{"status":"available","doknr":"OLD314509","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0918.6U45.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-18","aktenzeichen":"6 U 45/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDer Kläger vertritt als Dachverband die\nwirtschaft-lichen Interessen unabhängig beratender\nIngenieur-firmen. Er führt seit Mitte der 60er Jahre den\nVereinsnamen \"Verband unabhängig beratender Ingeni-eurfirmen e.V.\".\nAusweislich der in der Berufungs-instanz als Anlagen vorgelegten\nGeschäftsunterlagen bezeichnet sich der Kläger spätestens seit 1974\nmit \"VUBI\" zusätzlich zu dem Vereinsnamen und wird seit dieser Zeit\nvon Dritten im geschäftlichen Verkehr so bezeichnet. Der abkürzende\nZusatz \"VUBI\" ist erst seit Mitte 1990 im Vereinsregister des\nAmtsge-richts Bonn eingetragen.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Beklagte ist ein mit dem Kläger\nkonkurrierender Verband, der sich an den gleichen Personenkreis,\ndie freien Ingenieure, wendet. Er verwendet bei seiner\nGeschäftstätigkeit - wie in den vorgelegten geschäftlichen\nUnterlagen - das Kürzel \"UDI\" in\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nVerbindung mit der namensmäßigen\nBezeichnung \"Union Deutscher Ingenieurbüros\" oder in besonderer\nHer-vorhebung zu dieser.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Beklagte ist ein \"Tochterverband\"\ndes \"Union beratender Ingenieure e.V.\", mit dem der Kläger einen\nVorprozeß - 12 O 72/88 - vor dem Landgericht Bonn geführt hat. In\ndiesem Verfahren hat sich der \"Union beratender Ingenieure e.V.\" in\neinem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, nicht mehr die\nBezeichnung \"UBI\", sondern nur noch die Kürzel \"U.B.I.-D.\" oder\n\"U.B.I.D.\" zu verwenden.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nMit Schreiben vom 22. April 1991 hat\nder Kläger den Beklagten erfolglos abgemahnt, es zu unterlassen,\ndas Kürzel \"UDI\" im Zusammenhang mit seiner Tätig-keit zu\nverwenden.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte\nexistiere erst seit Anfang 1991; zumindest habe er - der Klä-ger -\nim Februar 1991 erstmals von der Existenz des Beklagten\nerfahren.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDas Kürzel \"VUBI\", das der Kläger seit\nmindestens 14 Jahren benutze, habe sich sowohl in Verbindung mit\ndem Vereinsnamen, als auch in Alleinstellung im Geschäftsverkehr\ndurchgesetzt.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten,\ndas Wort \"VUBI\" sei ohne weiteres aussprechbar und habe den Klang\neines \"normalen\" Wortes. Das Kürzel \"UDI\" sei\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nin hohem Maße mit der Bezeichnung\n\"VUBI\" verwechs-lungsfähig. Im Hinblick auf das prioritätsältere\nRecht des Klägers sei der Beklagte unterlassungs-pflichtig.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei\nMei-dung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird, ersatzweise gegen Ordnungshaft, zu\nver-hängen gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, zu\nunterlassen, im Zusam-menhang mit seiner Tätigkeit, insbesonde-re\nin Schreiben und Vordrucken, die Buch-stabenkombination \"UDI\" als\nTeil seiner Bezeichnung zu verwenden.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nEr hat behauptet, er betätige sich\nunter der Be-zeichnung \"UDI\" bereits seit dem Jahre 1988.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDer Beklagte hat die Ansicht vertreten,\ndas Kürzel \"VUBI\" stelle eine unaussprechliche\nBuchstabenzu-sammenstellung dar, die nicht als Name anzusehen sei.\nEine Verkehrsgeltung habe das Kürzel nicht. Zwischen den\nBezeichnungen \"VUBI\" und \"UDI\" bestehe im übrigen auch keine\nVerwechslungsgefahr, da die\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nAnzahl der Buchstaben nicht\nübereinstimme und das Kürzel des Klägers zudem mit einem\nKonsonanten be-ginne. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich beide\nParteien an Fachleute wendeten, die zwischen beiden Organisationen\nzu unterscheiden wüßten.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nSchließlich ist der Beklagte der\nAuffassung gewe-sen, daß ein etwaiger Unterlassungsanspruch\nver-wirkt sei, da der Kläger die Benutzung des Kürzels \"UDI\" seit\n1988 geduldet habe.