{"status":"available","doknr":"OLD314552","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0717.6U139.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-17","aktenzeichen":"6 U 139/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDer klagende Verein ist ein\ngerichtsbekannter Ver-band im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, zu\ndessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsver-stöße zu\nbekämpfen und zu unterbinden.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie beklagte Verlagsgesellschaft\nvertreibt über Apotheken die Broschüren \"Schlafstörungen und\nArz-neimittel\" von sowie \"Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel\"\nvon aus der im Medpharm-Verlag er-schienenen Taschenbuchreihe\n\"Patienten-Broschüren\", die sich an medizinisch interessierte\nLaien, insbe-sondere Patienten richtet und in jedem Titel eine\nandere Krankheit und ihre Behandlungsmöglichkeiten zum Gegenstand\nhat. In den Broschüren werden an mehreren, darunter den aus dem\nUnterlassungstenor ersichtlichen Stellen auch einzelne Arzneimittel\nmit ihren Handelsnamen angeführt. Wegen aller Ein-zelheiten wird\nauf die Ablichtungen im Tenor dieses Urteils sowie die zu den Akten\ngereichten Originale der beiden vorbezeichneten Broschüren\nverwiesen.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDer Kläger wendet sich unter\nverschiedenen rechtli-chen Gesichtspunkten gegen den Vertrieb der\nSchrif-ten durch die Beklagte.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nEr hat geltend gemacht, es fehle an\neiner klaren Trennung zwischen redaktionellem Beitrag und\nArz-neimittelwerbung. Schon deswegen werde gegen § 1 UWG verstoßen.\nAus diesem Grunde geht der Kläger gegen die Angabe von\nArzneimitteln unter der Pro-duktbezeichnung des Herstellers in der\nBroschüre \"Schlafstörungen und Arzneimittel\" vor. Außerdem hat er\ndie in der Broschüre über Schilddrüsenkrank-heiten nach seiner\nAnsicht wettbewerbswidrigen Hin-weise auf verschreibungspflichtige\nArzneimittel be-anstandet, weil es sich insoweit um Werbung\nhande-le, die nach § 10 HWG verboten sei.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nWeiter wendet sich der Kläger gegen\neine nach sei-ner Meinung auf den S. 46 - 48 der Broschüre über\nSchlafmittel enthaltene Anleitung zur Selbsterken-nung und\nSelbstbehandlung mit Arzneimitteln, deren Produktbezeichnung\njeweils genannt ist.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nSchließlich beanstandet er die Angabe\neiner Reihe von Arzneimitteln zur Behandlung von\nSchilddrüsen-krankheiten unter deren Produktbezeichnung. Inso-weit\nhat er geltend gemacht, es handele sich um einen Verstoß gegen das\nVerbot der Werbung für Arz-neimittel gegen \"Krankheiten der inneren\nSekretion\" im Sinne des § 12 HWG.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,\nersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6\nMonaten zu unterlassen,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\na)\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\neine Veröffentlichung wie in dem\nTaschenbuch \"Schlafstörungen und Arzneimittel\" mit der nachstehend\nwiedergegebenen vorderen Umschlag-seite:\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n19 (Seite 18 a ist gelöscht)\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n20\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n21\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n22\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n23\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n24\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n25\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n26\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n27\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n28\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\n29\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n30\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n31\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n32\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n33\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n34\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n35\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n36\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nSie hat sich darauf berufen, daß es\nsich bei den angegriffenen Textpassagen nicht um Werbung handele\nund daß es ihr beim Vertrieb der Broschüren an ei-ner\nWettbewerbsförderungsabsicht fehle. Die nament-liche Nennung von\nPräparaten bewege sich im Rahmen einer sachgerechten und\nsachbezogenen Aufklärung. Ihr Verbot verstoße gegen Art. 5 GG, weil\nandern-falls auch eine seriöse Berichterstattung über\nmedizinisch-pharmazeutische Fragen praktisch unmög-lich gemacht\nwerde. Der Antrag zu I c) sei jeden-falls hinsichtlich der S. 47\nder betreffenden Bro-schüre unbegründet, weil dort kein Präparat\nnament-lich genannt werde.