{"status":"available","doknr":"OLD314541","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0729.11U94.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-29","aktenzeichen":"11 U 94/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist\nteilweise begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nWegen der schwerwiegenden Folgen seiner\nbei dem Unfall am 23.02.1990 erlittenen Beinverletzung ist dem\nKläger trotz des nur geringfügigen Verschuldens des Beklagten zu 1)\nund seines ganz erheblichen Eigenverschuldens ein Schmerzensgeld in\nHöhe von nicht nur 1.500,00 DM, sondern von 3.000,00 DM\nzu-zubilligen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNach dem vom Landgericht festgestellten\nHergang des Unfalls war dieser für den Beklagten zu 1) nicht nur\nkein unabwendbares Ereignis, sondern wurde darüberhinaus durch\neinen Mangel an Aufmerksamkeit des Beklagten mitverursacht, der den\nVorwurf der Fahrlässigkeit begründet. Auf die entsprechenden\nAusführungen auf Seite 9/10 des angefochtenen Ur-teils wird Bezug\ngenommen. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an. Daraus\nfolgt, daß die Beklag-ten für die Verletzung des Klägers\ngrundsätzlich nicht nur in den durch § 11 StVG gezogenen Grenzen\nhaften, sondern darüberhinaus gemäß §§ 823, 847 BGB dem Kläger auch\nein angemessenes Schmerzensgeld schulden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAllerdings hat der Kläger den Unfall\nderart über-wiegend selbst verschuldet, daß sich die Frage stellt,\nob hier die Zuerkennung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld noch der\nBilligkeit entspricht. Der stark alkoholisierte Kläger ist ohne\nBeachtung der an der fraglichen Kreuzung vorhandenen\nVerkehrsre-gelung durch Lichtzeichen und ohne jede Rücksicht auf\ndas tatsächliche Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn im\nKreuzungsbereich herumgelaufen. Dabei hat er, möglicherweise\nirritiert durch das in sei-ner zunächst eingeschlagenen\nLaufrichtung auftau-chende Taxi des Zeugen K., auch noch\nunvermittelt einen Haken geschlagen und ist dadurch auf den vom\nBeklagten zu 1) benutzten Fahrstreifen und vor dessen Fahrzeug\ngeraten. Dieser unverantwortlichen Leichtfertigkeit und\nSelbstgefährdung des Klägers steht die allenfalls als leichte\nFahrlässigkeit zu bezeichnende Unaufmerksamkeit des Beklagten\ngegen-über, der den Randbereich des nach dem Wechsel des\nAmpellichts von ihm zu durchfahrenden Verkehrsraums nicht\nhinreichend beachtet und so die von dem Klä-ger aufgrund seiner\nTrunkenheit ausgehende Gefahr nicht bemerkt oder nicht richtig\neingeschätzt hat. Das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß\n§ 254 BGB zu berücksichtigende eigene Verschulden des Klägers an\nder Herbeiführung des Unfalls wiegt um ein Vielfaches schwerer als\ndasjenige des Be-klagten.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDennoch kann dem Kläger ein\nSchmerzensgeld nicht völlig versagt werden. Das Übergewicht der\nUnfall-verursachung durch den Kläger geht nicht so weit, daß der\nVerursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) daneben bedeutungslos wäre\nund jede Mithaftung der Beklagten für den Unfallschaden ausschiede.\nIn der Rechtsprechung ist zwar auch anerkannt, daß bei\nüberwiegendem Selbstverschulden des bei einem Ver-kehrsunfall\nVerletzten ein Anspruch auf Schmerzens-geld bei geringfügigen\nVerletzungen, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung seines\nWohlbefindens geführt und keine Dauerfolgen nach sich gezogen\nhaben, entfällt (vgl. z. B. BGH Versicherungsrecht 83, 337, 338;\nOLG Zelle Versicherungsrecht 80, 358; LG Frankfurt/Main\nVersicherungsrecht 81, 583). Bei gravierenden und folgenschweren\nVerletzungen wie denen des Klägers ist dieser aus dem\nBilligkeits-element bei der Schmerzensgeldbemessung abgeleitete\nAnspruchsausschluß jedoch unangebracht.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDem Kläger ist auch einzuräumen, daß\ntrotz sei-nes erheblichen Eigenverschuldens ein\nSchmerzens-geldbetrag von 1.500,00 DM der Schwere seiner\nUn-fallverletzung nicht gerecht wird. Das Landgericht hat hierzu\nfestgestellt, daß der mehrfache Bruch des linken Unterschenkels mit\nerheblichem Weich-teilschaden stationäre Behandlungen des Klägers\nvon insgesamt etwas über zwei Monaten erforderlich gemacht hat, daß\nAnfang 1992, fast zwei Jahre nach dem Unfall, der Heilungsvorgang\nnoch nicht abgeschlossen war und die ärztliche Behandlung noch\nandauerte (diskrete Fistelung; noch ausstehende Nagelentfernung)\nsowie, daß der Kläger mehr als ein Jahr arbeitsunfähig gewesen und\ninzwischen nach medizinischer Beurteilung bei einer auf noch nicht\nabsehbare Zeit weiterbestehenden Minderung der Er-werbsfähigkeit\nvon 40 % einer beruflichen Tätigkeit mit Einschränkungen wieder\nnachgehen könne. Da der Kläger im Berufungsverfahren weitere\nEinzelheiten, beispielsweise zu den tatsächlichen Nachwirkungen der\nUnfallverletzung auf seine Lebensgestaltung, nicht vorgetragen hat,\nkönnen auch weiterhin nur diese Feststellungen als Grundlage für\ndie Bestim-mung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen werden.\nInsbesondere der überaus langwierige Hei-lungsprozeß und die\nUngewißheit der endgültigen Entwicklung rechtfertigen es, den\nzuerkannten Betrag auf 3.000,00 DM anzuheben. Eine darüber\nhinausgehende Erhöhung kommt jedoch in Anbetracht der relativen\nGeringfügigkeit des Verschuldens des Beklagten zu 1) im Vergleich\nzu der unverantwort-lichen Selbstgefährdung des Klägers nicht in\nBe-tracht.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n3.500,00 DM\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nBeschwer des Klägers: 2.000,00 DM\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBeschwer der Beklagten: 1.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-29/11-u-94-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-29/11-u-94-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314541","retrieved":"2026-07-09 03:46:33.449747+00:00"}}