{"status":"available","doknr":"OLD314503","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0923.6W43.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-23","aktenzeichen":"6 W 43/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde der\nAntragstellerin ist zuläs-sig, bleibt aber in der Sache ohne\nErfolg.\n\n4\n\nNachdem die Parteien das Verfahren vor\ndem Landgericht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt\nerklärt haben, war über die erstinstanzlichen Kosten gemäß § 91 a\nAbs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entschei-den. Danach hat aber\ndas Landgericht die Kosten zu Recht der Antragstellerin\nauferlegt.\n\n5\n\nZwar war der Verfügungsantrag der\nAntragstellerin bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen\nder Parteien im Termin vom 8. Juli 1992 zulässig; insbeson-dere\nfehlte nicht der Verfügungsgrund der Dringlich-keit. Auch wenn\nAnhaltspunkte darauf hindeuten, daß die Antragstellerin\nmöglicherweise durch Herrn L. bereits eine gewisse Zeit vor dem 25.\nJuni 1992 Kenntnis von der mit dem Verfügungsantrag gerügten\nWetttbewerbshand-lung der Antragsgegnerinnen erhalten hat, sind\ndiese Anhaltspunkte doch insgesamt zu unbestimmt und daher nicht\ngeeignet, die gemäß § 25 UWG zugunsten der An-tragstellerin\neingreifende Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat aber nicht\nhinreichend glaub-haft gemacht, daß ihr gegenüber den\nAntragsgegnerinnen der mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfü-gung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.\n\n7\n\n§ 1 UWG vermag das\nUnterlassungsbegehren der Antrag-stellerin (die entgegen der\nAnsicht der Antragsgegne-rinnen gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG als\nalleinige Ge-sellschafterin und Geschäftsführerin der von ihr\nge-führten Friseurbetriebe für die Geltendmachung von\nUn-terlassungsansprüchen aus §§ 1, 3 UWG aktivlegitimiert ist)\nnicht zu stützen. Der den Antragsgegnerinnen zur Last gelegte\nVerstoß gegen die Handwerksordnung begründet, da es sich bei den\nVorschriften der Hand-werksordnung um sogenannte wertneutrale\nVorschriften handelt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 16.\nAuflage, § 1 RndNr. 632) nur bei Hinzutreten besonderer Umstände\ndie Unzulässigkeit der Wettbewerbshandlungen nach § 1 UWG. Dazu ist\ninsbesondere Voraussetzung, daß sich der Wettbewerber bewußt und\nplanmäßig über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich einen\nungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreue Mitbewerber zu\nverschaffen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO. § 1 UWG RndNr. 658 f.).\nEin derartiges Handeln der Antragsgegnerinnen ist aber vom\nLandgericht zutreffend als nicht hinreichend glaubhaft gemacht\nangesehen worden. Der sehr atypische und vom Landgericht im\nangefochtenen Beschluß ausführlich dargestellte Gesche-hensablauf\nseit der Übernahme des Geschäfts in der L. durch die\nAntragsgegnerin zu 1. und der Mitarbeit der Antragsgegnerin zu 2.\nin diesem Geschäft legt vielmehr den Schluß nahe, daß die\nAntragsgegnerinnen jeweils in der Vorstellung handelten, allen\nAnforderungen der Handwerksordnung und der Handwerkskammer zu\ngenügen. Sie standen unstreitig in der hier maßgeblichen Zeit im\nständigen Kontakt mit der Handwerkskammer, um den Geschäftsbetrieb\nin der L. im Einklang mit den Vorschriften der Handwerksordnung zu\nführen, und kamen stets prompt sämtlichen (einschließlich der\nspäter von der Handwerkskammer selbst als fehlerhaft beurteilten)\nVorschlägen der Handwerkskammer zur rechtlichen Gestal-tung dieses\nGeschäftsbetriebs nach. Die Handwerkskam-mer, die sonst\ngerichtsbekannt als erster bei ihr zur Kenntnis gelangten Verstößen\ngegen die Handwerksordnung einzuschreiten pflegt, hat die\nAntragsgegnerinnen auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, den\nGeschäftsbetrieb ganz oder zumindest vorübergehend einzustellen.