{"status":"available","doknr":"OLD314514","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0916.5W34.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"5 W 34/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nbedenkenfreie Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache selbst\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe - wiederum\n- wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage verweigert, diesmal\nmit der Begründung, es müsse nach dem Sach- und Streitstand\nzugrundegelegt werden, daß die streitgegenständliche\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung durch Rücktritt vom Vertrag\nwegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht rückwirkend\naufgehoben sei und dem Kläger auch ein Anspruch auf die\nVersicherungsleistung nach § 21 VVG nicht zustehe.\n\n4\n\nDiese Begründung trägt die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe\nindes nicht. Leistungsfreiheit der Beklagten ist entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nicht gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 20\nVVG aufgrund Rücktritts vom Vertrag eingetreten.\n\n5\n\nWie der angefochtene Beschluß zutreffend ausführt, hat die\nBeklagte mit Schreiben vom 06.09.1990 die Anfechtung des Vertrages\nerklärt und dies ausdrücklich auf §§ 6 Abs. 2 AVB, 22 VVG, 123 BGB\ngestützt. In dem Schreiben vom 06.09.1990 kann ein Rücktritt gem. §\n6 Abs. 1 AVB nicht gesehen werden. Einen solchen hat die Beklagte\nweder ausdrücklich noch stillschweigend erklärt. Ihre\nAnfechtungserklärung läßt sich auch nicht in einen Rücktritt vom\nVertrag umdeuten. Entgegen der Meinung des Landgerichts gibt es\nkeine \"anerkannte Auffassung\" oder gar herrschende Meinung, wonach\ndie Anfechtung als \"Minus\" den Rücktritt vom Vertrag gleichsam mit\numfaßt.\n\n6\n\nDie Frage, ob die Umdeutung einer Anfechtungserklärung in einen\nRücktritt möglich ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum\nvielmehr höchst umstritten (verneinend BruckMöller, VVG, 8. Aufl.,\nBand I, Anm. 12 zu § 20 und BruckMöller-Wiede, VVG, 8. Aufl.,\nHalbband VI, 2, Anm. D 47 (Seite K 129); OLG Düsseldorf Vers.R. 61,\n1014, OLG Oldenburg Vers.R. 79, 269; Senat r+s 89, 410 = Vers.R.\n90, 769; a. A. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 3 zu § 20;\nPalandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Rdn. 6 zu § 140; LG Kiel Vers.R.\n51, 196; Bach Vers.R. 77, 881, 885; Anm. Martin zu OLG Oldenburg\nVers.R. 79, 269). Auch nach erneuter Überprüfung seiner in den\nUrteilen vom 25.06.1981 - 5 U 3/81 - und 14.05.1987 - 5 U 177/86 -\nvertretenen Auffassung, daß eine Umdeutung nicht möglich ist, hält\nder Senat an dieser Ansicht aus Gründen der Rechtssicherheit und\nRechtsklarheit fest. Der Versicherer ist - anders als in vielen\nFällen der rechtsunkundige Versicherungsnehmer - mit der Materie\nund den zur Verfügung stehenden Rechtsinstituten vertraut. Deshalb\nmuß sich die Beklagte hier an ihrer Wortwahl \"Anfechtung\"\nfesthalten lassen. Hinzu kommt, daß sich die Rechtslage für den\nVersicherungsnehmer sehr unterschiedlich darstellt, ob er sich\ngegen eine Anfechtung des Versicherers wendet oder sich einem\nRücktritt ausgesetzt sieht. Im Fall der Anfechtung trifft den\nVersicherer die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen\nTäuschung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, so\ndaß sich der Versicherungsnehmer eher auf einen Rechtsstreit mit\nihm einlassen wird. Im Falle des Rücktritts muß sich der\nVersicherungsnehmer entlasten (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 9\nzu § 17). Wird ein Rechtsstreit wegen Rücktritts des Versicherers\ngeführt, kann sich der Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf\neinstellen, insbesondere die erforderlichen Beweise sichern. In\neinem Rechtsstreit aufgrund einer Anfechtung des Versicherers\nbraucht er dies nicht, kann aber unversehens in Beweisnot geraten,\nwenn später die Umdeutung in einen Rücktritt zugelassen wird, ohne\ndaß dies für ihn aufgrund der ausdrücklich und ausschließlich\nerklärten Anfechtung durch den Versicherer vorhersehbar war. Es\nbesteht schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis für die\nZulassung der Umdeutung, da der Versicherer ohne weiteres neben der\nAnfechtung auch den Rücktritt erklären kann und es damit selbst in\nder Hand hat, gegenüber seinem Versicherungsnehmer Rechtsklarheit\nzu schaffen.\n\n7\n\nAuch wenn der Senat nicht verkennt, daß gewichtige Stimmen in\nRechtsprechung und Literatur die gegenteilige Auffassung vertreten,\nhandelt es sich hierbei jedenfalls um eine schwierige Rechtsfrage,\ndie - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt\nist. Prozeßkostenhilfe darf aber nicht aus Rechtsgründen versagt\nwerden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schwierig und\nnoch nicht eindeutig in der Rechtsprechung geklärt ist (BVerfG NJW\n91, 415; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 3 zu § 114). Die\nabschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage darf deshalb nicht\ndem Prozeßkostenhilfeverfahren überlassen werden, sondern muß dem\nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-16/5-w-34-92","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-16/5-w-34-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314514","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.122238+00:00"}}