{"status":"available","doknr":"OLD314513","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0917.5U65.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-17","aktenzeichen":"5 U 65/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger hat bei der Beklagten eine\nBetriebshaft-pflichtversicherung für seinen Pensionsbetrieb\nabge-schlossen und macht wegen eines Schadenfalles vom 10. 04. 1991\nhieraus Ansprüche gegen die Beklagte geltend.\n\n3\n\nDer Kläger mähte eine zur Pension\ngehördende Wiese mit einem sogenannten Rasenmähertraktor, der von\ndem aufsitzenden Kläger bedient und gesteuert wurde und ei-ne\nHöchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten kann. Der\ndamals fast 5 Jahre alte Enkel des Klägers wollte zu diesem auf den\nSitz des Rasenmähertraktors klettern. Dabei stürzte er ab und\ngeriet mit der linken Hand in die Öffnung des Schutzgehäuses. Dabei\nwurden ihm durch das noch in Betrieb befindliche\nRundschnei-demesser der Daumen, der 2. und 3. Finger in Höhe des\nMittelgelenks sowie das Endglied des 4. Fingers der linken Hand\nabgetrennt.\n\n4\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten,\ndie Beklagte sei aus der abgeschlossenen\nBetriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig.\n\n5\n\nEr hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm\nVer-sicherungsschutz gegenüber den Scha-densersatzansprüchen zu\ngewähren, die von dem minderjährigen M. S., gebo-ren 26. 04. 1986,\naus dem Vorfall vom 10. 04. 1991 gegen ihn gerichtet wer-den,\nzunächst bis zu einer Schadenshöhe von 6.100,00 DM.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Beklagte hat\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nKlageabweisung\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nbeantragt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nSie hat sich auf den Haftungsausschluß\ndurch die sogenannte Benzinklausel berufen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDas Landgericht hat die Klage als\nFeststel-lungsklage ausgelegt und ihr durch Urteil vom 16. 01.\n1992, auf das vollinhaltlich Be-zug genommen wird, stattgegeben.\nZur Begrün-dung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne\nsich auf die Benzinklausel nicht berufen, weil sie dem\nVersicherungs-nehmer die zwischen Kfz-Haftpflichtversiche-rung und\nBetriebshaftpflichtversicherung be-stehende Deckungslücke beim\nBetrieb von Kraftfahrzeugen auf Privatgelände nicht hin-reichend\ndeutlich gemacht habe.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nGegen dieses am 21. 01. 1992\nzugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. 02. 1992 Berufung\neingelegt und das Rechtsmittel am 20. 03. 1992 begründet.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nSie wiederholt ihr erstinstanzliches\nVor-bringen und tägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts bestehe keine Versicherungslücke, da der\nRasenmähertraktor zu einem eigenen Tarif hätte versichert wer-den\nkönnen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\ndie Klage unter Abänderung des\nange-fochtenen Urteils abzuweisen.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzu-weisen, ihm für das Schadensereignis vom 10. 04. 1991\nuneingeschränkt Versi-cherungsschutz zu gewähren.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene\nUr-teil.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nPartei-vorbringens wird auf den gesamten vorgetra-genen Akteninhalt\nBezug genommen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht\nbe-gründet.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDas Landgericht hat der Klage zurecht\nstattge-geben. Entsprechend dem im zweiten Rechtszug gestellten\nAntrag des Klägers ist festzustellen, daß die Beklagte\nuneingeschränkt bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu\ngewähren hat.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie Beklagte ist aus der\nabgeschlossenen Betriebs-haftpflichtversicherung\neintrittspflichtig, weil sie sich im Streitfall auf den\nRisikoausschluß gemäß § 6.1.2.1 der Allgemeinen Bedingungen zur\nBetriebshaftpflichtversicherung (AVB) nicht mit Erfolg berufen\nkann. Die Beklagte hat es versäumt, im Hinblick auf die für den\nRasenmähertraktor des Klägers bestehende Deckungslücke zwischen\nKfz-Haftpflichtversicherung und der umfassend an-gebotenen\nBetriebshaftpflichtversicherung in ihren Bedingungen auf die\nMöglichkeit der zusätzlichen Versicherung zu einem besonderen Tarif\n(I.Z) hin-zuweisen, den sie erstmals im zweiten Rechtszug vorgelegt\nhat.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nIm Einzelnen:\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n1. Für die Frage des Deckungsschutzes\nist zwar entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat-\nbzw. Betriebshaftpflichtversicherung oder aber ein solches der\nKfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat (BGH r+s 92,46 = VersR\n92,47).\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nIm Streitfall ist der Enkel des Klägers\ndurch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB geschädigt\nworden, indem er in das laufende Rund-schneidemesser des\nRasenmähertraktors geraten ist. Bei dem Rasenmähertraktor handelt\nes sich um ein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG), dessen\nHöchstge-schwindigkeit unter 6 km/h liegt. Damit ist der\nRasenmähertraktor weder nach § 18 Abs. 1 StVZO zulassungs- noch\nwegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 a PflVG versicherungspflichtig, dies auch\ndann nicht, wenn er auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet\nwird.