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nerstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt\nder wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDurch Urteil vom 6. November 1991 hat\ndie 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn der Klage\nstattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet,\ndaß ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB bestehe, da die\nBezeichnung \"VUBI\" aus-sprechbar und namensfähig sei und der Kläger\ndiese Bezeichnung aktiv jedenfalls seit Mitte der 80er Jahre auch\nnach außen hin führe. Zwischen beiden Bezeichnungen bestehe auch\neine Verwechslungsge-fahr, da das Klangbild beider Namen durch die\ndomi-nierenden Vokale U und I überaus ähnlich sei.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf die Ent-scheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nGegen das ihm am 11. November 1991\nzugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 11. Dezem-ber 1991\neingegangenen Schriftsatz Berufung einge-legt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 13.\nMärz 1992 einge-gangenen Schriftsatz begründet.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft\nsein erstin-stanzliches Vorbringen. Er behauptet darüber hin-aus,\nder Kläger verwende die Bezeichnung \"VUBI\" nicht anstelle des\nVereinsnamens, sondern lediglich als Klammerzusatz. Außerdem\nbenutze er häufig statt des Kürzels \"VUBI\" die\nBuchstabenkombination \"V.U.B.I.\".\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, diese\nBuchstaben-kombination sei weder nach § 12 BGB noch gemäß § 16 UWG\nschutzfähig, da durch die Trennung der Buchstaben durch Punkte das\nKürzel nicht aussprech-bar sei. Einen Namensschutz könne die\nBezeichnung nur erlangen, wenn sie schlagwortartig herausge-stellt\nsei. Schließlich bestehe auch keine Ver-wechslungsgefahr mit der\nAbkürzung \"UDI\", da sich die Konsonanten zwischen den Vokalen\ndeutlich un-terschieden und \"VUBI\" zudem mit einem Konsonanten\nbeginne.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nEr macht weiterhin geltend, der Senat\ngehöre nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen; die\nangesprochenen Ingenieurfirmen wüßten ohne weiteres zwischen den\nAbkürzungen zu unterscheiden.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift\nvom 13. März 1992 sowie die Schriftsätze vom 7. April und 1. Juli\n1992 nebst Anlagen Bezug ge-nommen.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nDer Kläger beantragt,\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\ndie Berufung des Beklagten mit der\nMaßga-be zurückzuweisen, daß der Beklagte verur-teilt wird, es bei\nMeidung eines Ordnungs-geldes bis zu 100.000,00 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unter-lassen, im geschäftlichen\nVerkehr, insbe-sondere in Schreiben und Vordrucken, die\nBuchstabenkombination \"UDI\" als Teil sei-ner Bezeichnung - wie im\nUrteilstenor in Ablichtungen wiedergegeben - zu verwenden.\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt sein\nerstinstanz-liches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene\nUrteil und behauptet, er benutze die Bezeichnung \"VUBI\" in\nAlleinstellung oder Hervorhebung als Abkürzung zum vollen\nVerbandsnamen, ohne daß die Buchstaben durch Punkte getrennt\nwürden. Soweit in einzelnen Schriftstücken auch die\nKurzbezeichnung\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nin der Form von \"V.U.B.I.\" auftrete,\nhandele es sich um Schreiben ausländischer Personen oder\nOrga-nisationen.\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nEr ist der Ansicht, eine\nVerwechslungsgefahr beste-he vom Klang- und vom Schriftbild her und\n- soweit auf \"I\" für Ingenieurbüros und Ingenieurfirmen abgestellt\nwerde - sogar vom Sinngehalt her. Eine Verwechslungsgefahr ergebe\nsich auch deshalb, weil er sich wegen der breiten\nÖffentlichkeitsarbeit nicht nur an Fachkreise, sondern an die\nAllgemein-heit wende.\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die\nBeru-fungserwiderungsschrift vom 11. Juni 1992 sowie auf den\nSchriftsatz vom 25. Juni 1992 nebst Anlagen Be-zug genommen.\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom\n24. Ju-li 1992 hat vorgelegen.