{"status":"available","doknr":"OLD314515","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0916.16U156.84.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"16  U 156/84","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nT a t b e s t a n d :\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDer Kläger, der dieses Verfahren als\nAlleinerbe seines am 17. September 1985 verstorbenen Vaters\nfortsetzt, ist Eigentümer des unter Denkmalschutz stehenden\nSchloßes X. bei , das im 18. Jahrhundert teilweise auf älteren\nFundamenten von dem Baumeister L. in der E. erbaut worden ist. Es\nbesteht aus dem Herrenhaus, einer Schloßka-pelle der Vorburg und\ndem Turmbau.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Beklagte betreibt im -Gebiet\nBraunkohlen-tagebau, dessen Durchführung zunächst eine\nGrund-wasserabsenkung erfordert, die von der Beklagten mit\nannähernd 400 m geplant ist. In diesem Absen-kungsbereich liegt\nauch das Schloß des Klägers. In dessen Nähe begannen die Maßnahmen\nzur Absenkung des Grundwassers im Jahre 1953, als die\nVersor-gungsbrunnen M 44 und M 45 zunächst im Juli/August für\nStunden leer gepumpt und dann vom 10. Dezem-ber 1953 an dauernd\nbetrieben wurden. Im großen Umfang ist das Grundwasser im Bereich\ndes Schlosses daran anschließend gesenkt worden, als im März 1957\ndie Brunnengalerie in Betrieb genommen wurde. Der für 1904 mit 81,5\nm NN und für 1953 im Mittel mit etwa 79,5 m NN festgestellte\nGrundwasserspiegel sank in der Nähe des Schlosses bis 1957 um etwa\n4 m, später bis 1968 um mindestens 90 m. In den letzten 3\nJahrzehnten traten am Schloß des Klägers in erheblichem Umfang\nSchäden auf, ins-besondere Risse im Mauerwerk, die die\nStandfestig-keit des Gebäudes gefährden und schließlich Anlaß zur\nRäumung des Herrenhauses gaben. Der Kläger und sein verstorbener\nVater haben im Verlaufe der Zeit erhebliche Sicherungsmaßnahmen,\nunter anderem durch den Einbau von Zugankern vornehmen lassen.\nEinen geringen Teil der außerdem vorgenommenen Reparatu-ren und\nRenovierungsmaßnahmen hat der Kläger mit 19.418,55 DM\nbeziffert.\n\n9\n\n \n\n10\n\nMit der Klage verlangt er Ersatz der\nbisherigen Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden sowie die\nFeststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die zur\nBeseitigung der bisher ermittelten, durch den Bergbau verursachten\nSchäden erforderli-chen Aufwendungen nebst eines entstehenden\nMinder-wertes zu ersetzen. Schließlich soll auch festge-stellt\nwerden, daß die Beklagte für künftige Schä-den einzustehen hat, die\ninfolge ihrer Grundwas-serabsenkung am Schloß des Klägers noch\nauftreten werden.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDer Kläger hat unter anderem\nbehauptet:\n\n13\n\n \n\n14\n\nDas Schloß habe 200 Jahre keine\nsubstanziellen Schäden erlitten. Sein baulicher Zustand sei\nher-vorragend gewesen. 1934 sei lediglich eine Zentral-heizung\ninstalliert und 1939 eine Deckensicherung eingebaut worden. Erst\nseit 1954 seien Schäden in Form von Rissen und Rohrbrüchen\naufgetreten, die in der Folgezeit ein erhebliches Ausmaß angenommen\nhätten. Diese Schäden seien auf die Grundwasser-absenkungen der\nBeklagten zurückzuführen. Denn da-durch sei die Bindung der\nSchluffschicht unter dem Schloß zum Grundwasser abgerissen. Die\nhierdurch verursachten Schrumpfungen des Untergrundes hätten zu\nSetzungen des Gebäudes geführt, die wegen der nicht einheitlichen\nMächtigkeit dieser Schluff-schichten unterschiedliche Ausmaße\nangenommen hät-ten. Weiterhin sei in Betracht zu ziehen, daß diese\nEntwicklungen durch Schollenbewegungen entlang vor-gegebener\nVerwerfungen oder durch zusammenbrechende Tonlinsen als Folge der\nGrundwasserabsenkung ver-ursacht worden seien. Infolge der\nSetzungen seien auch häufig sogenannte \"Knallgeräusche\"\naufgetre-ten, die mit dem Reißen der Mauern einhergegangen seien.\nAndere Ursachen für die aufgetretenen Schä-den seien nicht in\nBetracht zu ziehen. Die teil-weise Gründung des Schlosses auf\nüberkommene Funda-mente hätte allenfalls kurz nach seiner\nErrichtung zu Setzungserscheinigungen führen können. Da das Schloß\n200 Jahre lang keinerlei Verfall gezeigt habe, könnten die jetzt\naufgetretenen Schäden nicht auf sein Alter zurückgeführt werden. Es\nsei durch einen berühmten Baumeister konstruiert worden und weise\nkeine statischen Mängel auf. Es sei auch im-mer ordnungsgemäß\nunterhalten worden. Erdbeben hät-ten als Schadensursache schon\ndeshalb auszuschei-den, weil in der hier maßgeblichen Zeit keine\nBeben so stark gewesen seien, daß sie die festgestellten Schäden\nhätten verursachen können. Auch der Flugbe-trieb vom Flugplatz\nscheide als Schaden-sursache aus, zumal Überschallflüge bei der\nBundes-wehr erst seit 1960 und auch nur in Höhen ab 9000 m erlaubt\ngewesen seien. Die Druckwellen aus dieser Höhe könnten nicht zu\nSchäden führen, wie sie am Schloß aufgetreten seien. Dessen\nBeschädigung durch Kriegseinwirkungen sei nur gering gewesen.\nFrühere Grundwasserabsenkungen hätten die Bindung zwischen\nSchluffschicht und Grundwasserspiegel nicht abrei-ßen lassen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n1. die Beklagte zu verurteilen\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\na) an ihn 19.418,55 DM nebst 9 % Zinsen\nseit Klageerhebung zu zahlen,\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nb) ihm allen durch ihren Bergbau über\nden zu Ziffer 1 a) genannten Betrag hinaus an dem Schloß X.\nentstandenen, der Höhe nach durch einen vom Gericht zu\nbestel-lenden Sachverständigen festzusetzenden Schaden und\nMinderwert zu ersetzen,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nver-pflichtet ist, ihm sämtliche aus Anlaß der Grundwasserabsenkung\nim becken künftig am Schloß X. entstehenden Schäden zu\nersetzen.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\n \n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\n \n\n34\n\nSie hat bestritten, daß das Schloß bis\nzur Grund-wasserabsenkung keine nennenswerten Schäden gehabt habe\nund sein baulicher Zustand hervorragend ge-wesen sei. Die\nfestgestellten Schäden seien nicht auf bergbauliche Maßnahmen\nzurückzuführen. Die Grundwasserabsenkung habe im übrigen erst im\nMärz 1957 mit der Inbetriebnahme der Brunnengallerie einen\nnennenswerten Umfang angenommen. Eine solche Grundwasserabsenkung\nkönne auch nur ausnahmsweise eine ungleichmäßige Bodensenkung\nverursachen, wenn entweder eine wasserdicht ausgebildete\ntektonische Störung in Form einer mehr oder weniger den Boden\ndurchkreuzenden Verwerfung vorhanden sei oder aber die Fundamente\ndes Schlosses in unterschiedlich zu-sammengesetzte oder\nunterschiedlich mächtige Böden aus schluffiger Substanz gelegt\nworden seien, denen erstmals durch die Grundwasserabsenkung das\nGrund-wasser entzogen werde. Beide Voraussetzungen seien hier nicht\ngegeben. Im Bereich des Schlosses seien keine tektonischen\nStörungen in Form von Verwerfun-gen vorhanden. Auch sei der\nGrundwasserspiegel be-reits vor Beginn der bergmännischen\nGrundwasserab-senkung in die sich unter der Schluffschicht\nbefin-dliche Kiessandterasse abgesunken. Die Schäden am Schloß\nseien daher auf andere Ursachen zurückzufüh-ren. Hierfür seien die\nGrundwasserabsenkungen durch Meliorationsmaßnahmen seit Beginn des\nJahrhunderts, Alterserscheinungen, konstruktiv bedingte Mängel,\nfehlende Unterhaltungsmaßnahmen, Erdbeben, Düsenjä-gerschallwellen\nund Veränderungen der Statik durch Baumaßnahmen in Betracht zu\nziehen. Aus den vom Kläger erwähnten \"Knallgeräuschen\" könnten\nkeine Schlüsse hergeleitet werden. Diese hätten mit et-waigen\nSetzungen des Schlosses durch eine Grundwas-serabsenkung nichts zu\ntun. Ähnliche Schäden wie am Schloß des Klägers seien auch bei\nanderen Gebäuden festzustellen, die sich nicht im Gebiet der\nGrund-wasserabsenkung befinden. Soweit die Schlösser in diesem\nGebiet Schäden erlitten hätten, sei dies auf andere Ursachen\nzurückzuführen.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDas Landgericht hat gemäß den\nBeschlüssen vom 12.07.1968 und 24.06.1975 Beweis erhoben. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten\ndes Prof. Dr. W. vom 01. August 1972, dessen Ergänzungsgutachten\nvom Fe-bruar 1973 nebst den Teilbereichsgutachten der\nSachverständigen Dr. K. vom 03. Oktober 1979, Dres. H. und P. vom\n15. Juli 1979 sowie Prof. Dr. He. vom 16. Januar 1980 und ferner\nauf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 1984 verwiesen.\n\n37\n\n \n\n38\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter\nanderem ausgeführt:\n\n39\n\n \n\n40\n\nDem Kläger stehe gegen die Beklagte\nkein Schadens-ersatzanspruch zu. Diese hafte zwar grundsätzlich\ngem. § 148 ABG für alle Schäden, die durch die Grundwasserabsenkung\nseit 1953 verursacht worden seien, der Kläger habe aber nicht den\nihm obliegen-den Beweis erbracht, daß die an seinem Schloß\nauf-getretenen Schäden durch diese Maßnahmen entstanden seien. Auf\neine Schadensvermutung könne sich der Kläger nicht berufen, weil §\n120 BBergG nur auf solche Schäden anwendbar sei, die nach dem\nInkraft-treten des Gesetzes am 01. Januar 1982 verursacht worden\nseien. Zu seinen Gunsten griffen auch die Grundsätze des\nAnscheinsbeweises nicht ein, weil zahlreiche Ursachen für die\nSchäden ernsthaft mög-lich und denkbar seien und die\nLebenserfahrung mit-hin nicht auf die Grundwasserabsenkung als\nUrsache hindeute. Die sachverständige Überprüfung rechtfer-tige\nkeine anderweitige Entscheidung. Der Sachver-ständige Prof. W. ,\nder über die nötigen Fach-kenntnisse verfüge, habe vielmehr schon\nin seinem ersten Gutachten festgestellt, daß die Bindung der\nSchluffschicht unter dem Schloß zum Grundwasser schon durch frühere\nGrundwasserabsenkungen abgeris-sen sei, wodurch schon Setzungen und\nSetzungsdiffe-renzen im Gründungsgebiet des Schlosses aufgetreten\nseien. Danach sei ausgeschlossen, daß die an einer Ecke damals noch\nvorhandene Bindung zwischen dem Boden und Grundwasser ausgereicht\nhabe, um den Untergrund so zu durchfeuchten, daß eine spätere\nweitere Grundwasserabsenkung noch Ursache von\nSet-zungserscheinungen hätte sein können. Damit könne die durch die\nspätere Grundwasserabsenkung durch die Beklagte allenfalls\nverursachte Restschrumpfung für die Schäden am Schloß nicht mehr\nverantwortlich gemacht werden. Dieses Ergebnis werde durch das\nGu-tachten der Sachverständigen Dres. H. und P. bestätigt, wonach\ndie durch die Grundwasser-absenkung der Beklagten verursachte\nSchieflage des Schlosses nur 0,2 % ausmache. Der Sachverständige\nProf. He. habe zwar angenommen, die Setzungs-differenzen hätten\nsich durch die Grundwasserabsen-kung der Beklagten und die damit\nverbundenen voll-ständige Entwässerung der Schluffschicht\nwesentlich erhöht, so daß eine Mitursächlichkeit in Frage komme.