{"status":"available","doknr":"OLD314501","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0924.7W30.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-24","aktenzeichen":"7 W 30/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 380 Abs. 3 ZPO (analog) i.V.m. §§ 567, 569 ZPO\nzulässige Beschwerde hat in der Sache selbst nur hinsichtlich der\nvom Landgericht festgesetzten Ersatz-Ordnungshaft und der\nKostenentscheidung Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vom 19.\nDezember 1991, zu dem sein persönliches Erscheinen zwecks\nAufklärung des Sachverhalts angeordnet worden war, nicht\nerschienen. Er hat zur Verhandlung auch keinen Vertreter entsandt,\nder zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage war (§ 141 Abs. 3\nSatz 2 ZPO). Sein Prozeßbevollmächtigter kann hier nicht als ein\nsolcher Vertreter angesehen werden, da er über die Einzelheiten des\numfangreichen Streitstoffs, zu denen das Landgericht den Beklagten\npersönlich hören wollte, nicht ausreichend informiert war. Der\nProzeßbevollmächtigte hat sich ersichtlich auch selbst nicht als\neinen solchen Vertreter angesehen. Bleibt die Partei trotz\nAnordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung\nund trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin aus, so kann gegen sie\nOrdnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen\nZeugen festgesetzt werden (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die genannte\nVorschrift nimmt nicht in vollem Umfang auf die in § 380 ZPO\ngetroffene Regelung für den Fall des Ausbleibens eines Zeugen\nBezug, sondern nur insoweit, als es um die Festsetzung eines\nOrdnungsgeldes geht. Daraus ergibt sich, daß gegen die\nausgebliebene Partei keine Ordnungshaft angeordnet werden kann (OLG\nKarlsruhe, OLGZ 84, 450 f.; Zöller-Stephan, ZPO, § 141 Rdnr. 11;\nThomas-Putzo, ZPO, § 141 Anm. 5). Ebensowenig können der Partei -\nanders als dem ausgebliebenen Zeugen (§ 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO) -\ndie durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden (OLG\nKöln, NJW 1972, 1999 f.; Zöller-Stephan und Thomas-Putzo, jeweils\na.a.O.; E. Schneider, MDR 1975, 185, 186). Eine Kostenbelastung der\nausgebliebenen Partei ist nur im Wege der Verhängung einer\nVerzögerungsgebühr (§ 34 GKG) oder nach § 95 ZPO in der\nKostenentscheidung des Urteils möglich. Weder das eine noch das\nandere ist hier geschehen. In dem betreffendem Umfang muß der\nangefochtene Beschluß deshalb aufgehoben werden.\n\n4\n\nKeinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die\nFestsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400,00 DM richtet. Der\nBeklagte ist im Termin vom 19. Dezember 1991 unentschuldigt nicht\nerschienen. Er hat sein Ausbleiben auch nicht nachträglich\nhinreichend entschuldigt. Seine Behauptung, sein\nProzeßbevollmächtigter habe ihm am Terminstag per Telefax\nmitgeteilt, der Termin sei aufgehoben, ist durch die vom Senat\neingeholte Stellungnahme des Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli\n1992 widerlegt. Dieser hat ausgeführt, er habe dem Beklagten weder\nam 18. noch am 19. Dezember 1991 ein entsprechendes Telefax\nübersandt. Dies hat er dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 27.\nDezember 1991 mitgeteilt mit dem Zusatz, er könne dies anhand\nseiner Telefaxsendeberichte nachvollziehen. Die im Schriftsatz des\nProzeßbevollmächtigten vom 10. Juli 1992 erwähnte Telekopie eines\nSchreibens, das ihm der Beklagte am 19. Dezember 1991 übermittelt\nhat, kann deshalb nicht aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten\nstammen. Daß ein Dritter - um dem Beklagten \"einen bösen Streich zu\nspielen\" - diesem ein Telefax des behaupteten Inhalts übersandt\nhat, kommt nicht ernsthaft in Betracht.