{"status":"available","doknr":"OLD314505","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0923.17W314.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-23","aktenzeichen":"17 W 314/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel der\nBeklagten hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat die Rechtspflegerin die\nvom Kläger geltend gemachte Vergütung seiner M.er Anwälte - eine\n10/10-Ge-bühr zum Betrage von 1.109,00 DM nebst einer\nAuslagen-pauschale von 40,00 DM, außerdem Fotokopiekosten in Höhe\nvon 28,00 DM - gegen die Beklagte festgesetzt. Die M.er Anwälte\nsind für den Kläger als Verkehrsanwälte tätig geworden. Die ihnen\ndadurch erwachsene Vergütung ist - dies sei im Hinblick auf die\nentgegenstehende Feststellung der Rechtspflegerin in ihrem\nNichtabhil-febeschluß vom 18. August 1992 klargestellt - als\nVer-kehrsanwaltsvergütung erstattungsfähig (§ 91 ZPO). So-weit die\nobsiegende Partei durch die Tätigkeit ihres Verkehrsanwalts\nanderweitige notwendige, durch den Prozeß bedingte Aufwendungen\nerspart hat, kommt deren Erstattung nur aus dem Gesichtspunkt einer\ntatsächlich erwachsenen Verkehrsanwaltsvergütung in Betracht. Die\nKosten eines Verkehrsanwalts, den die obsiegende Partei\neingeschaltet hat, sind in vollem Umfang unter anderem dann den\nnotwendigen Kosten des Rechtsstreits zuzuord-nen, wenn der Partei\ndurch die Verkehrsanwaltstätigkeit anderweitige notwendige\nAufwendungen in Höhe mindestens des Betrages der\nVerkehrsanwaltsvergütung tatsächlich erspart worden sind. So liegt\nder Fall hier. Zu Recht geht die Rechtspflegerin in dem\nangefochtenen Beschluß davon aus, daß der Kläger durch die\nMitwirkung seiner M.er Verkehrsanwälte sowohl die Kosten einer\nvorprozes-sualen anwaltlichen Beratung als auch die Aufwendungen\nfür drei Informationsreisen von seinem Wohnsitz bzw. Betriebssitz\nzu seinem B.er Prozeßbevollmächtigten sowie für eine zusätzliche\nschriftliche bzw. fernmünd-liche Unterrichtung erspart hat, deren\nGesamtbetrag die Höhe der Verkehrsanwaltsvergütung übersteigt.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des\nSenats ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen\nabgesehen - grundsätzlich jeder - auch der geschäftsgewandten und\nkaufmännisch eingerichteten - Partei, die sich anschickt Klage zu\nerheben, die erstattungsrechtliche Möglichkeit zuzubilligen, sich\ndurch einen ortsnahen Anwalt über die Erfolgsaussichten und Risiken\nder beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie die einzuleiten-den\nSchritte eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Gegenpartei\nberaten zu lassen sowie den Streitstoff mit dem auswärtigen\nProzeßbevollmächtigten wenigstens ein-mal - soweit aufgrund des\nVerfahrensablaufs notwendig auch mehrfach - persönlich zu\nbesprechen.\n\n5\n\nIm Hinblick darauf, daß sich die\nanwaltliche Beratung auch auf die tatsächliche und rechtliche\nBeurteilung der von der Beklagten bereits vorprozessual erhobenen\nEinwendungen, insbesondere die Reklamation von Mängeln, hätte\nerstrecken müssen, wäre sie nach Umfang und Schwierigkeit nicht\nganz einfach gelagert gewesen und hätte - unter Berücksichtigung\naller für die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 12 BRAGO\nmaßgeblichen Um-stände - den Ansatz einer 5/10-Gebühr nach § 20\nBRAGO rechtfertigt. Diese Gebühr würde sich auf 554,50 DM belaufen\nhaben. Außerdem wäre eine Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) in Höhe\nvon 40,00 DM angefallen. Ob auch 14 % Mehrwertsteuer (§ 25 BRAGO)\nzum Betrage von 83,23 DM zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen.\nDies könnte zweifelhaft sein, weil die M.er Anwälte in ihrer\nKostenberechnung keine Mehrwertsteuer berück-sichtigt haben. Hierin\nkönnte ein Hinweis liegen, daß der Kläger zum Vorsteuerabzug\nberechtigt ist. Er hat allerdings die Vergütung seiner\nProzeßbevollmächtigten einschließlich darauf entfallender\nMehrwertsteuer zur Festsetzung angemeldet, ohne daß dies von der\nBeklagten beanstandet worden ist. Der Senat vertritt in ständiger\nRechtsprechung die Auffassung, daß die in die Kosten des\nRechtsstreits verurteilte Partei grundsätzlich die auf die\nerstattungsfähigen Anwaltskosten der obsiegen-den Partei\nentfallende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten hat, ob der\nErstattungsgläubiger im Einzel-fall zum Vorsteuerabzug berechtigt\nist oder nicht. Die Organe des Kostenfestsetzungsverfahrens haben\nnicht in eine sachliche Prüfung und Entscheidung der\nVorsteue-rabzugsberechtigung einzutreten. Lediglich dann, wenn die\nVorsteuerabzugsberechtigung unstreitig ist und daher von den\nFestsetzungsorganen ohne Notwendigkeit einer tatsächlichen oder\nrechtlichen Prüfung zugrunde-gelegt werden kann, ist sie aus dem\nGesichtspunkt der Vorteilsausgleichung - wie sonstige\nmateriellrechtliche Einwendungen - bei der Kostenfestsetzung zu\nbeachten. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung\nnimmt der Senat auf seinen in JurBüro 1991, 1137 und NJW 1991, 3156\nveröffentlichten Beschluß vom 8. Ju-li 1991 - 17 W 51/91 - Bezug.\nIm hier zu entscheidenden Fall braucht der Frage, ob die auf die\nBeratungskosten entfallende Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist,\nschon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil die durch die\nVerkehrsanwaltstätigkeit ersparten Aufwendungen auch ohne\nBerücksichtigung der Mehrwertsteuer die Ver-kehrsanwaltsvergütung\nübersteigen.\n\n6\n\nMit der Rechtspflegerin ist davon\nauszugehen, daß der Kläger durch die Tätigkeit seiner M.er\nVerkehrsanwälte drei Reisen von seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu\nsei-nem B.er Prozeßbevollmächtigten zu dessen Unterrichtung erspart\nhat. Zunächst wäre eine Informationsreise zur grundlegenden\nErörterung des Streitstoffs und Fertigung der Anspruchsbegründung\nerforderlich gewesen. Eine weitere Reise hätte zur Abfassung einer\nStellungnahme zu den mit der Anspruchserwiderung erhobenen, nunmehr\nsubstantiierten Einwendungen der Beklagten erfolgen müssen.\nSchließlich wäre eine dritte Reise geboten gewesen, um anhand des\nvom Gericht erlassenen Beweis-beschlusses die beabsichtigte\nVernehmung von Zeugen und eines Sachverständigen zu besprechen.\nJede dieser Reisen wäre mit einem erstattungsfähigen Aufwand (§ 91\nAbs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §§ 2, 9, 10 ZSEG, § 9 BRKG) von\nmindestens 184,00 DM verbunden gewesen. Dabei geht der Senat von\nden im Nichtabhilfebeschluß der Rechtspflegerin vom 18. August 1992\nangegebenen Kosten einer Eisenbahnfahrt von Merzig nach Bonn und\nzurück zum Gesamtbetrag von 110,00 DM (einschließlich\nIC-Zuschlägen) aus. Für den Zu- und Abgang sind zusätz-lich 30,00\nDM zu berücksichtigen. Als Entschädigung für\nZeitversäumnis/Verdienstausfall kann ein Betrag in Höhe von 3,00 DM\nje Stunde angesetzt werden und dabei da-hingestellt bleiben, ob dem\nKläger als Betriebsinhaber tatsächlich - wie von der\nRechtspflegerin berücksich-tigt - ein stündlicher Verdienstausfall\nvon 20,00 DM erwachsen wäre. Im Hinblick darauf, daß die Fahrtzeit\nmit der Eisenbahn je Reise ca. 6 Stunden ausgemacht hätte und\nhinreichend Zeit für Zu- und Abgang, für die Einnahme einer\nMahlzeit sowie für die anwaltliche Beratung zu berücksichtigen ist,\ngeht der Senat von einer Dauer je Reise von 10 Stunden aus.\nDemgemäß ist die Zeitversäumnisentschädigung jedenfalls mit 30,00\nDM zu bemessen. Die erstattungsfähige Entschädigung für\nzusätzlichen Aufwand beträgt bei einer Reisedauer von 10 Stunden\n14,00 DM. Bei drei Informationsreisen würde ein Gesamtaufwand von\n552,00 DM angefallen sein. Im Hinblick auf den Prozeßablauf\nerscheint es dem Senat unbedenklich im Rahmen der\nInformationskosten für ei-ne zusätzliche schriftliche/fernmündliche\nUnterrichtung des Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger eine\nKo-stenpauschale von 30,00 DM in Ansatz zu bringen.\n\n7\n\nSomit beläuft sich der vom Kläger durch\ndie Verkehrsan-waltstätigkeit seiner M.er Anwälte tatsächlich\nersparte Aufwand auf mindestens 1.176,50 DM. Dieser Betrag\nübersteigt die vom Kläger zur Festsetzung angemeldete\nVerkehrsanwaltsvergütung (1.149,00 DM ohne Fotokopieko-sten). Die\nErstattungsfähigkeit der von den Verkehrs-anwälten des Klägers\nberechneten Fotokopiekosten als Schreibauslagen im Sinne von § 27\nBRAGO in Höhe von 28,00 DM ist unbedenklich. Würde der\nVerkehrsanwalt die Ablichtungen der Anlagen der Schriftsätze des\nKlägers nicht gefertigt haben, hätte dies seitens des\nProzeßbe-vollmächtigten des Klägers mit einem entsprechenden\nKo-stenaufwand geschehen müssen.\n\n8\n\nDemgemäß ist das Rechtsmittel der\nBeklagten mit der Ko-stenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n9\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfah-ren: 1.177,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-23/17-w-314-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-23/17-w-314-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314505","retrieved":"2026-07-09 03:46:30.340728+00:00"}}