\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nDie Berufung des Beklagten ist\nzulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nDas Landgericht hat dem\nUnterlassungsbegehren des Klägers zu Recht entsprochen. Der\nBeklagte hat\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nes zu unterlassen, die Buchstabenfolge\n\"UDI\" in Verbindung mit der namensmäßigen Bezeichnung \"Union\nDeutscher Ingenieurbüros\", gleichviel ob im Fließ-text der\nnamensmäßigen Bezeichnung \"Union Deutscher Ingenieurbüros - UDI\"\noder in besonderer Heraus-stellung und/oder Hervorhebung zu dieser\nzu unter-lassen, denn in der konkreten Benutzung der\nBuch-stabenkombination \"UDI\" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne\ndes § 16 Abs. 1 UWG zu der vom Kläger be-nutzten Bezeichnung\n\"VUBI\".\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist\ndie Ab-kürzung \"VUBI\" des Klägers nach § 16 Abs. 1 UWG schutzfähig,\nda solche Namensteile, Abkürzungen und Schlagworte namens- und\nwettbewerbsrechtlichen Schutz analog §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG\nerlangen können. Diese sind auch ohne Verkehrsdurchsetzung als\nschutzfähig anzusehen, wenn sie nur von Hause aus namensmäßige\nKennzeichnungskraft haben (Baum-bach/Hefermehl, 16. Aufl., § 16\nRdnr. 129). Eine solche Kennzeichnungskraft ist dann gegeben, wenn\ndie Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der\nVerwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Name des\nUnternehmens oder der Organisation zu wirken (BGH GRUR 1985, 461,\n462 -\"Gefa/Gewa\" m.w.N.). Nur soweit es sich um aus sich heraus\nnicht verständliche Buchstabenzusammen-stellungen handelt, die kein\naussprechbares Wort ergeben, bedürfen sie in aller Regel zur\nErlangung des Schutzes im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG der\nVer-kehrsdurchsetzung (BGH GRUR 1979, 470 -\"RBB/RBT\").\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nIst dagegen die Bezeichnung, wie\nvorliegend \"VUBI\", aussprechbar und liegt es außerdem nach den\nUm-ständen nahe, daß sie als Abkürzung einer längeren\nOrganisationsbezeichnung gebildet ist, so wird sie vom Verkehr auch\nals namensmäßiger Hinweis auf eine Organisation aufgefaßt, wenn sie\nwie eine Personen- oder Sachbezeichnung verwendet wird. Dies folgt\n- wie das Landgericht zu Recht herausgestellt hat - aus der\nGewohnheit, längere Bezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen,\ndie die Unternehmensbe-zeichnung einprägsamer machen und ihren\nGebrauch erleichtern (BGH GRUR 1985, 461, 462 -\"Gefa/Gewa\"; BGH\nGRUR 1982, 420, 423 -\"BBC/DDC\").\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nAngesichts dieser dem Verkehr bekannten\nÜbung wä-re es erfahrungswidrig, aussprechbaren Abkürzungen, wie\nder Beklagte meint, nur dann den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG\nzuzubilligen, wenn sie als Phanta-siewort im Sinne eines\nSchlagwortes erscheinen (BGH GRUR 1985, 461, 462 -\"Gefa/Gewa\").\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nGegen die Schutzfähigkeit der Abkürzung\n\"VUBI\" spricht auch nicht, daß der Kläger diese Abkürzung in\nEinzelfällen als Klammerzusatz insbesondere für seine ausländische\nBezeichnung benutzt. Im Inland wird nach den von den Parteien\nvorgelegten Unterla-gen die Bezeichnung \"VUBI\" lediglich im\nFließtext der namensmäßigen Bezeichnung oder in besonderer\nHerausstellung zu dieser verwandt. Ebenso ist die Schutzfähigkeit\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß die Buchstaben der Bezeichnung\n\"VUBI\" durch Punkte\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\ngetrennt werden und damit das Wort\nnicht aussprech-bar wird. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, daß\nsich der Kläger im Inland selbst mit \"V.U.B.I.\" bezeichnet; durch\ndie von ihm vorgelegten Unterla-gen wird diese Behauptung jedoch\nnicht erhärtet. Im Gegenteil ergibt sich aus ihnen - in\nÜbereinstim-mung mit dem Vortrag des Klägers -, daß es sich\nlediglich um Schreiben ausländischer Organisationen oder Personen\nhandelt, die in ihren Anschreiben an den Kläger diese Bezeichnung\nverwenden, während die Schreiben oder Broschüren des Klägers selbst\nstets mit der Bezeichnung \"VUBI\" versehen sind.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nDer Kläger verwendet diese Abkürzungen\nauch im Geschäftsverkehr. Hierfür spricht nach der Lebens-erfahrung\nschon eine tatsächliche Vermutung, da der Zweck eines\nZusammenschlusses von Berufsgruppen in einer Vereinigung stets\ndarauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen Interessen der\nMitglieder zu för-dern (Großkommentar/Teplitzky § 16 Rdnr. 3\nm.w.N.).