{"status":"available","doknr":"OLD314529","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0819.19U56.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-08-19","aktenzeichen":"19 U 56/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen\nSchadensersatzansprüche gegen die Be-klagte aufgrund des Unfalls\nvom 21. September 1990 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nzu.\n\n3\n\nSoweit wegen materieller Schäden des Klägers Ansprüche aus den\n§§ 537, 538 BGB in Betracht kommen könnten, sind diese schon\ndeshalb ausgeschlossen, weil unstreitig die Eltern des Klägers als\nMieter der Wohnung bei Abschluß des Mietvertrages den angeblichen\nMangel, nämlich den Zustand des Heiz-körpers im Kinderzimmer,\nkannten (§ 539 BGB). Auf die Kenntnis der Eltern als gesetzlicher\nVertreter des Klägers kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB an (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 51.Aufl., § 166 Rdn. 4 m. N.). Diese\nKenntnis ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember\n1991 vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten worden.\n\n4\n\nAnsprüche aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages -\nsoweit diese neben einem Anspruch aus § 538 BGB überhaupt in\nBetracht kommen (vgl. hierzu Palandt/Putzo a.a.O. § 538 Rdn. 5)\n-und aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) scheiden aus, weil\ndie Beklagte Schutz- und Fürsorgepflich-ten, insbesondere eine\nVerkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt\nhat.\n\n5\n\nIst - wie hier - in einer Mietwohnung ein Flachheizkörper\neingebaut, der aus zwei parallelen Heizplatten ohne\nZwischenlamellen besteht und der nach oben nicht abgedeckt ist, so\nhaftet der Vermieter nicht wegen Verletzung der\nVerkehrssi-cherungspflicht, wenn ein vierjähriges Kind der Mieter\nwie seinerzeit der Kläger auf den Heizkörper klettert, dabei mit\ndem Fuß zwischen die Heizplat-ten gerät und sich verletzt. Die\nGefahr, die von einem solchen Heizkörper für Kleinkinder ebenso wie\nvon einem herkömmlichen Rippenheizkörper, von scharfkantigen\nGegenständen insbesondere in Kopf-höhe des Kindes, von Steckdosen\nund von anderen Gegenständen in der Wohnung ausgeht, liegt für die\nEltern als Mieter offen zu Tage und ist von ihnen ohne unzumutbaren\nAufwand durch geeignete Maßnahmen wenn nicht ganz zu verhüten, so\ndoch jedenfalls wesentlich einzugrenzen. Im Rahmen der\nRechtspre-chung zur Verkehrssicherungspflicht ist mit Recht\nanerkannt, daß der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und\nobjektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren\nausräumen und erfor-derlichenfalls vor ihnen warnen muß, die für\neinen Benutzer - hier die Mieter -, der die erforderliche Sorgfalt\nwalten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf\ndie er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl.\nz. B. KG, VersR 1983, 1162 m. w. N.). Deutlich erkennbare\nGe-fahren, die vor sich selbst warnen, können für eine\nVerkehrssicherung ausscheiden, wenn bei verständi-ger Beurteilung\nanzunehmen ist, daß der zu Schüt-zende ihnen ausweichen kann und\nwird (RGRK/Steffen, BGB 12.Aufl. § 823 Rdn. 144; vgl. auch\nErman/Schie-mann, BGB 8. Aufl.,§ 823 Rdn. 80; MK-Mertens, BGB\n2.Aufl., § 823 Rdn. 190 a; Geigel/Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß,\n20.Aufl., Kapitel 14 Rdn. 12). Im vorliegenden Fall hat die\nBeklagte den Eltern des Klägers durch Mietvertrag vom 5. März 1990\ndas Haus in K. , I. , als so-genanntes Miet-Familienheim vermietet.\nWie bereits oben ausgeführt, war den Mietern zum damaligen\nZeitpunkt der Zustand des jetzt beanstandeten Heizkörpers bekannt.\nDie Mieter waren auch bereits Eltern des damals schon fast\nvierjährigen Klägers und hatten als solche das Wissen und die\nErfahrung in Bezug auf das Verhalten des Klägers als eines damals\nnoch kleinen Kindes einerseits und in Bezug auf die Gefahren\nandererseits, die möglicherweise von dem Heizkörper insbesondere\ndann ausgehen konn-ten, wenn sie in dem Zimmer das Kinderzimmer des\nKlägers einrichteten, in dem sich dieser Heizkörper befand. Diesen\nHeizkörper abzudecken oder ihn auch mit Hilfe der Beklagten\nabdecken zu lassen, wäre den Eltern des Klägers ein Leichtes\ngewesen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen bestand unter\nsol-chen Umständen eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten\nauch dann nicht, wenn es sich wie gesagt hier um ein \"Miet-\nFamilienheim\" handelte. Im Gegenteil ist von Mietern mit Kindern,\ndie ein solches Haus in der Regel beziehen werden, ganz besonders\nzu erwarten, daß sie Gegenstände erkennen, von denen Gefahren für\nihre Kinder ausgehen können. Es wäre lebensfremd und nicht\nsachgerecht, in derartigen Fällen die Verkehrssicherungspflicht dem\nVermieter aufzubürden, weil die spezifische Gefähr-dung, die hier\nvon dem Heizkörper ausging, für die Eltern des Klägers als Mieter\nviel eher zu erkennen war als für die Beklagte, zumal die\nVerwirklichung der Gefahr nicht zuletzt auch davon abhing, wie die\nMieter den Raum nutzen wollten, in dem sich der Heizkörper befand.\nDiese Beurteilung ist von der zwischen den Parteien streitigen\nFrage unabhängig, ob der beanstandete Heizkörper DIN-gerecht war\noder nicht.\n\n6\n\nDa die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Kläger ihre Kosten\nnach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n7\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vor-läufig\nvollstreckbar.\n\n8\n\nWert der Beschwer des Klägers: 15.058,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-19/19-u-56-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-19/19-u-56-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314529","retrieved":"2026-07-09 03:46:32.431936+00:00"}}