\nDies sei aber nicht mit einer zur Verurtei-lung erforderlichen\nSicherheit nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. W. habe\nnämlich in seinem zweiten Gutachten wie auch bei seiner mündlichen\nAnhörung ausgeschlossen, daß die Grund-wasserabsenkung durch die\nBeklagte die Schäden am Schloß des Klägers begründet oder ihre\nSichtbarkeit beschleunigt hätte. Einwendungen gegen die\nArbeits-weise des Sachverständigen seien nicht gerechtfer-tigt. Er\nhätte eine ausdrückliche Erörterung der Schlußfolgerungen des\nSachverständigen Prof. He. unterlassen können, weil diese von dem\nihm er-teilten Auftrag nicht gedeckt gewesen seien. Außer-dem\nerscheine es plausibel, wenn der Sachverständi-ge für die\nRekonstruktion der Schadensverursachung den Ausführungen der\nSachverständigen Dres. H. und P. einen höheren Beweiswert\nzuerkenne, weil deren Ergebnissen exakte Messungen zugrunde lägen\nund sie keine Prognosen darstellten, deren Wert von der Genauigkeit\nder Bohrungen abhänge, die nach den Feststellungen des\nSachverständigen im Inneren des Schlosses keine hohe Qualität\naufwiesen. Die Annahme der Sachverständigen Dres. H. und P. , die\nGrundwasserabsenkung der Beklagten sei für die Schäden am Schloß\nnicht ur-sächlich, folge nach ihren Angaben aus der geringen in den\nJahren 1954 - 1978 entstandenen Schieflage des Schlosses, die unter\njeder Schädlichkeitsgrenze liege. Eine Ladung der Sachverständigen\nDres. H. und P. sowie des Prof. He. zum Termin sei nicht\nerforderlich gewesen, weil der Sachver-ständige Prof. W. allein der\nvom Gericht be-stellte und ihm gegenüber verantwortliche Fachmann\ngewesen sei.\n\n41\n\n \n\n42\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die\nBerufung des Klägers, zu deren Begründung dieser unter anderem\nvorträgt:\n\n43\n\n \n\n44\n\nDas Landgericht habe die\nGrundwasserabsenkung der Beklagten von 1953 an zu Unrecht als\nUrsache für die Schäden am Schloß ausgeschieden. Dies stehe im\nWiderspruch zur tatsächlichen Entwicklung. Bis zum 2. Weltkrieg\nhabe sich das Schloß in einem tadello-sen Erhaltungszustand\nbefunden. Der Einbau der Hei-zung hätte zu keinerlei Rißbildung\ngeführt, ebenso-wenig wie die wegen der Vergrößerung eines\ndarüber-liegenden Zimmers erforderliche Neubefestigung der Decke\nüber dem großen Saal. Die Kriegsschäden seien 1953 weitgehend\nbehoben gewesen. Kein Gutachter hätte sie im übrigen als Ursache\nfür die Entstehung der Setzrisse nach 1954 verantwortlich gemacht.\nDie den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Schäden,\ninsbesondere die Risse im Mauerwerk und in den Kaminen seien\nerstmals 1954 aufgetreten, und zwar wie bereits in 1. Instanz\nvorgetragen und unter Beweis gestellt, an der Westseite des\nHerrenhauses und an den Wänden des großen Saales im Erdgeschoß. Der\nGrundwasserspiegel habe sich von 1904 bis 1953 um etwa 180 cm\ngesenkt. 1953 habe die Beklagte dann mit der Grundwasserabsenkung\ngrößeren Ausmas-ses begonnen. Schon im Sommer jenen Jahres seien\naus den Versorgungsbrunnen M 44 und M 45, was un-streitig ist, über\n90 cbm Wasser abgepumpt worden. Seit Dezember 1953 habe sich die\nEntnahmemenge vervielfacht. Dies habe bis 1957 zu einer\nbeträcht-lichen Senkung des Grundwasserspiegels geführt. Danach\nhabe sich diese durch die Inbetriebnahme der Brunnengalerie\nsprunghaft beschleunigt. Damit einhergegangen seien die sich\nständig vergrößernden Schäden am Schloß. 1957 habe der für die\nBeklag-te tätige Sachverständige P. umfangreiche Rissbildungen\nermittelt. Bei einer erneuten Über-prüfung im Jahre 1963 habe er\nein Fortschreiten der Schäden festgestellt. So seien 1957 noch\nkeine Risse im Keller festgestellt worden, wohl aber in den\nspäteren Jahren. Auch andere große Bauten und Kirchen in der\nUmgebung wie z. b. Schloß H. - hätten durch die\nGrundwasserabsenkung ähnliche Schäden erlitten. Alles deute deshalb\ndarauf hin, daß die bergbauliche Maßnahme der Beklagten Ursache der\nSchäden am Schloß sei. Demgegenüber überzeuge das Gutachten des\nSachverständigen Prof. W. nicht. Zum einen habe er unberücksichtigt\ngelassen, daß auch tektonische Störungen unter dem Schloß (z. B.\ndie sogenannte B. Störung) das gleichmäßige Setzen des Gebäudes bei\nAbsinken des Grundwassers vehindert haben kann. Zum anderen treffe\nauch die Schlußfolgerung des Gutachters nicht zu, 1953 sei die\nBindung zwischen der Schluffschicht unter dem Schloß und dem\nGrundwasser schon so stark abgeris-sen gewesen, daß eine weitere\nSenkung des Grund-wassers nicht mehr habe zu Schäden führen können.\nDer Sachverständige berufe sich insoweit zu Unrecht auf das\nGutachten der Sachverständigen Dres. H. und P. . Die von diesen\nfestgestellte geringe Schieflage des Schlosses habe mit der Setzung\nnichts zu tun. Entscheidend sei vielmehr die Mul-denbildung. Diese\nsei aber entgegen der Ansicht der Sachverständigen Dres. H. und P.\nnicht auf Fehler der Statik zurückzuführen. Andernfalls wäre dieser\nSchaden bereits früher aufgetreten. Den Aus-führungen der\nSachverständigen stünden im übrigen die Schlußfolgerungen des\nSachverständigen Prof. He. entgegen, der die Kausalität bejaht\nhabe, ebenso wie die Sachverständigen Prof. Dr. S. , M. , Prof. Dr.\nSch. und Prof. Dr. L. . Die letztgenannten Sachverständigen hätten\nzu Recht die Austrocknung der Gründungsschicht erst nach der\nAbsenkung des Grundwassers durch die Beklagte angenommen. Hierfür\nsprächen die Messungen und die Tatsache, daß wegen der hohen\nKapillarwirkung des Materials eine Durchfeuchtung auch noch möglich\nsei, wenn der Grundwasserspiegel unter die bindigen Schichten\ngesunken sei. Ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels vor\n1953 über längere Zeit sei auszuschließen, zumal die\nVorflutersituation allenfalls Schwankungen von 0,5 m zulasse. Eine\nnicht mehr rückgängig zu machende Schrumpfung der Schluffschicht\nsei mithin erst durch die Grund-wasserabsenkung nach 1953\nverursacht worden. Nach allem sei erwiesen, daß die Schäden am\nSchloß durch bergbauliche Maßnahmen der Beklagten verursacht worden\nseien. Zumindest spreche hierfür der Beweis des ersten Anscheins,\nwenn man nicht sogar im Hin-blick auf die neueste Rechtsprechung\ndes Bundesge-richtshofs eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der\nBeklagten annehmen wolle. Hierzu bezieht sich der Kläger auf ein\nvon ihm überreichtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. B. vom 05. Juni\n1991.\n\n45\n\n \n\n46\n\nAndere Ursachen für die Schäden seien\nauszu-schließen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nGegen die Anhörung des Sachverständigen\nProf. W. - vor dem Landgericht bestünden erhebliche pro-zessuale\nBedenken, weil nicht der Sachverständige, sondern sein Assistent\ndie erbetenen Erklärungen abgegeben habe. Im übrigen hätte das\nLandgericht bei der gegebenen Sachlage und von seinem\nRechts-standpunkt aus gesehen, zumindest auch den Sachver-ständigen\nProf. He. anhören müssen.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDer Kläger beantragt,\n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen\nUr-teils nach seinen Schlußanträgen in I. In-stanz zu erkennen;\nwobei er den zu 2) ge-stellten Antrag wie folgt neu gefaßt hat:\n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\nFestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm sämtliche durch die Grundwasserab-senkung im\nbecken verursachten Schäden zu ersetzen.\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\nHilfsweise beantragt er, ihm\nnachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung\nabzuwenden, wobei die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer\nBank oder Sparkasse erbracht werden kann.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen\nund ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\nbundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu\nkönnen.\n\n65\n\n \n\n66\n\nAuch die Beklagte wiederholt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und trägt unter anderem weiter\nvor:\n\n67\n\n \n\n68\n\nEntgegen der Behauptung des Klägers\nhabe sich sein Schloß 1953 nicht in einem sehr guten Zustand\nbe-funden. Es habe enorme Kriegsschäden erlitten, de-ren\nBeseitigung bis 1953 bestritten werden müßten. Der Sachverständige\nProf. W. habe auch von Rissen gesprochen, die unmittelbar nach der\nFer-tigstellung des Schlosses aufgetreten oder später durch\nErdbeben entstanden seien.\n\n69\n\n \n\n70\n\nDer Sachverständige P. habe 1957\nausge-führt, die festgestellten Schäden seien älterer Art. Zudem\nsei die Statik des Schlosses schlecht gewesen. So habe die Decke\nüber dem großen Saal befestigt werden müssen. Auch der Einbau einer\nZentralheizung hätte sie beeinträchtigt, ebenso wie die Velegung\nder elektrischen und sanitären Insta-lationen.\n\n71\n\n \n\n72\n\nIm übrigen weise das 200 Jahre alte\nSchloß auch allgemeine Alterserscheinungen auf. Dies sei auch der\nGrund, warum auch an anderen Schlössern des Ge-bietes Schäden\naufgetreten seien.\n\n73\n\n \n\n74\n\nNach jahreszeitlich bedingten\nSchwankungen des Grundwasserspiegels bis zu 3 - 4 Metern in den\nJah-ren nach 1904 sei das Grundwasser spätestens 1953 soweit\nabgesunken gewesen, daß es endgültig unter der Schluffschicht\ngestanden habe. Damit sei die Bindung zwischen dieser Schicht und\ndem Grundwasser abgerissen gewesen. Der Schrumpfungsvorgang habe\nhierdurch sein Ende gefunden. Er habe auch nicht mehr durch die\nKapillarwirkung rückgängig gemacht werden können, zumal die\nHöchstquelldrücke niedri-ger gelegen hätten, als die Gebäudelast.\nAuch der Verlauf der Risse zeige, daß sie nicht auf Setzun-gen\ninfolge der Grundwasserabsenkung zurückzuführen seien.\n\n75\n\n \n\n76\n\nIn diesem Zusammenhang stützt sich die\nBeklagte insbesondere auf die von ihr mit Schriftsatz vom 10.\nNovember 1987 zu den Akten gereichten Gutachten der\nSachverständigen P. und J. .\n\n77\n\n \n\n78\n\nDie eigentliche Grundwasserabsenkung\naus bergbauli-chen Gründen habe erst 1957 begonnen. Da die\nInbe-triebnahme der Brunnen M 44 und M 45 nur zu gerin-gen\nAbsenkungen geführt habe, sei es unerklärlich, wieso hierdurch\nbereits 1954 Schäden am Schloß ver-ursacht worden seien.