{"status":"available","doknr":"OLD314536","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0731.6U69.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"6 U 69/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nzulässig, aber un-begründet.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Landgericht hat zu Recht dem\nUnterlassungsbe-gehren des Klägers entsprochen, soweit dieses die\nVerwendung der beanstandeten Klausel der allgemei-nen Bedingungen\nder Beklagten für Tilgungsdarlehen bei der Abwicklung von Verträgen\nzum Gegenstand hat, die nach dem 1. April 1977 abgeschlossen\nwor-den sind.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nBedenken gegenüber der Zulässigkeit des\nUnter-lassungsbegehrens unter dem Gesichtspunkt des\nBestimmtheitsgebots im Sinne von § 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO bestehen\nnicht.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Klageantrag und ihm folgend der\nTenor der angefochtenen Entscheidung stehen im Einklang mit der\nFormulierung, wie sie vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW\n1981/1511) und auch vom Senat (vgl. NJW-RR 1991/636) in\nvergleichbaren Fällen als zu-lässig angesehen worden ist. Es ist\ndanach unmiß-verständlich zu erkennen, daß sich das\nUnterlas-sungsgebot auf diejenigen Verträge erstreckt, die nach dem\n1. April 1977 abgeschlossen wurden, aber noch nicht vollständig\nabgewickelt worden sind. Damit wird die Reichweite des\nUnterlassungsgebots ausreichend bestimmt umschrieben, auch ohne daß\nim einzelnen aufgeführt ist, welche Konstellationen im Konkreten\nEinzelfall darunter fallen können. Soweit dennoch der Begriff der\n\"Abwicklung\" noch eine gewisse Unschärfe aufweisen sollte, kann\ndiese hingenommen werden, da die Reichweite des Begriffs im\nVerfahren nach § 890 ZPO durch das er-kennende Gericht geprüft\nwird.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Fassung des Unterlassungsantrags\nund des Untersagungsgebots des Landgerichts ist entgegen der\nAnsicht der Beklagten auch nicht deshalb zu beanstanden, weil dort\nnicht von der \"Verwendung\" der streitbefangenen\nZinsberechnungsklausel die Rede ist, der Beklagten vielmehr\nuntersagt wird, sich bei der Abwicklung von Altverträgen auf diese\nKlausel \"zu berufen\". Ersichtlich ist damit die Verwendung der\nKlausel im Sinne ihres Geltendma-chens gemeint, wie auch in der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1981/1512 näher\nausgeführt.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Berufung der Beklagten bleibt aber\nebenfalls erfolglos, soweit sie sich gegen die Begründetheit des\nvom Landgericht zuerkannten Unterlassungsbe-gehrens des Klägers\nwendet.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nIn Übereinstimmung mit der\nangefochtenen Entschei-dung ist in der beanstandeten Klausel der\nallge-meinen Bedingungen der Beklagten für Tilgungsdar-lehen (dort\nZiffer II.1. Abs. 2 Satz 1)\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n\"Die in der Jahresleistung enthaltenen\nZinsen werden jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des\nvergangenen Tilgungsjahres berech-net\"\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nein Verstoß gegen das in § 9 AGBG\nverankerte Transparenzgebot zu sehen. Die Klausel gibt weder allein\nnoch in ihrem unmittelbaren Kontext dem durchschnittlichen Kunden\nmit der gebotenen Deut-lichkeit zu erkennen, daß er Zinsen von\nbereits getilgten Schuldbeträgen zahlen muß.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nZwar hat die Beklagte die beiden\nRegelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung\nergibt - 1/4jährliche Tilgungsleistung einerseits, Zinsberechnung\nnach dem Schuldsaldo des Vorjah-res andererseits - in einer\ngesonderten Ziffer in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden\nAbsätzen aufgeführt. Dies reicht jedoch entsprechend den\nAusführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. 