{"status":"available","doknr":"OLD314504","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0923.11U213.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-23","aktenzeichen":"11 U 213/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie zulässige Berufung der\nAntragsteller hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur\nAbänderung des landgerichtlichen Urteils.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Antragsteller haben einen\nVerfügungsan-spruch und einen Verfügungsgrund für den Erlaß der im\nTenor bezeichneten einstweiligen Verfü-gung.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Verfügungsanspruch ergibt sich aus\n§ 598 BGB.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nZwischen den Parteien ist ein\nLeihvertrag zu-standegekommen, der den Antragstellern ein We-ge-\nund Fahrrecht auf dem Grundstücksteil des Antragsgegners\neinräumt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nSoweit der Antragsgegner sich auf\nmangelnde Aktiv- und Passivlegitimation beruft, mag dies für ein\nNotwegerecht gem. § 917 BGB ge-rechtfertigt sein, da ein solches\nRecht nur von allen Eigentümern des notwegeberechtigten Grundstücks\ngegenüber allen Eigentümern des duldungspflichtigen Grundstücks\ngeltend ge-macht werden kann (vgl. BGH NJW 1984, 2210). Dies gilt\njedoch nicht für den Leihvertrag, der unabhängig von den\nEigentumsverhältnissen abgeschlossen werden kann (vgl.\nPalandt-Putzo, BGB, 51. Auflage 1992, § 598 Rnd. 1).\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Vertrag ist zwischen den\nAntragstellern und dem Antragsgegner zustandegekommen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Antragstellerin zu 1) und der\nAntragstel-ler zu 2) als deren Geschäftsführer hatten als Betreiber\nder Druckerei auch ein am An-tragsgegner erkennbaren Interesse am\nVertrags-abschluß. Sie haben durch das Befahren bzw. Befahrenlassen\ndes Weges das Angebot zum Ab-schluß des Leihvertrags abgegeben, das\nder An-tragsgegner durch stillschweigende Duldung an-genommen hat\n(vgl. zur Leihe in einem derar-tigen Fall OLG Hamm NJW RR 1987,\n137, 138). Daß der Antragsgegner und nicht auch seine Tochter, die\nMiteigentümerin des Grundstücks G.-Weg 26, als Vertragspartner\nanzusehen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß der\nAn-tragsgegner im Jahre 1983 allein eine Nachbar-\nEinverständniserklärung für die Errichtung ei-nes gewerblich\ngenutzen Gebäudes ohne Abstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze\nabgegeben hat.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Antragsgegner hat das Befahren\nseines Grundstücksteils im G.-Weg über Jahre hinweg stillschweigend\ngeduldet.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nEs kann offenbleiben, ob der\nAntragsgegner den Ab- und Antransport bereits seit 1963 gestattet\n(dafür sprechen die baulischen Gege-benheiten, mit der nach dem\nG.-Weg ausgerich-teten Rampe) oder erst seit 1984/1985 wie der\nAntragsgegner behauptet. Die widerspruchslose Duldung über sechs\nJahre reicht jedenfalls für das Zustandekommen eines Leihvertrages\naus.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nFür die Entscheidung ist davon\nauszugehen, daß die Antragsteller die Benutzung seines\nGrundstücksanteils im G.-Weg widerspruchslos hingenommen hat.\nSoweit der Antragsgegner be-hauptet, seine Ehefrau und seine\nTochter oder andere Personen hätten die Mitbenutzung des\nGrundstücks gerügt, ist dieser Vortrag unsub-stantiiert und steht\nzudem im Widerspruch zu der Äußerung des Antragsgegners in der\nmünd-lichen Verhandlung, in der er zum Ausdruck brachte, daß er\naufgrund des nachbarschaftli-chen Verhältnisses seit 1985 nichts\ngegen das Befahren seines Grundstücksteils unternommen habe.