\n\n79\n\n \n\n80\n\nEine tektonische Störung als Grund für\neine un-gleichmäßige Setzung des Schlosses nach der\nGrund-wasserabsenkung scheide aus. Insbesondere könne die\nsogenannte B. Störung nicht nachgewiesen werden.\n\n81\n\n \n\n82\n\nDaß die Ursachen für die Schäden am\nSchloß, soweit sie überhaupt auf Bodensetzungen zurückzuführen\nseien, bereits lange vor Beginn ihrer bergbaulichen\nSümpfungsmaßnahmen gesetzt worden seien, werde durch den Umstand\nerhärtet, daß der erst 1895 erbaute Glockenturm der Schloßkapelle\nbereits 1937 habe abgerissen werden müssen. Dies folge aus der von\ndem Zeugen R. 1991 herausgegebenen Schrift \"V \" (aus B. , T. , B.\nund unseren Dörfern an der E. .\n\n83\n\n \n\n84\n\nWegen des weitergehenden Sach- und\nStreitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen Be-zug genommen,\ndie ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wie die im\nSitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 näher bezeichneten\nBeweissiche-rungsakten.\n\n85\n\n \n\n86\n\nDas Berufungsgericht hat gemäß den\nBeschlüssen vom 7. und 26. August 1985, 26. Februar, 30. März und\n24. Juni 1992 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieder-schriften vom 3.\nSeptember 1985 und vom 24. Ju-ni 1992 sowie auf das Schreiben des\nrheinischen Amtes für Denkmalspflege vom 30. September 1986 und die\nschriftliche Stellungnahme des Zeugen R. vom 7. April 1992 Bezug\ngenommen.\n\n87\n\n \n\n88\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne :\n\n89\n\n \n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat\nhinsichtlich der von ihm mit der Klage verfolgten Anträge zu 1 b)\nund zu 2) Erfolg. Wegen dieses Teils der mit der Klage verfolgten\nAnsprüche ist der Rechtsstreit entscheidungsreif (§ 301 ZPO).\n\n93\n\n \n\n94\n\n1.\n\n95\n\n \n\n96\n\na) Der vom Kläger zu 1 b) seinem\nWortlaut nach verfolgte unbezifferte Leistungsantrag ist mit\nRücksicht auf das von ihm in sachlicher Hinsicht verfolgte Ziel in\nein Feststellungsbegehren umzu-deuten. Dieses Feststellungsbegehren\nist vorliegend zulässig; denn eine exakte Bezifferung des\nZah-lungsverlangens erforderte eine umfangreiche\nSach-verständigenuntersuchung zur Feststellung des von der\nBeklagten dem Umfang nach zu ersetzenden Scha-dens, die dem Kläger\nvorab wirtschaftlich schon deshalb nicht zumutbar ist, weil aus\nverfahrens-rechtlichen Gründen eine Wiederholung dieser\nFest-stellungen durch einen gerichtlichen Sachverständi-gen\nerfolgen müßte. Außerdem wird eine abschließen-de Feststellung der\nHöhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens unter\nBerücksichtigung ander-weitiger Schadensursachen auch nach\nSachverständi-genermittlungen nur im Wege der Schätzung erfolgen\nkönnen (§ 287 Abs. 1 ZPO), ein Umstand, der ein\nFeststellungsbegehren ebenfalls rechtfertigt (Zöl-ler/Stephan, 16.\nAuflage, § 253, Rdn. 8a mit weite-ren Nachweisen). Diese\nallgemeinen verfahrensrecht-lichen Gesichtspunkte gelten auch im\nvorliegenden Rechtsstreit, dessen Gegenstand ein Bergschaden ist\n(Heinemann, Der Bergschaden, 3. Aufl., Randzif-fer 173 m.w.N.),\nzumal für die Bemessung der Scha-denshöhe ohnehin noch\nsachverständig zu prüfen ist, welche Schäden letztlich auf die\nbergbauliche Maß-nahme der Beklagten zurückzuführen sind.\n\n97\n\n \n\n98\n\nEntsprechendes gilt auch für die\nFeststellung der Höhe eines verbleibenden Minderwertes des\nSchlosses nach erfolgter Reparatur, der rechtlich ebenfalls als\nBergschaden anzusehen ist (RG ZbergR 1932,506; OLG Köln ZbergR\n1976, 354 ff.; Ebel-Weller, ABG, 2. Aufl., § 148 Anmerkung 12\nc).\n\n99\n\n \n\n100\n\nDer Antrag ist auch auf die\nGeltendmachung von Schäden beschränkt, die ihm durch den Bergbau\nder Beklagten entstanden sind. Insoweit hat der Kläger den\nschadensbegründenden Sachverhalt konkret darge-legt und hierdurch\nden geltend gemachten Haftungs-umfang, dessentwegen er die\nFeststellung verlangt, hinreichend begrenzt.\n\n101\n\n \n\n102\n\nb) Der Kläger ist auch befugt, den\nAnspruch geltend zu machen. Er ist als Alleinerbe des früheren\nKlägers, seines am 17. September 1985 verstorbenen Vaters E. R. H.\naktivlegitimiert. Die hierzu geäu-ßerten Zweifel der Beklagten sind\ndurch den vom Kläger vorgelegten Erbschein vom 21. Januar 1986 - 5\nXI 143/85 AG Kerpen - ausgeräumt. Entspre-chendes gilt auch für die\nin diesem Erbschein angeordnete, ausschließlich auf die Ausführung\nvon Vermächtnissen gerichtete Testamentsvoll-streckung. Das den\nTestamentsvollstreckern vom Amtsgericht Kerpen am 2. Mai 1986 - 5\nXI 46/86 - gemeinschaftlich erteilte Testamentsvollstrecker-zeugnis\nweist aus, daß die Testamentsvollstrek-kung ausschließlich\nBarvermächtnisse betrifft. Die auf den Kläger als Erben seines\nVaters über-gegangenen Eigentumsrechte an dem Schloß, dessen\nSchäden Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, sind danach durch die\nAnordnung der Testaments-vollstreckung nicht eingeschränkt\nworden.\n\n103\n\n \n\n104\n\nc) Der Anspruch ist gerechtfertigt.\nNach dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme steht\nmit einem der Gewißheit nahekommenden hohen Grad von\nWahrscheinlichkeit (Heinemann, Randzif-fer 174 m. w. N.) fest, daß\ndie von der Beklagten durchgeführten Grundwasserabsenkungen für die\nam Schloß des Klägers vorhandenen Schäden zumindest teilweise\nmitursächlich geworden sind. Dies gilt jedenfalls für die im\nKellerfußboden des Haupt-hauses unstreitig vorhandene Mulde und die\nim Keller vorhandenen Mauerrisse an den aufgehenden Wänden.\nInwieweit bei der Entstehung dieser Schäden auch andere\nSchadensursachen mitgewirkt haben, für die die Beklagte nicht\neinzustehen hat bedarf noch weitergehender Ermittlungen. Dies steht\naber einer Feststellung dem Grunde nach nicht entgegen.\n\n105\n\n \n\n106\n\nFür die durch die\nGrundwasserabsenkungen ent-standenen Schäden am Schloß des Klägers\nhat die Beklagte nämlich nach bergrechtlichen Grundsätzen\neinzustehen.\n\n107\n\n \n\n108\n\nMit dem Landgericht ist davon\nauszugehen, daß der Grund und der Umfang der die Beklagte\ntreffenden Haftung nicht nach dem am 1. Januar 1982 in Kraft\ngetretenen Bundesberggesetz zu beurteilen ist, sondern nach dem bis\ndahin geltenden Allge-meinen Berggesetze für die Preußischen\nStaaten vom 24. Juni 1865. Die hier als Ursache für die Schäden in\nBetracht kommende bergbauliche Maßnah-me der Beklagten - die\nAbsenkung des Grundwas-sers - war bereits vor dem 1. Januar 1982\nsoweit fortgeschritten, daß die danach erfolgten Absen-kungen als\nauslösende Schadensursache nicht mehr in Betracht kommen, (vgl.\nhierzu § 178 Bundes-berggesetz). So blieb beispielsweise bereits ab\nMitte 1971 eine in der Nähe des Schlosses liegen-de Meßstelle zur\nErmittlung des Grundwasserpegels ab Juni 1971 trocken, was einer\nAbsenkung von rund 100 Metern seit November 1953 entspricht.\n\n109\n\n \n\n110\n\nNach § 148 ABG haftet ein\nBergwerksbesitzer unab-hängig von einem Verschulden für allen\nSchaden, der einem Grundeigentümer unter anderem durch ei-nen im\nTagebau geführten Betrieb eines Bergwerks zugeführt wird. Zum\nBetrieb des Bergwerks gehörte dabei auch der Entzug und die\nhierdurch etwa ver-anlaßte Absenkung von Grundwasser (BGH NJW 1969,\n467 f.). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bergbaulichen\nMaßnahme und dem Schaden ist auch dann zu bejahen, wenn dieser nur\nentstehen konnte, weil noch ein anderes - vom Bergbau unab-hängiges\n- Ereignis mitgewirkt hat. Die Haftung des Bergwerksbesitzers\nbeschränkt sich dann nicht nur auf den durch seinen Betrieb\nzurückzuführen-den Schadensanteil (RGZ 1930, 161 f.). Dies gilt\nauch, wenn ein anderes Ereignis oder mehrere andere Ereignisse an\ndem entstandenen Schaden mitgewirkt haben und durch ihr\nZusammenwirken ein einheitlicherer größerer Schaden entstanden ist\n(RG ZbergR 1916, 277; 1918, 390; OLG Düsseldorf, ZbergR 1936, 273;\nOLG Köln ZbergR 1981, 451 ff - zu § 119 Bundesberggesetz -). Wird\nein Gebäude durch bergbauliche Einwirkungen beschädigt, so besteht\nauch ein ursächlicher Zusammenhang, wenn es bei größerer\nStandfestigkeit des Baugrundes oder bei einem besseren baulichen\nZustand nicht zum Schaden gekommen wäre oder wenn das Alter, die\nfehlerhafte Bauweise früher oder später eben-falls zu den\nBeschädigungen geführt hätten (RG ZbergR 1932, 506). Die neben dem\nBergbau mitwir-kenden und dem Anspruchsteller zuzurechnenden\nUmstände können allerdings je nach Lage des Ein-zelfalles bei der\nBemessung der Höhe des Schadens berücksichtigt werden (RG ZbergR\n1916, 277; Ebel-Weller, § 148 Anmerkung 8 c).\n\n111\n\n \n\n112\n\nDerjenige, der den Bergwerksbesitzer\nauf Scha-densersatz in Anspruch nimmt, hat den Nachweis zu führen,\ndaß der Schaden durch dessen Berg-werksbetrieb verursacht worden\nist (OLG Düs-seldorf ZbergR 1936, 273; Ebel-Weller, § 148 Anmerkung\n8 e; Reuss-Grotefend-Dapperich, ABG, 11. Auflage, § 148 Rz. 3;\nHeinemann, RZ. 32; Piens-Schulte-Graf Vitzthum, Bundesberggesetz,\n1983, § 120 Anmerkung 2). Dabei ist der Nachweis als erbracht\nanzusehen, wenn ein der Gewissheit nahekommender Grad von\nWahrscheinlichkeit vor-liegt. Die bloße Möglichkeit oder eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit reichen nicht aus (RG ZbergR 1921, 438;\nEbel-Weller, § 148 Anmerkung 8 e).\n\n113\n\n \n\n114\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers\nkommt ihm in diesem Zusammenhang eine bergrechtlich normierte\nSchadensvermutung nicht zugute. Dabei erscheint es zwar\nzweifelhaft, ob die Regelung des § 120 Bundesberggesetz schon\ndeshalb nicht herangezogen werden kann, weil sie ihrem Wortlaut\nnach nur für diejenigen Schäden gilt, die im Einwirkungsbe-reich\nder untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes\ndurch Senkungen, Pressun-gen oder Zerrungen der Oberfläche oder\ndurch Erdrisse entstehen. Wenn nämlich die Regelung des § 120\nBundesberggesetz den außerordentlichen Schwierigkeiten der\nBeweissituation des Geschä-digten abhelfen soll (BT-Ds 8/1315,\n144), so wäre es schon aus dem Gesichtspunkt des\nGleichbehand-lungsgrundsatzes unverständlich, wenn demjenigen die\nErleichterungen des § 120 Bundesberggesetz nicht zugute kämen, der\nsich dem unterirdischen Bergbau vergleichbaren\nBeweisschwierigkeiten aus-gesetzt sieht, wenn etwa eine massive\nAbsenkung des Grundwassers zu erheblichen mechanischen\nAus-wirkungen an der Erdoberfläche führen kann, deren Ursachen und\nIntensität von den oft nur schwer feststellbaren geologischen und\nhydrologischen Verhältnissen des Untergrundes abhängig ist. Ei-ner\nweitergehenden Untersuchung hierzu bedarf es jedoch nicht, weil §\n120 Bundesberggesetz, wie bereits dargelegt, schon deshalb\nausscheidet, weil die hier in Betracht zu ziehenden\nSchadens-ursachen bereits vor dem Inkrafttreten des\nBun-desberggesetzes wirksam geworden sind.