\n\n5\n\nDie Festsetzung von Ordnungsgeld gegen eine trotz\nordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgebliebene Partei wird\ndurch § 141 Abs. 3 ZPO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht\nim Ermessen des Gerichts. Die Festsetzung von Ordnungsgeld ist hier\nermessensfehlerfrei erfolgt. Da § 141 ZPO der Aufklärung des\nSachverhalts dient, ist für die zu treffende Ermessensentscheidung\nneben dem Verschuldensgrad maßgebend, ob das Ausbleiben die\nSachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert. Der vielfach\nvertretenen Ansicht (siehe z.B. OLG Karlsruhe Justiz 1977, 98; OLG\nKöln, 10. Zivilsenat, NJW 1974, 1003; jeweils m.w.N.), maßgebend\nsei, ob im Nichterscheinen eine bewußte Mißachtung der\ngerichtlichen Anordnung der persönlichen Erscheinens zum Ausdruck\nkomme, folgt der Senat nicht (dagegen auch OLG Köln, 16.\nZivilsenat, NJW 1978, 2515, 2516; E. Schneider MDR 1975, 185, 187\nund NJW 1979, 987; Burger MDR 1982, 91, 92; Zöller-Stephan und\nThomas-Putzo a.a.O.). Die genannte Ansicht steht mit dem sich aus §\n141 ZPO ergebenden Zweck der Sachverhaltsaufklärung nicht in\nEinklang. Im übrigen kann kaum ernsthaft die Rede davon sein, daß\ndie Autorität des Gerichts untergraben wird, wenn ein\nunentschuldigtes Ausbleiben der Partei im Einzelfall sanktionslos\nbleibt. Hier ist die gebotene Sachverhaltsaufklärung durch das\nAusbleiben des Beklagten im Termin vom 19. Dezember 1991 verzögert\nworden. Es wurde - nach Vernehmung einer Zeugin am 19. Dezember\n1991 - neuer Termin auf den 26. Februar 1992 anberaumt, in dem der\nBeklagte sodann erschienen ist. In diesem Termin wurde der\nRechtsstreit nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage\ndurch Vergleich abgeschlossen. Zu Recht hat das Landgericht bei der\nFestsetzung des Ordnungsgeldes ferner berücksichtigt, daß ein\nfrüherer, nämlich auf den 19. November 1991 festgesetzter Termin\nauf Antrag des Beklagten wegen dessen Urlaubs auf den 19. Dezember\n1991 verlegt worden ist. Nachdem das Landgericht mit Rücksicht auf\nden Beklagten dessen Verlegungsantrag stattgegeben hatte, hatte\ndieser um so mehr Veranlassung, den neu festgesetzten Termin\nwahrzunehmen.\n\n6\n\nDer Senat folgt nicht der von Thomas-Putzo (a.a.O.) vertretenen\nAnsicht, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes solle\ngrundsätzlich kein Gebrauch gemacht werden, weil die Partei, wenn\nsie erscheine, zur Abgabe von Erklärungen nicht verpflichtet sei.\nDiese Ansicht würde praktisch dazu führen, daß gegen eine\nunentschuldigt ausgebliebene Partei nie ein Ordnungsgeld verhängt\nwerden könnte. Das steht im Widerspruch zu der in § 141 Abs. 3 Satz\n1 ZPO getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers. Außerdem ist für\nden Entschluß, zum Termin nicht zu erscheinen, im allgemeinen nicht\nder Wille maßgebend, an der Aufklärung des Sachverhalts nicht\nmitwirken zu wollen, vielmehr will sich die Partei in aller Regel\ndie mit dem Erscheinen vor Gericht verbundenen Beschwerlichkeiten,\nmögen sie auch noch so gering sein, ersparen (so zutreffend OLG\nKöln, 16. Zivilsenat, NJW 1978, 2515). Bei dem Beklagten war das\nersichtlich nicht anders. Er war grundsätzlich bereit, an der\nSachverhaltsaufklärung mitzuwirken, wie sein Verlegungsantrag\nbezüglich des Termins vom 19. November 1991 und seine Mitwirkung an\nder Erörterung der Sache im Termin vom 26. Februar 1992 zeigen. Im\nTermin vom 19. Dezember 1991 ist er offenbar deshalb ausgeblieben,\nweil dieser Termin ihm nicht paßte, ohne daß er die wirklichen\nGründe angegeben hat.\n\n7\n\nGegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes sind\nEinwendungen weder erhoben noch ersichtlich.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung\neiner Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht,\nweil der Kläger am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war.\n\n9\n\nBeschwerdewert, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist:\n400,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-24/7-w-30-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-24/7-w-30-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314501","retrieved":"2026-07-09 03:46:30.015236+00:00"}}