{"status":"available","doknr":"OLD314522","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0824.16W39.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-08-24","aktenzeichen":"16 W 39/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Beschwerde der Klägerin vom\n04.06.1992, die sich nach Teilabhilfe durch das Landgericht\nwei-terhin auf ratenfreie Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe\nrichtet, ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nUnbegründet ist die Beschwerde der\nKlägerin, soweit sie damit die Anerkennungg ihres monatlichen\nKo-stenaufwandes für Telefon und Rundfunk (84,00 DM), Strom (ca.\n120,00 DM), Kfz-Steuer- und Versicherung (114,00 DM) und den\nMieterschutzbund (8,00 DM) als abzugsfähige Belastungen anstrebt.\nInsoweit handelt es sich, wie das Landgericht in seinem\nTeilabhilfe-beschluß vom 22.06.1992 mit Recht gemeint hat, um\nallgemeine Lebenshaltungskosten, die keiner Berück-sichtigung gemäß\n§ 115 ZPO fähig sind. Dies gilt insbesondere für die mit dem Pkw in\nVerbindung ste-henden Aufwendungen. Grundsätzlich werden die mit\nder Haltung eines Kfz verbundenen Kosten nur aner-kannt, wenn\nhierfür eine beruflich bedingte Notwen-digkeit gegeben ist (vgl.\ndazu Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn.\n261). Die Klägerin übt indes ihren eigenen Angaben in der\nEr-klärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nzufolge keinen Beruf aus, und es sind auch sonst keine\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin ein Kraftfahrzeug\nzwingend be- nötigt.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nAuch im Hinblick auf die monatliche\nMietbelastung muß es bei der Entscheidung des Landgerichts\nver-bleiben, das der Klägerin im Wege der Teilabhilfe einen\nmonatlichen Betrag von 154,70 DM als abzugs-fähigen Mietzins\nzugebilligt hat. Zwar kann dem Landgericht vom Ansatz her insoweit\nnicht gefolgt werden, als das Landgericht bei der Ermittlung des\nüberproportionalen Mietzinses dem Einkommen der Klägerin (Unterhalt\nin Höhe von 1.495,00 DM) den monatlichen Unterhalt für die bei der\nKlägerin le-bende Tochter (605,00 DM monatlich) hinzugerechnet hat.\nDie Einkünfte von Familienangehörigen haben bei der Ermittlung des\nzugrundezulegenden Einkom-mens außer Betracht zu bleiben. Es kommt,\nwie § 115 Abs. 4 ZPO auch deutlich macht, lediglich auf das\nEinkommen des Antragstellers an (vgl. dazu Kalthoe-ner/Büttner,\na.a.O., Rn. 199 m.w.N. aus der Recht-sprechung). Da die Tochter der\nParteien auch nicht als Vertragspartner in den Mietvertrag\neinbezogen ist, scheidet eine in sonstigen Fällen denkbare\nAufteilung des Mietzinses im Verhältnis der auf Mieterseite\nvorhandenen Einkünfte ebenfalls aus.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nAnders als das Landgericht ist der\nSenat ferner der Auffassung, daß derjenige Teil des monatli-chen\nMietzinses, der 18 % der monatlichen Einkünf-te des\nProzeßkostenhilfe-Antragstellers übersteigt, jedenfalls dann, wenn\ndas Einkommen wie hier im unteren Bereich liegt, als besondere\nBelastung im Sinne von § 115 ZPO zu erachten ist und nicht erst ein\nAnteil von mehr als 25 % des Monatseinkommens. Ausgehend von der\nÜberlegung, daß in die Tabelle zu § 114 ZPO ein pauschaler Betrag\nvon 156,00 DM für die Kaltmiete eingearbeitet ist, der beim\nTabellen-grenzbetrag rund 18 % ausmacht (vgl. dazu\nZöller-Schneider, ZPO-Kommentar, 17. Aufl., § 115 Rn. 76),\nentspricht es dem Grundsatz der Gleichbehandlung, jedenfalls bei\nvergleichsweise niedrigen Einkommen einen Mietanteil von mehr als\n18 % des monatlichen Nettoeinkommens als überproportionale\nBelastung an-zuerkennen. Hierbei ist indes nur der Kaltmietzins\nmaßgebend; die Mietnebenkosten haben als Kosten der allgemeinen\nLebenshaltung außer Ansatz zu bleiben (vgl. dazu u.a. KG FamRZ\n1984, 412/414; OLG Frankfurt MDR 1984, 409). Aus den von der\nKlägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, daß die Klä-gerin\neinen Kaltmietzins von 402,60 DM monatlich aufzubringen hat. Der in\nder Beschwerdeschrift mit 654,70 DM angegebene Mietzins beinhaltet\nneben den nicht berücksichtigungsfähigen Mietnebenkosten auch noch\neine Garagenmiete in Höhe von 70,00 DM, die aus den oben zur\nKfz-Haltung ausgeführten Gründen gleichfalls außer Ansatz zu\nbleiben hat.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n18 % vom Nettoeinkommen der Klägerin\nmachen 269,10 DM aus. Von dem Kaltmietzins kann damit an sich nur\nder Differenzbetrag von 133,50 DM monat-lich als besondere\nBelastung anerkannt werden. Mit Rücksicht auf das\nVerschlechterungsverbot verbleibt es indes bei der vom Landgericht\nim Wege der Teil-abhilfe zugebilligten Absetzung von 154,70 DM\nmo-natlich.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nBegründet ist die Beschwerde der\nKlägerin demgegen-über im Hinblick auf die Nichtanerkennung der\nKran-kenkassen- bzw. Anwaltskosten in Höhe von monatlich 148,50 DM\nbzw. 200,00 DM.