\n\n115\n\n \n\n116\n\nEs hat danach auch für die Frage der\nDarlegungs- und Beweislast bei den Regeln des hier noch maßgebenden\npreußischen Bergschadenrechts (ABG) zu verbleiben, dem eine\nSchadensvermutung fremd ist (Boldt-Weller, Bundesberggesetz 1984, §\n120 Rdz. 3).\n\n117\n\n \n\n118\n\nDaß gleichwohl, wie der Kläger geltend\nmacht, für die Beurteilung der Kausalität bei der Entstehung eines\nBergschadens ein den allgemeinen verfah-rensrechtlichen Grundsätzen\nfolgender Beweis des ersten Anscheins nicht ausgeschlossen ist\n(Pa-landt-Heinrichs, 59. Auflage, Anmerkung 8 a aa, Vorbemerkung zu\n§ 249 BGB), bedarf hier keiner näheren Darlegung.\n\n119\n\n \n\n120\n\nOffen bleiben kann auch, ob die\nweitergehende Auffassung des Klägers zutrifft, in Fällen der\nvorliegenden Art sei nach beweisrechtlichen Grundsätzen eine\nUmkehrung der Beweislast gebo-ten, zu deren Begründung er auf die\nRechtspre-chung des Bundesgerichtshof zum Arzthaftpflicht-recht\n(NJW 1969, 553) und zum Schadensersatz bei Emissionen (BGH NJW\n1985, 47 ff.) hinweist.\n\n121\n\n \n\n122\n\nNach dem Ergebnis der in erster und\nzweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht näm-lich zur\nÜberzeugung des Berufungsgerichts mit hinreichender Gewißheit fest,\ndaß die von der Beklagten vorgenommene Absenkung des Grundwassers\ndie am Schloß des Klägers entstandenen Schäden, soweit sie nicht\nmit dem Zahlungsantrag zu 1. a) geltend gemacht werden, zumindest\nteilweise in dem gekennzeichneten Umfang mitverursacht haben und\ndie Klägerin deshalb verpflichtet ist, hier-für in einem dem\nHöheverfahren noch vorzubehal-tenden Umfang einzustehen.\n\n123\n\n \n\n124\n\nSchon die vor der Einholung\ngerichtlicher Sach-verständigengutachten mit der Untersuchung der\nSchadensursachen aufgrund staatlichen Auftrags befaßten\nSachverständigen sind dabei im wesent-lichen zu der\nübereinstimmenden Feststellung ge-langt, daß die mit der\ngroßflächigen Absenkung des Grundwassers verbundene Schrumpfung der\nbin-digen Schluffschichten unter dem Schloßgebäude zumindest\nteilweise an der Schadensentstehung mitgewirkt hat.\n\n125\n\n \n\n126\n\nDer von dem amt in B beauftragte\nDipl.-Ing. M. ,sachverständig für das Bauwesen, führte in seinem\nGutachten vom Dezember 1964 auf der Grundlage der von ihm\nuntersuchten geologi-schen Verhältnisse, der Gründung des Bauwerks\nso-wie dem Umfang der Grundwasserabsenkungen vor und nach dem\nBeginn der großen Absenkung durch die Beklagte unter anderem aus,\ndaß die Gründung des Schlosses unmittelbar oberhalb der\nsandig-kiesi-gen Terrassenablagerungen in den dort gelege-nen\ndurchweg jungen tonigen Ablagerungen unter-schiedlicher Mächtigkeit\nerfolgte, bei dem es sich im einzelnen, je nach Zusammensetzung, um\ntonigen Schluff, schluffigen Ton oder schluffigen Sand handelt.\nDieser bindige Boden werde je nach Zusammensetzung nach moderneren\nKenntnissen mit nur etwa 1 kg/cm2 beansprucht. Tatsächlich betra-ge\ndie Baulast, wie Rechnungen ergeben hätten, 2 - 2,5 kg/cm2.\nGleichwohl sei festzustellen, daß trotz dieser hohen Bodenpressung\ndas Bauwerk etwa 200 Jahre lang gestanden habe und hierbei\ngravierende Schäden nicht evident geworden seien. Hieraus folge\nauch, daß ungeachtet der relativ geringfügigen Absenkung des\nGrundwassers seit der Jahrhundertwende Schäden erst im Zuge der\nerheb-lichen Grundwasserabsenkungen durch die Beklagte eingetreten\nseien. Die unterschiedlichen Stärken des bindigen Bodens hätten zu\nungleichmäßig star-ken Schrumpfungen durch den Wasserentzug\ngeführt. Zwar seien diese Ungleichmäßigkeiten nicht sehr groß,\nkönnten sich aber dennoch auf einen Baukör-per von der Starrheit\ndes Schlosses auswirken. Eine gleichmäßigere Setzung habe sich erst\nin den Jahren nach 1958 eingestellt. Nach seiner Einschätzung seien\ndie an dem Schloß entstandenen Schäden überwiegend auf die\nGrundwasserabsenkun-gen durch die Beklagte zurückzuführen.\n\n127\n\n \n\n128\n\nDer Sachverständige Prof. S. , der\nursprüng-lich vom Kultusministerium NW mit der Untersu-chung\nbeauftragt worden war, ob das Schloß des Klägers und das Schloß F\nBauschäden erlitten haben und worauf diese Schäden zurückzuführen\nseien, führt in seinem Bericht vom 30. Mai 1960 unter anderem aus,\ndaß er anläßlich eines Aufent-halts im Schloß X. am 5. Dezember\n1958 gegen 17.00 Uhr innerhalb des Zeitraums einer halben Stunde\nsechs starke Stöße wahrgenommen habe, bei denen das gesamte Schloß\ngeschwankt habe und un-ter anderem auch die Türen \"krachten\". Diese\nEr-scheinungen, die als Knallgeräusche auch von der Beklagten\nmittels Tonband aufgezeichnet worden sind, führte der\nSachverständige auf stoßartige gelegentliche Verschiebungen infolge\nder Absen-kung des Grundwassers zurück. Hierauf seien auch die\nunter anderem an dem Schloß X. von ihm beobachteten zunehmenden\nSchäden zurückzuführen.\n\n129\n\n \n\n130\n\nDer im Auftrag des Landeskonservators\nRheinland beauftragte Sachverständige Prof. L. hat in seinem\nGutachten vom 12. Februar 1969 das bereits erörterte Gutachten des\nSachverständigen M. im wesentlichen bestätigt. Dabei hat er darauf\nhingewiesen, daß selbst dann, wenn unter Berück-sichtigung der von\nder Beklagten angegebenen Pegelstände die obenliegenden\nSchluffschichten im Gründungsbereich des Schlosses gerade nicht\nmehr vom Grundwasser berührt worden sein sollten, als die Beklagte\nmit der Absenkung des Grundwassers begonnen habe, dies nicht mit\nder Entwässerung der Gründungsschicht gleichbedeutend sei, weil\noberhalb des Grundwasserspiegels ein Bereich der kapillaren\nSättigung verbleibe, der noch von einem kapillar durchfeuchteten\nBereich überla-gert werde, in dem noch ein Teil der Poren mit\nKapillarwasser gefüllt sei. Hierbei betrage die kapillare Steighöhe\nabhängig von der physikali-schen Beschaffenheit des Bodens,\ninsbesondere der Porendurchmesser im reinen Schluff bis zu 15\nMetern und im Sand bis zu 1 Meter. Bei einem nach eigenen Messungen\nder Beklagten anzunehmenden mittleren Abstand zwischen dem\nGrundwasserspiegel und der Schluffschicht im Jahre 1953 spräche\ndies unter Hinzunahme der Kapillarkräfte für eine Durchfeuchtung\nbis zu den Fundamenten hinauf. Die für das Bauwerk schädlichen\nBodensenkungen seien aber erst aufgetreten, als das Grundwasser\nsoweit abgesunken war, daß die kapillare Steighöhe im Kies/Sand\nnicht mehr ausreichte, um die Schluff-schicht zu durchfeuchten.\nUnter Zugrundelegung der vorhandenen Messungen sei der Zeitpunkt\ndes Abreissens der kapillaren Verbindung des Was-sers in der\nSchluffschicht mit dem Grundwasser nicht vor dem Beginn der\nWasserentziehung durch die Beklagte anzunehmen. Abschließend gibt\nder Gutachter zu bedenken, daß zwar jedes Bauwerk der Abnutzung\ndurch die verschiedensten äußeren Einflüsse und der Alterung\nunterliege. Daß aber wie hier in einem ganz bestimmten vom Bergbau\nder Beklagten abgegrenzten Gebiet mehrere ältere Bau-denkmäler zur\nselben Zeit stark beschädigt wer-den, könne nicht allein auf deren\nAlter zurückge-führt werden, zumal diese Schlösser verschiedenen\nAlters und unterschiedlicher Bauart seien. Die Tatsache, daß die\nSchäden praktisch gleichzeitig mit dem Beginn der\nGrundwasserabsenkungen aufge-treten seien, sollte als Beweis für\ndie Schadens-verursachung durch den Bergbau ausreichen.\n\n131\n\n \n\n132\n\nDas Ergebnis dieses Gutachtens ist auch\ndurch die Gutachten des Prof. Sch. (Ordinarius für\nVer-kehrswasserbau, Grundbau und Bodenmechanik an der TH ) vom 30.\nJuni 1971 und 19. Januar 1972, die im Auftrag des Bergamtes K.\nerstattet wurden, welches (zusammen mit der Beklagten) das\nGutachten L. in Zweifel gezogen hatte, hinsichtlich der hier\nmaßgeblichen Feststellungen bestätigt worden.\n\n133\n\n \n\n134\n\nZwar führt der Gutachter an, daß\nwesentliche Setzungsunterschiede, und zwar in einer Größe-nordnung\nvon 3 cm bis Anfang 1954 eingetreten seien, während die weiteren\nSetzungsunterschiede bis etwa 1968 lediglich noch 1 cm ausgemacht\nhätten. Hieraus sei allerdings angesichts der erst nach der\nGrundwasserabsenkung durch die Be-klagte erkennbar gewordenen\nSchäden zu schließen, daß der kritische Punkt, bis zu dem\nHochbaukon-struktionen Setzungsunterschiede weitgehend\nscha-densfrei aufnehmen könnten, in den Jahren 1953 und 1954\nüberschritten worden sei. Bei Eintreten der Gebäudeschäden habe der\nGrundwasserspiegel im wesentlichen die Unterkante der\nzusammendrück-baren Schichten erreicht. Diese seien dann im\nweiteren Verlauf ausgetrocknet. Dabei hätten die-auftretenden\nSetzungsunterschiede einen wesentli-chen Betrag angenommen, der\nspäter zu Beginn des Nivellements nur noch geringe Zuwächse\nerfahren habe und im wesentlichen abgeklungen gewesen sei.\nAllerdings zeige der jetzt noch vorhandene Was-sergehalt, daß die\nSchrumpfgrenzen noch nicht er-reicht seien.\n\n135\n\n \n\n136\n\nDas Ergebnis der vorerörteten\nGutachten, die jedenfalls insoweit übereinstimmen, als Schäden des\nSchlosses Schrumpfungen der bindigen Grün-dungsschichten infolge\nder Grundwasserabsenkung durch die Beklagte zugeordnet werden\nkönnen, wird zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch von den\nErgebnissen der Gerichtsgutachten bestä-tigt. Dies gilt jedenfalls\nunter Einbeziehung der Ergebnisse des Gutachtens des Prof. He. vom\n16. Januar 1980. Prof. W. hat in seinem am 01. April 1972\nerstatteten Gutachten u.a. aus-geführt, die Schäden an dem\nSchloßgebäude seien auf Schrumpfsetzungen der Gründungsschichten\naus Schluff und schluffigem Sand zurückzuführen, aber auch auf\nhinzugetretene Erdbeben- und Kriegsein-wirkungen und auf\nmöglicherweise bereits beim Bau entstandene Spannungen innerhalb\ndes Baukörpers. Dabei sei das Schrumpfen der Schichten nur zu einem\ngewissen Teil den großtechnischen Maßnahmen der\nGrundwasserabsenkung durch die Beklagte anzu-lasten, und zwar\nhinsichtlich desjenigen Anteils, der durch markscheiderische\nMessungen seit 1954 ermittelt worden sei. Tatsächtlich hätten die\nSchrumpfungen nicht erst 1954, sondern bereits vorher in Folge der\n1904 einsetzenden Grund-wasserabsenkunge begonnen. In dieser Zeit\nsei der Grundwasserspiegel von 81,5 m auf 79,7 m abgesenkt worden,\nwobei das Grundwasser in den trockenen Sommern 1934, 1935 nur noch\npartiellen Kontakt zu den bindigen Schichten gehabt habe. Deshalb\nhabe bereits damals ein Teilschrumpfen der bindigen Schichten\neingesetzt. Eine erneute Durchfeuchtung bei dem natürlichen\nWiederanstei-gen des Grundwasserpegels sei nicht anzunehmen, da die\ndamit verbundenen Quelldrücke niedriger als die Bauwerksauflasten\nseien. Die von der Beklagten veranlaßten Grundwasserabsenkungen,\nbe-ginnend mit Dezember 1953, hätten lediglich maxi-male\nSetzungsdifferenzen von 6 - 7,8 mm bewirkt. Diese Restschrumpfungen\nhätten von einem intakten Gebäude schadensfrei aufgenommen werden\nkönnen. Insgesamt ließen sich die entspechenden Schäden nur durch\nkomplexe Einwirkung mehrere Ursachen erklären. Dabei sei der\nstatische Zustand nach der Fertigstellung nicht mehr zu ermitteln.