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch\nUrteil vom 13. Juni 1991, auf das wegen des Inhalts Bezug genommen\nwird, antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am 26. Juni 1991\nzugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 1991 Berufung\neingelegt und diese mit einem am 15. Oktober 1991 eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht erneut geltend, sowohl\nvon ihrer Seite als auch seitens der Autoren und des Verlages fehle\nes an einer Wettbewerbsab-sicht. Hierzu trägt sie u.a. vor, den\nAutoren seien von keiner Seite Vorgaben oder Anweisungen zu\nAnla-ge, Ausgestaltung und/oder inhaltlicher Fassung der Broschüren\nerteilt worden. Intention der Taschenbü-cher sei eine sachgerechte\nPatientenaufklärung. Die Schriften sollten in Apotheken zur\nUnterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung und\nInfor-mation herangezogen werden können. Das Nennen von\nProduktnamen in populärwissenschaftlichen Patien-tenratgebern oder\nanderen Publikationen sei üblich. Das angefochtene Urteil verkenne\ndie Tragweite des Grund- und Menschenrechts der\nMeinungsäußerungs-freiheit und verstoße gegen Art. 5 GG.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nWegen der Einzelheiten des\nBerufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung\nvom 14. Oktober 1991 und die Schriftsätze vom 14. Fe-bruar und 7.\nMai 1992 ergänzend Bezug genommen.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nunter Abänderung des Urteils der 31.\nZivilkam-mer des Landgerichts Köln vom 13. Juni 1991 - 31 O 526/90\n- die Klage abzuweisen;\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nhilfsweise, ihr im Falle der\nZurückweisung der Berufung eine Aufbrauchsfrist von 8 - 12 Mona-ten\nfür die Taschenbücher \"Schlafstörungen und Arzneimittel\" sowie\n\"Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel\" zu gewähren.\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nDer Kläger beantragt,\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\ndie Berufung der Beklagten mit den aus\ndem Te-nor dieses Urteils ersichtlichen Maßgaben zum Klageantrag\nzurückzuweisen.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft\nseinen erstinstanzlichen Vortrag unter Verteidigung des\nangefochtenen Urteils. Er hebt hervor, die in Rede stehenden\nBroschüren förderten nicht nur den Wettbewerb der Pharmahersteller,\nderen Produkte namentlich aufgeführt seien, sondern auch den der\nApotheker sowie den der Beklagten selbst, die ihre Schriften über\nApotheken vertreibe. Ein Unterlas-sungsgebot mit dem beantragten\nInhalt verstoße auch nicht gegen Art. 5 GG, da das Wettbewerbsrecht\ndas Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2\nGG begrenze.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die\nBerufungserwiderung vom 9. Dezember 1991 und die Schriftsätze vom\n16. März und 26. Mai 1992 ergän-zend Bezug genommen.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDas Klagebegehren ist nach Maßgabe der\nAnträge, die der Kläger zuletzt - hinsichtlich der Verurteilung zu\nb) des vorstehenden Tenors sinngemäß gestellt hat,\ngerechtfertigt.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\na)\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDer Kläger kann von der Beklagten\nverlangen, den Vertrieb des Taschenbuchs \"Schlafstörungen und\nArz-neimittel\" mit der Ankündigung von Arzneimitteln in der konkret\nbeanstandeten Form zu unterlassen. Das Inverkehrbringen der\nBroschüre mit Angabe der Präparate unter der Produktbezeichnung des\nHerstel-lers, wie sie sich auf den S. 58 - 60 der Veröf-fentlichung\nfindet, verstößt gegen § 1 UWG, weil es sich um verdeckte Werbung\nfür die aufgeführten Heilmittel handelt.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nMit dem Vertrieb der Schrift\n\"Schlafstörungen und Arzneimittel\" in der konkreten Form tritt die\nBeklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\nauf.