{"status":"available","doknr":"OLD314543","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0728.SS293.92.146.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-28","aktenzeichen":"Ss 293/92 - 146 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen \"fortgeset-zter Nötigung\" zu einer Geldstrafe von 30\nTagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot\nvon 1 Monat verhängt. Das Landgericht hat seine Beru-fung mit der\nMaßgabe verworfen, daß die Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu je 20,00\nDM herabgesetzt wurde und die Anordnung des Fahrverbots\nentfiel.\n\n3\n\nDie Strafkammer hat folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n4\n\n\"Der Angeklagte befuhr am 21.10.1990\ngegen 12.45 Uhr mit dem VW-Golf, seines Vaters die Autobahn A X von\nKreuz K. in Richtung E. Es herrschte lebhafter Verkehr. Der\nAngeklagte befuhr zunächst die rechte Fahrbahn mit einer\nGeschwindigkeit von ca. 100 km/h und wechselte sodann auf die linke\nFahrspur. Auf dieser linken Fahrspur näherte sich von hinten der\nZeuge Bernd Be. mit seinem Pkw Typ Mercedes mit einer\nGeschwindigkeit von ca. 130 bis 140 km/h. Es ist ungeklärt\ngeblieben, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge in dem Zeitpunkt\nhatten, als der Angeklagte den Spurwechsel durchführte. Jedenfalls\nfuhr der Zeuge Bernd Be., der seine Ge-schwindigkeit der des\nAngeklagten angepaßt hatte, dicht auf dessen Fahrzeug auf (wenige\nMeter) und betätigte mehrfach die Blinkhupe, um den Angeklagten zu\nveranlas-sen, die linke Fahrspur zu räumen und ihm das Überholen zu\nermöglichen. Der Angeklagte, der wegen des dichten Auffahrens\nteilweise verärgert und teilweise auch ver-ängstigt war, blieb\njedoch auf der linken Fahrspur. Er hob einen auf dem Sitz liegenden\nFotoapparat hoch und tat so, als ob er den Zeugen Be. fotografieren\nwolle. Um den Zeugen Bernd Be. weiterhin wegen des dichten\nAuffahrens zu reglementieren, blieb der Angeklagte auf der linken\nFahrspur und zwar über eine Fahrstrecke von mindestens 2 km bis zur\nRaststätte V.. Obwohl die linke Spur vor dem Angeklagen alsbald\nfrei war, da die vor ihm fahrenden Fahrzeuge erheblich schneller\nfuhren, verringerte der Angeklagte bis zur Raststätte V. seine\nGeschwindigkeit mehrfach bis unter 70 km/h, um den Zeugen weiterhin\nam Überholen zu hindern und ihn zu veranlassen, ebenfalls die\nGeschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Der Zeuge Bernd Be.\nblieb mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Angeklagten. Dessen\nFahrweise hatte zur Folge, daß mehrere Fahrzeuge, die auf der\nrechten Fahrspur mit ca. 80 bis 100 km/h fuhren, die Pkw des\nAngeklagten und des Zeugen Be. rechts überholten, wobei einige\nFahrzeugführer erkennbar ihren Unwillen durch Hupen und\nGestikulieren zum Ausdruck brachten. Etwa in Höhe der Raststätte V.\nzog der Angeklagte sodann sein Fahrzeug nach rechts und wurde\nsodann vom Zeugen Be. überholt.\"\n\n5\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung hat das\nLandgericht unter anderem ausgeführt:\n\n6\n\n\"Die Kammer hat den Eindruck, daß der\nZeuge Bernd Be. nicht korrekt gefahren ist und den\nSicherheitsab-stand teilweise nicht eingehalten hat. Zugunsten des\nAngeklagten geht die Kammer davon aus, daß dieser beim Spurwechsel\nden Zeugen Be. zwar behindert, aber nicht in einer Weise gefährdet\nhat, wie dies die Zeugen Be. insoweit übereinstimmend geschildert\nhaben.