatorische\nBeziehungen zwischen den Herstellern beider Produkte bestehen.\n\n90\n\nDabei kann dahinstehen, ob und ab welchem Alter Kinder und\nJugendliche, an die sich die \"s.\"-Werbung besonders wendet,\nderartigen unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der \"S.\"Rolle\nunterliegen. Eine Verwechslungsgefahr im dargelegten unmittelbaren\noder mittelbaren Sinn besteht jedenfalls bei den erwachsenen\nEndverbrauchern, die \"s.\" entweder selbst verzehren oder aber die\nKinder und Jugendlichen als Eltern, Verwandte oder Besucher eine\nSüßigkeit mitbringen möchten, welche sie bei den Kindern und\nJugendlichen bereits gesehen haben oder die sie aufgrund der\nWerbung in den Printmedien und im Fernsehen als besonders für diese\nAltersgruppe konzipierte Süßigkeit kennen und von der sie\ndementsprechend vermuten, daß sie als Mitbringsel willkommen ist.\nBei diesen Gruppen der erwachsenen Endverbraucher ist aber die\nGefahr der unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Verwechslung\nder sich gegenüberstehenden Produkte erheblich.\n\n91\n\nDie große Übereinstimmung der Aufmachungen beider Produkte nach\nihrem Gesamteindruck begründet zunächst die Gefahr, daß diese\nVerbraucher die \"S.\"-Rolle für die 40g-\"s.\"-Rolle halten. Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn man berücksichtigt, daß derartige\ngeringwertige Süßigkeiten häufig nicht erst nach reiflichem\nÜberlegen und Prüfen der Ware, sondern beim Vorbeigehen an den\nRegalen der Kaufhäuser und Supermärkte nach nur flüchtiger\nBetrachtung der Produkte erstanden werden bzw. kurz vor dem\neigentlichen Abrechnungsvorgang bei der Kasse dieser Geschäfte aus\nden unmittelbar vor der Kasse stehenden Verkaufsboxen nach raschem\nEntschluß noch schnell in den Einkaufswagen oder auf das Laufband\nzur Kasse gelegt werden.\n\n92\n\nPräsentiert sich die \"S.\"-Rolle dem Verbraucher liegend in einem\nDisplay-Karton, wie dies unstreitig häufig bei derartigen\nSüßigkeiten geschieht (und wie auch die Werbeanzeigen der Beklagten\nfür die \"S.\"-Rolle in den Katalogen zur ISM 1989 bis 1991 zeigen),\nsind die Rollen nicht stets mit dem Produktnamen zum Kunden\nausgerichtet, zumal sich die Rollen bei Entnahme eines Produkts\njeweils etwas bewegen werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn\ndie Rollen in einem Karton stehend angeboten werden. Verdreht man\naber die \"S.\"-Rolle leicht nach links oder rechts, ist der\nProduktname nicht mehr zu erkennen (was im übrigen ebenfalls auf\ndie \"samrties\"-Rolle zutrifft). Man sieht vielmehr nur eine Rolle,\ndie ebenso schmal und auch in etwa so lang wie die 40 g-\"s.\"-Rolle\nist und bei der ebenfalls bunte Schokolinsen über die ganze Fläche\nder Banderole unregelmäßig gestreut sind, wobei die Farbe dieser\nLinsen mit den Linsenfarben von \"s.\" insbesondere bei flüchtiger\nBetrachtungsweise korrespondieren. Daß der durch die Linsen kaum\nsichtbare Untergrund bei \"S.\" eine andere Farbe als bei der\n\"s.\"-Rolle hat und sich auch die Anordnung der Linsen etwas\nunterscheidet, die \"S.\"-Rolle zudem ca. 2 cm kürzer als die\n\"s.\"-Rolle ist und ein geringeres Gewicht hat, fällt dem\nInteressenten - vor allem bei flüchtiger Betrachtungsweise und der\noben geschilderten Einkaufssituation - nicht auf, insbesondere\nnicht den Verbrauchern, die \"s.\" nur ab und zu verzehren oder die\n\"s.\"-Rollen lediglich aus der Werbung kennen bzw. nur bei ihren\nKindern gesehen haben.\n\n93\n\nDie von der Beklagten angeführten Unterschiede bei der\nGestaltung des Deckels, mit der die Rolle geöffnet und verschlossen\nwird, werden von diesen Endverbrauchern ebenfalls nicht bemerkt.\nZum einen sind diese Unterschiede der Deckel, wenn die Rollen im\nKarton liegen, nicht erkennbar. Zum andern fallen aber diese\nUnterschiede selbst dann nicht auf, wenn die Rollen stehend - mit\ndem Deckel nach oben - angeboten werden. Unstreitig ist nämlich der\n\"s.\"-Deckel in unterschiedlichen Farben gehalten und kann daher aus\nder Sicht des Verbrauchers ohne weiteres auch weiß sein, wie dies\nbei der \"S.\"Rollenpackung der Fall ist. Die anderen Details, in\ndenen sich der Verschluß der \"S.\"-Rolle von dem Deckel der\n\"s.\"-Rolle unterscheidet (nach der Schilderung der Beklagten hat\nder Deckel bei \"s.\" die Form eines nach außen konkaven\n\"Schüsselchens\" mit perimetralen Lippchen und einem vorstehenden\nZünglein zum Hochschieben, während der Deckel bei der \"S.\"-Rolle\naußen diskoidal, d.h. ohne schüsselförmige Niederung in der Form\neines nach innen gewölbten Verschlusses ohne ein vorstehendes\nZünglein gestaltet ist; darüber hinaus weist der Deckel bei \"S.