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDen Krankenkassenbeitrag - bei dem es\nsich, da die Klägerin nicht berufstätig ist, nicht um ei-nen\nPflichtbeitrag zur Sozialversicherung, sondern um einen\nfreiwilligen Beitrag zur Sozialversiche-rung oder auch einer\nprivaten Krankenversicherung handeln wird - hat das Landgericht zu\nUnrecht unberücksichtigt gelassen. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG,\nauf den § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO verweist, sind Beiträge zu\nöffentlichen oder privaten Versi-cherungen vom Einkommen des\nAntragstellers abzuset-zen, wenn diese Beiträge gesetzlich\nvorgeschrieben sind - was vorliegend ausscheiden dürfte - oder aber\nnach Grund und Höhe angemessen sind. Die Ein-gehung einer\nKrankenversicherung ist vom Grundsatz her unbestreitbar angemessen.\nMit 148,50 DM monat-lich ist der von der Klägerin gezahlte Beitrag\nauch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß\nsich die Krankenversicherung der Kläge-rin auf überflüssige oder\nunangemessen teure Ver-sicherungsleistungen richtet, sind ebenfalls\nnicht ersichtlich, so daß dem Abzug des Krankenkassenbei-trages\nnach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nichts im Wege steht.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nAuch die in monatlichen Raten von\n200,00 DM abzu-tragende Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber\nihrem Prozeßbevollmächtigten von jetzt noch rund 2.113,00 DM sowie\ndie aus einem Räumungsverfahren resultierende\nKostenerstattungspflicht in Höhe von 473,10 DM stellen besondere\nBelastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz ZPO dar, die\nmit-hin einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Al-lerdings\ngilt dies nur bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem bei regelmäßiger\nRatenzahlung die Verpflichtun-gen getilgt sein werden. Unter\nEinbeziehung der Ko-stenerstattungspflicht aus dem\nRäumungsrechtstreit ist nach dem von der Klägerin mit der\nBeschwerde-schrift vorgetragenen Tilgungsplan zu erwarten, daß die\ndiesbezüglichen Belastungen nach Ablauf von 13 Monaten, gerechnet\nab Juli 1992, für den nach dem Vorbringen der Klägerin die nächste\nRate zu er-bringen war, entfallen sein werden.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nEs ergibt sich demnach folgende\nBerechnung:\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nmonatliches Einkommen der Klägerin:\n1.495,00 DM\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nabzüglich Krankenkasse 148,50 DM\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nMietbelastung 154,70 DM\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nbis 31.07.1993 Raten auf Prozeß-\nbzw.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nAnwaltskosten 200,00 DM\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nes verbleiben somit monatlich: 991,80\nDM\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n(bis 31.07.1993)\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nab 01.08.1993: 1.191,80 DM\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nInwieweit die von der Klägerin außerdem\ngeltend gemachte Hausrats- und Haftpflichtversicherung als\nbesondere Belastung anerkennungsfähig ist, kann dahingestellt\nbleiben. Mit einem monatlichen Versi-cherungsbeitrag in Höhe von\n36,00 DM spielt diese für die Berechnungen keine Rolle, da auch bei\nihrer Berücksichtigung kein Tabellengrenzwert unter- bzw.\nüberschritten würde.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDer Unterhalt für die Tochter der\nParteien ist aufgrund der ihr zufließenden Unterhaltsleistung in\nHöhe von 605,00 DM sichergestellt, so daß die Klägerin, wie das\nLandgericht bereits mit Recht gemeint hat, nach der Tabelle zu §\n114 ZPO so zu behandeln ist, als sei sie niemandem\nunterhalts-pflichtig. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin zur\nratenweisen Abtragung von Prozeß- bzw. An-waltskosten verpflichtet\nist, ergibt sich nach der Tabelle eine monatlich von der Klägerin\nzu zahlende Rate in Höhe von 60,00 DM. Für die Zeit nach dem\nvoraussichtlichen Wegfall dieser Verbindlichkeiten, also ab dem\n01.08.1993, waren die Raten gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO bereits\njetzt nach dem entspre-chend höheren Tabellenwert festzusetzen,\nalso auf 120,00 DM.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nEine Kostenentscheidung unterbleibt mit\nRücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: bis\n3.000,00 DM\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n(Gerichts- und Anwaltskosten, von denen\ndie Klä-gerin mit Hilfe der angestrebten Bewilligung ra-tenfreier\nProzeßkostenhilfe Befreiung zu erlangen sucht)\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nWert, soweit nicht abgeholfen wurde:\nbis 300,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-24/16-w-39-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-24/16-w-39-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314522","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.847693+00:00"}}