{"status":"available","doknr":"OLD314516","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0916.19W33.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"19 W 33/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist\nbegründet.\n\n3\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach § 91 a ZPO nach\nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreit-standes zu entscheiden. Auf dieser Grundlage waren die\nKosten, abweichend von der Entscheidung des Landgerichts,\nentsprechend dem Antrag des Beklagten gegeneinander aufzuheben.\n\n4\n\nNach den §§ 765, 767 BGB haftet der Beklagte als Bürge gegenüber\nder Klägerin entsprechend dem je-weiligen Bestand der\nHauptverbindlichkeit der F. F. GmbH. Daraus folgt jedoch nicht, daß\nder Beklagte ohne weiteres für die vom OLG Hamburg (14 U 1/92)\nrechtskräftig festgestellte Forderung der Klägerin gegenüber der\nHauptschuldne-rin einstehen müßte. Vielmehr bewirkt ein der Klage\ngegenüber dem Hauptschuldner stattgebendes Urteil keine Rechtskraft\ngegenüber dem Bürgen (BGHZ 76, 222, 230; 107, 92, 96).\n\n5\n\nSoweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.484,81\nDM wegen rückständiger Leasingraten für das erste Quartal 1991\ngeltend macht, wäre der Beklagte nach dem bisherigen Sach- und\nStreitstand unterlegen. Es spricht alles dafür, daß der\nLea-singvertrag nicht vor dem 31.03.1991 beendet worden ist.\n\n6\n\nDer Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der\nHauptschuldnerin war unbefristet. Dies war in der Vertragsurkunde,\ndie der Beklagte als Geschäftsfüh-rer der Hauptschuldnerin selbst\nunterzeichnet hat, zweimal in Fettdruck deutlich vermerkt.\nAngesichts dessen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, der\nLieferant des Leasinggutes habe ihm versichert, der Vertrag sei auf\n48 Monate befristet. Aus der Urkunde war eindeutig ersichtlich, daß\ndie Kläge-rin einen unbefristeten Leasingvertrag abschließen\nwollte.\n\n7\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit eines auf unbestimm-te Zeit\ngeschlossenen Leasingvertrages bestehen nicht. Unbefristete\nLeasingverträge sind im Wirt-schaftsleben häufig anzutreffen. Eine\ndahingehende Vereinbarung ist deshalb nicht als überraschende\nKlausel im Sinne von § 3 AGBG anzusehen, mit der ein Leasingnehmer\nnicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH WM 1989, 1694, 1696).\n\n8\n\nEin Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 9 AGBG\nscheidet ebenfalls aus, weil ein unbefri-steter Vertrag\ngrundsätzlich der gesetzlichen Re-gelung entspricht.\nLeasingverträge unterliegen den mietrechtlichen Vorschriften,\nsolange dem kei-ne leasingtypischen Besonderheiten entgegenstehen\n(BGHZ 95, 39, 49; 96, 103, 106; 97, 65, 70). Es gilt auch § 564\nBGB, wonach ein Mietvertrag, dessen Mietzeit nicht bestimmt ist,\nerst mit der Kündigung endet (BGH WM 1989, 1694, 1695). Zwar ist\ndie Anwendung des § 564 BGB im Leasingrecht wegen der diesem\neigenen Finanzierungsfunktion in der Litera-tur auf Ablehnung\ngestoßen (vgl. Canaris, AcP 190, 410, 445; Tiedtke, WM 1990, 337\nff). Es wird ein-gewandt, es sei dem Leasingnehmer nicht zuzumuten,\nüber den Zeitpunkt der Amortisation des Leasinggu-tes - das war\nhier der 31.03.1990 - hinaus an einem Vertrag festzuhalten, der zur\nZahlung von noch auf der Grundlage der Amortisation kalkulierten\nLeistungen verpflichtet. Ein unbefristeter Vertrag sei deshalb mit\n§ 9 AGBG nicht zu vereinbaren. Die-se Auffassung verkennt jedoch,\ndaß es, unterstellt, das Leasinggut sei auch nach seiner\nAmortisation gebrauchstauglich, nicht die unbefristete\nVer-tragslaufzeit ist, die den Leasingnehmer benachtei-ligt.