\"\ndie in weißer Farbe gehaltene reliefartige Aufschrift \"C. S.N.C.\"\nauf) fallen bei Draufsicht auf die liegende Rolle ohnehin nicht auf\nund sind selbst dann, wenn die Rolle stehend präsentiert wird, so\nmarginal, daß sie bei flüchtiger Betrachtung nicht ins Auge fallen.\nDiese wie alle anderen zuvor genannten Unterschiede werden vielmehr\nallenfalls dann bemerkt, wenn beide Produkte unmittelbar\nnebeneinander angeboten werden und der Verbraucher Gelegenheit zum\nVergleich hat. Eine solche Situation kann aber in den Kaufhäusern\nund Supermärkten regelmäßig nicht vorausgesetzt werden.\n\n94\n\nEine Verwechslungsgefahr besteht jedoch auch dann, wenn der\n\"erwachsene\" Endverbraucher den Produktnamen \"S.\" liest und dadurch\nerkennt, daß es sich dabei nicht um \"s.\" handelt.\n\n95\n\nDie oben geschilderte große Übereinstimmung der sich\ngegenüberstehenden Produktaufmachungen nach ihrer Gesamtwirkung\ngrenzt beide Ausstattungen deutlich von den vergleichbaren\nProdukten der übrigen Wettbewerber ab und stellt bei flüchtiger wie\nbei aufmerksamer Betrachtungsweise eine unübersehbare Gemeinschaft\n(\"Verwandtschaft\") zwischen der \"S.\"und der \"s.\"Rollenpackung her.\nZusätzlich finden sich selbst bei der Gestaltung der als solche\nnicht verwechslungsfähigen Produktnamen noch Gemeinsamkeiten der\nbeiden Produktausstattungen. Wie die Bezeichnung \"s.\" ist \"S.\"\nebenfalls in dunkelbrauner Schrift vor weißem Hintergrund gehalten\nund in Längsrichtung auf der Rolle angebracht. Der schmale gelbe\nRand um die Buchstaben von \"S.\" vermag - auch wenn er bemerkt\nwerden sollte - daran nichts zu ändern, sondern trägt allenfalls\ndazu bei, daß das gegenüber der \"s.\"-Beschriftung eigentlich\ndunklere Braun der \"S.\"-Buchstaben heller wirkt und sich auf diese\nWeise stärker dem Schokoladenbraun der \"s.\"Buchstaben nähert. Beide\nProduktbezeichnungen haben sogar denselben Anfangsbuchstaben, ohne\ndaß es aber hierauf ankommt. Nach alledem nähert sich die\nAusstattung der \"S.\"-Rollenpackung der Aufmachung der 40\ng-\"s.\"-Rollenpackung derart, daß die Verbraucher, die den\nProduktnamen \"S.\" sehen, in diesem Produkt entweder eine Zweitmarke\nvon \"s.\" vermuten oder die frappierenden Übereinstimmungen der\nbeiden Aufmachungen jedenfalls mit wirtschaftlichen oder\norganisatorischen Beziehungen der Parteien erklären und hierauf\nzwanglos auch die von ihnen eventuell bemerkten sonstigen\nAbweichungen der beiden Produktaufmachungen, wie insbesondere die\nunterschiedliche Länge der Rollen einschließlich des\nunterschiedlichen Gewichts und Preises sowie des anderen\nHerstellernamens, zurückführen.\n\n96\n\nDer Senat hat daher keine Zweifel, daß zumindest ein nicht\nunbeachtlicher Teil der erwachsenen Endverbraucher der Gefahr der\nVerwechslung der sich gegenüberstehenden Produkte - sei es im\nunmittelbaren oder mittelbaren Sinne - unterliegt.\n\n97\n\nVergeblich macht die Beklagte hiergegen geltend, in der sehr\nvielfältigen Palette der Süßwarenprodukte, deren Verpackungen\nhäufig lediglich in Nuancen abwichen, könne eine Vielzahl der\nProdukte wie z.B. Schokoladentafeln und Schokoladenriegeln\nlediglich anhand des Namens identifiziert werden. Die von der\nBeklagten behauptete Situation trifft jedenfalls nicht für den hier\nmaßgeblichen Bereich der Schokolinsen und die \"s.\"Rollenpackung zu,\ndenn die \"s.\"-Rollenpackung weist - wie bereits ausgeführt - eine\nwettbewerblich eigenartige - einzigartige - Gestaltung auf, mit\ndenen der angesprochene Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet\nund die die \"s.\"Rollenverpackung deutlich von den völlig anders\ngestalteten Aufmachungen der konkurrierenden\nSchokolinsenerzeugnisse unterscheidet. Eine die in Rede stehende\n\"s.\"-Verpackung nachahmende Ausstattung wie das beanstandete\nErzeugnis der Beklagten kann deshalb trotz anderslautender\nProduktbezeichnung und selbst bei Lesen dieser Bezeichnung die\naufgezeigten Fehlvorstellungen über die betriebliche Herkunft\ndieses Produkts hervorrufen.\n\n98\n\nDas von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte\nGutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 19.01.1983 (Anlage BB 3\nund 4 zur Berufungsbegründung der Beklagten) steht der\nfestgestellten Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht entgegen.