{"status":"available","doknr":"OLD314512","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0917.5U46.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-17","aktenzeichen":"5 U 46/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten aus\neiner für ihren Pkw P., amtliches Kennzeichen: X., abge-schlossenen\nKaskoversicherung Entschädigung.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIhren Angaben zufolge wurde das\nFahrzeug am 31.01.1991 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr\nvom Betriebsgelände der Klägerin entwendet. Zu diesem Zeitpunkt war\ndie Klägerin nur noch im Besitz eines Original-P.-Schlüssels mit\nBeleuch-tung und eines weiteren P.-Schlüssels mit kleinem\nKunststoffkopf; der von ihrem Geschäftsführer zuvor regelmäßig\nbenutzte 2. P.-Schlüssel mit Beleuchtung war diesem bei seinem\nUmzug in eine andere Wohnung Ende Dezember 1990/ Anfang Januar 1991\nabhanden ge-kommen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAm 12.03.1991 wurde das Fahrzeug von\nder Polizei sichergestellt und am 13.03.1991 dem Geschäftsfüh-rer\nder Klägerin zurückgegeben. Es wies leichte Be-schädigungen auf,\nwar unverschlossen, und im Zünd-schloß steckte der\nOriginalfahrzeugschlüssel; das Autoradio war ausgebaut worden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEntschädigungsleistungen lehnte die\nBeklagte unter Hinweis auf § 13 Abs. 7 AKB mit der Begründung ab,\ndie Klägerin sei verpflichtet, das Fahrzeug zurück-zunehmen, da es\ninnerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder \"zur\nStelle gebracht\" worden sei.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDem tritt die Klägerin mit der\nvorliegenden Klage entgegen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nSie hat behauptet, sie habe den Schaden\nbereits am 01.02.1991 telefonisch bei dem Versicherungsbüro H.,\nüber das der vorliegende Versicherungsvertrag geschlossen worden\nwar, gemeldet; Herr H. habe den Schaden aufgenommen und die\nÜbersendung eines Scha-denanzeigeformulars angekündigt, das auch im\nLaufe der nächsten Tage eingetroffen sei. Das ausgefüllte Formular\nhabe sie dann an das Versicherungsbüro H. zurückgeschickt, bei dem\nes am 12.02.1991 eingegan-gen sei.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAls sie das entwendete Fahrzeug am\n13.03.1991 zurückerhalten habe, sei die Monatsfrist des § 13 Abs. 7\nAKB demgemäß bereits abgelaufen gewesen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n1.)\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n62.157,90 DM nebst 5 % Zinsen seit Zustel-lung der Klage, Zug um\nZug gegen Herausgabe des Pkw P., Ident.Nr. W., amtl. Kennzeichen\nX., zu zahlen;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n2.)\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nfestzustellen, daß sich der Beklagte\nhin-sichtlich der Rückgabe des P. , amtl. Kenn-zeichen X., in\nAnnahmeverzug befindet;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n3.)\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\nweitere 27.209,51 DM zu zahlen, wenn sichergestellt ist, daß dieser\nBetrag innerhalb von 2 Jah-ren ab Feststellung der Entschädigung\nfür die Anschaffung eines P. mit Lederausstat-tung und\nSitzheizungen Verwendung findet.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nEr hat eine Entschädigungspflicht\nweiterhin im Hinblick auf § 13 Abs. 7 AKB verneint und darüber\nhinaus die Entwendung des Fahrzeugs als solche be-stritten.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nFerner hat er die Ansicht vertreten, er\nsei in jedem Fall gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin,\nnachdem sie das Fehlen eines Fahrzeug-schlüssels bemerkt habe, die\nFahrzeugschlösser nicht ausgewechselt habe. Darin liege zudem auch\neine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDas Landgericht hat durch das\nangefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug\nge-nommen wird, die Klage mit der Begründung abgewie-sen, der\nBeklagte sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Geschäftsführer\nder Klägerin den Schaden-fall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt\nhabe, daß er es unterlassen habe, die Fahrzeugschlösser nach dem\netwa 2 Wochen vor der Tat bemerkten Schlüsselverlust