\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nDie Benutzung der Abkürzung \"UDI\" im\nRahmen des Gesamtnamens des Beklagten sowohl im Fließtext als auch\nin besonderer Hervorhebung ist geeignet, Verwechslung zwischen den\nParteien herbeizuführen. Aus der Sicht eines nicht unbeachtlichen\nTeils der angesprochenen Verkehrskreise wird zumindest ange-nommen,\ndaß zwischen den Parteien wirtschaftliche und organisatorische\nZusammenhänge und Verflechtun-gen bestehen, wenn nicht sogar ein\nIrrtum über die Identität hervorgerufen wird. Dies gilt sowohl\nun-\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nter optischen als auch unter\nakustischen Gesichts-punkten. Dabei kann es dahinstehen, ob es\nbereits zu einer Verwechslung gekommen ist, da allein die mögliche\nFehlvorstellung bei einem nicht uner-heblichen Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise ausreicht (Großkommentar/Teplitzky §\n16 Rdnr. 319, 374). Maßgebend ist der Gesamteindruck der\nBezeich-nung auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter, wobei von\nden übereinstimmenden Bestandteilen des Zeichens auszugehen\nist.\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nZwar ist dem Beklagten zuzugestehen,\ndaß die Bezeichnung \"VUBI\" nur eine geringe Kennzeichnungs-kraft\nbesitzt. Solche Buchstabenkombinationen haben in der Regel schon\nvon Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft und\ndementsprechend einen ge-ringen Schutzumfang, weil ihnen\nEigentümlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher oder\nbegriffli-cher Hinsicht abzugehen pflegen, weil sie in der Regel\nals in sich sinnfreie Abkürzungen erkannt werden und weil derartige\nFirmen- oder Verbands-bezeichnungen dem Verkehr häufig begegnen\n(BGH GRUR 1985, 461, 462 -\"Gefa/Gewa\"). Ob und inwieweit sich\ndieser enge Schutzbereich auf verwechslungsfä-hige Bezeichnungen\nerstreckt, hängt von der Eigen-art und Unterscheidungskraft der -\nim Verkehr nicht durchgesetzten - Bezeichnung und von den sonstigen\nUmständen, insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die\nbeiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\nBeide Parteien gehören derselben\nBranche an, sie richten sich an die selben Verkehrskreise, die\nun-abhängig beratenden Ingenieurbüros oder Ingenieur-firmen. Beide\nParteien sind auch auf dem gleichen Gebiet tätig, denn sie wollen\ndie wirtschaftlichen Interessen dieser Verkehrskreise, um deren\nMit-gliedschaft sie werben, nach außen hin vertreten.\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nDarüber hinaus sind die beiden\nBezeichnungen klang-lich und schriftbildlich verwechselbar.\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nDie akustische Verwechslungsfähigkeit\nergibt sich schon daraus, daß im Vordergrund beider Abkürzungen die\nVokale stehen, die bei beiden Bezeichnungen übereinstimmen, wobei\nsie auch noch in der gleichen Reihenfolge verwendet werden. Der\nverwechselbare akustische Eindruck wird auch noch dadurch\nver-stärkt, daß beide Abkürzungen verhältnismäßig kurz sind. Auch\nist bei beiden Abkürzungen der Sprech-rhythmus und der\nEndbuchstabe, dem als Vokal eine besondere Bedeutung zukommt,\nübereinstimmend. Die unterschiedlichen Konsonanten begründen\ninfolge der Einbettung der Konsonanten zwischen den identischen\nVokalen U und I und wegen ihrer Klangnähe keine ins Gewicht\nfallende Abweichung. Dagegen spricht auch nicht, daß sich beide\nParteien üblicherweise nur an Fachkreise wenden, die sorgfältiger\nals der normale Verkehr auf die einzelnen Unterschiede ach-ten\nkönnten. Auch Fachkreise können Kennzeichnungen dann verwechseln,\nwenn diese - wie im vorliegenden Fall - durch die starke klangliche\nAnnäherung ein-\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nander sehr ähnlich sind. Dies gilt\numsomehr, wenn es um die Frage der klanglichen\nVerwechslungsfähig-keit geht, weil die Klangwirkung besonders\nflüchtig ist und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufge-nommen\nund vertieft werden kann.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nDie Bezeichnungen sind auch bildlich\nverwechselbar, da beide mit großen Buchstaben geschrieben werden.