\nIn Betracht zu ziehen seien aber insbesonde-re die\nGrundwasserspiegelabsenkungen, seismische Belastungen und\nKriegseinwirkungen. Die durch die Nivellements ausgewiesenen, seit\nBeginn der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte einge-tretenen\nSetzungsdifferenzen hätten mit einiger Sicherheit vorhandene auch\nlatente Schadenszonen in einem gewissen Umfang vergrößert. Dies sei\naber auch bei jeder neu einsetzenden Schrumpfung aus natürlichen\nSpiegelschwankungen erfolgt, wenn auch mit möglichen erheblichen\nzeitlichen Verzö-gerungen.\n\n137\n\n \n\n138\n\nEinen Einfluß der von der Beklagten\nveranlaßten Grundwasserabsenkungen haben auch die Professoren H.\nund P. in ihren Gutachen vom 15. Ju-li 1979 nicht ausgeschlossen.\nAllerdings betrage die von der Beklagten veranlaßte Schieflage des\nGebäudes nur 0,2 o/oo und liege unterhalb jegli-cher\nSchädlichkeitsgrenze. Entsprechendes gelte auch für die von 1954\nbis 1978 eingetretene Schieflage des Geländes von rund 1 o/oo. Die\nerheblichen Schäden im Inneren des Schlosses beruhten auf\nDeformationen der Innenwände, die muldenförmig verkürzt seien und\nauf Alterser-scheinungen zurückzuführen seien. Allerdings sei auch\nder Kellerfußboden deformiert und demzufol-ge seien auch die\nFundamente der Zwischenwände muldenförmig verformt. Die Erklärung\nfür dieses Senkungstief im Kellerfußboden könne nach der langen\nStandzeit des Bauwerks nicht allein an statischen Fehlern liegen.\nDie Ursache könne eine durch Grundwasserabsenkungen oder\n-schwankungen verursachte Veränderung des Untergrundes sein. Nehme\nman an, daß der Kontakt des freien Grund-wasserspiegels mit der\nbindigen oberflächennahen Schicht im Bereich des Schloßgebäudes\nbereits bei der Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen M 44 und M 45\nnicht mehr vorhanden gewesen sei, so könne das Senkungstief im\nKellerfußboden nicht mit einer Schrumpfung der oberen\nBodenschichten erklärt werden.\n\n139\n\n \n\n140\n\nEine Schrumpfung des bindigen\nUntergrundes als Schadensursache scheide danach weitgehend aus,\nsofern nicht ein Wechsel von feuchten und trocke-nen Zonen bzw.\nsich stark ändernden Mächtigkeiten der schrumpfungsfähigen Schicht\nvorliege. Diese Frage sei jedoch durch hydrologische bzw.\nboden-mechanische Begutachtung zu klären.\n\n141\n\n \n\n142\n\nAbgesehen davon, daß auch dieses\nGutachten im Zu-sammenhang mit den aufgetretenen Schieflagen des\nSchlosses und des Gebäudes die Annahme von Schä-den im Bereich der\nAußenwände des Schlosses nicht völlig ausschließt, machen die\nGutachter ihr Er-gebnis im Zusammenhang mit dem im Kellerfußboden\ndes Schlosses vorgefundenen, erhebliche Schäden verusachenden\nSenkungstief letztlich davon abhän-gig, daß Bewegungen des bindigen\nUntergrundes nicht in Betracht zu ziehen seien.\n\n143\n\n \n\n144\n\nDie von dem Gutachter Prof. He. , dem\ndama-ligen Inhaber des Lehrstuhls für Ingenieurgeolo-gie und\nHydrogeologie der technischen Hochschule , in seinem Gutachten vom\n16. Januar 1980 getroffenen Feststellungen stützen diese zuletzt\ngenannte Bedingung, von der die Sachverständigen Prof. H. und P.\nihre Schlußfolgerung ab-hängig gemacht haben, allerdings nicht.\nVielmehr begründet der Sachverständige Prof. He. in konkreter Weise\ndie schon nach dem Vorangehenden naheliegende Annahme, daß die von\nder Beklagten vorgenommene Absenkung des Grundwassers zu den am\nSchloß des Klägers entstandenen Schäden wenn auch nicht\nalleinursächlich, so doch in mitursächli-cher Weise, beigetragen\nhat.\n\n145\n\n \n\n146\n\nNach den im einzelnen dargestellten und\nbegrün-deten Feststellungen Prof. He. hatten die im\nGründungsbereich des Schlosses aufgefundenen bindigen Schichten\nnoch im Verlaufe des Jahres 1953 Kontakt zum Grundwasser. Erst der\nendgültige Abbruch dieses Kontaktes durch die von der Be-klagten\nvorgenommenen Grundwasserabsenkungen hat zumindest in einzelnen\nGründungsbereichen zu Schrumpfsetzungen geführt, die das Gebäude\nnicht schadensfrei hat aufnehmen können. Zur Begründung seiner\nSchlußfolgerungen hat der Sachverständige im wesentlichen in\nÜbereinstimmung mit den hier-zu bereits von anderen Gutachtern\ngetroffenen Feststellungen, insbesondere des Hauptgutachters W. zum\nAufbau der Gründungsschichten darge-legt, daß im Gründungsbereich\ndes Schlosses kei-ne einheitlichen Gründungsverhältnisse vorliegen.\nDabei sind die größten Mächtigkeiten des Schluff-horizontes mit bis\nzu 2,60 m unter dem Südflügel und bis zu etwa 1 m unter dem\nNordflügel des Schlosses anzutreffen. Durch die Längsachse des\nSchlosses zieht sich ein Bereich, in dem die Schluffgrenze im\nMittel etwa 1 m tiefer liegt als in den jeweils angrenzenden\nBereichen. Hieraus folgert der Gutachter einleuchtend, daß die in\ndiesem Bereich verlaufende, unstreitig vorhandene Mulde und die\nhieraus resultierenden Schäden den in diesem Bereich\nvorherrschenden ungleichmäßigen Untergrundsverhältnissen und den\ndamit verbunde-nen ungleichmäßigen Setzungen ohne weiteres\nzuge-ordnet werden können.\n\n147\n\n \n\n148\n\nÜberzeugend hat er auch in der\nmündlichen Ver-handlung am 24. Juni 1992 anhand der\nkartographi-schen Unterlagen dargestellt, daß zu Beginn der\nSümpfungsmaßnahmen der Beklagten der Pegel des Grundwassers im\nSchloßbereich 1953 noch bei ca. 79,5 m lag und unter\nBerücksichtigung natürlicher Schwankungen auch noch einen\nHöchststand von ca. 80 m erreichen konnte.\n\n149\n\n \n\n150\n\nNach dem Ergebnis der Anhörung der\nSachverstän-digen Profes. P. und He. in der münd-lichen Verhandlung\nvom 24. Juni 1992 (- bei der auf den Sachverständigen W. , wie\nbereits die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz gezeigt\nhat, aus Altersgründen, und auf den Sachverständigen H. aus\nirrevisiblen Krank-heitsgründen verzichtet werden mußte -) hat es\nauch der Sachverständige Prof. P. für mög-lich gehalten, daß die\nGrundwasserabsenkungen der Beklagten zu den Schäden am Schloß im\nFalle unterschiedlich mächtiger schrumpffähiger Schich-ten\nmitursächlich waren, wenn der Kontakt dieser Schichten zum\nGrundwasser 1953 noch nicht abge-rissen war.\n\n151\n\n \n\n152\n\nFür eine hierzu von der Beklagten mit\nSchrift-satz vom 30. Juli 1992 - höchstvorsorglich - be-antragte\nBerichtigung des Protokolls der mündli-chen Verhandlung vom 24.\nJuni 1992 besteht kein Anlaß. Entgegen der Auffassung der Beklagten\nhat der Sachverständige Prof. P. sich in dem von ihm erläuterten\nSinne geäußert und bestätigt, daß seine zu Protokoll genommenen\nAngaben richtig aufgenommen worden sind. In sachlicher Hinsicht\nentsprechen die protokollierten Äußerungen Prof. P. im übrigen auch\nden Ausführungen seines zusammen mit Prof. H. verfaßten Gutachtens,\nwonach sie eine Schadensursächlichkeit der berg-männischen\nSümpfungsmaßnahmen der Beklagten u.a. deshalb ausgeschlossen haben,\nweil sie vorausset-\n\n153\n\n \n\n154\n\nten, daß eine Verbindung des\nGründungsbereichs des Schlosses zum Grundwasser bereits vor den\nersten Eingriffen der Beklagten in den Grundwas- serspiegel\nabgerissen war. Diese Annahme ist nach der überzeugenden\nDarstellung des Sachverständi-gen Prof. He. aber nicht\nuneingeschränkt begründet, weil nach seinen Feststellungen die\ndurch das Grundwasser verursachte Durchfeuch-tung der sich im\nGründungsbereich überlagernden bindigen Schichten, sei es durch\nNiveaugleiche mit dem Grundwasserspiegel, sei es durch das\nHinzutreten kapillarer Kräfte zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht\nvollständig abgerissen war. Die wissenschaftlichen\nSchlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. He. liegen entgegen\nden Zweifeln der Beklagten auch im Bereich sei- ner Fachkompetenz.\nDer Sachverständige war zur Zeit der Erstattung des Gutachtens\nInhaber des Lehrstuhls für Ingenieurgeologie und Hydrogeolo-gie an\nder R -W T Hochschule . Zwar war er dem Vorschlag des\nHauptgutachters W. vom 05. März 1976 zufol-ge zur Prüfung\ngeologischer Störungen herangezo-gen worden. In diesem Zusammenhang\nhatte er aber, wie seinem Liquidationsvoranschlag vom 20. Fe-bruar\n1976 zu entnehmen ist, im Einverständnis mit dem Hauptgutachter\nProf. W. und in Übereinstimmung mit den Ursachenermittlungen des\nGerichts die Anfertigung hydrogeologischer Grund-riß- und\nProfilkarten sowie die Auswertung boden-mechanischer Untersuchungen\nzu erbringen, auf die sich seine Schlußfolgerungen stützen. Dabei\nwurde dem Sachverständigen Prof. He. u.a. auch ge-rade wegen seiner\nKompetenz sowohl im ingenieur- geologischen wie im\nhydrogeologischen Bereich von dem Hauptgutachter Prof. W. der\nVorzug vor einem anderen Gutachter gegeben. Demgemäß haben auch die\nSachverständigen Profes. H. und P. , auf deren Ergebnis sich das\nzweite Gutach-ten des Sachverständigen Prof. W. ganz maß-geblich\nstützt, ihr abschließendes Ergebnis auch von den Feststellungen\neiner hydrologischen bzw. bodenmechanischen Begutachtung abhängig\ngemacht. Danach bestehen keine Bedenken, gegen die hohe\nQualifikation des Sachverständigen Prof. He. und gegen die\nverfahrensrechtliche Verwertbar-keit seiner Feststellungen.\nLetzteres gilt auch deshalb, weil der Sachverständige gerade auch\nim vorliegenden Zusammenhang nochmals im Rahmen sei-ner Anhörung\nzur Ursachenermittlung herangezogen worden ist. Danach kommt auch\nden Schlußfolgerun-gen des zweiten Gutachtens des Sachverständigen\nProf. W. , das sich mit den vorerörterten Feststellungen Prof. He.\nnicht mehr ausein-andergesetzt hat und sich im wesentlichen auf das\nGutachten der Profes. H. und P. stützt, das aber seinerseits den\nbehandelten Vorbehalt macht, keine weitergehende Bedeutung zu, als\ndem letztgenannten Gutachten selbst. Daran ändert auch die in\ndiesem Zusammenhang erfolgte Anhörung Prof. W. in der letzten\nmündlichen Ver-handlung nichts. Aus Altersgründen war der\nSach-verständige offensichtlich zu seiner eigenen\nwis-senschaftlichen Stellungnahme nicht mehr in der Lage.