07. 1990 (NJW\n1990/2383, 2384), denen sich der Senat anschließt, nicht aus, um\ndie belastende Wirkung der Regelung für den Durchschnittskunden\nhinreichend durchschaubar zu machen. Es bleibt nämlich Aufgabe des\nKunden, zu erkennen, daß die beiden aufeinanderfolgenden, aber in\nzwei Absätzen angeführten Sätze in einem inneren Zusammenhang\nstehen und zu der in den allgemeinen Bedingungen der Beklagten\nnicht ausdrücklich ausgesprochenen Konsequenz führen, daß der\nDarlehensnehmer Schuld-beträge, die im Laufe des Jahres bereits\ngetilgt sind, jeweils bis zum Jahresende noch weiter verzinsen muß.\nDiese Wirkung, die die Beklagte ohne jede Mühe in ihren allgemeinen\nBedingungen leichter kenntlich machen kann, ist aber für den\nDurchschnittskunden, der - anders als Juristen oder\nfinanzierungserfahrene Kreditnehmer - nicht gewohnt ist, allgemeine\nGeschäftsbedingungen auch auf solche Wirkungen hin zu prüfen, die\nsich nicht unmittelbar aus den einzelnen Bestimmungen selbst,\nsondern erst aus deren Zusammenwirken erschließen, nur mit Mühe\nerkennbar, wenn er sie überhaupt bemerkt. Will sich aber eine Bank\ndurch allgemei-ne Geschäftsbedingungen das Recht ausbedingen, ihrem\nKredtinehmer Zinsen auch für schon getilgte Schuldbeträge zu\nberechnen, so liegt eine gegen Treu und Glauben verstoßende\nunangemessene Benach-teiligung des Kunden vor, wenn die Bank die\nRege-lung so formuliert, daß ihre Auswirkungen dem\nDurchschnittskunden verborgen bleiben, statt von der bestehenden\nMöglichkeit Gebrauch zu machen, eine leichter durchschaubare\nFormulierung zu wäh-len (Bundesgerichtshof NJW 1990/2383,\n2384).\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEs besteht auch die Gefahr, daß die\nBeklagte die beanstandete Klausel weiterhin bei den nach dem 1.\nApril 1977 abgeschlossenen, aber noch nicht abgewickelten\nAltverträgen verwendet. Die Wieder-holungsgefahr ist nicht durch\ndie Unterwerfungs-erklärung der Beklagten vom 25. März 1991\nwegge-fallen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nEntsprechend den im Wettbewerbsrecht\ngeltenden Grundsätzen kann auch im Rahmen der Klage nach § 13 AGBG\ndie Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte\nUnterlassungsver-pflichtungsklärung entfallen, die wiederum\nein-deutig und ohne Vorbehalte sein muß (vgl. Pa-landt-Heinrichs,\nBGB, 51. Auflage, § 13 AGBG Rand-Nr. 7). Die Erklärung der\nBeklagten vom 25. März 1991 genügt nicht diesen Anforderungen, denn\ndie Beklagte hat in dem dazu gehörenden Begleitschreiben vom 25.\nMärz 1991 Einschränkungen aufgeführt, die nicht nur Fälle der\nzulässigen Klauselverwendung betreffen, und hat zudem\nSach-verhalte, die von der Unterwerfung ausgenommen sein sollen,\nderart unpräzise beschrieben, daß aus der Sicht des insoweit\nmaßgeblichen Klägers völlig unklar ist, welche Konstellationen von\nder Unter-werfung erfaßt und welche davon ausgenommen sein\nsollen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDies gilt einmal für die Ziffer 1 der\nim Begleit-schreiben vom 25. März 1991 genannten Ausnahmen zur\nUnterlassungserklärung der Beklagten. Danach sollen solche\nDarlehensverträge nicht von der Un-terwerfung erfaßt sein, bei\ndenen im Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung zwischen\neinem Kunden und der Beklagten ein Rechtsstreit anhängig ist, in\ndem es (auch) um die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel geht.