\nHinzukommt, daß zwei von drei Buchstaben (U, I) der Abkürzung des\nBeklagten mit den Buchstaben der Ab-kürzung des Klägers\nübereinstimmen. Darüber hinaus weisen diese auch noch die gleiche\nReihenfolge auf (zunächst U und dann I). Der Unterschied zwischen\nden beiden Konsonanten, die zwischen den Vokalen eingebettet sind\n(D und B) weisen keine signifikan-ten Verschiedenheiten auf. Hinter\ndiesen Überein-stimmungen muß die Tatsache, daß die Bezeichnung des\nKlägers als Anfangsbuchstaben ein V aufweist, zurücktreten.\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\nDie klangliche und bildliche\nVerwechselbarkeit wird durch das Fehlen eines allgemein\nverständlichen Sinngehalts noch verstärkt.\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nDiese Feststellungen kann der Senat in\nÜbereinstim-mung mit dem Landgericht - entgegen der Auffassung des\nBeklagten - auch aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde treffen,\nobwohl die Mitglieder des Senates nicht zu den üblicherweise\nangesprochenen Verkehrskreisen zählen. Zum einen werden nicht\nausschließlich Fachkreise angesprochen, da die Par-\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nteien aufgrund einer breiten\nÖffentlichkeitsarbeit auch die Allgemeinheit ansprechen wollen; zum\nan-deren ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen\nbeiden Bezeichnungen nicht eine fachspezi-fische Vorbildung\nerforderlich. Gerade die freien Ingenieurbüros oder\nIngenieurfirmen, die nicht Mit-glieder in den Organisationen der\nParteien sind und um die beide Parteien insbesondere werben, können\nleicht durch die klangliche und bildliche Verwech-selbarkeit zu\neiner Fehlvorstellung geführt werden.\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\nDer Kläger ist auch Inhaber des\nprioritätsälteren Rechts, da er die von ihm in Anspruch genommene\nBe-zeichnung jedenfalls zeitlich früher verwendet hat als der\nBeklagte. Eine Eintragung in das Vereinsre-gister - die inzwischen\nerfolgt ist - war hierfür nicht erforderlich. Der Kläger verwendete\ndie Ab-kürzung \"VUBI\" unstreitig bereits vor der Gründung der\nBeklagten, die nach eigenem - bestrittenen - Vortrag erst seit 1988\nexistiert. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen\nnutzt der Kläger die Bezeichnung \"VUBI\" bereits seit Mitte der 70er\nJahre, jedenfalls aber seit Anfang der 80er Jahre.\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nDer Anspruch des Klägers auf\nUnterlassung ist auch nicht - wie der Beklagte meint - verwirkt.\nDas folgt schon daraus, daß der Beklagte zum Vorliegen der\nVoraussetzungen einer Verwirkung außer dem Zeitelement keine\nweiteren Umstände vorgetragen hat.\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\nNach allem ist der\nUnterlassungsanspruch des Klä-gers aus § 16 Abs. 1 UWG begründet.\nInsoweit kann es dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch\nauch aus § 12 BGB oder gar ein vertraglicher Anspruch aus dem\nProzeßvergleich vom 18.01.1989 im Verfahren 12 O 72/88 vor dem\nLandgericht Bonn ergibt.\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\nDer Senat hat es auch in Anbetracht der\nRegelung des § 890 ZPO bei der Strafandrohung des\nerstin-stanzlichen Urteils belassen, da diese im\nBeru-fungsverfahren nicht gesondert angegriffen worden ist.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen\nKlageantrag neu formuliert hat, war dies bei der Kostenentscheidung\nnicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Klageänderung\noder Klagerücknah-me handelt; der Kläger hat lediglich seinen\nAntrag präzisiert und an die konkrete Form der Verlet-zungshandlung\nangepaßt.\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nDie nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer für den Beklagten entspricht dem Wert\nseines Unter-liegens im Rechtsstreit.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\nDer Anregung des Beklagten auf\nZulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO konnte nicht\ngefolgt werden, da der Senat mit diesem Urteil nicht von den\nEntscheidungen des Bundesgerichtsho-fes (vgl. BGH GRUR 1985, 461\nff. -\"Gefa/Gewa\") ab-weicht. Soweit im vorliegenden Fall darüber\nhinaus-gehende Einzelfragen zu entscheiden waren, beruhen diese\nEntscheidungen auf der Wertung der dem Ein-zelfall\nzugrundeliegenden Tatsachen, die keine über diesen Einzelfall\nhinausgehende Bedeutung haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-18/6-u-45-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-18/6-u-45-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314509","retrieved":"2026-07-09 03:46:30.692380+00:00"}}