\"\n\n7\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im\nangefochtenen Urteil:\n\n8\n\n\"Nach den getroffenen Feststellungen\nhat sich der Angeklagte der fortgesetzten Nötigung gemäß § 240 StGB\ndadurch schuldig gemacht, daß er in der geschilderten Weise die\nlinke Fahrspur der Autobahn über eine Strecke von mindestens 2 km\nohne verkehrsbedingten Grund mit einer niedrigen Geschwindigkeit\nvon 70 km/h und wenig mehr befahren hat, und zwar in der Absicht,\nden Zeugen Be. zu zwingen, seine Geschwindigkeit ebenfalls\nentsprechend zu verringern und ihn am Überholen zu hin-dern.\"\n\n9\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\n10\n\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen\nErfolg. Die Verur-teilung wegen Nötigung hat zu entfallen. Statt\ndessen ist gegen des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen\nOrdnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO auf eine Geld-buße von\n50,00 DM zu erkennen.\n\n11\n\nDie Feststellungen tragen die\nVerurteilung wegen Nötigung nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob der\nAngeklagte dadurch, daß er auf einer Fahrstrecke von ca. 2 km durch\nNichtfreigabe der überholspur und durch wiederholtes Herabsetzen\nder Geschwindigkeit \"bis unter 70 km/h\" gegen den nachfolgenden\nZeugen Be. Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat.\nJedenfalls ist dieses Verkehrsverhalten des Angeklagten nicht\nrechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, weil die Anwendung\neiner etwaigen Gewalt zu dem angestrebten Zweck nicht als\nverwerflich angesehen werden kann.\n\n12\n\nVoraussetzung für die Annahme von\nVerwerflich-keit ist, daß der Einsatz von Gewalt zum ange-strebten\nZweck \"sittlich zu mißbilligen\" und \"sozial unerträglich\" ist\n(Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 = VRS 76, 361 = DAR\n1989, 150 = NZV 1989, 157 mit Nachweisen; vgl. auch\nSe-natsentscheidung vom 07.07.1992 - Ss 201-203/92). An die\nVerwerflichkeit des Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen;\nob das Verhalten eines Kraft-fahrers sittlich besonders zu\nmißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, läßt\nsich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Umstände des\nEinzelfalles berücksichtigt werden (Senatsentschei-dung vom\n23.12.1988 - Ss 687/88 - a.a.O. - mit Nachwei-sen; vgl. auch\nBayObLG DAR 1990, 187 = StVE Nr. 16 b zu § 240 StGB). Nicht jedes\nmit einer Behinderung - oder sogar Gefährdung - verbundene\nverkehrswidrige Verhal-ten ist als verwerflich im Sinne des § 240\nAbs. 2 StGB anzusehen (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O., mit\nNach-weisen; vgl. auch BayObLG, a.a.O.; OLG Stuttgart VRS 80, 345,\n346).\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall kann das Verhalten\ndes Angeklagten trotz der vom Berufungsgericht als Beweggrund des\nAngeklagten angenommenen Absicht, den Zeugen Be. zu\n\"reglementieren\", unter Berücksichtigung der Gesamtum-stände im\nübrigen noch nicht als strafwürdiges Unrecht eingestuft werden.\nEiner solchen Einstufung und damit Bewertung des Verhalten des\nAngeklagten als sittlich mißbilligenswert steht entgegen, daß der\nReglemtie-rungsabsicht des Angeklagten als auslösendes Moment die\nerhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch den\nZeugen Be. zugrunde lag, die den Angeklagten nach den getroffenen\nFeststellungen nicht nur verär-gert, sondern (nachvollziehbar) auch\nverängstigt hatte, und daß das Ausmaß der Beeinträchtigung des\nZeugen Be., der durch die Fahrweise des Angeklagten nicht gefährdet\nworden ist, im Hinblick auf die Länge der Fahrstrecke von ca. 2 km\nund die noch mögliche Geschwindigkeit von ca. 70 km/h noch nicht so\ngravierend erscheint.\n\n14\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß in einer\nneuen Hauptver-handlung noch Feststellungen getroffen werden\nkönnten, die eine rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten\nnach § 240 StGB tragen könnten, hat die Verurteilung wegen Nötigung\nzu entfallen. Das angefochtene Beru-fungsurteil ist daher\naufzuheben.