\nWegen der Einzelheiten dieses Geschehensablaufs wird zur\nVer-meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-rungen\nder angefochtenen Entscheidung verwiesen. Haben danach aber die\nAntragsgegnerinnen nur irrtümlich gegen die Vorschriften der\nHandwerksordnung verstoßen, liegen schon deshalb die oben\nangeführten Tatbestandsvoraus-setzungen des § 1 UWG nicht vor.\n\n8\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin\nauch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß den\nAntragsgegne-rinnen während der Zeit bis zur Eintragung der C. am\n14.07.1992 in die Handwerksrolle durch die beanstandete\nWettbewerbshandlung ein relevanter Wettbewerbsvorsprung gegenüber\nden Mitbewerbern entstanden ist, wie es wei-terhin von § 1 UWG\ngefordert wird. Tatsächlich war die Antragsgegnerin zu 2. als\nFriseurmeisterin in der Hand-werksrolle eingetragen und seit Beginn\nder Übernahme des Geschäfts in der L. durch die Antragsgegnerin zu\n1. dort als Meisterin tätig. Zwar führte die Antragsgeg-nerin zu 2.\ndaneben noch ein eigenes Friseurgeschäft. Allein die sich daraus\nergebende bloße Möglichkeit, daß die Antragsgegnerin zu 2. nicht im\nausreichenden Maße im Geschäft der Antragsgegnerin zu 1. tätig war,\nreicht aber noch nicht aus, um den zur Bejahung des § 1 UWG\nnotwendigen Wettbewerbsvorsprung glaubhaft zu machen. Hier hätte es\nvielmehr der näheren Darlegung bedurft, ob und wie sich die\nInhaberschaft des eigenen Friseur-geschäfts auf die Tätigkeit der\nAntragsgegnerin zu 2. im Geschäft in der L. tatsächlich ausgewirkt\nhat, die Antragsgegnerinnen also durch den mit dem\nVerfügungsan-trag geltend gemachten Verstoß gegen die\nHandwerksord-nung in der Lage waren, Dienstleistungen\npreisgünstiger zu kalkulieren und dadurch ihre Leistungen günstiger\nanzubieten. Ein derartiger Vortrag der Antragstellerin fehlt aber.\nDa dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen ist, welche\nrelevanten Vorteile die Antrags-gegnerinnen sonst durch den ihnen\nzur Last gelegten Wettbewerbsverstoß erzielt haben können, war ein\nUnter-lassungsanspruch der Antragstellerin nach dem im Rahmen des §\n91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streit-stand zum Zeitpunkt\nder übereinstimmenden Erledigungs-erklärungen der Parteien\nebenfalls aus diesen Erwägun-gen nicht gegeben.\n\n9\n\nDas Unterlassungsbegehren der\nAntragstellerin war je-doch auch nicht gemäß § 3 UWG\ngerechtfertigt. Da die Antragsgegnerin zu 2. als in die\nHandwerksrolle einge-tragene Friseurmeisterin im Geschäft der\nAntragsgegne-rin zu 1. tätig war, ist nicht ausreichend\nersichtlich, ob und und in welcher Hinsicht die Verbraucher über\ndie Qualifikation des Geschäftsbetriebs der Antragsgegerin zu 1. in\nhandwerklicher Hinsicht im Sinne von § 3 UWG irregeführt worden\nsind. Insoweit hätte es vielmehr ebenfalls der näheren Darlegung\nund Glaubhaftmachung seitens der Antragstellerin bedurft, um dem\nVerfügungs-antrag zum Erfolg zu verhelfen.\n\n10\n\nAndere Anspruchsgrundlagen, die das\nUnterlassungsbegeh-ren der Antragstellerin stützen könnten, sind\nnicht ersichtlichund werden von der Antragstellerin auch nicht\ngeltend gemacht. War aber somit der Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung unbegründet, wäre die Antragstellerin ohne\ndie übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vor dem\nLandgericht im Verfahren unterlegen. Es entsprach deshalb gemäß §\n91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die Antragstelle-rin mit den\ngesamten Kosten des erstinstanzlichen Ver-fahrens zu belasten.\n\n11\n\nGemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren der\nAntragstellerin eben-falls die Kosten des Beschwerdeverfahrens\naufzuerlegen.\n\n12\n\nBeschwerdewert: Summe der\nerstinstanzlichen gerichtli-chen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-23/6-w-43-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-23/6-w-43-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314503","retrieved":"2026-07-09 03:46:30.172062+00:00"}}