{"status":"available","doknr":"OLD314499","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0924.7U68.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-24","aktenzeichen":"7 U 68/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1\nZPO abgesehen\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n3\n\nDie unbedenklich zulässigen Rechtsmittel beider Parteien sind\njeweils nur teilweise begründet.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDen von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die positive\nEntscheidung des Landgerichts über das Wiedereinsetzungsgesuch der\nKlägerin kann der Senat nicht nachgehen, da diese Entscheidung nach\n§ 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und für das Rechtsmittelgericht\nbindend ist (Zöller-Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 238 Rn. 6 m. N.).\nDie Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit\n(Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger schwerer\nVerfahrensfehler) werden von der Beklagten nicht behauptet; für sie\nist aus den Gerichtsakten auch nichts ersichtlich.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie Berufung der Beklagten führt dazu, daß der der Klägerin\nzuzubilligende Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten\nVerdienstausfallschadens um 1.050,00 DM zu kürzen ist. Diesen\nBetrag hat das Landgericht der Klägerin zuerkannt, weil es aufgrund\neiner von ihm durchgeführten Berechnung zu dem Ergebnis gelangt\nist, daß die Klägerin infolge der Auszahlung der vom Amt für\nVerteidigungslasten zu ihren Gunsten festgesetzten\nVerdienstausfallentschädigung im Jahre 1990 mit Steuern in dieser\nHöhe belastet worden ist. Die Einzelheiten dieser Berechnung\nbedürfen keiner Überprüfung. Auch erübrigt sich eine Stellungnahme\ndazu, ob der Geschädigte die Steuerbelastung auf der Grundlage\neiner fiktiven Steuerberechnung erstattet verlangen kann oder erst\nnach Vorlage eines Steuerbescheides, aus dem sich die tatsächlich\nangefallenen Steuern ergeben (vgl. dazu z. B. Wussow-Küppersbusch,\nErsatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl., Rdn. 52 und 78 ff.\nm. w. N.). Vorliegend kann der Klägerin ein Steuererstattungsbetrag\njedenfalls deshalb nicht zuerkannt werden, weil feststeht, daß ihr\neine Steuerbelastung hinsichtlich der Verdienstausfallentschädigung\nnicht entstanden ist. Denn wie sich aus dem jetzt vorliegenden\nEinkommensteuerbescheid für 1990 ergibt, hat die Klägerin die\nEntschädigungsleistung des Amtes für Verteidigungslasten dem\nFinanzamt nicht als Einnahme deklariert und dementsprechend nicht\nversteuert. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, die dahin\ngingen, sie habe angenommen, die Entschädigungsleistung sei bereits\nversteuert und brauche deshalb in der Steuererklärung nicht mehr\nangegeben zu werden, ist zu entnehmen, daß auch in der Zwischenzeit\neine Versteuerung nicht erfolgt und somit ein dahingehender Schaden\nnicht entstanden ist. Ob eine Versteuerung zu einem späteren\nZeitpunkt noch erfolgen wird, ist völlig ungewiß und die Höhe der\ndann zu entrichtenden Steuer nicht hinreichend sicher abzuschätzen,\nso daß die Grundlagen für die Zuerkennung eines entsprechenden\nSchadensersatzanspruchs nicht vorhanden sind.\n\n8\n\n3.\n\n9\n\nSoweit die Berufung der Beklagten eine Herabsetzung des der\nKlägerin zuerkannten Anspruchs auf Ersatz der Kosten für eine\nfiktive Haushaltshilfe erreichen will, ist ihr jedoch der Erfolg zu\nversagen.\n\n10\n\na) Die Berufung macht zum einen geltend, der Klägerin sei für\nden Zeitraum vom 03.03.1989 bis 31.03.1990 eine um 2.002,00 DM zu\nhohe Ersatzleistung bereits ausgezahlt worden und der überzahlte\nBetrag müsse mit den Ersatzansprüchen für die Folgezeit\n\"verrechnet\" werden. Hierin kann der Berufung nicht gefolgt werden.\nDabei kann es dahinstehen, ob der von der Berufung aufgemachten\nBerechnung des Ersatzanspruchs für die Zeit vom 03.03.1989 bis\n31.03.1990 in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, was zumindest\nzweifelhaft erscheint, vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter\nb). Die von der Beklagten angestrebte \"Verrechnung\" scheidet\nnämlich aus Rechtsgründen von vornherein aus.