\nUnbillig könnte es allenfalls sein, dem Lea-singnehmer auch nach\nAmortisation des Leasinggutes noch mehr als die für die bloße\nGebrauchsüberlas-sung zu zahlende Miete abzuverlangen. Ob diese\nUnbilligkeit einen so schweren Eingriff in die Privatautonomie der\nParteien rechtfertigt, daß ein Vertrag, an dem auch der\nLeasingnehmer möglicher-weise ein grundsätzliches Interesse hat,\nmit der Amortisation für beendet erklärt wird, ist fraglich\n(offengelassen in BGH NJW 1989, 1730, 1731) und braucht in diesem\nZusammenhang nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann die\nUnbefristetheit als solche eine Benachteiligung im Sinne von § 9\nAGBG nicht begründen.\n\n9\n\nFür die Zeit nach dem 31.03.1991, also nach ein-verständlicher\nBeendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der\nHauptschuldnerin, besteht jedoch ein Anspruch der Klägerin auf\nZahlung in Höhe der Leasingraten gemäß § 557 BGB nicht. Allerdings\nfindet diese Vorschrift auch auf Leasingverträge grundsätzlich\nAnwendung, da wie im Miet- so auch im Leasingrecht kein Grund\nbesteht, den Leasingnehmer, der nach Beendigung des\nLeasing-verhältnisses das Leasinggut dem Leasinggeber vor-enthält,\nbesser zu stellen, als er bei Fortbeste-hen des\nLeasingverhältnisses stünde (BGH NJW 1989, 1730, 1732). Im\nvorliegenden Fall kann § 557 BGB jedoch deshalb nicht angewendet\nwerden, weil damit der Klägerin ein Anspruch auf\nNutzungsentschädigung in einer Höhe eingeräumt würde, die mit\n726,55 DM zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich mehr als das\nZweieinhalbfache des von der Klägerin selbst mit 300,-- DM\nangegebenen Restwertes der EDV-Anlage per 31.03.1991 betrüge. Ein\nsolches Mißverhältnis zwi-schen dem Wert des Leasingobjektes und\nden Leasing-raten würde in anderem Zusammenhang ausreichen, den\nobjektiven Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB) zu begründen (vgl. LG\nFrankfurt/Main, NJW 1964, 255: Jahresmietzins eines Automaten\nübersteigt dessen Anschaffungspreis um das Doppelte; LG Darmstadt,\nNJW 1972, 1244; LG Köln, DB 1975, 2033: Vereinbarte Miete\nübersteigt die angemessene um mehr als 50 %). Wenn der vom\nGläubiger selbst angegebene Restwert der ursprünglich 37.141,20 DM\nteuren Anlage nur noch 300,-- DM beträgt und wenn der Gläubiger dem\nLeasingnehmer anbietet, die Anlage zum Preis von 300,-- DM käuflich\nzu übernehmen, dann ist es rechtsmißbräuchlich, eine\nNutzungsentschädigung in Höhe der auf die Amortisation des\nLeasinggutes in 60 Monaten kalkulierten Leasingraten zu verlangen.\nIn einem solchen Fall kann § 557 BGB im Leasingver-tragsverhältnis\nkeine Anwendung finden, und zwar gerade wegen der\nFinanzierungsfunktion des Leasing-vertrages, durch die dieser sich\nauch grundlegend vom Mietvertrag unterscheidet.\n\n10\n\nLeasingverträge haben im Gegensatz zum Mietvertrag nicht in\nerster Linie eine Gebrauchsüberlassung, sondern eine\nZwischenfinanzierung zum Gegenstand, was vor allem daran deutlich\nwird, daß der Lea-singgeber in der Regel den vom Leasingnehmer\naus-gesuchten Gegenstand kauft, ohne je unmittelbaren Gewahrsam\nüber ihn zu erhalten. Folge dieser Finan-zierungsfunktion ist, daß\ndie Leasingraten anders berechnet werden als ein Mietzins. Neben\neinem Entgelt für den Gebrauch und einen Gewinnanteil für den\nLeasinggeber fließt auch die Amortisation der für die Finanzierung\neingesetzten Mittel in die Leasingratenberechnung ein. Diese\nAmortisation ist für eine bestimmte Zeit berechnet, so daß mit\nAblauf dieser Zeit die Grundlage für die Berechnung der Raten wie\nauch eine der beiden Hauptleistun-gen des Leasinggebers entfallen;\nder Leasinggeber leistet nunmehr nur noch die Gebrauchsüberlassung.