\n\n155\n\n \n\n156\n\nMit dem Sachverständigen Prof. He. ist\ndes-halb davon auszugehen, daß angesichts der dama-ligen Höhe des\nGrundwasserspiegels und der unter-schiedlichen Mächtigkeiten der\nbindigen Schich-ten jedenfalls Teile des Gründungsbereichs noch\nzumindest kapillaren Kontakt zum Grundwasser hatten, als die\nBeklagte mit ihren Sümpfungsmaß-nahmen begann. Dabei ist in diesem\nZusammenhang auch zu berücksichtigen, daß Setzungen infolge der\nEntwässerung nicht unmittelbar nach dem Ab-riß des\nGrundwasserspiegels oder der kapillaren Kräfte entstehen, sondern\nsich erst nach und nach einstellen. Hinzu kommt hier, daß ein\nAustrocknen der schrumpffähigen Schichten, von den Einwirkun-gen\ndes von außen eintretenden Niederschlagswas-sers abgesehen,\ninsbesondere auch durch die vom Schloßteich her erfolgenden\nWasserzuführungen un-systematisch mit der Folge beeinflußt worden\nist, daß Teile des Gründungsbereichs noch heute was-serführend sind\nund die Austrocknung angrenzender Bereiche erst mit einer\nzeitlichen Verzögerung gegenüber den allein vom Grundwasser\nunmittelbar oder kapillar befeuchteten Bereichen eingetreten ist.\nBereits diese Betrachtungen des Sachverstän-digen Prof. He. stehen\ndem wesentlichsten Argument der Beklagten entgegen, bereits vor\n1953 sei der Grundwasserspiegel aufgrund voran-gegangener\nkünstlicher Absenkungen vereint mit jahreszeitlich bedingten\nNiedrigständen in Trok-kenperioden so weit unter die bindigen\nGründungs-schichten des Schlosses abgesunken, daß deren\nDurchfeuchtung auch unter Berücksichtigung kapil-larer Kräfte nicht\nmehr habe erfolgen können und daß dieser Vorgang auch wegen der die\nQuelldrücke übersteigenden Baulasten nicht mehr revisibel ge-wesen\nsei.\n\n157\n\n \n\n158\n\nBei der Bewertung der Feststellungen\ndes Sachver-ständigen Prof. He. ist auch nicht zu über-sehen, daß\nder Autor der Hauptgutachten, Prof. W. , in seinem Gutachten vom\nFebruar 1983 zur Mächtigkeit der Schluffhorizonte innerhalb des\nGründungsbereichs ebenfalls die vorgetragenen Werte des\nSachverständigen Prof. He. zugrun-de gelegt hat. Dies gilt\nannäherungsweise auch für die hydrologischen Angaben des\nSachverständi-gen Prof. W , wonach ausweislich seines zu-nächst\nerstatteten Gutachtens der vor Beginn der Grundwasserabsenkung\ndurch die Beklagte Schwan-kungen unterworfene Grundwasserspiegel\nvon 81,5 m im Jahre 1904 auf ca. 79,5 m im Februar 1953 emittierend\nabgesunken ist und nach den Schwan-kungen der Grundwasserganglinien\nein interpolier-ter - mithin nicht gemessener - tiefster Wert vor\nder Grundwasserabsenkung durch die Beklagte von ca. 79 m NN am\nSchloß X. in den Jahren 1951 - 53 als \"reell gelten\" sollte. Bei\ndiesen auf die allgemeinen Messungen gestützten Annahmen zur Höhe\ndes Grundwasserpegels und der hierauf zur rechnerischen Verbindung\nder Meßdaten erfolg-ten abstrakten Interpolation kommt hinzu, daß\ninsbesondere bei den hierbei postulierten Schwan-kungen im\nunmittelbaren Gründungsbereich der die Absenkung retardierende\nEinfluß des Schloßwei-hers mangels konkreter rechnerischer\nErfassungs-möglichkeit unberücksichtigt geblieben ist.\nEnt-sprechendes gilt ebenfalls für die kapillaren Kräfte unter\nBerücksichtigung auch der bindigen Einschaltungen in den unter den\nschrumpffähigen Schichten anstehenden Kiesen. Deshalb hat auch der\nSachverständige Prof. W. in seinem zu-nächst erstatteten Gutachten\nfestgestellt, daß mit den von der Beklagten im Dezember 1953\neingeleiteten Grundwasserabsenkungen ein endgül-tiges Abreißen des\nGrundwasserkontaktes zu den gefährdeten Schichten verbunden war und\nzumindest ein Restschrumpfen der durch die vorangehende\nEntwässerung bereits gefährdeten Schichten er-folgte und deshalb\nmit einiger Sicherheit latente Schadenszonen in einem gewissen\nUmfang vergrößert worden sind. Soweit der Sachverständige dies mit\ndem Hinweis einschränkt, daß derartige Wirkungen auch bei jeder neu\neinsetzenden Schrumpfung aus natürlichen Spiegelschwankungen - wenn\nauch mit möglichen erheblichen zeitlichen Verzögerungen - erfolgt\nseien, handelt es sich insoweit um eine hypothetische\nReserveursache, die in rechtlicher Hinsicht ohne Belang ist.\n\n159\n\n \n\n160\n\nSoweit die Beklagte im Zusammenhang mit\nder Be-trachtung des Zeitpunktes der von ihr zu vertre-tenden\nGrundwasserabsenkungen geltend macht, daß die Inbetriebnahme der\nVersorgungsbrunnen M 44 und M 45 am 10. Dezember 1953, mit der nur\nrela-tiv geringe Grundwasserentnahmen verbunden waren, noch nicht\nals bergbauliche Maßnahme anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt\nwerden. Auch die Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen stand in\neinem unmittelbaren planerischen Zusammenhang mit den im weiteren\nVerlauf erfolgten Grundwasserab-senkungen und ist von diesen\ndeshalb tatsächlich und rechtlich nicht zu trennen. Dabei läßt\ndiese Auffassung der Beklagten, was die tatsächliche Auswirkung der\nInbetriebnahme der Versorgungs-brunnen angeht, auch außer Acht, daß\nbei den von dem Sachverständigen Prof. W. postulierten latenten\nVorschäden des Schlosses infolge des vorangegangenen Absinkens des\nGrundwasserspiegels schon geringe Wasserentnahmen zu einer\nAuslösung bereits angelegter Schäden oder zu einer Vertie-fung\nbereits vorhandener Schäden führen konnten.\n\n161\n\n \n\n162\n\nInsgesamt ist die Beklagte nicht\nbereits dem Grunde nach deshalb entlastet, weil insbesondere die\nGerichtsgutachter im Rahmen der für die Scha-densentstehung\nerforderlichen differenzierten Be-trachtungsweise auch auf andere\nvon der Beklagten nicht zu vertretende, nach der jeweiligen\nEin-schätzung mehr oder minder gewichtige Schadensur-sachen\nhinweisen. Zwar liegt es nahe, daß auch andere als die von der\nBeklagten gesetzten Ursa-chen zur Schadensentstehung beigetragen\nhaben. Feststellungen dazu, ob die Sümpfungsmaßnahme der Beklagten\ndie erste und wesentlichste Ursache war, oder ob hierdurch\nlediglich bereits vorhan-dene Schäden vertieft und hierdurch erst\nsichtbar gemacht worden sind und ob insbesondere die Schä-den ohne\neine schadensgeneigte bauliche Beschaf-fenheit des Gebäudes nicht\neingetreten wären, be-darf es hier nicht. Deshalb kann auch\noffenblei-ben, ob die Schadensgeneigtheiten des Bauwerks\ninsbesondere darauf beruhen, daß eine Durchfeuch-tung bindiger\nSchichten in einzelnen Gründungsbe-reichen wegen bereits früher\nvorgenommener Absen-kungen des Grundwassers nicht mehr erfolgte.\nDem Grunde nach haftet, wie bereits dargelegt, ein\nBergwerksbesitzer nach § 148 ABG für einen von ihm mitverursachten\nSchaden auch dann, wenn bei dessen Entstehung andere als von ihm zu\nvertre-tende Ereignisse mitgewirkt haben. Ein sachge-rechter\nInteressenausgleich hat in diesen Fällen bei der Bemessung der Höhe\ndes vom Bergwerksbe-sitzer zu leistenden Ersatzes zu erfolgen.\n\n163\n\n \n\n164\n\nAus diesem Grunde entlastet es die\nBeklagte im Grundsatz auch nicht, wenn, wie Prof. W. in seinem\nersten Gutachten ausgeführt hat, die von ihm nach dem Beginn der\nSümpfungsmaßnahmen ange-nommenen geringfügigen Setzungsdifferenzen\nvon einem Gebäude der Güteklasse III (normal gebaute Häuser ohne\nSchäden, bautechnisch gut) schadens-frei hätten aufgenommen werden\nkönnen. Daß das Schloß dieser Güteklasse zuzuordnen wäre, nimmt\nauch die Beklagte nicht an. Ungeachtet dessen, daß das unter\nDenkmalschutz stehende Gebäude wie Schloß X. typischer Weise nur\nder Gebäude-güteklasse I (\"Ruinen und unter Denkmalschutz stehende\nGebäude\") zuzurechnen ist, macht die Beklagte u.a. gestützt auf die\nParteigutachten der Sachverständigen J. und P. geltend, daß die zur\njetzigen Baufälligkeit führenden Ursachen bereits vor 1953 gesetzt\nwaren und die Schäden schon weitgehend vorhanden waren. Inwieweit\ndies im Einzelnen zutrifft, kann hier noch offenblei-ben.\nJedenfalls liegt es näher, daß sich das Schloß, als die Beklagte\nden Grundwasserspie-gel absenkte, bereits in einem vorgeschädigten,\nauch seine Standsicherheit auf Dauer mindernden Zustand befand, bei\ndem auch das Hinzutreten geringfügiger neuer Ursachen unerwartet\nweitge-hende Schäden hervorzurufen vermochte. In diesem\nZusammenhang wird eine mitwirkende Verursachung des Schadens durch\ndie Beklagte auch durch den Umstand erhärtet, daß jedenfalls das\nHervortreten augenfälliger Gebäudeschäden den von ihr\nein-geleiteten Sümpfungsmaßnahmen in einem signifi-kanten\nzeitlichen Zusammenhang nachfolgte, nach-dem die Beklagte bereits\n1953 dem Grundwasser 550.000 cbm Wasser entzogen hatte und den\nGrund-wasserspiegel bis 1957 großflächig insgesamt um etwa 4 m\nsenkte.\n\n165\n\n \n\n166\n\nNach dem Ergebnis der hierzu\ndurchgeführten Be-weisaufnahme steht mit hinreichender Sicherheit\nfest, daß Schäden, die auch bei oberflächlicher Betrachtungsweise\nzu der Besorgnis Anlaß gaben, die Standsicherheit des Herrenhauses\nsei gefähr-det, erst im Anschluß hieran hervorgetreten und\ndemzufolge bemerkt worden sind.\n\n167\n\n \n\n168\n\nDer Zeuge B. , der als Architekt\nerstmals vor Kriegsbeginn mit Umbaumaßnahmen im Herrenhaus befaßt\nwar, hat anläßlich eines späteren Aufent-halts im Schloß, der nach\nseiner Erinnerung etwa im Jahre 1948 stattfand, die später an den\nAußen-fronten aufgetretenen Risse, die insbesondere im Bereich der\nFenster und Brüstungen deutlich her-vortreten und die systematisch\nerstmals durch den Sachverständigen P. in seinem\nFeststel-lungsbericht vom 25. Februar und 09. März 1957 im Auftrag\nder Beklagten dokumentiert worden sind, noch nicht wahrgenommen.\nDiese sind ihm sowie seinem damaligen Mitarbeiter, dem Architekten\nL- erst aufgefallen, als er etwa im Jahre 1957 noch einmal im\nSchloß war. Anlaß, an der Zuver-lässigkeit dieses Zeugen etwa wegen\nseines hohen Alters zum Zeitpunkt der Aussage zu zweifeln, bestehen\nnicht. Insbesondere vermochte er die Diskrepanz zu der seiner\nAussage vorangegangenen schriftlichen Darstellung vom 25. Oktober\n1973 plausibel zu erklären.