\n\n99\n\nUnabhängig davon, daß es sich dabei ausweislich der\nEingangsbemerkungen des Gutachtens ersichtlich um eine von der\nBeklagten im Rechtsstreit mit der Klägerin vor dem Amtsgericht\nOttaviano/Italien in Auftrag gegebene Begutachtung handelt, gilt\ndies bereits deshalb, weil der Sachverständige M. in dem Gutachten\nüber die Verwechslungsgefahr befindet, die als Rechtsfrage nach\ndeutschem Recht einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich\nist.\n\n100\n\nDas Gutachten M. überzeugt darüber hinaus aus anderen Gründen\nnicht: Der Sachverständige führt darin zwar ausführlich an, in\nwelchen Details sich die gegenüberstehenden Ausstattungen der\n\"S.\"und der \"s.\"-Rollenpackung unterscheiden, und beschäftigt sich\nmit der Frage, ob die einzelnen Ausstattungsmerkmale technisch\nnotwendig oder zumindest im Hinblick auf das zu verpackende\nErzeugnis zweckmäßig sind. Die von den Ausstattungen ausgehende\nästhetische Gesamtwirkung und die dabei gegebenen erheblichen\nGemeinsamkeiten der Produktaufmachungen werden jedoch völlig\nvernachlässigt. Insbesondere bleibt auch unberücksichtigt, daß der\nEndverbraucher bei Produkten - zumal bei flüchtiger\nBetrachtungsweise - regelmäßig zunächst die ihm von einem anderen\nProdukt bereits bekannten Merkmale registriert und sich daran und\nnicht an den Unterschieden orientiert, es sei denn, diese\nUnterschiede sind unübersehbar und führen zu einer anderen\nGesamtwirkung der Produkte. Die beanstandete \"S.\"Rollenpackung\nweist aber gerade die charakteristischen Merkmale der \"s.\n\"-Rollenpackung auf, so daß die Aufmachungen nach ihrer\nGesamtwirkung verwechselbar sind, während die Unterschiede der\nAusstattungen entweder vom flüchtigen durchschnittlichen\nVerbraucher nicht wahrgenommen werden oder sich jedenfalls ohne\nweiteres aus dem Gesichtspunkt der Zweitmarke bzw. der\ngeschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den\nHerstellern dieser Produkte erklären lassen und deshalb nicht\ngeeignet sind, die Verwechslungsgefahr auszuräumen.\n\n101\n\nFortsetzung: 6 U 29/92 B Datensatz-Nr.: 1065\n\n102\n\nFortsetzung von 6 U 29/92 Datensatz-Nr.: 1064\n\n103\n\nDie Beklagte vermag durch das Gutachten M. oder durch ihre\nsonstigen Ausführungen aber ebenfalls nicht darzutun, daß die\nAusstattungselemente, die die Gesamtwirkung der beiden Aufmachungen\nprägen und die Verwechslungsgefahr der Produkte begründen,\ntechnisch notwendig sind und es ihr daher nicht möglich bzw. nicht\nzumutbar ist, einen weiteren Abstand zu der \"s.\"-Rollenpackung\neinzuhalten.\n\n104\n\nDaß die bildliche Gestaltung der Banderole beliebig gewählt\nwerden kann und daher ohne weiteres abänderbar ist, bedarf keiner\nDarlegung. Nichts anderes gilt aber für die Rollenpackung im\nübrigen. Zunächst handelt es sich bei der Rolle als solche nur um\nein - wenn auch nicht unwichtiges - Merkmal, welches die\nGesamtwirkung der \"s. \"-Aufmachung beeinflußt. Zudem läßt sich auch\ndem Gutachten M. nicht entnehmen, warum die Rolle gerade so wie die\n\"s.\"-Rolle gestaltet sein muß, also insbesondere mit dem\nidentischen Durchmesser wie die 40 g-\"s.\"-Rolle. Die Beklagte hat\naußerdem durch die von ihr als Anlage BB 1 zur Berufungsbegründung\nvorgelegte feste \"S.\"-Verpackung in Quaderform selbst belegt, daß\nauch völlig andere Aufmachungen als die Rollenpackung als feste und\nhandliche Verpackung von Schokolinsen geeignet sind. Der Hinweis\nder Beklagten auf die nicht ausreichende Stabilität dieser\nquaderförmigen Verpackung überzeugt nicht. Es geht hier nicht um\nErzeugnisse und Mengen, bei denen die Verpackung viele Wochen oder\nMonate halten muß, sondern (bei \"S.\") um 28 g Schokolinsen, die\nregelmäßig in einem Tag oder jedenfalls nach wenigen Tagen verzehrt\nsind. Diese Belastung dürfte aber die quaderförmige Verpackung ohne\nweiteres aushalten. Darüber hinaus demonstrieren die Wettbewerber\nder Parteien auf dem deutschen Markt und die Beklagte mit ihren\nandersartigen Verpackungsformen für Schokolinsen (vgl. Anlage BE 1\nzur Berufungserwiderung der Klägerin), daß man keineswegs, wie von\nder Beklagten geltend gemacht, einen ziemlich starren Behälter für\ndie Schokolinsen wählen muß, um das Produkt zweckmäßig und\nattraktiv dem Verbraucher anzubieten. Die Beklagte hat danach ohne\nweiteres die Möglichkeit, mit zumutbaren Mitteln die Gesamtwirkung\nihrer Produktaufmachung zu verändern und einen ausreichenden\nAbstand von der \"s.\"-Rollenpackung einzuhalten, um nicht die\nangesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft des eigenen\nProdukts in die Irre zu führen und auf diese Weise ohne eigenen\nAufwand an der Verkehrsbekanntheit von \"s.\" zu partizipieren.