\nOb dies - bei Leasingverträgen auf unbestimmte Frist - zu einer\nnotwendigen Anpassung der zu zahlenden Leasingraten führt, ob also\nder Vertrag als auf die Amortisationszeit befristet auszulegen wäre\n(vgl. Canaris und Tiedtke a.a.O.), oder ob dieser zusätzliche\nGewinn dem Leasinggeber zuzuer-kennen ist, weil er bei\nunbefristeten Verträgen mit dieser zusätzlichen Summe kalkuliert\n(BGH NJW 1989, 1730, 1731), kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls\nnachvertraglich kann ein Leasinggeber, nachdem der\nAnschaffungspreis amortisiert ist, dann die Fort-zahlung der\nLeasingraten nicht verlangen, wenn die Entwertung des\nLeasingobjektes so hoch ist, daß der Mietzins monatlich dessen\ndoppelten Wert über-steigt. Eine andere Entscheidung würde dem auch\ndem Leasingrecht immanenten Prinzip der Äquivalenz der\nvertraglichen Leistungen (BGHZ 96, 103, 109) in un-erträglichem\nMaße widersprechen.\n\n11\n\nDiese Ansicht ist auch nicht unvereinbar mit derje-nigen des\nBundesgerichtshofs, der die Anwendbarkeit des § 557 BGB mit der\nmangelnden Schutzwürdigkeit des vertragsuntreuen Leasingnehmers\nbegründet. Die-ser könne sich jederzeit seiner Verpflichtung zur\nRückgabe entledigen, während der Leasinggeber in einer\nwirtschaftlichen Verwertung des Leasinggutes gehindert werde;\ninsofern komme der pauschalierten Nutzungsentschädigung des § 557\nBGB auch Sanktions-wirkung zu (BGH NJW 1989, 1730, 1731 f.).\nInwieweit § 557 BGB tatsächlich mit einer Vertragsstrafe zu\nvergleichen ist, mag offenbleiben; auch wenn man das bejaht, wäre\nzu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber Vertragsstrafen nur im\nRahmen der Billigkeit für zulässig hält (vgl. § 343 BGB, § 11 Nr. 6\nAGBG). Eine Entschädigung in der hier ver-langten Höhe wäre auch im\nHinblick auf eine Sank-tionswirkung als bedenklich einzustufen. Im\nübrigen ist zu berücksichtigen, daß der vom Bundesgerichts-hof\nentschiedene Fall ein weniger krasses Verhält-nis von Restwert der\nAnlage und verlangten Monats-raten betraf (der vom Leasinggeber\nangegebene Rest-wert betrug rund 45.000,-- DM, die nach Kündigung\ndes Vertrages verlangten Leistungen ca. 2.500,-- DM im Monat). Im\nvorliegenden Fall ist jedoch das Gleichgewicht von Leistung und\nGegenleistung in so hohem Maße gestört, daß eine Berufung der\nKlägerin auf § 557 BGB rechtsmißbräuchlich wäre.\n\n12\n\nDaraus folgt, daß die Klägerin nach dem 31.03.1991 die bisher\ngezahlten Leasingraten nicht als Nut-zungsentschädigung verlangen\nkann. Ob sie eine Nut-zungsentschädigung in Höhe des tatsächlichen\nWertes der gezogenen Nutzungen fordern könnte, braucht nicht\nentschieden zu werden, weil es insoweit an jedem Vortrag fehlt. Im\nübrigen spricht viel dafür, daß die gelieferte Anlage wegen eines\nDefektes tat-sächlich seit Herbst 1988 nicht mehr genutzt wird.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiter geltend gemachten Zinsen und Kosten\nschließt der Senat sich dem Beschluß des Landgericht an.\n\n14\n\nDa nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Klägerin eine\nNutzungsentschädigung nach dem 31.03.1991 nicht zusteht, ist es\njedenfalls ge-rechtfertigt, entsprechend dem Antrag des Beklagten\ndie Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzu-heben.\n\n15\n\nDie Kosten der Beschwerdeinstanz hat die insoweit unterlegene\nKlägerin zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).\n\n16\n\nBeschwerdewert: Die Hälfte der in erster Instanz entstandenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-16/19-w-33-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-16/19-w-33-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314516","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.325139+00:00"}}