umgehend\nauszutauschen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nGegen das ihr am 31.01.1992 zugestellte\nUrteil hat die Klägerin am 25.02.1992 Berufung eingelegt, die sie\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.04.1992\nmit einem an diesem Tage bei Ge-richt eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Klägerin nimmt auf ihr\nerstinstanzliches Vor-bringen Bezug und trägt zum Vorwurf der grob\nfahr-lässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles vor:\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nIhr Geschäftsführer habe nicht damit\nrechnen müs-sen, daß der vermißte Fahrzeugschlüssel an einer\nunsicheren Stelle liegen und in falsche Hände gera-ten könnte; er\nsei damals davon ausgegangen, daß er ihn irgendwo verlegt habe und\ner sich in jedem Fal-le wieder auffinden werde. Zudem sei auch die\nGe-fahr einer Entwendung des Fahrzeugs nicht sehr groß gewesen;\nentweder habe es auf dem Firmengelände ge-standen, das nachts durch\nein Tor verschlossen und tagsüber nicht unbeobachtet gewesen sei,\noder es habe nachts in der Garage des Geschäftsführers ge-standen\noder tagsüber auf einem Parkplatz gegenüber dessen Wohnung.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEnt-scheidung nach den diesseitigen Schlußan-trägen erster Instanz\nzu erkennen,\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nhilfsweise, Vollstreckungsschutz durch\nSi-cherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden\nkann.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\nSicherheitslei- stung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu\ngestatten.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nEr wiederholt und vertieft sein\nerstinstanzliches Vorbringen und nimmt auf die seiner Meinung nach\nüberzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie Strafakte - 33 Js 62/91 StA Köln -\nwar in Ab-lichtung Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nWie in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat er-örtert wurde, ist der Klageantrag zu 3) schon nicht\nzulässig. Der Senat hat schon in anderen Sachen entschieden (vgl.\nz.B.Urteil vom 21.12.1989 in r + s 1990, 44 f.), daß es sich bei\ndem Merkmal der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur\nWiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs im Sinne von § 13 Abs. 10\nAKB um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, ohne deren Vorliegen\nein Anspruch auf Neupreisentschädigung schon dem Grunde nach nicht\nbesteht. Eine Klage auf zukünftige Zahlung der\nNeu-preisentschädigung für den Fall, daß demnächst die\nAnspruchsvoraussetzung vorliegt, wäre allenfalls gemäß § 259 ZPO\nzulässig. Die Klägerin hat jedoch für eine danach erforderliche\nBesorgnis einer künf-tigen Leistungsverweigerung seitens des\nBeklagten nichts dargetan. Es ist auch nicht anderweitig\nersichtlich, daß der Beklagte auch dann nicht auf Neupreisbasis\nentschädigen wird, wenn seine Ein-trittspflicht dem Grunde nach\nfestgestellt ist und die Anspruchsvoraussetzungen des § 13 Abs. 10\nAKB erfüllt sind.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nIm übrigen ist aber der Klageantrag zu\n3) ebenso wie die Klageanträge zu 1) und 2) in der Sache\nunbegründet. Der Klägerin steht wegen der behaup-teten Entwendung\nihres Pkw kein Anspruch gegen den Beklagten aus der\nFahrzeugversicherung zu. Der Beklagte ist zur\nEntschädigungsleistung nicht ver-pflichtet, weil die Klägerin gemäß\n§ 13 Abs. 7 Satz 1 AKB verpflichtet ist, ihr Fahrzeug\nzurückzuneh-men. Dieses war innerhalb eines Monats nach Eingang der\nSchadensanzeige \" wieder zur Stelle gebracht\". Als der\nGeschäftsführer der Klägerin den Pkw am 13.03.1991 von der Polizei\nzurückerhielt, war die Monatsfrist noch nicht abgelaufen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nNach ständiger Rechtsprechung des\nSenats beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn eine\nScha-densanzeige mit einem Inhalt vorliegt, der den Versicherer in\nden Stand versetzt, gezielt nach dem Verbleib des Fahrzeugs zu\nfahnden (vgl. schon Se-natsurteil vom 22.05.1986 in VersR 1987,\n1106 f).\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n§ 13 Abs. 7 AKB will nämlich dem\nVersicherer die Möglichkeit geben, eine angemessene Zeit lang nach\ndem Fahrzeug zu suchen und eine Entschädigungs-leistung eventuell\nzu vermeiden. Die Suche nach dem Fahrzeug setzt aber naturgemäß\nKenntnisse über die näheren Umstände seines Abhandenkommens voraus.