\n\n105\n\nStellt somit die beanstandete \"S.\"-Rollenpackung eine gemäß § 1\nUWG unlautere Nachahmung der \"s.\"-Rollenpackung dar, hat das\nLandgericht der Beklagten zu Recht mit der angefochtenen\nEntscheidung untersagt, die streitbefangene Aufmachung in der\nBundesrepublik Deutschland feilzuhalten und in den Verkehr zu\nbringen. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Beklagte im Vorfeld\nder Internationalen Süßwarenmesse in Köln 1991 bereits\nLieferverträge mit deutschen Abnehmern über \"S.\" in der\nbeanstandeten Aufmachung geschlossen (vgl. Blatt 5 des\nSchriftsatzes der Beklagten vom 08.08.1991, Blatt 34 der Akten),\nwas nach dem gesamten Kontext des Vorbringens der Beklagten nur\ndahin verstanden werden kann, daß diese Verträge dem Ziel dienten,\ndie \"S.\"-Rollenpackung in Deutschland zu vertreiben; andernfalls\nhätte die Beklagte die Verträge auch kaum nach Zustellung der\neinstweiligen Verfügung storniert und ihren Vertragspartnern\nmitgeteilt, daß sie sich vom deutschen Markt zurückzieht, wie in\ndem oben erwähnten Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.1991\nangeführt. Daneben hat die Beklagte unstreitig die\n\"S.\"-Rollenpackung auf den internationalen Süßwarenmessen in Köln\nin den Jahren 1989 bis 1991 präsentiert und für dieses Produkt in\nden dazu erschienenen Messekatalogen geworben. Sie hat damit dieses\nProdukt im Inland feilgehalten, und zwar - ohne daß es darauf\nankommt (vgl. BGH GRUR 1990/361, 363 \"Kronenthaler\") - ausweislich\nder von ihr selbst angeführten Lieferverträge, die sie im Vorfeld\nder Kölner Süßwarenmesse von 1991 geschlossen hat, ersichtlich mit\ndem Ziel, \"S.\" in der beanstandeten Rollenpackung auch in der\nBundesrepublik Deutschland zu vertreiben.\n\n106\n\n2. Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Unterlassungsbegehren\nder Klägerin ohne Erfolg auf Verwirkung.\n\n107\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist der Verwirkungseinwand nur\ndann begründet, wenn durch eine länger dauernde redliche und\nungestörte Benutzung einer Kennzeichnung (hier: eine Ausstattung)\nein Zustand geschaffen wurde, der für den Benutzer einen\nbeachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben\nmuß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn\ner durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl.\nBGH GRUR 1988/776, 778 \"PPC\"; BGH GRUR 1990/1042, 1046 \"Datacolor\"\nm.w.N.). Nach diesen Grundsätzen vermag aber die Beklagte mit der\nVerwirkung gegenüber dem Unterlassungsanspruch der Klägerin schon\ndeshalb nicht durchzudringen, weil es jedenfalls an der - der\nBeklagten obliegenden - Darlegung eines durch die Benutzung der\nstreitbefangenen Aufmachung (in Deutschland) geschaffenen\nschützenswerten Besitzstandes fehlt.\n\n108\n\nDie von der Beklagten im Vorfeld der Internationalen\nSüßwarenmesse 1991 mit deutschen Abnehmern abgeschlossenen Verträge\nkönnen einen derartigen Besitzstand der Beklagten schon deshalb\nnicht begründen, weil die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen\nZusammenhang damit von der Klägerin abgemahnt wurde, abgesehen\ndavon, daß völlig offen ist, welche Größenordnung diese Verträge\nhatten.\n\n109\n\nEs ist jedoch auch kein für die Beklagte beachtlicher\nBesitzstand im Hinblick auf das behauptete Anbieten des\nbeanstandeten Produkts auf der Internationalen Süßwarenmesse in\nKöln ab 1981 hinreichend vorgetragen. Allein die behauptete\njahrelange Präsentation der \"S.\"-Rollenpackung auf der Kölner Messe\nstellt noch keinen schützenswerten Besitzstand im oben angeführten\nSinne dar, sondern begründet lediglich die für den\nVerwirkungstatbestand notwendige längerdauernde Benutzung der\nbeanstandeten Ausstattung auf dem deutschen Markt. Die Beklagte\nhätte vielmehr darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, in\nwelcher Weise sich die Anwesenheit auf der Internationalen\nSüßwarenmesse in Köln auf den geschäftlichen Erfolg ihres\nUnternehmens, wie insbesondere zum Beispiel auf ihren Umsatz mit\nder beanstandeten \"S.\"-Rollenpakkung ausgewirkt hat. An einem\nderartigen Vortrag der Beklagten fehlt es jedoch. Die Beklagte hat\nzwar geltend gemacht, sie \"erwirtschafte ihren Jahresumsatz zu\neinem maßgeblichen Teil über die Messeausstellungen\" und hierzu\nZeugenbeweis und Einholung eines Sachverständigengutachtens\nangeboten (vgl. Blatt 19 der Berufungsbegründung der Beklagten,\nBlatt 95 der Akte). Dieser Vortrag ist aber unsubstantiiert und\ndaher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Er läßt zunächst weder\nfür sich genommen noch im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen\nder Beklagten erkennen, ob damit nur die Süßwarenmessen in\nDeutschland oder auch ausländische Süßwarenmessen gemeint sind.