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDer Vertrieb der Broschüren mit der auf\nden S. 58, 59 und 60 vorgenommenen Ankündigung von Arzneimitteln\nunter der Produktbezeichnung des Her-stellers ist objektiv\ngeeignet, den Wettbewerb der Produzenten der benannten Präparate zu\nLasten der Hersteller von Arzneimitteln mit gleicher und/oder\nähnlicher Zusammensetzung und Wirkungsweise zu be-günstigen.\nPatienten, die ein Präparat zur Behand-lung von Schlaflosigkeit\nverwenden wollen und sich anhand der Broschüre Aufklärung über ihre\nBeschwer-den und die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu\nverschaffen wünschen, werden - vor allem wenn sie bislang keine\nErfahrung mit Schlafmitteln haben - erfahrungsgemäß geneigt sein,\ndie in der Aufstel-lung genannten Präparate zu verlangen oder,\nsoweit es sich um verschreibungspflichtige Mittel handelt, diese im\nGespräch mit dem Arzt zu erbitten.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nDie Beklagte handelt auch in\nWettbewerbsförderungs-absicht. Dies ergibt sich aus den besonderen\nUm-ständen des Falles.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nMaßgeblich für das Vorliegen der\nWettbewerbsabsicht ist, ob beabsichtigt ist, den Wettbewerb des\neinen zum Nachteil eines oder mehrerer anderer zu fördern, wobei es\ngenügt, daß diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen\nBeweggründe zurücktritt. Im Streitfall mag es ein Ziel der\nBeklagten sein, durch den Vertrieb der Broschüre die\nPatientenaufklärung durch Apotheker zu un-terstützen. Der Senat ist\naber davon überzeugt, daß hier a u c h der Wettbewerb der\nbetroffenen Pharmaunternehmen gefördert werden soll. Daß auch eine\nderartige wettbewerbliche Absicht verfolgt wird, ist dem Umstand zu\nentnehmen, daß die bean-standeten Textteile pharmazeutische\nProdukte mit ihren Handelsnamen benennen, obwohl dies nach\nCharakter und Zielrichtung des Werkes, in dem sie enthalten sind,\nweder geboten noch sinnvoll ist. Im einzelnen ergibt sich dies aus\nfolgendem:\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nZielrichtung und Leitgedanke der\nSchrift kommen in ihrem Vorwort zum Ausdruck. Als Ziel ist\nausdrück-lich angegeben, \"einen Ratgeber zu erstellen, der ...\nhilft, das Krankheitsbild besser zu verstehen.\" Zu diesem Zweck\nsollen Grundkenntnisse über den normalen Schlafablauf vermittelt\nund Ursachen von Schlafstörungen besprochen werden. Zu dem gleichen\nZweck sollen den Lesern Tips vermittelt werden, wie sie besser\nschlafen können und wie sich Schlafstö-rungen behandeln lassen. An\ndieser Zielrichtung sind die beanstandeten Passagen zu messen.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nDie S. 58, 59 und 60 der Broschüre\nenthalten die Überschrift \"Schlafmittel-Auswahl\" und präsentieren\neine Zusammenstellung von Schlafmitteln unter dem jeweiligen\nProduktnamen des Herstellers. Aus wel-chem Grunde dies nach dem\nZweck der Broschüre gebo-ten oder auch nur sinnvoll sein soll, ist\nnicht er-sichtlich. Nachdem zuvor aufgezeigt worden ist, daß es\nSchlafmittel auf pflanzlicher Basis, schlafför-dernde bzw.\nberuhigende Teemischungen, verschrei-bungspflichtige und nicht\nverschreibungspflichtige Schlafmittel mit ihren jeweiligen\nWirkstoffen gibt, ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde eine\nAn-einanderreihung der Handelsnamen von medizinischen Präparaten\ndem Aufklärungszweck des Buches dien-lich sein könnte. Der der\n\"Schlafmittel-Auswahl\" vorangehende Text ist für einen\nmedizinischen und pharmazeutischen Laien ohne weiteres aus sich\nher-aus verständlich. Er wird durch die nachfolgende\nZusammenstellung von Produkten weder anschaulicher noch ist sonst\nersichtlich, aus welchem Grunde die Aufzählung einzelner Präparate\nhelfen könnte, \"das Krankheitsbild und die Behandlungsmöglichkeiten\nbesser zu verstehen\" (Zitat aus dem Vorwort).\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nNach dem im Vorwort ausgesprochenen\nAnliegen der Broschüre hätte es genügt, wenn auf die\nweiterge-henden Ratschläge des Arztes und des Apothekers verwiesen\nworden wäre. Die Zusammenstellung einer - gemessen an der Vielzahl\nim Handel erhältlicher Produkte - sehr begrenzten \"Auswahl\" von\nMitteln kommt angesichts der vorherigen Aufklärung über\nSchlafstörungen durch drei Fachleute einer Empfeh-lung gegenüber\nden pharmazeutischen und medizini-schen Laien, an die sich das Buch\nrichtet, gleich. Daran vermögen auch der nachgeschobene Hinweis,\ndie vorgenommene Auswahl enthalte keine Bewertung, und der im\nVorwort erteilte Rat, die Schrift könne den Gang zum Arzt nicht\nersetzen, nichts zu ändern.