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nAuch die Korrespondenz des\nAntragsgegners mit der Stadt K. Absperrpfosten oder\nMetallgitter-zäune betreffend (Schreiben der Stadt K. vom\n23.11.1985; Anfrage des Antragsgegners an die Stadt K. vom\n28.08.1991 und die Antwort der Stadt K. vom 10.10.1991) beweist\nnicht, daß der Antragsgegner Einwendungen gegen das Be-fahren\nseines Grundstücks erhoben hat. Einmal hat der Antragsgegner trotz\nder Schreibens der Stadt K. vom 22.11.1985 keine Absperrpfosten\ngesetzt, zum anderen hat er selbst nicht vor-getragen, daß er die\nAntragsteller von dieser Korrespondenz in Kenntnis gesetzt hat.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nWenn der Antragsgegner sich in diesem\nZusam-menhang darauf beruft, daß es zum Beispiel am 01.03.1990 zu\nBeschädigungen an seinem Haus und auch sonst zu Schäden an den\nPflaster-steinen vor seinem Haus gekommen ist, so kann auch aus den\ndarauf folgenden Protesten des Antragsgegners nicht geschlossen\nwerden, der Antragsgegner habe dem Befahren seines\nGrund-stücksteils widersprochen. Der gesamte Vortrag des\nAntragsgegners zeigt, daß es ihm hier um den Ersatz der Schäden als\num ein Verbot der Nutzung seines Grundstücks teils am G.-Weg ging.\nDer Antragsgegner hat nach Instandset-zung der Platten auf Kosten\nder Antragsteller das Befahren des G.-Weges weiterhin geduldet.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDer Antragsgegner kann auch nicht damit\ngehört werden, er habe keinen Rechtsbindungswillen gehabt.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nNach der Rechtsprechung des BGH hat\neine er-wiesene Gefälligkeit dann rechtsgeschäftlichen Charakter,\nwenn der Leistende den Willen hat, seinem Handeln solle rechtliche\nGeltung zukom-men (Rechtsbindungswillen) und der Empfänger die\nLeistungen in diesem Sinne hingenommen hat. Dabei ist die Frage, ob\nRechtsbindungs-wille vorhanden ist, ungeachtet des wirklichen\ninneren Willens des Leistenden danach zu be-urteilen, ob aus dessen\nHandeln der Leistungs-empfänger unter den gegebenen Umständen nach\nTreu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrssitte auf einen\nsolchen Willen schließen mußte (vgl. BGH NJW 1985, 313 mit weiteren\nNachweisen).\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDie Antragsteller konnten aus dem\nVerhalten des Antragsgegners, der 1983 in der\nNachbar-Einverständniserklärung die Erweiterung des Betriebes durch\nVerzicht auf die Einhaltung des Grenzabstandes ermöglichte, auf\neinen Rechtsbindungswillen schließen. Dies um so mehr als der\nAntragsgegner das Befahren dul-dete, obwohl - wie er selbst\nvorträgt - seit 1984 mit ständig steigender Frequenz ein An- und\nAbtransport erfolgt ist, was aufgrund der erleichterten\nBetriebserweiterung durchaus zu erwarten war.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nEs kann offen bleiben, ob im Hinblick\nauf § 605 BGB das Leihverhältnis jederzeit formlos und ohne\nbesonderen Grund gekündigt werden kann (vgl. so OLG Hamm NJW RR\n1987, 137, 138 unter Berufung auf Kodes, Anmerkung zu LG Kas-sel,\nNJW 1969, 1174) bzw. ob die Voraussetzun-gen für eine Rückforderung\nnach § 604 Abs. 3 BGB vorliegen. Die in der Aufstellung der\nBlu-menkübel liegende Kündigung bzw. Rückforderung verstößt\njedenfalls gegen Treu und Glauben weil sie zur Unzeit ausgesprochen\nwurde. Darin liegt eine unzulässige Rechtsausübung, die der aus dem\nNachbarschaftsverhältnis fließenden Verpflichtung zur gegenseitigen\nRücksichtnahme widerspricht.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nDie Blumenkübel wurden am 06.06.1992\nalso im zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen\nVollziehung der Baugenehmigung (11.05.1992) aufgestellt. Dies\ngeschah als ab-zusehen war, daß die Antragsteller im hinte-ren, zum\nG.