\n\n11\n\nBei der sogenannten Verrechnung handelt es sich bei rechtlich\nzutreffender Einordnung um eine Aufrechnung der Beklagten mit einem\neigenen Anspruch gegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Ein\nsolcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der\nungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste\nAlternative BGB) ergeben. Der Beklagten steht ein\nBereicherungsanspruch gegen die Klägerin jedoch nicht zu, da die an\ndie Klägerin erbrachten Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Der\nRechtsgrund findet sich in der Entschließung des Amtes für\nVerteidigungslasten der Stadt Köln vom 13.07.1990.\n\n12\n\nDie Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nach Artikel\n11 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des\nNordatlantikvertrages vom 19.06.1951 über die Rechtsstellung ihrer\nTruppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 03.08.1959 zu diesem\nAbkommen (NTS-AG) ist nach wohl allgemeiner Auffassung in\nRechtsprechung und Schrifttum kein Verwaltungsakt. Sie ist zwar\neine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem förmlich\nausgestalteten Verwaltungsverfahren. Sie trifft jedoch keine\nRegelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern auf dem\nGebiet des Zivilrechts, nämlich über die ausschließlich nach\nzivilrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 823 ff. BGB und 7 ff. StVG)\nzu beurteilenden Schadensersatzansprüche der durch Mitglieder der\nNATO-Truppen Geschädigten.\n\n13\n\nDie Entschließung ist auch kein abstraktes oder deklaratorisches\nSchuldanerkenntnis. Ein solches setzt eine auf den Abschluß eines\nVertrages gerichtete Willenserklärung des Schuldners voraus. Durch\ndie Entschließung gibt das Amt für Verteidigungslasten eine solche\nErklärung jedoch nicht ab. Die Entschließung ist nämlich nicht auf\ndie Herbeiführung einer vertraglichen Übereinkunft mit dem\nGeschädigten gerichtet, sondern eine einseitige Entscheidung einer\nVerwaltungsbehörde, durch die das Bestehen eines Ersatzanspruchs\nverbindlich festgestellt wird, ohne daß es dazu eines Konsenses\nzwischen Anspruchsteller und Behörde bedarf.\n\n14\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zu folgen der\nSenat keine Bedenken trägt, ist jedoch anerkannt, daß die\nEntschließung nach Artikel 11 NTSAG als \"einseitiges Anerkenntnis\nbesonderer Art\" zu bewerten ist, dem \"schuldbestätigende Wirkung\"\nzukommt. Während der Bundesgerichtshof zuerst in zwei grundlegenden\nEntscheidungen vom 20.11.1969 (Abdruck NJW 1970, 1418 = VersR 1970,\n518 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5 mit Anmerkung Pagendarm sowie\nVersR 1970, 570) ausgesprochen hat, daß die Entschließung bindende\nWirkung für das Amt für Verteidigungslasten entfaltet, wenn der\nGeschädigte von der Klagemöglichkeit nach Artikel 12 NTSAG keinen\nGebrauch macht, ist der Umfang der Bindungswirkung in späteren\nEntscheidungen erweitert worden. So hat der Bundesgerichtshof in\ndem Urteil VersR 1976, 1156 = MDR 1977, 124 = LM NATOTrStatut Nr. 6\n= NJW 1977, 502 - LS - klargestellt, daß die Bindungswirkung nicht\ndavon abhängt, daß der Geschädigte keine Klage erhebt. Die Bindung\nder Bundesrepublik und des von ihr vertretenen Entsendestaats\nentsteht vielmehr bereits mit dem Erlaß der Entschließung, da sie\ndie ihr vom Gesetz beigemessene Wirkung, den Anspruch des\nGeschädigten nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen,\nunabhängig vom Willen des Anspruchstellers entfaltet.\n\n15\n\nDie Bindung der Bundesrepublik unterliegt allerdings dem das\ngesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, §\n242 BGB. Sie entfällt aber nicht schon dann, wenn der Geschädigte\nKlage nach Artikel 12 NTSAG erhebt. Das Amt für Verteidigungslasten\nerläßt die Entschließung nach eingehender Prüfung der Sach- und\nRechtslage in einem Verwaltungsverfahren. Der Geschädigte kann\ndeshalb darauf vertrauen, daß ihm jedenfalls die durch die\nEntschließung zugebilligten Leistungen auf Dauer verbleiben,\nunabhängig davon, ob er weitergehende Leistungen begehrt. Wenn er\ndamit rechnen müßte, daß das Amt für Verteidigungslasten die\nKlageerhebung zum Anlaß nimmt, seine Entschließung zu überprüfen\nmit dem Ziel der Rückforderung bereits gewährter Leistungen, würde\nhierdurch das Klagerecht des Geschädigten in unzumutbarer Weise\nentwertet (BGH a.a.O.).