\nWeiterhin bleibt völlig offen, wie hoch der Jahresumsatz der\nBeklagten ist und welchen Anteil daran die auf den\nMesseausstellungen geschlossenen Verträge haben. Es wird\nschließlich auch nicht dargelegt, ob sich die - pauschale -\nBehauptung der Beklagten auf ihre gesamte Produktpalette bezieht\noder nur \"S.\" in der beanstandeten Ausstattung gemeint ist, um die\nes vorliegend allein geht. Ohne derartige Angaben kann jedoch nicht\nbeurteilt werden, welche Bedeutung die behauptete Präsentation und\nBewerbung der \"S.\"-Rollenpackung auf deutschen Messen wie\ninsbesondere der Internationalen Süßwarenmesse in Köln für die\nBeklagte hat, ob insbesondere hierdurch ein Besitzstand geschaffen\nwurde, der für die Beklagte von beachtlichem Wert ist.\n\n110\n\nDer Senat hat die Beklagte im Berufungstermin ausführlich auf\ndie einzelnen Punkte hingewiesen, die hinsichtlich des\nVerwirkungseinwands nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind.\nDie Beklagte hat jedoch ihren Vortrag zur Verwirkung weder im\nBerufungstermin ergänzt noch einen entsprechenden\nSchriftsatznachlaß beantragt. Da aber sonstige Umstände nicht\nersichtlich sind, die einen schützenswerten Besitzstand der\nBeklagten für das Feilhalten und Inverkehrbringen der beanstandeten\n\"S.\"-Rollenpackung auf dem deutschen Markt begründen könnten,\nscheitert der Verwirkungseinwand der Beklagten schon hieran, ohne\ndaß es der Erörterung der anderen Voraussetzungen der Verwirkung\nbedarf.\n\n111\n\n3. Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin steht schließlich\nebenfalls nicht Art. 30 EWGV entgegen und führt insbesondere auch\nnicht zu der von der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag geltend\ngemachten Einschränkung des Unterlassungsgebots.\n\n112\n\nDas vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot hat zwar\nzur Folge, daß es der Beklagten verwehrt ist, ihr Produkt in der in\nItalien aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Ottaviano im\nVerhältnis zur Klägerin ersichtlich rechtmäßigen Ausstattung in\nDeutschland zu vertreiben. Insofern könnte das Unterlassungsgebot\nals Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige\nEinfuhrbeschränkungen nach Art. 30 EWGV als Hindernis für den\nfreien Warenverkehr zwischen den EGMitgliedsstaaten verboten sein.\nDennoch greift Art. 30 EWGV nicht zugunsten der Beklagten ein, denn\nes handelt sich vorliegend um eine Maßnahme, die entsprechend den\nGrundsätzen der Cassis de Dijon-Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs (vgl. 240/78-Slg 1979/642; 113/80-Slg 1981/1625 -\nKommission/Irland -; Grabitz-Matthies Art. 30 EWGV Rdnr. 20 m.w.N.)\ngerechtfertigt ist, weil sie notwendig ist, um zwingenden\nErfordernissen, nämlich dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit\ndes Handelsverkehrs, gerecht zu werden.\n\n113\n\nDas in Rede stehende Unterlassungsgebot aus § 1 UWG, das\neinschränkungslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse\ngilt, soll im konkreten Fall verhindern, daß die Beklagte mit der\nbeanstandeten \"S.\"-Ausstattung, die ohne jegliche Notwendigkeit die\n\"s.\"-Rollenpackung nachahmt, den Verbraucher über die Herkunft\nihres eigenen Produkts irreführt und auf diese Weise ohne eigenen\nAufwand von der Verkehrsbekanntheit von \"s.\" und den dazu von der\nKlägerin bzw. der N. Deutschland AG aufgewandten Mühen und Kosten\nprofitiert. Das Unterlassungsgebot ist daher im Sinne der\nRechtsprechung des EuGH geeignet und geboten, um die Verbraucher zu\nschützen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (vgl.\ndazu EuGH \"Beele\" - 6/81 - Slg 1982/707 f.: In dieser Entscheidung\nbejaht der EuGH zwingende Erfordernisse in Bezug auf den\nVerbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs für den\nSchutz gegen ein Erzeugnis, das nach niederländischem Recht wegen\nsklavischer Nachahmung unzulässig war). Es genügt deshalb\nzwingenden Erfordernissen, die die Existenz von Hemmnissen für den\nEG-Binnenhandel, die sich aus den Unterschieden der nationalen\nRegelung ergeben, rechtfertigen können.\n\n114\n\nDas Unterlassungsgebot erfaßt aber - zumindest grundsätzlich -\nauch die Teilnahme der Beklagten an den inländischen\ninternationalen Süßmessen, ohne daß hierin eine übermäßige, über\ndas eigentliche Ziel hinausgehende unverhältnismäßige Beschränkung\ndes freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 30 EWGV liegt, die im\nSinne der oben angeführten Rechtssprechung des EuGH nicht notwendig\nist, um den erörterten zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.