-Weg hingelegenen Teil des Grund-stücks mit der Bautätigkeit\nbeginnen wollten. Die Kündigung bzw. das Rückgabeverlangen zur Zeit\nder Baumaßnahme ist auch unverhältnismä-ßig, weil sie für die\nAntragsteller eine be-sondere Härte bedeutet. Die Antragsteller\nha-ben im einzelnen dargelegt, daß sie nicht bzw. nur mit hohem\nAufwand an Zeit und Kosten in der Lage sind, die Baumaterialien und\nBaugerä-te von der S.-Straße aus zum hinteren Teil des Grundstücks\nzu bringen.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nSoweit der Antragsgegner bestreitet,\ndaß der Zugang über die S.-Straße für schweres und mittelschweres\nBaugerät nicht geeignet sei, ist dies durch die eingereichten Fotos\nwider-legt. Diese zeigen, daß der Zugang zu der auf dem Grundstück\nbefindlichen Fabrikationshalle der Antragsteller, die die gesamte\nBreite des Grundstücks abdeckt, für schweres und mittel-schweres\nBaugerät zu schmal ist.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nDie Kündigung wird nicht dadurch\ngerechtfer-tigt, daß der Mieter des Antragsgegners ei-ne\nproblemlose Anfahrt sowie sicheres Abstel-len der Mitarbeiter- und\nLieferfahrzeuge re-klamiert, die Fotos zeigen, die eine große\nGrundstückstiefe vor dem Haus des Antragsgeg-ners. Die örtlichen\nGegebenheiten ermöglichen ein sicheres Abstellen der\nMieterfahrzeuge als auch ein Befahren des Grundstücksteils durch\ndie Antragsteller.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDer Antragsgegner kann sich auch nicht\nmit Er-folg darauf berufen, daß der G.-Weg trotz der aufgestellten\nBlumenkübel von Lastwagen befah-ren werden könnte. Die Fotos\nzeigen, daß der zur Verfügung stehende Raum derart eng ist, daß der\nWeg nur mit Mühe und unter Aufbietung von hohem fahrerischen Können\npassiert werden kann.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nNeben dem Verfügungsanspruch haben die\nAn-tragsteller auch einen Verfügungsgrund nach §§ 535, 540 ZPO, da\ndie einstweilige Rege-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für\ndie Antragsteller (Behinderung der Bau-arbeiten) nötig erscheint.\nDie Eilbedürftig-keit ist ebenfalls gegeben. Bedenken bestehen\ninsbesondere nicht im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner die\nBlumenkübel schon am 06.06.1992 aufgestellt hat, während der Antrag\nauf Erlaß der einstweiligen Verfügung erst am 29.06.1992 bei\nGericht einging. Die Eilbedürf-tigkeit konkretisierte sich erst mit\ndem ge-planten Beginn der Baumaßnahme Ende Juni 1992.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDa die einstweilige Verfügung nur eine\nvor-läufige und keine endgültige Regelung treffen soll und der\nAntragsteller zu 2) in der münd-lichen Verhandlung betont hat, daß\nschon eine Versetzung der Blumenkübel von ca. 50 cm aus-reichen\nwürde, war die einstweilige Verfügung zu beschränken.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nDie Androhung des Ordnungsgeldes bzw.\nder Ord-nungshaft beruht auf § 890 ZPO.\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nNebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 1, 545\nAbs. 2 ZPO.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nDie Kosten des Rechtsstreits waren\ngegeneinan-der aufzuheben, da jede Partei teils obsiegte, teils\nunterlag. Die Antragsteller haben Ein-schränkungen hinsichtlich der\nzeitlichen Gel-tung und hinsichtlich der Breite des befahrba-ren\nWeges hinnehmen müssen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-23/11-u-213-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 605","ref_norm":"605","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-23/11-u-213-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314504","retrieved":"2026-07-09 03:46:30.257353+00:00"}}