\n\n15\n\nUngeachtet dessen kann den\nrechtsfehlerfreien Tat-sachenfeststellungen aber entnommen werden,\ndaß der Angeklagte vorsätzlich gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs.\n2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG verstoßen\nhat.\n\n16\n\nNach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder\nVerkehrsteilnehmer unter anderem so zu verhalten, daß kein anderer\nmehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.\n\"Behindert\" ist die ohne Gefährdung oder Schädigung eines anderen\nerfolgte Beeinträchtigung seiner zügigen Weiterfahrt (OLG Köln, 3.\nStrafsenat, StVE Nr. 30 zu § 1 StVO; vgl. auch BGH NJW 1987, 913).\nIndem der Angeklagte auf der linken Fahrspur der Autobahn auf einer\nFahrstrecke von ca. 2 km seine Geschwindigkeit ohne\nverkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund wiederholt auf ca.\n70 km/h herabgesetzt hat, hat er den Zeugen Be. an der zügigen\nWeiterfahrt beeinträchtigt und damit im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO\nbehindert. Dabei handelte der Angeklagte vorsätzlich, er wollte den\nZeu-gen Be. \"reglementieren\".\n\n17\n\nDa § 82 Abs. 1 OWiG auch im\nRechtsmittelverfahren gilt, kann nach allgemeiner Meinung das\nRevisionsgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils\nentsprechend §§ 79 Abs. 6, 83 Abs. 3 OWiG unter dem Gesichtspunkt\neiner Ordnungswidrigkeit in der Sache selbst entscheiden, wenn es\ndas Vorliegen einer Straftat endgültig verneint (Senatsentscheidung\nvom 20.04.1990 - Ss 125/90; vgl. Göler, OWiG, 9. Auflage, § 82\nRand-Nr. 16). Das ist hier ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO\nzulässig, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte in\ntatsächlicher Hinsicht anders verteidigen kann (vgl.\nSenatsentscheidung, a.a.O.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage, §\n354 Rand-Nr. 16 mit weiteren Nach-weisen).\n\n18\n\nFür die vorsätzliche Zuwiderhandlung\ngegen § 1 Abs. 2 StVO wird eine Geldbuße in Höhe von 50,00 DM\nfestgesetzt. Der Verwarnungsgeldkatalog, der bei der gerichtlichen\nBußgeldbemessung als Orientierungshilfe dient (vgl. Göhler, a.a.O.,\n§ 17 Rand-Nr. 33), sieht für eine Behinderung im oben genannten\nSinne bei fahr-lässiger Begehungsweise und gewöhnlichen\nTatumständen einen Regelsatz von 40,00 DM vor\n(Verwarnungsgeldkata-log lfd. Nr.1.2; § 3 Abs. 2 VerwarnVwV). Die\nvorsätzli-che Begehungsweise des Angeklagten erfordert eine\nErhö-hung dieses Regelsatzes, die im Hinblick darauf, daß es sich\num eine nicht so gravierende Behinderung gehandelt hat und der\nAngeklagte bisher wegen Verkehrsordnungs-widrigkeiten nicht\naufgefallen ist, gering ausfallen konnte. Bei Abwägung aller für\nund gegen den Angeklag-ten sprechenden Umstände erscheint eine\nGeldbuße in Höhe von 50,00 DM erforderlich, angemessen, aber auch\nausreichend.\n\n19\n\nEine Verjährung der\nVerkehrsordnungswidrigkeit ist nach der Überprüfung, die der Senat\ninsoweit vorgenommen hat, nicht eingetreten.\n\n20\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung\nberuht auf §§ 465 Abs. 1 und 2, 473 Abs. 4 StPO in Verbindung mit §\n46 Abs. 1 OWiG (vgl. Göhler, a.a.O., § 82 Rand-Nr. 24;\nSchikora/Schimansky in KK-StPO, 2. Auflage, § 465 Rand-Nr. 5 und §\n473 Rand-Nr. 7; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 465 Rand-Nr. 7 und §\n473 Rand-Nr. 27).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-28/ss-293-92-146","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-28/ss-293-92-146","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314543","retrieved":"2026-07-09 03:46:33.613394+00:00"}}