\nDie Messen, an denen die Beklagte teilnehmen will, finden im Inland\nstatt; durch die Präsentation eines Produkts auf der Messe werden\ndamit zunächst alle Messebesucher angesprochen, also ebenfalls die\ngewerblichen Abnehmer für den inländischen Markt einschließlich der\ninländischen Verbraucher mit den davon ausgehenden nachteiligen\nFolgen für das gemäß § 1 UWG geschützte Interesse der Klägerin an\nder Unterlassung derartiger Handlungen. Zwar verkennt der Senat\nnicht, daß es für einen Wettbewerber, dem es untersagt ist, ein\nProdukt im Inland in der Ausstattung auf dem Markt zu bringen, mit\nder er es im (EG-)Ausland vertreibt, von Interesse sein kann, das\nbeanstandete Produkt zumindest auf den inländischen internationalen\nMessen anzubieten die - wie zum Beispiel die Internationale\nSüßwarenmesse in Köln - von großer Bedeutung für die internationale\nVermarktung der Produkte sein können. Möglicherweise gibt es auch\nausnahmsweise Formen des Anbietens der beanstandeten\n\"S.\"-Rollenpakkung auf den inländischen internationalen\nSüßwarenmessen, die den deutschen Markt und damit das gegen die\nBeklagte ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht berühren.\nDerartige Formen lassen sich jedoch nicht abstrakt bestimmen und\nfestlegen, wie auch der Vortrag der Beklagten bestätigt, die weder\nschriftsätzlich noch - nach einem entsprechenden Hinweis - im\nBerufungstermin darzulegen vermochte, wie ein solches Anbieten auf\nder Messe vonstatten gehen kann. Es bedarf hierzu vielmehr der\nKenntnis der konkreten Präsentation des Erzeugnisses und der\nVorkehrungen, mit denen die Beklagte gewährleisten will und kann,\ndaß sie das Erzeugnis in der beanstandeten Ausstattung tatsächlich\n- wie in ihrem Berufungsantrag geltend gemacht - auf inländischen\ninternationalen Süßwarenmessen nur solchen Interessenten anbietet,\ndie hinsichtlich der \"S.\"-Rollenpackung \"nicht Teilnehmer des\ndeutschen Marktes sind und nicht Teilnehmer des deutschen Marktes\nwerden wollen\".\n\n115\n\nLäßt sich aber eine abstrakte Abgrenzung des - eventuell\nausnahmsweise - zulässigen von dem unzulässigen Feilhalten und\nInverkehrbringen des Produkts in der streitbefangenen Ausstattung\nnicht treffen, muß es auch im Hinblick auf Art. 30 EWGV bei dem vom\nLandgericht ausgesprochenen - generellen - Unterlassungsgebot\nverbleiben und es ist - wie auch sonst - Sache der Beklagten, im\nVerfahren nach § 890 ZPO für den konkreten Einzelfall darzutun, daß\nsie trotz Angebots der \"S.\"Rollenpackung auf inländischen\ninternationalen Messen nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoßen\nhat.\n\n116\n\nII.\n\n117\n\nNeben dem Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB auch\nder Auskunftsanspruch der Klägerin in dem vom Landgericht\nzuerkannten Umfang begründet.\n\n118\n\nDurch das Angebot und die Bewerbung von \"S.\" in der\nbeanstandeten Rollenpackung auf der Süßwarenmesse in Köln sowie\ndurch die von ihr angeführten - im Vorfeld der ISM 1991 - mit\ndeutschen Abnehmern geschlossenen Verträge hinsichtlich dieses\nProdukts hat die Beklagte zumindest fahrlässig gegen § 1 UWG\nverstoßen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt\nhätte sie erkennen können und müssen, daß die Ausstattung der\n\"S.\"-Rollenpackung in hohem Maße mit der Produktausstattung der auf\ndem deutschen Markt seit vielen Jahren erfolgreich vertriebenen\n\"s.\"-Rolle verwechselbar ist. Der für sie günstige Ausgang des\nRechtsstreits mit der Klägerin vor dem Amtsgericht Ottaviano vermag\ndie Beklagte nicht zu entlasten. In diesem Rechtsstreit ging es\nausschließlich um die Zulässigkeit des Vertriebs der in Rede\nstehenden Rollenpakkung in Italien nach italienischem\nWettbewerbsrecht. Die Beklagte durfte daher aus der Entscheidung\ndes Amtsgerichts Ottaviano nicht den Schluß ziehen, damit sei auch\nder Vertrieb der \"S.\"-Rollenpackung nach deutschem Wettbewerbsrecht\nbedenkenfrei. Sie hätte sich vielmehr - wie schon vom Landgericht\nzutreffend angeführt - vor Eintritt in den ihr unbekannten\ndeutschen Markt gegebenenfalls anwaltlich über die\nwettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ihrer Ausstattung nach deutschem\nRecht informieren und beraten lassen müssen, was aber nach dem\nSachvortrag der Beklagten ersichtlich nicht geschehen ist. Die\nBeklagte handelte damit schuldhaft.