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nAuf die vorbeschriebene Weise bekommen\ndie hier in Rede stehenden Passagen inhaltlich den Charakter von\nWerbung, die zwar nicht das primäre Ziel des Werkes sein mag, deren\nGewicht aber jedenfalls nicht so gering veranschlagt werden kann,\ndaß sie hinter dem aufklärenden und beratenden Anliegen der\nBroschüre völlig zurücktritt.\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nDie vorstehend dargelegten Umstände,\ndie der Bro-schüre den Charakter von Werbung verleihen, waren und\nsind auch der Beklagten erkennbar. Unter diesen Umständen bestehen\nkeine durchgreifenden Zweifel daran, daß die Beklagte beim Vertrieb\ndes Werkes mit Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten der\nUn-ternehmer handelt, deren Produktnamen genannt sind.\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nSoweit die Beklagte sich im\nZusammenhang mit der - nach ihrer Darstellung fehlenden -\nWettbewerbs-förderungsabsicht auf das Zeugnis der Autoren bei-der\nSchriften berufen hat, hat der Senat keine Ver-anlassung gesehen,\ndem nachzugehen, denn es fehlt hierzu an erheblichem Sachvortrag.\nDie Beklagte hat zunächst die Verfasser der Broschüren dafür\nbe-nannt, daß es ihnen, den Verlegern und der Beklag-ten, an der\nWettbewerbsförderungsabsicht fehle. Auf den gerichtlichen Hinweis,\ndaß es maßgeblich auf die Wettbewerbsabsicht der Beklagten beim\nVertrieb ankomme und dieses subjektive Tatbestandsmerkmal bzw.\ndessen Nichtvorliegen keinem primären Zeugen-beweis durch Dritte\nzugänglich sei, hat die Beklag-te ihr Vorbringen ergänzt. Sie\nbehauptet nunmehr unter Beweisantritt, die Autoren hätten\nunabhängig von Weisungen und Anregungen durch sie, die Beklag-te,\ndie Verlegerin oder Dritte von sich aus die Produktnamen bestimmter\nPräparate angeführt. Damit stellt sie eine Indiztatsache unter\nBeweis, auf die es nicht ankommt und deren Richtigkeit deswegen\nunterstellt werden kann. Sie läßt nämlich nicht den Schluß zu, die\nBeklagte handele beim Vertrieb der Schriften entgegen den\nvorstehenden Ausführungen nicht in Wettbewerbsabsicht. Diese ergibt\nsich, wie oben dargelegt, daraus, daß die Beklagte die\nTaschenbücher in Kenntnis der Umstände vertreibt, die dieser den\nCharakter von Produktwerbung ver-leihen. Für die\nWettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten als Vertreiberin ist\nmaßgeblich, welche Vorstellung sie selbst beim Absatz der\nBroschüren hat. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob\ndie Autoren beim Entwurf die Produktnamen aus eigenem Antrieb oder\nauf Veranlassung interessier-ter Dritter angeführt haben. Auch wenn\ndie Beklagte selbst seinerzeit nicht auf die Autoren eingewirkt\nhat, spricht dies angesichts der oben dargelegten Umstände nicht\ngegen die Annahme, daß sie beim Vertrieb der Taschenbücher auch in\nder Absicht han-delt, die Produzenten der namentlich genannten\nPrä-parate zu begünstigen.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nUnabhängig von den vorstehenden\nAusführungen han-delt die Beklagte beim Vertrieb der Schriften aber\nauch in der Absicht, den eigenen sowie den Wettbewerb der\nApotheker, die die Broschüren weiterverkaufen, zu fördern. Daß die\nAngabe von Produktbezeichnungen in einer Informationsbroschüre für\nPatienten objektiv geeignet ist, den Vertrieb der betreffenden\nArzneimittel zu begünstigen, ent-spricht, wie oben ausgeführt, der\nLebenserfahrung. Das namentliche Nennen von Präparaten ist deswegen\nauch geeignet, den Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker zu\nfördern. Da die Broschüren ausnahmslos über Apotheken vertrieben\nwerden, sind die Apothe-ker Erstabnehmer der Beklagten. Davon, daß\ndiesen als Verkäufern von Arzneimitteln verkaufsfördernde Maßnahmen\nentgegenkommen, kann ausgegangen werden. Die werbewirksame Angabe\nvon Produktnamen in den Broschüren ist deswegen zugleich geeignet,\nden eigenen Wettbewerb der Beklagten beim Absatz der Taschenbücher\nzu begünstigen. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände die\nSchriften vertreibt, läßt auch dies für sich den Schluß auf ein\nHandeln in Wettbewerbsabsicht zu.