\n\n169\n\n \n\n170\n\nDie Gräfin X. , die seit etwa 1937\nGele-genheit hatte, den Zustand des Schlosses anläß-lich ihrer\nannähernd wöchentlichen Besuche zu beobachten, hat ausgesagt, daß\ndas Schloß zwar Kriegsschäden erlitten habe. Sichtbare Risse am\nSchloß seien ihr aber erstmals mehr als 10 Jahre nach Kriegsende,\netwa 1957 aufgefallen. Gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit\ndieser Aussage bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Zeugin hat\ntrotz ihrer freundschaftlichen Beziehungen zur Familie des Klägers\nihre Bekundungen auf ihre ei-genen Wahrnehmungen beschränkt.\n\n171\n\n \n\n172\n\nAuch dem Zeugen v. G. , der sich\ninsbesondere im Jahre 1953 anläßlich der dort stattfindenden\nTanzstunde seines Sohnes sehr häufig im Schloß aufhielt, sind\ndamals noch keine Schäden aufge-fallen. Risse am Schloß, die sich\nim weiteren Verlaufe verbreiterten, hat er erstmals zwei oder drei\nJahre nach der Tanzschule seines Sohnes be-obachten können.\n\n173\n\n \n\n174\n\nDies deckt sich im wesentlichen auch\nmit der Aus-sage des Zeugen L. Graf H. , eines Vetters des Klägers,\nder in der Zeit von 1949 bis 1953/54 im Schloß wohnte. Auch er hat\nerst in den Jahren 1956 oder 1957 die Entste-hung von Rissen im\nHaupthaus anläßlich gelegent-licher Besuche beobachten können.\n\n175\n\n \n\n176\n\nEntsprechendes gilt auch für den Zeugen\nT. . Dieser Zeuge, der 1952 aus den Diensten des Vaters des Klägers\nausgeschieden ist, wußte nicht nur von einem von ihm selbst\nmiterlebten Bom-benangriff auf die Schloßanlage und den dadurch\nentstandenen unmittelbaren Gebäudeschäden zu be-richten. Er konnte\nsich auch daran erinnern, daß er anläßlich späterer Spaziergänge im\nSchloßpark, die er in den Jahren nach seinem Ausscheiden unternahm,\nzwischenzeitlich im Außenbereich, etwa an den Fensterbänken, neu\nentstandene Risse, wahrnahm.\n\n177\n\n \n\n178\n\nDie Zeugin Li. , die bereits als Kind\nim Schloß aufwuchs, erinnerte sich ebenfalls daran, daß sie,\nnachdem sie nach ihrer Lehrzeit 1959 ins Schloß zurückgekehrt war\nund dort für die Sau-berkeit und Ordnung in den Zimmern des\nSchlosses zu sorgen hatte, zunächst Haarrisse bemerkte, die sich im\nVerlaufe der Jahre vergrößerten und daß in dieser Zeit auch zur\nbesseren Kontrolle der Rißentwicklungen Gipsmarken angebracht\nwurden.\n\n179\n\n \n\n180\n\nDie Zuverlässigkeit dieser Aussage wird\nauch durch die Bekundung des Zeugen Se. bestä-tigt, der in der Zeit\nvon Ende 1953 bis 1968 als Rentmeister für den kaufmännischen\nBereich in den Diensten des Vaters des Klägers stand. Auch er\nvermochte sich daran zu erinnern, daß beginnend mit der Mitte der\n50er Jahre, wobei er die Jahre 1956, 57, 58 hervorhob, im Schloß\nRisse aufge-treten seien, die von ihm allerdings damals noch nicht\nals so bedrohlich empfunden worden seien, als dies nunmehr\n(anläßlich seiner Aussage) der Fall sei.\n\n181\n\n \n\n182\n\nDaß nach dem Beginn der\nSümpfungsmaßnahmen der Beklagten in Übereinstimmung mit dem von den\nZeugen erinnerten Zeitraum das Auftreten und die Vertiefung von\nRissen beobachtet wurde, die auf neuerliche Bewegungen des Gebäudes\nschließen ließen, zeigt auch der Umstand, daß bereits am 08.\nOktober 1956 eine Ortsbesichtigung des Schlosses durch Vertreter\ndes Landeskonservators, des Oberbergamtes, des\nWasserwirtschaftsamtes B und der staatlichen\nWasserwirtschaftsstelle E. erfolgte, bei dem zahlreiche Risse\nfestge-stellt wurden, die nach Hinweisen des Vaters des Klägers in\nden beiden vorangegangenen Jahren und insbesondere in den letzten\ndrei Wochen vor der Ortsbesichtigung aufgetreten waren. Im weiteren\nAnschluß daran erfolgte auch die von der Beklag-ten veranlaßte\nsystematische Dokumentation der vorhandenen Schäden durch den\nSachverständigen P. erstmals am 25. Februar 1957. Indi-ziell ist\nauch der Umstand, daß im Juni 1958 in den Wandungen des Heizkamins\ndes südlichen Sei-tentraktes des Schlosses starke Risse auftraten,\naus denen Rauch entwich. Die durch die Reparatur entstandenen\nKosten übernahm die Beklagte, ihrer Ansicht zufolge\nkulanzweise.\n\n183\n\n \n\n184\n\nSoweit die Beklagte meint, die Schäden\ndes Schlosses seien auf Kriegseinwirkungen zurückzu-führen,\nschließt dies ihre Haftung zum Grunde nicht aus. Zwar sind auch dem\nHerrenhaus der Schloßanlage nicht unerhebliche Kriegsschäden\nzu-gefügt worden. Daß diese Kriegsschäden allein oder im\nZusammenwirken mit anderen in Betracht zu ziehenden, von der\nBeklagten nicht veranlaßten Einwirkungen für die jetzt\nfeststellbare Baufäl-ligkeit des Schlosses ursächlich geworden\nsind, wird bereits aufgrund des aufgezeigten zeitlichen\nZusammenhangs der Sümpfungsmaßnahmen der Beklag-ten mit den danach\nhervorgetretenen Schäden wi-derlegt.\n\n185\n\n \n\n186\n\nDer Zeuge T. , der im Schloß war, als\neine Brandbombe auf das Dach des Herrenhauses fiel, erinnerte sich\ndaran, daß der hierdurch entstan-dene Brand schnell gelöscht werden\nkonnte und der damit verbundene Schaden noch im Verlaufe des\nKrieges beseitigt wurde und daß das Dach sodann nach dem Kriege\nwieder mit Schiefer eingedeckt wurde. Dafür, daß Kriegsschäden und\nderen Folgen im weiteren Verlaufe keinen offenkundigen schäd-lichen\nEinfluß auf den Bestand des Schlosses hatten, sprechen auch die\nübrigen Bekundungen der Zeugen. Im Jahre 1948 sind dem Zeugen B\nkeine Schäden aufgefallen. Kriegsschäden hat auch die Zeugin Gräfin\nX. nicht bemerkt, obwohl mit ihr über die Beseitigung entstandener\nKriegs-schäden gesprochen worden ist. Von Kriegsschäden war auch\nnicht die Rede, als der Zeuge von G. 1953 des öfteren im Schloß\nwar. Auch dem Zeugen Graf K. sind, als ihm der Vater des Klägers\n1949 das Schloß zeigte, keine Kriegs-schäden aufgefallen.\n\n187\n\n \n\n188\n\nDies gilt auch für den Zeugen L. H. ,\ndem Kriegsschäden, als er von 1949 an im Schloß wohnte, nicht mehr\naufgefallen sind.\n\n189\n\n \n\n190\n\nSoweit der vom Landschaftsverband\nRheinland - Rheinisches Amt für Denkmalspflege - erstattete Bericht\nvom 30. September 1986 auf nicht unerheb-liche Schäden insbesondere\nim Bereich des Dach-stuhls hinweist, kann offenbleiben, ob und\ninwie-weit dieser Bericht insbesondere zur Intensität der dort\ngenannten Schäden darauf zurückzuführen ist, daß damals allgemein\ndie Neigung bestand, entstandene Kriegsschäden \"hochzujubeln\", um\nöf-fentliche Mittel für den Denkmalschutz zu er-halten, wie der\nZeuge L. H. erklärte. Jedenfalls sind die Kriegs-schäden, soweit\ndies für den Bestand von Dach und Fach erforderlich war, alsbald\nrepariert worden. Immerhin waren bereits 1950 2/3 des Daches des\nHerrenhauses wieder dem ursprünglichen Zustand entsprechend mit\nNaturschiefer gedeckt. Gegen die Standsicherheit des Herrenhauses\ngefährdende Kriegseinwirkungen sprechen auch die\nSchadens-feststellungen des Architekten K. vom 18. Januar 1951, die\nim wesentlichen nur noch Re-novierungen im inneren Bereich\nbetrafen.\n\n191\n\n \n\n192\n\nGegen die Ursächlichkeit der\nKriegsschäden spricht aber insbesondere auch der Umstand, daß die\nnunmehr vorliegenden Riß- und Senkungsschäden erst viele Jahre\nspäter, und zwar nach der von der Beklagten eingeleiteten\nGrundwasserabsenkung augenfällig hervorgetreten sind.\n\n193\n\n \n\n194\n\nEntsprechendes gilt gleichermaßen für\ndie von der Beklagten als Schadensursache in Betracht gezogenen\nErdbeben. Ausweislich der Aufstellung des geologischen Instituts\nder Universität K. vom 04. Oktober 1972 ist in dem bis zum Jahre\n1900 zurückliegenden Zeitraum kein Erdbeben auf-getreten, dessen\nIntensität für den Raum Gebäudeschäden hätte erwarten lassen.\nDanach wur-de zum damaligen Zeitpunkt die makroseismische\nIntensität eines Erdbebens nach der 12-teiligen Skala von\nMercalli-Sieberg angegeben, wobei erst beginnend mit einer\nIntensität der Stärke VI erste geringfügige Gebäudeschäden,\ninsbesondere Verputzschäden zu erwarten sind. Derartige Beben sind\nin dem vorgenannten Zeitraum in zu keinem Zeitpunkt aufgetreten.\nDie Erdbeben vom 01. Juli 1949 und 14. März 1951, die in die\nIntensität V erreichten, hätten allenfalls dann zu Schäden führen\nkönnen, wenn das Schloß bereits damals in einem schlechten\nbaulichen Zustand gewesen wäre. Selbst wenn man annähme, daß\ninsbesondere die zuletzt genannten Beben zur Schadensgeneigtheit\ndes Gebäudes beigetragen hät-ten, bestehen aber nach dem\nVorangehenden keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich hierbei um\nwe-sentliche Schadensursachen handelte. Anhaltspunk-te für typische\nErdbebenschäden sind weder den Berichten der Denkmalspflege der\nRheinprovinz zu entnehmen, noch bieten die Beobachtungen der\nZeu-gen Anhaltspunkte hierfür.\n\n195\n\n \n\n196\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, auch\ndurch Flugzeuglärm (Überschallflüge) seien Schäden ver-ursacht\nworden, greift dies nicht durch. Einer dahingehenden Annahme steht\nbereits der Umstand entgegen, daß nach einer Auskunft des\nBundes-verteidigungsministers vom 15.August 1966 Über-schallflüge\nin Deutschland erst beginnend mit dem Jahre 1960 aufgenommen\nwurden.\n\n197\n\n \n\n198\n\nSoweit die Beklagte schließlich geltend\nmacht und durch die von ihr vorgelegten Parteigutachten der\nSachverständigen J. und P. vom 25. August und 01. Oktober 1987\ndarzulegen sucht, daß die am Schloß aufgetretenen Schäden auf einer\nVielzahl von Ursachen beruhen, nicht aber, und zwar auch nicht\nteilweise, auf den von ihr eingeleiteten bergmännischen\nSümpfungsmaßnahmen, kann dem je-denfalls für die Senkung des\nKellerbodens und der Risse im Kellerbereich nicht gefolgt\nwerden.\n\n199\n\n \n\n200\n\nDer Sachverständige P. meint, ein für\nderar-tige Setzungen typisches Schadensbild sei nicht erkennbar.\nSoweit Schäden auf Setzungen zurückzu-führen seien, seien diese\nbereits vor der Grund-wasserabsenkung der Beklagten eingetreten.\nDie festgestellten Schäden seien auf andere Ursachen\nzurückzuführen, die im Gebäude selbst und dessen konstruktiver\nAuslegung zu suchen seien. Hierfür seien auch Kriegseinwirkungen\nmaßgeblich, die augenscheinlich nie sachgerecht ausgebessert\nwor-den seien. Die Zerstörung des Dachstuhls durch\nFäulniserscheinungen hätte zu einer weiteren Be-einträchtigung der\nGebäudesubstanz geführt, weil sich Lastumlagerungen bis in tiefere\nGebäudezonen ausgewirkt hätten. Auch die unzureichende\nTrag-fähigkeit der Geschoßtreppe habe hierzu beigetra-gen. Damit\nverbundene fortschreitende Deformatio-nen hätten ihrerseits Schäden\nam Wand- und Dek-kenputz sowie an den Tür- und\nFensterüberdeckun-gen hervorgerufen.