{"status":"available","doknr":"OLD314534","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0804.17W254.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-08-04","aktenzeichen":"17 W 254/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel des Klägers\nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Einwand des Klägers, bei der\nKostenausgleichung müsse auch auf Seiten des Beklagten die auf die\nGebühren und Auslagen seiner Prozeßbevollmächtigten berechnete\nUmsatzsteuer aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsaus-gleichung wegen\nVorsteuerabzugsberechtigung entfallen, greift nicht durch, weil der\nBeklagte diese Berechtigung in Abrede stellt.\n\n4\n\nDer Senat hält es zwar unter\nEinschränkung seiner früher im Anschluß an den Grundsatzbeschluß\ndes 8. Zivilsenats des OLG Köln vom 3. Februar 1969 (NJW 1969, 1179\n= JurBüro 1969, 418) vertretenen Auffassung, wonach die zur\nKostentragung verplichtete Partei die auf die erstattungsfähigen\nAnwaltskosten der obsiegenden Partei entfallende Umsatzsteuer\nunabhängig von deren Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten habe,\nfür ge-boten, die Vorsteuerabzugsberechtigung des\nErstattungs-gläubigers aus dem - im Kostenfestsetzungsverfahren an\nsich nicht zu berücksichtigenden - materiell-rechtlichen\nGesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bei der Kosten-festsetzung\nausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn sie als unstreitig\nbehandelt werden kann. Wegen der Begründung seiner Auffassung nimmt\nder Senat auf seinen Beschluß vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -,\nveröffentlicht in NJW 1991, 3156 und JurBüro 1991, 1337, Bezug. Die\nKo-stenfestsetzungsinstanzen haben eine in Betracht kommen-de\nVorsteuerabzugsberechtigung aber nicht von amts wegen zu klären, da\ndie Prüfung und Entscheidung umsatzsteu-errechtlicher Fragen\naußerhalb der Zweckbestimmung des Kostenfestsetzungsverfahren - der\nbetragsmäßigen Ausfül-lung eines dem Grunde nach in einem\nvollstreckbaren Ti-tel festgestellten Kostenerstattungsanspruchs -\nliegen. Das Kostenfestsetzungsverfahen ist weder dazu bestimmt noch\ndazu geeignet, außerhalb dieses Zwecks liegende andere\nStreitigkeiten zwischen den Parteien, insbeson-dere solche über die\nBerechtigung materiell-rechtlicher Einwendungen, zu entscheiden.\nDeren Entscheidung muß dem ordentlichen Erkenntnisverfahren (in der\nRegel der Voll-streckungsgegenklage) vorbehalten bleiben (Senat a.\na. O.).\n\n5\n\nZu Unrecht meint der Kläger, zur\nVermeidung eines unbil-ligen Ergebnisses müßte die\nKostenausgleichung zunächst auf der Grundlage von \"Nettobeträgen\"\nder Anwaltsvergü-tungen durchgeführt und der so errechnete\nErstattungs-betrag um die darauf entfallende Umsatzsteuer ergänzt\nwerden, soweit der Erstattungsgläubiger nicht zum Vor-steuerabzug\nberechtigt ist. Der Kläger übersieht, daß die auf die Gebühren und\nAuslagen eines Anwalts entfal-lende Umsatzsteuer Teil der vom\nMandanten zu zahlenden Vergütung ist, die grundsätzlich insgesamt\nden erstat-tungsfähigen Kosten des Auftragsgebers zuzuordnen ist,\nsoweit die Zuziehung des Anwalts zur Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 ZPO war. Für die\nKostenfestsetzung ist bei einer Partei, deren\nVorsteuerabzugsberechtigung nicht als unstreitig behandelt werden\nkann, davon auszugehen, daß sie mit der Umsatzsteuer, die sie als\nTeil der Vergütung ihres Anwalts an diesen zu zahlen hat, endgültig\nbelastet ist. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, die\nUmsatzsteuer - soweit sie nach § 91 ZPO erstattungsfähig ist - in\nvollem Umfang in die Kostenausgleichung einzubeziehen, auch wenn\nauf Seiten der - unstreitig - vorsteuerabzugs-berechtigten\nGegenpartei aus dem Gesichtspunkt der Vor-teilsausgleichung nur\n\"Nettobeträge\" der Anwaltsvergü-tung zum Ansatz kommen.\n\n6\n\nErweisen sich somit die Angriffe des\nKlägers gegen den angefochtenen Beschlusses als unbegründet, ist\nseine Er-innerungsbeschwerde zurückzuweisen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n8\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfah-rens: 298,04 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-04/17-w-254-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-08-04/17-w-254-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314534","retrieved":"2026-07-09 03:46:32.865482+00:00"}}