{"status":"available","doknr":"OLD314527","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0819.19U15.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-08-19","aktenzeichen":"19 U 15/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise\nErfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung des\nKlägers statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00\nDM übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung wendet sich\nder Kläger ausschließlich gegen die teilweise Abweisung des von ihm\ngeltend gemachten Zinsanspruchs, so daß diese Forderung zur\nHauptsache geworden ist. Der Wert dieser Forderung ist gemäß § 3\nZPO zu schätzen und der Berechnung der Berufungssumme zu Grunde zu\nlegen.\n\n4\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Berufungsverfahren der\nZeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Wertberechnung\nentscheidend. Danach eintretende Wertänderungen beeinflussen die\nHöhe der Beschwer nicht mehr (BGH ZIP 1981, 1137). Zum Zeitpunkt\nder Berufungseinlegung durch den Kläger am 23. Januar 1992 hatten\ndie Beklagten die Hauptforderung, zu der sie verurteilt worden\nwaren, noch nicht gezahlt, eine Zahlung durch sie war auch nicht\nabsehbar. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der\nBeklagten hatten dem Kläger am 20. Januar 1992 mitgeteilt, es sei\nnoch nicht entschieden, ob Berufung gegen das Urteil des\nLandgerichts eingelegt würde. Da der Kläger somit bei Einlegung der\nBerufung den zu erwartenden (künftigen) Zinsverlust nicht kannte,\nist eine Schätzung vorzunehmen, da wegen des nicht feststehenden\nZinszeitraumes eine genaue Berechnung nicht möglich ist. Dabei sind\nnicht nur die bis zur Einlegung der Berufung aufgelaufenen Zinsen,\nsondern auch die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich\nanfallenden Zinsen zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Da die nach\nZustellung der Berufungsschrift am 5. Februar 1992 erfolgte Zahlung\nder Beklagten zu dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen\nZeitpunkt nicht absehbar war, sind bei der Schätzung nach § 3 ZPO\ndie bis zum voraussichtlichen Abschluß der Berufungsinstanz\nangefallenen Zinsen zu berücksichtigen. Bis zum Stichtag 31. Juli\n1992 ergäbe dies einen Betrag von 1.471,01 DM (12,25 % von 8.381,15\nDM für die Zeit vom 03. Juli 1990 bis 14. August 1990 und 8,25 %\nfür die Zeit vom 15 August 1990 bis 31. Ju-li 1992). Damit ist die\nBerufungssumme des § 511 a ZPO erreicht.\n\n5\n\nDie somit zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.\n\n6\n\nSoweit der Kläger Zinsen seit dem 18. Juni 1990 verlangt, hat\ndas Rechtsmittel keinen Erfolg. Er trägt nämlich nicht vor, daß\nsich die Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug befunden\nhaben. Allein der Umstand, daß der Kläger den bei der Bank\naufgenommenen Kredit ab dem 18. Juni 1990 verzinsen mußte,\nrechtfertigt den gegenüber den Beklagten geltend gemachten\nZinsanspruch nicht. Dem Kläger stehen deshalb, wie vom Landgericht\nzuerkannt, Zinsen erst ab dem 15. Au-gust 1990 zu.\n\n7\n\nDie Höhe des im Berufungsverfahren geltend gemachten Zinssatzes\nhat der Kläger durch Vorlage ent-sprechender Bankbescheinigungen,\nderen Richtigkeit von den Beklagten nicht bestritten wird,\nhinreichend dargetan.\n\n8\n\nSoweit der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen ist, beruht\ndie Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit er obsiegt hat,\nsind ihm gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittels\naufzuerlegen. Die jetzt zum Nachweis seiner Zinsforderung\nvorgelegten Bankbescheinigungen hätte er bereits in erster Instanz\nvorlegen können.\n\n9\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten gemäß §\n92 Abs. 2 ZPO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nGegenstandswert im Berufungsverfahren: bis 1.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-19/19-u-15-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-19/19-u-15-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314527","retrieved":"2026-07-09 03:46:32.263993+00:00"}}