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nZu Recht hat das Landgericht weiter\nangenommen, daß der Vertrieb des Taschenbuchs wegen der mit dem\nAntrag zu a) angegriffenen Passagen mit den guten Sitten im\nWettbewerb nicht zu vereinbaren ist. Unlauter und damit\nwettbewerbswidrig ist es nämlich, eine Werbemaßnahme so zu\nverdecken, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist,\ninsbesondere eine Werbemaßnahme als eine objektive Unterrichtung\ndurch eine unabhängige, sachkundige Person oder Stelle erscheinen\nzu las-sen (vgl. Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Rn. 27 zu § 1 UWG\nm.w.N.). In der Praxis treten derartige Fälle vielfach bei der\nmangelnden Trennung von Werbung und Text in Zeitungen und\nZeitschriften auf. Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung\nwissenschaftlicher Gutachten, die in Wirklichkeit den Zweck\nverfolgen, bestimmte Produkte heraus-zustellen. Allerdings ist in\ndiesem Zusammenhang stets streng zwischen verborgener Werbung und\nzu-lässiger Information des Lesers zu trennen. Veröf-fentlichungen,\nvon denen eine positive Werbewirkung für die betroffenen\nUnternehmen ausgeht, sind stets solange unbedenklich, als die\nsachliche Information der Leser im Vordergrund steht, die\nWerbewirkung also lediglich als eine in Kauf zu nehmende\nNeben-folge erscheint (vgl. Fuchs, GRUR 1987, 736; OLG Düsseldorf,\nWRP 1986, 556, 558). Die Grenze der Unzulässigkeit ist hingegen\nüberschritten, wenn und soweit der einseitigen Wahrung von\nSonderinteressen gedient wird. Als wesentliches Kriterium hierfür\nwird die Beschränkung der Berichterstattung auf ein einzelnes\nUnternehmen oder die namentliche Nennung eines solchen oder eines\nbestimmten Produktes ange-sehen (vgl. Fuchs a.a.O., S. 740; OLG\nHamburg WRP 1983, 183, 185). Das letztgenannte Kriterium ist hier\nerfüllt.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nWie bereits ausgeführt, enthält die auf\nden S. 58 - 60 des Taschenbuches vorgenommene \"Auswahl\" von\nSchlafmitteln einzelne Produktnamen, ohne daß dies durch den\nAufklärungszweck der Broschüre ver-anlaßt ist. Daß es sich deswegen\nund wegen der emp-fehlenden Tendenz um Werbung handelt, ist\nebenfalls bereits dargelegt. Unter diesen Umständen bedarf es\nkeiner weiteren Ausführungen dazu, daß Text und werbliche Aussage\nmiteinander verbunden sind und insgesamt als Ratschläge\nsachkundiger Dritter er-scheinen.\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nDem kann die Beklagte auch nicht mit\nErfolg die na-mentliche Nennung von Arzneimittelpräparaten in\nan-deren populärwissenschaftlichen Werken entgegenhal-ten.\nAbgesehen davon, daß die dortigen Äußerungen zum Teil sehr\nkritisch, negativ und vielfach sogar vernichtend ausfallen (siehe\ninsbesondere das Werk \"Bittere Pillen\"), vermag ein in einigen der\nvorge-legten Büchern möglicherweise festzustellender Ver-stoß gegen\n§ 1 UWG nicht zu rechtfertigen, daß im Streitfall in gleicher -\nwettbewerbswidriger - Wei-se verfahren wird.\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\nKeine abweichende Beurteilung\nrechtfertigt schließ-lich auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf\nArt. 5 GG. Soweit Veröffentlichungen - auch - zu Zwecken des\nWettbewerbs erfolgen, müssen die hieran Beteiligten ihr Verhalten\nan den Maßstäben des Wettbewerbsrechts ausrichten. Die in diesem\nBereich geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen schränken\ndie Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG in zulässiger Weise gemäß Art.\n5 Abs. 2 GG ein. Die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2\nGG sind zwar ihrerseits im Lichte der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1\nGG anzuwenden und auszulegen. Dem entspricht aber eine Abwägung,\ndie darauf abstellt, ob allein Meinungsäußerung und Information\nZiel-richtung der journalistischen oder literarischen Äußerung sind\noder ob durch nicht veranlaßte werbewirksame Hinweise zielgerichtet\nin den indi-viduellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs\nbestimmter Unternehmen eingegriffen wird, wie es im Streitfall\ngeschieht.