\nDiese Kenntnisse kann nur eine detaillierte Scha-densanzeige\nvermitteln, nicht aber schon die bloße Mitteilung, daß das\nversicherte Fahrzeug gestohlen worden ist (vgl. zum Inhalt einer\nSchadensanzeige auch Prölss/Martin, VVG, 24.Aufl., Anm. 4 zu § 33).\nDementsprechend kommt es auch auf den Ein-gang der Schadensanzeige\nbei derjenigen Stelle im Bereich des Versicherers an, die dort für\n\"Fahn-dungsmaßnahmen\" zuständig ist. Das ist im allge-meinen nicht\ndie Versicherungsagentur, wie hier das Versicherungsbüro H., da\ndiese in aller Regel nicht schon selbst derartige\n\"Fahndungsmaßnahmen\" ergreift. Etwas anderes ergibt sich im\nvorliegenden Fall auch nicht aus § 9 AKB, wonach alle Anzeigen und\nErklärungen des Versicherungsnehmers an die im Versicherungsschein\nals zuständig bezeichnete Stel-le gerichtet werden sollen. Entgegen\nder Auffassung des Landgerichts (vgl. S. 6 oben des angefochtenen\nUrteils) reicht es für eine solche Empfangsvoll-macht im Sinne von\n§ 9 AKB nicht aus, wenn sich auf dem Versicherungsschein ( und dem\nSchadensanzeige-formular) ein Stempelaufdruck des Agenten befindet.\nDamit allein ist der Agent noch nicht als zuständig \"bezeichnet\"\nworden, was durch den Versicherer vor-genommen werden muß, nicht\naber durch den Agenten in Form eines Aufdrucks seines\nFirmenstempels.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDaß im Steitfall die mündliche\nWeitergabe der Scha-densmeldung durch das Versicherungsbüro H. an\nden Beklagten bereits die für die Einleitung von\nFahn-dungsmaßnahmen nötigen Informationen enthielt, ist nicht\nersichtlich. Da es zunächst auch nur um die Übersendung eines\nSchadensanzeigeformulars ging, kann dies auch nicht angenommen\nwerden. Abzustellen ist daher auf den Eingang des von der Klägerin\naus-gefüllten Schadenanzeigeformulars, allerdings bei der für\nFahndungsmaßnahmen zuständigen Stelle beim Beklagten. Bei diesem\nist die Schadensanzeige aber erst am 13.02.1991 eingegangen. Gemäß\nden §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, die hier Anwendung finden (vgl.\ndazu auch BGH VersR 1990, 258 f.), endete die Monatsfrist somit\nerst nach der Wiedererlangung des Fahrzeugs durch die Klägerin,\nnämlich mit dem Ab-lauf des 13.03.1991.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie Klage kann daher schon aus diesem\nGrunde keinen Erfolg haben.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDer Senat folgt aber auch der\nBegründung des ange-fochtenen Urteils durch das Landgericht, wonach\nder Beklagte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des\nVersicherungsfalles durch den Geschäftsführer der Klägerin gemäß §\n61 VVG leistungsfrei ist. Die un-terlassene Auswechslung von\nFahrzeugschlössern ist auch nach der Rechtsprechung des Senats dann\ngrob fahrlässig, wenn ein abhanden gekommener Original-schlüssel\ndem Fahrzeug vom Finder oder vom Schlüs-seldieb nach Lage der Dinge\nohne weiteres zugeord-net werden kann und auch für den\nVersicherungsneh-mer auf der Hand liegt, daß der Schlüssel bei\neinem Fahrzeugdiebstahl verwendet werden könnte (vgl. Se-natsE. in\nr + s 1990, 80 f.; ferner OLG Düsseldorf r + s 1991, 78 ff.; OLG\nKoblenz ZfS 1981, 113 f.;LG Köln r + s 1985, 106 f.) Ein solcher\nFall liegt hier vor, wie das Landgericht dies im einzelnen\nzutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 9 ff. des angefochtenen Urteils\n). Mit der völlig ungewissen Erwägung, der Schlüssel werde \"wegen\nder zeitweisen Unordnung\" wieder auftauchen, durfte sich der\nGe-schäftsführer der Klägerin nicht begnügen, zumal er es selbst\nfür durchaus möglich hielt, den Schlüssel \"in der Halle oder im\nBüro \" verloren zu haben, und sich seinerzeit ständig Handwerker\nauf dem Firmen-gelände aufhielten, die mit der Renovierung des\nBü-ros beschäftigt waren.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Klägerin: 89.367,41 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-17/5-u-46-92","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-17/5-u-46-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314512","retrieved":"2026-07-09 03:46:30.957504+00:00"}}