\n\n16\n\nAuch der Umstand, daß vorliegend das Landgericht die Frage der\nArbeitsfähigkeit der Klägerin teilweise anders beurteilt hat als\ndas Amt für Verteidigungslasten, läßt ein Festhalten an der\nEntschließung noch nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend\nerscheinen (vgl. dazu BGH a.a.O.). Dies folgt ohne weiteres daraus,\ndaß nach der genannten Rechtsprechung die Bindungswirkung der\nEntschliessung weitergehend ist als bei einem Anerkenntnis oder\neinem Vergleich nach § 779 BGB (vgl. dazu z. B. Pagendarm a.a.O.\nBl. 6). Eine Lösung von der in der Entschließung getroffenen\nEntscheidung kommt somit nur dann in Betracht, wenn gewichtigere\nGründe vorliegen als diejenigen, die es dem Schuldner erlauben,\nsich von einem Vergleich oder einem Anerkenntnis zu lösen. Der\nUmstand, daß ein Gericht einen Streitpunkt der Parteien, der durch\nVergleich oder Anerkenntnis erledigt werden sollte, später anders\nentscheidet, vermag eine Loslösung aber grundsätzlich nicht zu\nrechtfertigen.\n\n17\n\nDie Bindungswirkung einer Entschließung kann somit etwa dann zu\nverneinen sein, wenn Tatsachen zu einer völlig anderen Würdigung\ndes Sachverhalts führen, die dem Amt für Verteidigungslasten bisher\nunbekannt waren, weil sie der Anspruchsteller verschwiegen hat oder\nwenn dieser die Entschließung durch Täuschung erschlichen hat. Ein\nsolcher Sachverhalt ist vorliegend unzweifelhaft nicht gegeben.\n\n18\n\nAus der Entscheidung BGH VersR 1979, 423, in der ausgeführt\nwird, es sprächen Gesichtspunkte dafür, daß die Berufung des\ndortigen Klägers auf die Bindungswirkung der Entschließung des\nAmtes für Verteidigungslasten gegen § 242 BGB verstoße, vermag die\nBeklagte vorliegend nichts herzuleiten. Dort war es so, daß dem\nEhemann und den beiden Kindern einer durch einen LKW der belgischen\nStreitkräfte getöteten Frau durch Entschließung des Amtes für\nVerteidigungslasten eine Unterhaltsrente in einer bestimmten\nGesamthöhe zuerkannt worden war. In einem nachfolgenden\nRechtsstreit ergab sich, daß die Rente für den Ehemann der\nGetöteten wesentlich zu hoch und die Renten für die beiden Kinder\nzu niedrig festgesetzt worden waren. Nach den getroffenen\nFeststellungen verwendete der Witwer den seinen Unterhaltsanspruch\nübersteigenden Teil seiner Rente für den Unterhaltsbedarf der\nbeiden Kinder. Das im Wege der Klage gegen die Bundesrepublik\ngeltend gemachte Verlangen der Kinder auf Erhöhung ihrer\nUnterhaltsrente wurde vom BGH als rechtsmißbräuchlich und als\nVerlangen einer unzulässigen Doppelentschädigung eingestuft, da sie\nden ihnen zustehenden Unterhalt auf dem Umweg über die Zahlungen\ndes Amtes für Verteidigungslasten an ihren Vater bereits erhalten\nhatten. Der BGH hat zudem darauf hingewiesen, daß der Streit nur\nnoch um die Aufteilung einer bestimmten Schadensersatzsumme unter\nmehrere unterhaltsgeschädigte Familienangehörigen gehe, nicht mehr\naber um die Höhe der ihnen insgesamt gebührenden Ersatzbeträge und\ndaß es bei einer solcher Fallgestaltung an einem einleuchtenden\nSachgrund dafür fehle, ein schutzwürdiges Vertrauen der\nanspruchsberechtigten Hinterbliebenen in die Bindung der\nBundesrepublik an die unrichtige Aufgliederung der Beträge der\nlaufenden Ersatzrenten anzuerkennen. Eine dem vergleichbare\nKonstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Anders als\nin dem vom BGH entschiedenen Fall hat die vorliegend vom Amt für\nVerteidigungslasten getroffene Entschließung über die Zubilligung\neines Ersatzanspruchs für die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe\nauch keinerlei Folgewirkungen für die Zukunft, es besteht also\nnicht die Gefahr, daß die Beklagte über längere Zeit an einer als\nobjektiv unrichtig erkannten Entschließung mit der Folge ständig\nwiedereintretender Überzahlungen gebunden ist.