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDas Merkmal des \"Gebrauchs\" ist hier\nerfüllt, weil das Fahrzeug an der Entstehung des Schadens aktu-ell\nund unmittelbar, zeit- und ortnah beteiligt gewesen ist (vgl. dazu\nPrölss/Martin, VVG 24. Auf-l., Anm. 3 A zu § 10 AKB). Von daher hat\nsich ein typisches Wagnis verwirklicht, das Gegenstand der\nKfz-Haftpflichtversicherung ist. Diejenigen Schadenfälle, die mit\ndem Fahrzeuggebrauch in ei-nem inneren Zusammenhang stehen, zählen\ngrundsätz-lich zum Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver-sicherung\nund ncht der Privat- oder Betriebshaft-pflichtversicherung (vgl.\nBGH r+s 89,44,45 = VersR 89,243).\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n2. Der Rasenmähertraktor des Klägers\nist weder in der Kfz-Haftpflichtversicherung versichert noch\nversicherbar gewesen. Ein nach den AKB nicht versicherbarer\nFahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeuges\nunterfällt nicht dem Risikoausschluß sogenannter \"kleiner Kfz- oder\nBenzinklauseln\" in einer Privathaftpflichtversi-cherung (BGH VersR\n90,482). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen auch für die hier\nvorliegen-de Betriebshaftpflichtversicherung des Klägers.\nOffensichtlich schränkt der BGH diesen Grundsatz jedoch wieder\nweitgehend ein, indem er in der Entscheidung r+s 92,46 = VersR\n92,47 unter ande-rem ausführt:\"Aus der Versagung des\nVersicherungs-schutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung\nfolgt nicht zwangsläufig, daß der Schaden deswegen in den Bereich\nder Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine\nDeckungslücke bestehen wür-de. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des\nVersiche-rungsschutzes ist mißverstanden, wenn ein der\nKfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber\nausgeschlossenes Risiko deshalb als von der\nPri-vathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen wür-de, weil nach\nder Kfz-Haftpflichtversicherung Dek-kungsschutz nicht zu erreichen\nist.\"\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n3. Der Versicherungsnehmer kann aber\nerwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen\nKfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen\nPrivat- und Betriebshaftpflichtversi-cherung bestehen (BGH VersR\n86,537,538).\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nIn dem damals entschiedenen Fall hat\nder BGH die Benzinklausel nicht angewandt, obwohl er die\nver-wendete \"Ameise\" offensichtlich als Kraftfahrzeug angesehen hat\nund in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die\nMöglichkeit der Mitversiche-rung des Kfz-Haftpflichtrisikos\nhingewiesen worden war. Im Interesse eines lückenlosen\nVersicherungs-schutzes hat der BGH die Ausschlußklausel jedoch\ndahin verstanden, daß die Verwendung der \"Ameise\" innerhalb eines\nGebäudes, konkret in einem Lager-raum, nicht, jedenfalls nicht mit\nder gebotenen Klarheit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen\nwar.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nIm Streitfall hat die Beklagte im\nGegensatz zu den Versicherungsbedingungen im vorerwähnten Fall auf\ndie Möglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risi-kos überhaupt\nnicht hingewiesen. Hätte der Kläger seinen Enkel beispielsweise auf\nder Wiese mit ei-nem nicht zugelassenen und nicht versicherten Pkw\nangefahren, würde sich ihm ohne weites erschlossen haben, daß\ndieser Fahrzeuggebrauch durch die ab-geschlossene\nBetriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt wäre. Auch ohne\nausdrücklichen Hinweis versteht der durchschnittliche\nVersicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung den\nWortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine Benzinklausel\nnicht anders (vgl. BGH r+s 92,46 = VersR 92,47).\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nIm Streitfall ist die Situation jedoch\ngrundlegend anders. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird\ntrotz gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung schon Schwierigkeiten\nhaben, den Rasenmähertraktor des Klägers als Kraftfahrzeug im Sinne\ndes Risiko-ausschlusses gemäß § 6.1.2.1 der AVB zu verstehen. Der\nBlick auf die richtige Auslegung der Benzin-klausel wird ihm zudem\ndadurch verstellt, daß die Bedingungen keinen Hinweis auf die\nMöglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risikos enthalten, z. B.\nnach dem jetzt vorgelegten Tarif I Z. Erst durch einen solchen\nHinweis hätte sich dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer die\nDeckungslücke zwi-schen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung\nso-wie die Möglichkeit und Notwendigkeit ihrer Über-brückung\nerschlossen. Ohne diesen Hinweis konnte der Kläger die bestehende\nDeckungslücke im Hin-blick auf den von ihm verwendeten\nRasenmähertrak-tor jedoch nicht erkennen, so daß sich die Be-klagte\n- obwohl sich ein typisches Wagnis der Kfz-Haftpflichtversicherung\nverwirklicht hat und die Voraussetzungen der Kfz-Klausel gemäß §\n6.1.2.1. AVB erfüllt sind - im Streitfall auf diesen Aus-schluß\nnicht berufen kann und Haftpflichtversiche-rungsschutz zu gewähren\nhat.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVoll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 40.000,00 DM (80 % von\n50.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-17/5-u-65-92","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-17/5-u-65-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314513","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.042041+00:00"}}