\n\n119\n\nEs besteht ebenfalls die ernsthafte Gefahr, daß der Klägerin aus\nden Wettbewerbsverstößen der Beklagten ein Schaden zumindest im\nSinne eines Marktverwirrungsschaden (vgl. Baumbach-Hefermehl\na.a.O., UWG Einl. Rdnr. 385 m.w.N.) entstanden ist, der entgegen\nder Ansicht der Beklagten trotz der von ihr behaupteten Stornierung\nder im Vorfeld der ISM 1991 mit deutschen Abnehmern abgeschlossenen\nLieferverträge eingetreten sein kann und über den das Landgericht\nim Zusammenhang mit der Abweisung des\nSchadensersatzfeststellungsantrags der Klägerin auch nicht befunden\nhat. Zur Bezifferung dieses Schadens bedarf es aber der vom\nLandgericht im Tenor des angefochtenen Urteils angeführten und\nunstreitig von der Beklagten noch nicht erteilten Auskünfte, denn\nohne Kenntnis des tatsächlichen Ausmaßes der Wettbewerbsverstöße\nder Beklagten ist die Klägerin nicht imstande, zuverlässig zu\nüberprüfen, ob und in welchem Umfang ihr dadurch ein Schaden\nentstanden ist.\n\n120\n\nEine Verwirkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin ist nicht\ngegeben.\n\n121\n\nZwar setzt die Verwirkung des auf die Vorbereitung des\nSchadensersatzanspruchs dienenden Auskunftsanspruchs anders als die\nVerwirkung des Unterlassungsanspruchs keinen schutzwürdigen\nBesitzstand des Schuldners voraus. Verwirkung greift vielmehr\ninsoweit schon ein, wenn der Verletzer aufgrund eines hinreichend\nlange dauernden Duldungsverhaltens des Verletzten bei verständiger\nWürdigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben darauf schließen\ndurfte, der Verletzte sei mit seinem Vorgehen einverstanden oder\nwerde doch jedenfalls daraus keine Ersatzansprüche herleiten (BGHZ\n26/52, 66 f. \"Sherlock Holmes\"; BGH GRUR \"PPC\" 1988/776, 778).\nDiese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.\n\n122\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte zunächst auf die\nEntscheidung des Amtsgerichts Ottaviano/Italien von 1983. Trotz des\nfür sie günstigen Ausgangs dieses Rechtsstreits und der\nersichtlichen Akzeptanz dieser Entscheidung durch die Klägerin für\nden italienischen Markt nach 1983 durfte die Beklagte nicht\nerwarten, die Klägerin werde deshalb auch den Vertrieb der\nbeanstandeten \"S.\"-Rollenpackung in Deutschland hinnehmen. Wie\nbereits ausgeführt, betraf die Entscheidung des Amtsgerichts\nOttaviano allein die Zulässigkeit des Vertriebs von \"S.\" in\nItalien. Zudem können die jeweiligen Marktgegebenheiten in den\neinzelnen Ländern den Wettbewerbern Anlaß geben, eines oder mehrere\nLänder zu bevorzugen, andere Länder dagegen zu vernachlässigen, wie\nja auch die Beklagte angibt, sie habe den nach ihrem Vortrag\nbesonders heftig umstrittenen deutschen Markt, was den Vertrieb von\n\"S.\" angeht, ausgespart. Es bedurfte daher der Darlegung anderer\nUmstände zur Begründung einer Verwirkung des Auskunftsanspruchs der\nKlägerin im oben dargelegten Sinne. Derartige Umstände lassen sich\njedoch dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen.\n\n123\n\nSoweit die Beklagte behauptet, der Klägerin bzw. der N.\nDeutschland AG sei die - unstreitige - Präsentation und Bewerbung\nder \"S.\"-Rolle auf der Internationalen Süßwarenmesse in Köln in den\nJahren 1989 und 1990 bekannt gewesen, und dies durch das Zeugnis\nLangerack unter Beweis stellt, reicht dieser Vortrag schon im\nHinblick auf den geltend gemachten Zeitraum von ca. 2 Jahren bis\nzur Abmahnung der Beklagten im Januar 1991 nicht aus, um von einem\nlänger dauernden Duldungsverhalten der Klägerin im oben dargelegten\nSinne sprechen zu können. Die Beklagte hat zudem noch nicht einmal\nandeutungsweise vorgetragen, in welcher Weise sie das beanstandete\nProdukt in dieser Zeit auf dem Messestand jeweils präsentiert und\nbeworben hat, ob dies zum Beispiel nur unauffällig und für den\ndeutschen Markt wenig attraktiv geschah, so daß die Klägerin auch\nvor dem Hintergrund, daß das Produkt unstreitig 1989 und 1990 bis\nauf seine Messepräsentation und der Bewerbung in den Messekatalogen\nnicht in Deutschland angeboten und vertrieben wurde zunächst eine\ngewisse Zeit abwarten durfte, um zu sehen, ob die Beklagte nicht\nwieder von diesem Anbieten und Bewerben der streitbefangenen\nAusstattung in Deutschland Abstand nimmt.\n\n124\n\nWas die von der Beklagten geltend gemachte - und von der\nKlägerin bestrittene - Präsentation der \"S.