\n\n19\n\nb) Die Berufung macht desweiteren geltend, der Klägerin hätte\nfür den Zeitraum vom 01.04. bis 31.08.1990 nicht eine\nEntschädigungsleistung in Höhe von 1.530,00 DM zuerkannt werden\ndürfen, sondern lediglich eine solche von 1.262,25 DM. Auch dieser\nAngriff gegen das landgerichtliche Urteil hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob der Annahme des Landgerichts\nauf Seite 13 des Urteils gefolgt werden kann, für den\nZwei-Personen-Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes sei im\nHinblick auf die Vollerwerbstätigkeit der Klägerin ein\nArbeitsaufwand für die Erledigung der Hausarbeit von 19\nWochenstunden anzusetzen. Dies steht in nicht vereinbarem\nWiderspruch zu den Ausführungen auf Seite 12 des Urteils, wo unter\nBezugnahme auf die \"Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann\" (gemeint ist\nhiermit augenscheinlich die auf Seite 15 der Abhandlung von\nSchulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und\nMüttern, 3. Auflage 1987 abgedruckte Tabelle 1) die Arbeitszeit für\ndie Erledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten auf 27\nWochenstunden veranschlagt wird. Der Wert von 19 Stunden ist vom\nLandgericht offensichtlich der Tabelle 8 (Seite 31 a.a.O.)\nentnommen worden, obwohl diese Tabellenwerte, wie sich aus der\nbeigefügten Anmerkung 1 ergibt, dann nicht maßgebend sein sollen,\nwenn die Mithilfe der Haushaltsmitglieder bekannt ist, wovon das\nLandgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme\nausgegangen ist. Es sprechen somit Gesichtspunkte dafür, daß das\nLandgericht den auf die Klägerin entfallenden Zeitaufwand für die\nErledigung der Haushaltsarbeiten für einen Teil des\nAnspruchszeitraums mit 19 Stunden eher zu niedrig als zu hoch\nveranschlagt hat. Dies bedarf im Hinblick auf den durch die\nRechtsmittel der Parteien dem Berufungsgericht vorgegebenen\nPrüfungsrahmen aber keiner weiteren Erörterung. Denn auch wenn mit\ndem Landgericht (und insoweit auch in Übereinstimmung mit der\nBerufung der Beklagten) von einem Aufwand von 19 Wochenstunden\nausgegangen wird, kann hiervon der auf den Ehemann der Klägerin\nentfallende Anteil nicht mehr abgezogen werden. Bei den 19\nWochenstunden handelt es sich nämlich - wie sich aus der Systematik\nder Tabelle ergibt - bereits um den ausschließlich auf die\nverletzte Ehefrau entfallenden Anteil an dem Gesamtaufwand. Der\nverletzten Ehefrau wird durch diese Tabelle lediglich ein Teil des\nGesamtaufwands zugeordnet, weil der Tabellenverfasser davon\nausgeht, daß im Hinblick auf ihre anderweitige Erwerbstätigkeit\neine Entlastung durch die anderen Haushaltsmitglieder erfolgt;\nhierfür wird dann ein allgemeiner Schätzwert berücksichtigt. Es ist\ndeshalb nicht möglich, einen konkret festgestellten Arbeitsanteil\ndes Ehemannes nochmals von dem Wert von 19 Stunden abzusetzen, weil\nhier bereits ein pauschaler Einsatz des Ehemannes bei der\nBewältigung der Hausarbeit berücksichtigt worden ist.\n\n21\n\n4.\n\n22\n\nDie Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr ist ein\nSchmerzensgeldanspruch von insgesamt 20.000,00 DM als angemessene\nEntschädigung für den ihr durch den Unfall entstandenen\nimmateriellen Schaden zuzubilligen, § 847 BGB.\n\n23\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nicht nur die in der\nVergangenheit liegenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die\ndie Klägerin infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen\n(Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken\nSchulter) hat hinnehmen müssen (insbesondere stationäre\nKrankenhausbehandlung unmittelbar nach dem Unfall von cirka\nanderthalb Monaten; Kurmaßnahme von 6 Wochen 8 Monate nach dem\nUnfall; Arbeitsunfähigkeit insgesamt gut 1 Jahr), sondern es ist\ninsbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die im\nUnfallzeitpunkt 49 Jahre alte Klägerin bis an ihr Lebensende unter\nden Verletzungsfolgen wird leiden müssen. Zwar hat die Klägerin\nihren Arbeitsplatz nicht verloren, konnte jedoch die bisherige\nTätigkeit als Packerin nicht weiterhin ausüben, weil sie\nLinkshänderin ist und die als Unfallfolge verbliebene Schwäche des\nlinken Armes