\nDiese Formulierung des Begleitschreibens begründet die Befürchtung,\ndaß sich die Beklagte in einem Individualrechtsstreit mit einem\nKunden nicht nur dann auf die beanstan-dete Klausel beruft, wenn\ndiese im konkreten Fall ausnahmsweise aus besonderen Umständen\ntransparent war. Die Beklagte nimmt damit vielmehr für sich in\nAnspruch, sich immer in einem Individualprozeß auf die Klausel\nberufen zu dürfen, also auch dann, wenn keine Zusatzinformationen\ndes Verbrauchers geltend gemacht werden, die ausnahmsweise die\nintransparente Klausel durchschaubar machen. Damit umfaßt Ziffer 1\ndes Begleitschreibens auch Fälle der nach § 9 ABGB unzulässigen\nVerwendung der streitbefangenen Klausel. Welche Gefahren im\nÜbri-gen mit der in Ziffer 1 genannten Einschränkung für den\nVerbraucher verbunden sein können, zeigt sich z. B. darin, daß\nZiffer 1 des Begleitschrei-bens auch dann eingreift, wenn zum\nZeitpunkt der Unterwerfungserklärung bereits ein Mahnbescheid\nerlassen und die damit geltend gemachte Forderung (auch) auf die\nstreitbefangene Klausel gestützt war. Beantragt die Beklagte\nanschließend den Erlaß des Vollstreckungsbescheides, ergeht dieser\nwie der Mahnbescheid mangels Schlüssigkeitsprüfung oh-ne jede\ngerichtliche Kontrolle der Wirksamkeit der in Rede stehenden\nKlausel.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Unterwerfungserklärung der\nBeklagten vom 25. März 1991 ist zudem auch im Hinblick auf Ziffer 2\ndes Begleitschreibens vom selben Tage ungeeignet, die\nWiederholungsgefahr wegfallen zu lassen. Nach dem Wortlaut der\nZiffer 2 sollen damit ersichtlich ebenfalls solche Fälle von der\nUnterwerfung ausgenommen werden, bei denen der an-fängliche\neffektive Jahreszins nach der Preisanga-benverordnung mündlich vor\nVertragsschluß genannt worden ist. Ob damit dem Transparenzgebot\ndes § 9 ABGB im Einzelfall genügt ist, läßt sich aber ohne Kenntnis\nder konkreten Umstände nicht beurteilen. Es bleibt danach offen, ob\ndie Beklagte mit Ziffer 2 ihres Begleitschreibens nur zulässige\nFälle der Verwendung der streitbefangenen Klausel aus ihrer\nUnterlassungsverpflichtung ausnimmt. Dies geht zu Lasten der\nBeklagten, mit der Folge, daß die Un-terwerfungserklärung der\nBeklagten auch aus diesem Grund nicht zum Wegfall der\nWiederholungsgefahr führt. Auf die in Ziffer 3 des\nBegleitschreibens angeführte weitere Einschränkung zur\nUnterwer-fungserklärung kommt es daher nicht an.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nVerstößt somit die beanstandete Klausel\ngegen § 9 AGBGB und ist der Unterlassungsanspruch des Klägers im\nBezug auf die in Rede stehenden Altver-träge auch im Übrigen\ngegeben,war der Beklagten - wie im Tenor der angefochtenen\nEntscheidung geschehen - zu untersagen, sich bei der Abwicklung von\n(noch nicht abgewickelten) Altverträgen, die nach dem 01. April\n1977 abgeschlossen worden sind, auf die Klausel zu berufen. Der\nVerstoß gegen das Transparenzgebot führt nach ständiger\nRechts-sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 1991/1944,\n1945) und auch des Senats (vgl. NJW - RR 1991/637) zur\nUnwirksamkeit der Klausel. Eine Einschränkung des\nUnterlassungsgebots dahingehend, daß der Beklagten lediglich\nuntersagt wird, sich auf die Transparenz der streitbefangenen\nKlausel zu berufen, wie von der Beklagten mit der Berufung geltend\ngemacht, kam nicht in Betracht. Zwar kann es Fälle geben, in denen\ndie fragliche Zinsberech-nungsklausel in Altverträgen wirksam ist,\nweil sie aus besonderen Gründen dem einzelnen Darlehensneh-mer\ntransparent geworden ist. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, in\ndem Kontrollverfahren nach § 13 AGBG in den Tenor aufzunehmen,\nunter welchen Voraussetzungen der Verurteilte trotz Verwendung der\nKlausel dennoch nicht gegen das Unterlassungs-gebot verstößt. Dies\nbleibt vielmehr der Prüfung im Vollstreckungsverfahren nach § 890\nZPO vorbe-halten (vgl. BGH WM 1991/1944f.)\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Berufung der Beklagen war danach\nmit der Ko-stenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit dieses Urteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO; die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-31/6-u-69-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-31/6-u-69-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314536","retrieved":"2026-07-09 03:46:33.026557+00:00"}}