\"-Rollenpackung auf den\ninternationalen Süßwarenmessen in Köln in Jahren von 1981 bis\neinschließlich 1988 angeht, kann dieser Vortrag der Beklagten als\nrichtig unterstellt werden, ohne daß sich daraus eine Verwirkung\ndes Auskunftsanspruchs der Klägerin ergibt. Anders als für die Zeit\nab 1989 behauptet die Beklagte insoweit nicht, daß die Klägerin (ab\nwann?) von dem Anbieten und Bewerben der \"S.\"-Rollenpackung auf der\nInternationalen Süßwarenmesse in Köln wußte. Zwar kann der\nVerwirkungseinwand auch dann eingreifen, wenn der\nWettbewerbsverstoß dem Verletzten vorwerfbar (fahrlässig) nicht zur\nKenntnis gelangt ist, er ihn also hätte kennen können und müssen\nund sein jetziges Verhalten deshalb im Widerspruch zu seinem\nfrüheren Verhalten steht (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Einl. UWG Rdnr.\n435, 447 m.w.N.). Aber auch davon kann vorliegend nicht ausgegangen\nwerden, denn die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen\nsich hinreichend ergibt, daß und ab wann der Klägerin bei gebotener\nWahrung ihrer Interessen die Präsentation der \"S.\"Rollenpackung auf\nder Internationalen Süßwarenmesse in Köln in der Zeit ab 1981 nicht\nhätte verborgen bleiben dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn man von\neiner im Hinblick auf den Rechtsstreit der Parteien vor dem\nAmtsgericht Ottaviano gesteigerten Marktbeobachtungspflicht der\nKlägerin auch für den deutschen Markt ausgeht, obwohl nach Ansicht\ndes Senats allein das Obsiegen der Beklagten gegen die Klägerin in\nItalien angesichts der bereits oben dargelegten Erwägungen nicht zu\nder Vermutung der Klägerin führen mußte, die Beklagte werde die\n\"S.\"-Rollenpackung ab 1983 nunmehr auch in Deutschland\nanbieten.\n\n125\n\nDie Beklagte hat weder schriftsätzlich noch - nach einem\nentsprechenden Hinweis des Senats - im Berufungstermin näher\ndargelegt, wie sie das beanstandete Produkt ab 1981 auf der\nInternationalen Süßwarenmesse in Köln jeweils konkret angeboten und\nbeworben hat. Sie hat den Hinweis des Senats im Berufungstermin\nauch nicht zum Anlaß genommen, durch ihren Prozeßbevollmächtigten\neinen Schriftsatznachlaß zur Ergänzung ihres Vortrags zu\nbeantragen. Ohne Kenntnis der konkreten Messepräsentation der\n\"S.\"-Rollenpackung läßt sich aber nicht beurteilen, ob (und ab\nwelchem Jahr) die Klägerin von dem behaupteten Anbieten und\nBewerben dieses Produkts auf der ISM in Köln hätte Kenntnis\nerlangen müssen bzw. es als eine ihr zurechenbare Unachtsamkeit zu\nwerten ist, daß sie nicht von diesen Wettbewerbsverstößen der\nBeklagten erfahren hat. Die Beklagte behauptet noch nicht einmal,\ndaß sie die \"S.\"Rollenpackung in der Zeit von 1981 bis\neinschließlich 1988 in dem jeweiligen Messekatalog zur\nInternationalen Süßwarenmesse in Köln beworben hat, wie dies dann\nunstreitig ab 1989 geschehen ist. Abgesehen davon würde auch eine\nderartige, eher unauffällig gehaltene Bewerbung der\n\"S.\"-Rollenpackung in den Messekatalogen ab 1981 nichts daran\nändern, daß es insoweit ebenso wie im Hinblick auf die nicht\ndargelegte Art der Präsentation der Rollenpackung auf dem\nMessestand letztlich dem Zufall überlassen blieb, ob (und ab wann)\ndie Klägerin Kenntnis von dem Anbieten und Bewerben dieses Produkts\nauf der ISM erhielt bzw. hätte erhalten müssen.\n\n126\n\nEs liegen danach keine ausreichenden Umstände für eine Erwartung\nder Beklagten vor, sie könne aufgrund der von ihr behaupteten\nAnwesenheit ihres Produkts auf der Internationalen Süßwarenmesse in\nKöln ab 1981 davon ausgehen, der Klägerin sei diese Präsentation\nder \"S.\"-Rollenpakkung in Deutschland bekanntgeworden oder es hätte\nihr zumindest lange vor 1991 bekanntgeworden sein müssen, mit der\nSchlußfolgerung, die Klägerin dulde dieses Verhalten der Beklagten\noder werde daraus jedenfalls keine Auskunftsund\nSchadensersatzansprüche geltend machen. Der Verwirkungseinwand der\nBeklagten geht damit auch gegenüber dem Auskunftsanspruch der\nKlägerin ins Leere.\n\n127\n\nDa aber Art. 30 EWGV aus den zum Unterlassungsanspruch der\nKlägerin angeführten Erwägungen die Geltendmachung des\nAuskunftsanspruchs der Klägerin ebenfalls nicht hindert, bleibt die\nBerufung der Beklagten somit insgesamt erfolglos, ohne daß es auf\nden Verspätungseinwand der Klägerin gegenüber dem neuen Sachvortrag\nder Beklagten in der Berufungsinstanz ankommt.\n\n128\n\nIII.\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n130\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711,\n546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-25/6-u-29-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-25/6-u-29-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314497","retrieved":"2026-07-09 03:46:29.743431+00:00"}}