ihr die dabei auszuführenden Arbeiten nicht mehr\nerlaubt. Sie kann jetzt nur noch leichtere Kontrolltätigkeiten\nausüben, was nach den Angaben der Klägerin gelegentlich zu\nSticheleien im Kreise der Arbeitskolleginnen führt und auch\ndurchaus geeignet ist, das Selbstwertgefühl spürbar zu\nbeeinträchtigen. Die der Klägerin verbliebenen nachteiligen Folgen\nerschöpfen sich jedoch nicht in diesem Umstand, sondern sind noch\nerheblich weitergehend. Ausweislich des Gutachtens des gerichtlich\nbestellten Sachverständigen Prof. Dr. Hackenbroch besteht eine\nschmerzhafte Schulterteilsteife mit nachfolgender Muskelminderung\nder gesamten linken oberen Extremität. Der Klägerin ist infolge\ndessen der Nackengriff nicht möglich, der Schultergriff nur\neingeschränkt und unter Schmerzen, der Faustschluß der linken Hand\nist nicht vollständig durchführbar, die Kraft der linken Hand ist\ndeutlich gemindert. Diese Beschwerden, mit deren Besserung nach der\nBeurteilung des Sachverständigen nicht zu rechnen ist, haben - was\nohne weiteres nachvollziehbar ist - Behinderungen der Klägerin beim\nAuto- oder Fahrradfahren, Kegeln und Tennisspielen sowie bei\nzahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zur Folge. Neben der\nMuskelminderung des linken Armes sind als äußerlich erkennbare\nVerletzungsfolgen auch eine um die Schulterkontur verlaufende\nOperationsnarbe von cirka 22 cm Länge sowie eine Fehlstellung des\nSchulterblattes zurückgeblieben. Insbesondere beim Tragen leichter\nSommer- oder Sport- und Badekleidung sind diese Verletzungsfolgen\noptisch wahrnehmbar, wovon sich der Senat im Verhandlungstermin\nüberzeugt hat, und durchaus geeignet, die Klägerin psychisch zu\nbeeinträchtigen. Hinzu kommt, daß der Bereich der linken Schulter\nnach den glaubhaften Angaben der Klägerin, die in dem\nSachverständigengutachten ihre Stütze finden, immer wieder\nschmerzt, wodurch die Klägerin auch im Schlaf gestört wird, und daß\nzur Behandlung solcher Schmerzzustände die Einnahme von\nMedikamenten und die Behandlung mit einem sogenannten Tens-Gerät\nerforderlich werden kann. Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld\nvon 20.000,00 DM billig und angemessen.\n\n24\n\n5.\n\n25\n\nSoweit die Beklagte verurteilt worden ist, hat der Senat in den\nUrteilsauspruch aufgenommen, daß die von ihr zu erbringenden\nLeistungen für den Entsendestaat, hier das Königreich Belgien,\nerfolgen, vergleiche Artikel 25 NTSAG. Eine sachliche Änderung des\nUrteilausspruchs wird durch diese Ergänzung nicht herbeigeführt;\nsie dient lediglich der Klarstellung und trägt der zwingenden\nVorschrift des Artikel 25 NTSAG Rechnung.\n\n26\n\nHinsichtlich des Feststellungsausspruchs hat der Senat eine\nÄnderung dahin vorgenommen, daß die Leistungspflicht der Beklagten\nnicht für \"entstandenen\" sondern für \"entstehenden\" materiellen\nSchaden ausgesprochen wird. Wie sich aus der Klagebegründung (Bl. 6\nvorletzter Absatz) ergibt, erstrebt die Klägerin die Feststellung\nder Leistungspflicht der Beklagten für die ihr künftig noch weiter\nentstehenden Schäden. Die Formulierung des Klageantrags, die nur\nbereits in der Vergangenheit entstandene Schäden erfassen würde,\nberuht demgegenüber offensichtlich auf einem Versehen.\n\n27\n\n6.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.Bei der\nBemessung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der\nParteien im ersten Rechtszug hat der Senat die vom Landgericht\nseinem Urteil beigefügte Streitwertfestsetzung zugrundegelegt, die\nvon den Parteien nicht angegriffen worden ist und gegen die\ndurchgreifende Bedenken auch nicht ersichtlich sind.\n\n29\n\nDie Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.\n\n30\n\nBerufungsstreitwert: 1) für die Berufung der Klägerin: 10.000,00\nDM 2) für die Berufung der Beklagten: a) Verdienstausfall 1.050,00\nDM b) Kosten Haushaltshilfe 1.530,00 DM + 739,75 DM = 2.269,75 DM\n13.319,75 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-24/7-u-68-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-24/7-u-68-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314499","retrieved":"2026-07-09 03:46:29.932009+00:00"}}