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nDie Beklagte wendet in diesem\nZusammenhang ein, es könne nicht Aufgabe eines Wettbewerbsgerichts\nsein, einem Autor, Verlag oder Vertreiber eines solchen\nTaschenbuches vorzuschreiben, wie er eine vollständige und noch\nbessere Fachinformation für den Verbraucher anlegen sollte. Es\nwiderspreche Art. 5 Abs. 1 GG, wenn sich ein Wettbewerbsgericht die\nKompetenz beimesse zu beurteilen, ob eine Benennung von\nProduktnamen vom Sinn und Zweck des Inhalts eines Taschenbuches\ngeboten oder sinnvoll sei oder nicht. Damit verkennt die Beklagte\ndie tragenden Gründe der in den Verfügungsverfahren ergangenen\nSenatsentscheidungen. In ihnen ist nicht vorgeschrieben worden, wie\neine Fachinformation für den Verbraucher anzulegen sei. Zu\nbeantworten war vielmehr die Frage, ob es sich bei den in den\nBro-schüren enthaltenen namentlichen Produktangaben um verdeckte\nWerbung und damit um einen wettbewerbs-widrigen Tatbestand im Sinne\ndes § 1 UWG handelt. Hierfür kommt es ganz wesentlich darauf an, ob\nein Heilmittel in einem Bericht ohne sachlichen Anlaß Erwähnung\nfindet (vgl. BGH GRUR 1990, 373, 375 \"Schönheits-Chirurgie\"). In\ndiesem Fall ist nämlich davon auszugehen, daß es sich um\nWirtschaftswerbung handelt, die an den Grundsätzen des § 1 UWG zu\nmes-sen ist.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nb)\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\naa)\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nDer Vertrieb der Broschüre\n\"Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel\" mit den im Antrag zu d)\naa) be-anstandeten Passagen, die die Angaben der\nProdukt-bezeichnungen bestimmter Schilddrüsenpräparate ent-halten,\nverstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG und war des-wegen nach § 1 UWG zu\nuntersagen.\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nDarüber, daß die namentlich benannten\nArzneimittel verschreibungspflichtig sind, besteht unter den\nParteien kein Streit. Zutreffend hat das Landge-richt angenommen,\ndaß es sich bei den beanstandeten Angaben um Werbung im Sinne des §\n10 Abs. 1 HWG handelt. Unter Werbung im Sinne des\nHeilmittelwer-begesetzes ist jede auf Förderung des Absatzes\nzie-lende Ankündigung zu verstehen (vgl. Erbs-Kohlhaas-Pelchen,\nAnm. 1 zu § 1 HWG).\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nDaß die namentliche Nennung der\nPräparate objektiv den Absatz der Produkte fördern kann, ist\nbereits im Hinblick auf den Antrag zu a) ausgeführt worden. Der\ndurch die Broschüre informierte Patient wird sich - nicht zuletzt\nim Gespräch mit dem behandeln-den Arzt - gerade dieser Präparate\nerinnern, sie zur Sprache bringen und/oder nach entsprechender\nRezeptur fragen.\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nAuch die subjektive Seite ist erfüllt.\nInsoweit kommt es für die Frage der Werbung in Zusammenhang mit\npopulärwissenschaftlicher Literatur darauf an, ob auch ein\nwirtschaftlicher Zweck mit der Dar-legung verbunden ist. Dieser\nbraucht keineswegs zu überwiegen, vielmehr genügt es, wenn im Text\nHinweise auf bestimmte sachlich dem Heilmittelwer-begesetz\nunterliegende Mittel enthalten sind (Erbs-Kohlhaas-Pelchen, Anm. 1\na zu § 1 HWG). Hinreichen-der Anhaltspunkt ist mithin auch hier die\nAngabe der Produktnamen, die nach dem Aufklärungszweck, der\nausweislich des Vorworts auch mit der Broschüre über\nSchilddrüsenkrankheiten verfolgt wird, nicht geboten ist. Die\nAngabe der Produktnamen erscheint teilweise vielmehr völlig\nunvermittelt und geradezu willkürlich. So erfolgt auf S. 28 im\nAnschluß an Ausführungen dazu, ob sich jodhaltige\nDesinfek-tionsmittel und ähnliches auf eine mit Arzneimit-teln gut\neingestellte Überfunktion der Schilddrüse auswirken, überraschend\nund aus dem Zusammenhang gerissen ein \"Hinweis zur Einnahme von\nSchilddrü-sen-Hemmstoffen\". Dieser wird sodann zum Anlaß genommen,\nbestimmte Stoffe unter ihren Handelsnamen ausdrücklich zu benennen.\nGänzlich unerfindlich ist schließlich, aus welchem Grunde auf den\nS. 55 und 74 unter der jeweiligen Überschrift \"Hinweise zur\nEinnahme von Schilddrüsenhormonen\" bestimmte Arz-neimittel unter\nihren Handelsnamen angegeben sind. Wenn die Autoren in ihrer\neidesstattlichen Versi-cherung im voraufgegangenen\nVerfügungsverfahren be-tont haben, die Arzneimittel seien \"aus\nGründen der bei Schilddrüsenpatienten häufig schlechten\nThera-pietreue\" genannt, es habe sichergestellt werden sollen, daß\nder Patient seine Arzneimittel regelmä-ßig und zum richtigen\nZeitpunkt einnehme, so ist dies nicht nachvollziehbar. Wieso eine\ngegenüber den Patienten ausgesprochene Ermahnung, verordnete\nMedikamente regelmäßig zu nehmen, um den Therapie-erfolg\nsicherzustellen, den Hinweis auf Handelsna-men erfordern soll, ist\nunerfindlich.\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\nIn dem damit festzustellenden Verstoß\ngegen § 10 Abs. 1 HWG liegt zugleich eine Zuwiderhandlung gegen § 1\nUWG. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG ist zwar nicht\nwettbewerbsbezogen. Wettbewerbshand-lungen, die ihr zuwiderlaufen,\nsind jedoch, da die Bestimmung dem Schutze der Volksgesundheit\ndient, wettbewerbswidrig. Daß auch hier zu Wettbewerbs-zwecken\ngehandelt wird, ergibt sich aus den zum An-trag zu a) genannten\nGründen. Auch bei der Broschü-re \"Schilddrüsenkrankheiten und\nArzneimittel\" hat nämlich die Produktnennung, die nach Sinn und\nZweck der Broschüre nicht erforderlich war, Werbungscha-rakter, wie\noben im einzelnen ausgeführt.\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nbb)\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nDas Landgericht hat es der Beklagten\nauch zu Recht untersagt, die Broschüre \"Schilddrüsenkrankheiten und\nArzneimittel\" zu vertreiben, soweit in ihr Arz-neimittel, die sich\nauf die Indikation von Schild-drüsenerkrankungen beziehen, unter\nder Produktbe-zeichnung ihrer Hersteller angekündigt sind. Soweit\ndie Beklagte im Hinblick auf diesen Antrag pro-zessuale Bedenken\nerhoben hat, hat der Kläger dem jedenfalls durch das Zusammenfassen\nder ursprüngli-chen Anträge zu b) und d) hinreichend Rechnung\nge-tragen.\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nIn der Sache ist zunächst aus den oben\nangeführten Gründen davon auszugehen, daß es sich bei dem Benennen\nvon Präparaten unter Angabe der Produktbe-zeichnungen des\njeweiligen Herstellers um Werbung im Sinne des\nHeilmittelwerbegesetzes handelt. Aus diesem Grunde liegt dem\nVertrieb der beanstandeten Schrift ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1\nHWG in Ver-bindung mit der hierzu verkündeten Anlage. Letztere\nführt unter Punkt A. 3. \"Krankheiten des Stoffwech-sels und der\ninneren Sekretion\", mithin Erkrankun-gen, die die Abgabe von\nHormonen von den endokrinen Drüsen, zu denen auch die Schilddrüse\ngehört, in die Blutbahn betreffen (vgl. Doepner, Rn. 57 zu § 12\nHWG), ausdrücklich als Krankheiten auf, auf die sich Werbung gemäß\n§ 12 HWG nicht beziehen darf.\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nAuch insoweit handelt es sich wiederum\nzugleich um einen Verstoß gegen § 1 UWG. Es liegt nämlich eine\nWettbewerbshandlung vor, die einer Bestimmung zuwiderläuft, die dem\nSchutze der Volksgesundheit dient.\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nc)\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\nAuch hinsichtlich des Antrags zu c) ist\ndas durch das Landgericht ausgesprochene Verbot nicht zu\nbe-anstanden.\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten\nbestehen zu-nächst keine Bedenken hinsichtlich der Antragsfas-sung.\nSoweit die Beklagte sich darauf beruft, auf der im Antrag\neingeblendeten S. 47 der Broschüre sei kein Arzneimittel mit der\nProduktbezeichnung des Herstellers benannt, verkennt sie, daß der\nKläger zutreffend die konkrete Verletzungsform zu Inhalt seines\nAntrags gemacht hat. Zum Verständnis der Zusammenhänge ist die\nfragliche Seite der Bro-schüre von Bedeutung: Der Kläger will die\nAnleitung zur Selbstmedikation mit einzelnen Arzneimitteln\nunterbunden wissen. Insoweit steht der Text auf den S. 47 und 48 in\nunmittelbarem Sachzusammenhang. Auf S. 47 ist ausgeführt, unter\nwelchen Umständen bestimmte Wirkstoffe zur Behandlung geeignet und\nwie die aus derartigen Stoffen zusammengesetzten Schlafmittel zu\nverabreichen sind. Auf S. 48 sind dann einzelne\nKombinationspräparate namentlich ge-nannt. In den Zusammenhang der\nvom Kläger beanstan-deten Anleitung zur Selbstmedikation gehört\ngerade auch der Text auf S. 47, in dem es heißt:\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\n##blob##nbsp;\n\n184\n\n\"In Situationen, in denen klar ist, daß\nman nur vorübergehend schlecht schläft, aber am nächsten Morgen\nausgeruht sein muß, ist gegen die Einnahme einer Tablette vor dem\nSchlafen-gehen nichts einzuwenden...\"\n\n185\n\n##blob##nbsp;\n\n186\n\nMit ihrer Argumentation, auf S. 47\nwerde kein einziges Arzneimittel unter der Produktbezeichnung\nseines Herstellers genannt, reißt die Beklagte die-se\nTextzusammenhänge auseinander.\n\n187\n\n##blob##nbsp;\n\n188\n\nIn der Sache ergibt sich der geltend\ngemachte Un-terlassungsanspruch aus §§ 11 Nr. 10 HWG, 1 UWG.