\n\n201\n\n \n\n202\n\nDer Sachverständige J. gelangt zu dem\nErgebnis, daß die Schäden an den Holzkonstruktionen wie Dach,\nDecken und deren Unterstützung sowie Trep-pen auf konstruktiven\nMängeln und der Alterung beruhen. Die Schäden an Fachwerkwänden\nseien ebenfalls auf konstruktive Mängel und daraus entstandene\nLastumlagerungen, aber auch auf Set-zungen der Massivwände, an die\ndie Fachwerkwände angeschlossen seien, zurückzuführen. Die Schäden\nan den Massivwänden beruhten ihrerseits auf einer sehr großen\nÜberbeanspruchung des Baugrundes. Da-bei seien die heute\nfestzustellenden Schieflagen, Verformungen und Wandrisse schon vor\n1934 vorhan-den gewesen.\n\n203\n\n \n\n204\n\nInsgesamt weisen die Gutachten, was\nauch der Kläger dem Grunde nach nicht in Abrede stellt, auf eine\ngroße Anzahl von Schwachpunkten in der Gesamtkonstruktion des\nGebäudes hin, die unabhän-gig von der Grundwasserabsenkung zu\nGebäudeschä-den geführt haben können. Frühere Umbauarbeiten,\nbereits früher entstandene Schieflagen, Zerstö-rungen des\nDachstuhls verbunden mit Lastumlage-rungen, Überalterungen der\nBausubstanz und eine ungenügende Sanierung früherer Schäden\nerklären aber nicht, weshalb die an dem Gebäude aufgetre-tenen\nSchäden erst nach dem Beginn der Grundwas-serabsenkungen durch die\nBeklagte, wie bereits erörtert, in so akuter Weise hervorgetreten\nsind, daß trotz der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen, etwa auf\ndie Ordnungsverfügung der Gemeinde vom 25. Juli 1960 hin, das\nHerrenhaus des Schlosses infolge drohender Einsturzgefahr 1978\ngeräumt werden mußte. Dies gilt um so mehr, weil die von den\nSachverständigen benannten Arbeiten im Jahre 1934 und 1939 schon\nlange Zeit zurück-liegen, ohne daß es greifbare Anhaltspunkte dafür\ngibt, in deren Verlauf seien gravierende, den Be-stand des\nSchlosses betreffende Schäden eingetre-ten. Das gilt auch für die\nBekundungen der Zeugen K. und O. , die 1934 mit dem Einbau einer\nZentralheizung befaßt waren und die hierbei nur das Auftreten von\nHaarrissen im Innenbereich beobachtet haben, für deren akute\nWeiterentwick-lung keine Anhaltspunkte bestehen.\n\n205\n\n \n\n206\n\nDaß auch im Anschluß an die\nKriegsschäden keine grundlegenden, den Bestand des Gebäudes\nbetref-fenden Eingriffe in die Bausubstanz erfolgt sind, ist\nbereits dargelegt worden.\n\n207\n\n \n\n208\n\nSoweit die Beklagte behauptet, der 1896\nerbaute Glockenturm der Schloßkapelle habe schon 1937 infolge\nAbsenkungen wieder abgerissen werden müs-sen, haben sich hierfür\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben.\nDer Zeuge R. hat hierzu schriftlich ausgesagt, daß seine von der\nBeklagten aufgegriffene Formu-lierung in der Veröffentlichung \"V \"\nle-diglich auf vagen Vermutungen in der Bevölkerung beruhte, die\nbedauerte, daß der Barockturm teil-weise abgetragen wurde.\n\n209\n\n \n\n210\n\nNach der überzeugenden Bekundung des\nZeugen H. , der Architekt ist, sind an dem verbliebenen Teil der\nGlockenturmes, der nur bis zum 2. Glock-kengeschoß abgetragen\nwurde, im Mauerwerk keiner-lei Rißbildungen festzustellen, die sich\naber im Falle eines Absinkens hätten beobachten lassen müssen.\n\n211\n\n \n\n212\n\nHinzukommt, daß der Glockenturm im\nBereich des Schloßteiches steht und mithin auf weiterhin\ndurchfeuchteten Schichten ruht.\n\n213\n\n \n\n214\n\nEs ist deshalb davon auszugehen, daß\nder Glok-kenturm im oberen Bereich aus Gründen abgetragen worden\nist, die im Zusammenhang mit der Behaup-tung der Beklagten, die\nUrsachen für die Schäden des Schlosses seien insgesamt zeitlich vor\nihren Sümpfungsmaßnahmen gesetzt worden, ohne Belang sind, wie etwa\ndie vom Kläger hierzu genannten ästhetischen Gesichtspunkte.\n\n215\n\n \n\n216\n\nTatsächlich haben die\nSümpfungsmaßnahmen der Be-klagten, deren Ziel eine großflächige\nAbsenkung des Grundwassers um annähernd 400 m ist, in dem davon\nbetroffenen Bereich zu erheblichen Absen-kungen des Gebäudes\ngeführt. Das Schloßgelände selbst senkte sich dabei allein in dem\nZeitraum von 1954 - 1960 um 13 cm. Auch im eigentlichen\nGründungsbereich des Herrenhauses sind Absenkun-gen aufgetreten,\ndie, wovon auch die Parteigut-achter der Beklagten ausgehen, nicht\nallein auf statische Mängel zurückzuführen sind und sich zu einer\ndie Standsicherheit destabilisierenden Mulde im Kellerboden\nausgebildet haben. Diese Mulde hat der Sachverständige Dr. R.\nzuletzt in seinem Beweissicherungsgutachten vom 1. Juni 1987 (16 U\n156/84 SH V) vermessen. Sie hatte damals einen Höhenunterschied bis\nzu 10 cm erreicht. An-gesichts der vorangegangenen Einmessungen\nzeigte sich dabei auch, daß die Muldenbildung noch nicht\nabgeschlossen ist. In der Zeit von 1979 bis 1987 vertiefte sie sich\num maximal rund 9 mm. Die von den Parteigutachtern J. und P.\nvertretene Auffassung, die Mulde habe sich bereits lange Zeit vor\nden Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten gebildet, erklärt deren\nfortgesetzte Absenkung nur teilweise. Kennzeichnend an dieser Mulde\nist, daß sie sich tendentiell in einem Bereich ausge-prägt hat, der\ndem insbesondere aus dem Zufluß des Schloßgrabens weiterhin\ndurchfeuchteten nörd-lichen Bereich des Gebäudes abgewandt ist und\nin dem die gemessenen relativen Änderungen der Höhen geringer\nausfallen. Daß diese im Kellerfußboden entstandene Mulde einen\nGebäudeschaden darstellt, für dessen Entstehen die Beklagte\njedenfalls durch eine Vertiefung der Mulde mitursächlich ge-worden\nist, steht zur Überzeugung des Berufungs-gerichts nach Abwägung\naller maßgeblichen, auch der hier nicht ausdrücklich erörterten\nUmstände mit hinreichender Sicherheit fest. Dabei kann auch als\nhinreichend sicher angenommen werden, daß die in dem Zeitraum von\n1979 bis 1987 festge-stellte Vertiefungstendenz bereits vorher\nvorhan-den war.\n\n217\n\n \n\n218\n\nDabei ist nach den Annahmen des\nSachverständigen Prof. He. davon auszugehen, daß zumindest in\nTeilbereichen der Gründungsfläche mit der Grundwasserabsenkung der\nBeklagten eine restlose Entwässerung erfolgt ist, die dort\nangesichts der unterschiedlichen Mächtigkeiten der schrumpffähi-gen\nSchichten zu Setzungsdifferenzen geführt hat.\n\n219\n\n \n\n220\n\nWelche weiteren Gebäudeschäden von\ndieser Fort-entwicklung der Muldenbildung mitverursacht wor-den\nsind und künftig noch verursacht werden kön-nen, hat einer\nweitergehenden Prüfung im Höhever-fahren vorzubehalten bleiben, bei\ndem auch fest-zustellen sein wird, inwieweit die von der Be-klagten\ngeltend gemachten anderweitigen Ursachen, das Alter des Gebäudes,\nEingriffe in dessen Sta-tik und durch Gebäudeschäden hervorgerufene\nkon-struktive Schwächen, zur Entstehung und Vertie-fung der übrigen\nvom Kläger dargelegten Schäden beigetragen haben.\n\n221\n\n \n\n222\n\nd) Entsprechendes gilt auch für die im\nKel-ler des Herrenhauses entstandenen Wandrisse, die der\nSachverständige Prof. M. in seinem Beweissicherungsgutachten im\nJahre 1979 (10 O 485/66 SH I LG Köln) dokumentiert hat. Auch diese\nRisse sind jedenfalls erst längere Zeit nach dem Beginn der\nSümpfungsmaßnahmen der Beklagten augenfällig hervorgetreten. In der\nvon dem Sachverständigen P. im Jahre 1957 vorgenommenen ersten\nsystematischen Schadensdoku-mentation heißt es hierzu: \"Im Keller\ndes Schlos-ses waren keine Risse festzustellen.\" Auch wenn man in\ndiesem Zusammenhang berücksichtigt, daß im Jahre 1957 das\nHerrenhaus noch nicht geräumt war, wären dem Sachverständigen P.\nbei den von ihm getroffenen Feststellungen die auch im oberen\nWandbereich entstandenen Risse nicht entgangen. Nach den im\nVorangehenden erörterten Gesichtspunkten erscheint es hinreichend\nsicher, daß zumindest das Hervortreten dieser Risse und ihre damit\nverbundene schädliche Verbreiterung und Vertiefung von der\nAbsenkung des Grundwassers durch die Beklagte mitverursacht worden\nsind.\n\n223\n\n \n\n224\n\nAuch insoweit wird im Höheverfahren\nfestzustellen sein, inwieweit die Schadensersatzpflicht der\nBeklagten wegen anderweitiger, von ihr nicht zu vertretender\nmitwirkender Schadensursachen einzu-schränken ist.\n\n225\n\n \n\n226\n\ne) In diesem Zusammenhang wird auch\nweiterhin der Frage nachzugehen sein, ob auch wegen aller übrigen\nvom Kläger geltend gemachten Schäden grundsätzlich eine Haftung der\nBeklagten besteht. Dies läßt sich ohne weitergehende umfangreiche\nErmittlungen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit\nder hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen. Für die jetzt\nvom Kläger begehrte Feststellung reicht es zunächst aus, daß\nbewiesen ist, daß in jedem Falle durch die Arbeiten der Beklagten\nbauliche Schäden am Schloß verursacht wurden. Selbst wenn man der\nauf das Rechtsgutachten Prof. B. ge-stützten Ansicht folgte und\neine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage des\nGe-fahrenbeherrschungsprinzips wegen Versäumnis ei-ner\nBefundsicherung durch die Beklagte annähme, wäre eine weitere\nBeweisaufnahme auch zum Grunde der Haftung der Beklagten\nhinsichtlich der übri-gen Schäden, zu denen das vorliegende Urteil\nnoch nicht im einzelnen dahingehend Stellung genommen hat, daß sie\njedenfalls auch auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen sind,\nnicht entbehrlich. Auch dann wäre den Behauptungen der Beklagten\nnachzugehen, deretwegen sie sich auf die Partei-gutachten der\nSachverständigen J. und P. stützt.\n\n227\n\n \n\n228\n\n2.a) Der Kläger hat ein rechtlich\nschutzwür-diges Interesse an der von ihm zu Ziffer 2) verlangten\nFeststellung, die auf die Zukunft gerichtet ist. Dies ergibt sich\nim Zusammenhang mit dem hierzu in erster Instanz formulierten\nAn-trag. Sein Ziel einer umfassenden Schadloshaltung hinsichtlich\naller ihm durch die Grundwasserab-senkung entstehenden Schäden kann\ner derzeit noch nicht im Wege einer Leistungsklage erreichen, weil\ndie bergmännischen Maßnahmen der Beklagten noch nicht abgeschlossen\nsind. Die zum Schadens-ersatz verpflichtende Handlung der Beklagten\nliegt in ihrem Ausgangspunkt weit zurück und kommt als Ursache\nweiterer, bisher nicht festge-stellter Schäden in Betracht, die\nmöglicherweise auch erst im Zuge weiterer Untersuchungen und\nReparaturarbeiten künftig eintreten und offenbar werden.\n\n229\n\n \n\n230\n\nb) Die Begründetheit des\nFeststellungsantrages in dem zuerkannten Umfang folgt aus den\nobigen Gründen zu 1. b) - e).\n\n231\n\n \n\n232\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem\nSchlußurteil vorbehalten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-16/16-u-156-84","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-09-16/16-u-156-84","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314515","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.215815+00:00"}}