\n\n189\n\n##blob##nbsp;\n\n190\n\nDie gerügte Benennung bestimmter\nPräparate stellt eine Arzneimittelwerbung dar. Auch hier ist nicht\nersichtlich, in welcher Weise die Angabe von Produktnamen zur\nInformation des Lesers im Sinne des Vorworts der Broschüre\nbeiträgt. Die in Rede stehenden Passagen befassen sich mit\nbestimmten Wirkstoffen und ihren Eigenschaften. Hieraus sollen die\nLeser Aufschlüsse darüber entnehmen können, welche Arten von\nAntihistaminika in ihrer jeweili-gen Situation geeignet sind.\nInwieweit die konkrete Angabe bestimmter Produkte unter ihren\nHandelsnamen die Aufklärung über die Wirkungsweise der genann-ten\nStoffe fördert könnte, ist nicht ersichtlich. Vollends unerfindlich\nist, warum die Produktangaben durch Aufnahme in den fettgedruckten\nTeil des Textes zusätzlich hervorgehoben sind. Unklar ist\nschließlich auch, aus welchem Grunde fünf Kombina-tionspräparate\nder besprochenen Gruppe namentlich genannt sind, wenn es - wie im\nText angesprochen - eine Vielzahl derartiger Mittel gibt. Unter\ndiesen Umständen sieht der Senat keine Bedenken, auch in diesem\nZusammenhang das Vorliegen verdeckter Wer-bung zu bejahen.\n\n191\n\n##blob##nbsp;\n\n192\n\nDie beanstandeten Seiten der Broschüre,\nmit denen außerhalb der Fachkreise geworben wird, enthalten auch\neine Anleitung, Schlafstörungen selbst zu erkennen und mit den\nnamentlich angegebenen Arz-neimitteln selbst zu behandeln (§ 11 Nr.\n10 HWG). Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Landgericht\nzutreffend herangezogenen Vorwort, sondern auch aus einigen\nTextstellen. Der Patient soll zunächst selbst diagnostizieren, ob\nes sich um ein vorüber-gehendes schlechtes Schlafen handelt (S. 47\nder Broschüre). Sodann werden ihm Kriterien an die Hand gegeben,\nanhand deren er selbst Medikamente zur Therapie gegen die\nSchlaflosigkeit auswählen kann. Dies ergibt sich u.a. aus der oben\nbereits im Wort-laut zitierten Textstelle. Der Hinweis auf S. 48,\ndaß der Leser dann, wenn er andere Arzneimittel einnimmt, in der\nApotheke nachfragen solle, ob er das entsprechende Schlafmittel\nbedenkenlos nehmen könne, muß beim Patienten den Eindruck erzeugen,\ner könne, sofern er nicht andere Arzneimittel gleich-zeitig\neinnehme, selbst darüber befinden, ob er sich der namentlich\ngenannten Schlafmittel bedienen könne und solle.\n\n193\n\n##blob##nbsp;\n\n194\n\nDer danach anzunehmende Verstoß gegen §\n11 Nr. 10 HWG stellt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG dar.\nInsoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen zum Antrag zu b)\nBezug genommen werden.\n\n195\n\n##blob##nbsp;\n\n196\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die ursprünglichen Anträge zu b) und\nd) zusammengefaßt hat, lag hierin keine teil-weise Klagerücknahme\nmit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die\nAnträge lediglich den prozessualen Erfordernissen besser angepaßt,\nohne sie inhaltlich zu beschränken.\n\n197\n\n##blob##nbsp;\n\n198\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n199\n\n##blob##nbsp;\n\n200\n\nDer Senat hat keine Bedenken gesehen,\nder Beklagten eine Aufbrauchsfrist in dem im Tenor ersichtlichen\nUmfang zu bewilligen. Eine solche Frist kann nach allgemein\nvertretener Auffassung gewährt werden, sofern ein entsprechendes\nInteresse des Schuldners besteht (vgl. Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche An-sprüche, 5. Aufl., Kapitel 57, Rn. 19).\nDie Beklag-te hat im einzelnen vorgetragen, daß sie noch über\nerhebliche Vorräte der beiden angegriffenen Bro-schüren verfügt und\nwelcher Schaden ihr durch eine vollständige Vernichtung sämtlicher\nExemplare ent-stünde. Auch bei Berücksichtigung der durch § 1 UWG\nund die oben angeführten Bestimmungen des Heilmit-telwerbegesetzes\ngeschützten Verbraucher- und Pa-tienteninteressen erschien es\ndeswegen gerechtfer-tigt, eine Aufbrauchsfrist von etwa 2 1/2\nMonaten zu gewähren.\n\n201\n\n##blob##nbsp;\n\n202\n\nDie Festsetzung der Beschwer beruht auf\n§ 546 Abs. 2 ZPO und entspricht dem Unterliegen der Be-klagten im\nRechtsstreit.\n\n203\n\n##blob##nbsp;\n\n204\n\nFür die von der Beklagten angeregte\nZulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n205\n\n##blob##nbsp;\n\n206\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n50.000,00 DM\n\n207\n\n##blob##nbsp;\n\n208\n\nWegen der Begründung wird auf den\nSenatsbeschluß vom 9. Juni 1992 in der Beschwerdesache gleichen\nRubrums (6 W 20/92) Bezug genommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-17/6-u-139-91","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-17/6-u-139-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314552","retrieved":"2026-07-09 03:46:34.367999+00:00"}}