{"status":"available","doknr":"OLD314556","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0714.SS244.245.92.133.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-14","aktenzeichen":"Ss 244-245/92 - 133 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nA\n\n3\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten\nwegen \"gemein-schaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren\nFall\" zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verur-teilt.\nHiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er auf die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das\nLandgericht hat die Beschränkung als wirksam angesehen und die\nBerufung verworfen.\n\n4\n\nIm Urteil des Amtsgerichts heißt es zu\nden Vorbelastun-gen des Angeklagten N.:\n\n5\n\n\"N. ist vorbestraft. Unter anderem sind\nfolgende Verur-teilungen vermerkt:\n\n6\n\na)\n\n7\n\nIm Jahre 1986 bildete das Amtsgericht\nKöln aus zwei Vorverurteilungen eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die\nBewährungszeit mußte inzwischen bereits zweimal bis 01.04.1991\nverlängert werden. Ein Straferlaß ist bisher offenbar noch nicht\nerfolgt.\n\n8\n\nb)\n\n9\n\n1988 verurteilte ihn das Amtsgericht\nBonn wegen Sachbe-schädigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen\nzu je 30,00 DM.\n\n10\n\nc)\n\n11\n\nDas Schöffengericht Neuss verhängte am\n12.10.1988 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen\ngemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Die\nVoll-streckung der Strafe ist für die Dauer von 4 Jahren zur\nBewährung ausgesetzt worden.\"\n\n12\n\nZur Strafzumessung hat das Amtsgericht\nausgeführt:\n\n13\n\n\"Für beide Angeklagte spricht, daß sie\nin der Haupt-verhandlung ein volles Geständnis abgelegt haben.\nStrafmildernd konnte sich auch auswirken, daß die An-geklagten aus\nder Tat keinerlei Vorteile gehabt haben; die Beute wurde\nsichergestellt. Gegen beide Angeklagte spricht gleichermaßen, daß\nes sich um eine geplante Tat von kriminellem Gewicht handelt.\nStraferschwerend müssen sich bei beiden Angeklagten die Vorstrafen\nauswirken, dies allerdings bei dem Angeklagten S. noch mehr als bei\ndem Angeklagten N.. ... Anzulasten ist beiden Angeklagten die\nTatsache, daß es sich bei ihnen um Bewährungsversager handelt. Sie\nhaben sich die bisher gegen sie verhängten Strafen nicht zur\nWarnung dienen lassen. Unter Abwägung aller für und gegen die\nAngeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht bei dem\nAngeklagten N. eine Freiheitsstrafe von 10 Mona-ten ... für tat-\nund schuldangemessen erachtet.\"\n\n14\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen\nund materiellen Rechts.\n\n15\n\nB\n\n16\n\nDie Revision hat (vorläufigen)\nErfolg.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Wirksamkeit der\nBerufungsbe-schränkung auf die Strafaussetzungsfrage zu Unrecht\nbejaht und daher - rechtsfehlerhaft - nicht in eigener\nVerantwortung auch über Art und Höhe der Strafe ent-schieden.\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die\nVorinstanz.\n\n18\n\nDie Wirksamkeit einer\nBerufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu\nprüfen (ständi-ge Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom\n10.02.1989 - Ss 41-42/89 - m.w.N. = NStZ 1989, 339 = NStE Nr. 12 zu\n§ 318 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 318 Rdnr.\n33, § 252 Rdnr. 4).\n\n19\n\nGrundsätzlich ist eine Beschränkung der\nBerufung nur zulässig, soweit der angefochtene Teil der\nEntscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich\nist, ohne daß es eines erneuten Eingehens auf den nicht\nangefochtenen Teil bedarf (vgl. OLG Köln - 3. Strafse-nat - VRS 66,\n457 mit Nachweisen; Senatsentscheidung vom 03.03.1989 - Ss 21/89 -\nmit Nachweisen).\n\n20\n\nHiernach bestehen vorliegend zwar keine\nBedenken dagegen, die Beschränkung der Berufung auf den\nRechtsfolgenausspruch insgesamt als wirksam anzuse-hen. Eine\nBeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt lediglich\nausreichende Schuldfeststellungen vor-aus (vgl. OLG Köln - 3.\nStrafsenat - VRS 65, 384, 385; Senatsentscheidung, a.a.O.). Die\nFeststellungen des Amtsgerichts zur Tat stellen eine hinreichende\nGrundlage für eine gesonderte Entscheidung über die gesamte\nRechtsfolgenfrage dar (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O.). Das\nLandgericht ist daher mit Recht von der Rechtskraft des\nSchuldspruchs wegen Diebstahls (§§ 242, 25 Abs. 2 StGB)\nausgegangen.\n\n21\n\nDie weitere Beschränkung auf die\nBewährungsentscheidung ist jedoch nicht mehr wirksam. Die\nBeschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung ist zwar grundsätzlich möglich (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung, a.a.O.;\nKleinknecht/Meyer, a.a.O., § 318 Rdnr. 20 m.w.N.). Sie ist aber nur\ndann wirksam, wenn neben den Schuldfest-stellungen auch die\nStrafzumessungserwägungen eine hin-reichende Grundlage für die\nEntscheidung über die Aus-setzung darstellen (Senatsentscheidung\nvom 14.10.1988 - Ss 581/88 - und Senatsentscheidung, a.a.O.). Das\nangefochtene Urteil muß insbesondere erkennen lassen, ob die\nverhängte Strafe die angemessene Sanktion für die begangene Tat\nist; denn eine sinnvolle Prognose über die Wirkung der Verurteilung\nim Rahmen der Bewäh-rungsentscheidung ist nicht möglich, wenn über\nihre Angemessenheit völlige Unklarheit herrscht\n(Senatsent-scheidungen, a.a.O.; vgl. auch Senatsentscheidung vom\n20.09.1988 - Ss 474/88 - = VRS 76, 125, 129).\n\n22\n\nNach diesen Grundsätzen ist im\nvorliegenden Fall die Beschränkung auf die Strafaussetzungsfrage\nunwirksam. Die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts sind in\neinem solchen Maße lückenhaft, daß sie keine tragfähige Grundlage\nfür die Entscheidung über die Bewährungsfrage darstellen. Der\nTatrichter hat in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die\nfür die Strafzumessung bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 StPO).\nDabei muß er die Abwägung der einzelnen Umstände nach Bedeutung und\nGewicht erkennbar machen. Er hat mithin die Tat-sachen anzugeben,\ndie seine Wertung stützen, und zwar soweit, daß die rechtlichen\nÜberlegungen nachprüfbar sind. Es ist daher unzureichend, eine\nStrafschärfung mit erheblichen Vorstrafen ohne nähere Angaben oder\nzu pauschalen Angaben zu begründen (so insgesamt: Stree in\nSchöncke/Schroeder, StGB, 24. Aufl., § 46 Rdnr. 65 mit Nachweisen).\nSoweit der Strafrichter Vorbelastungen zum Nachteil eines\nAngeklagten berücksichtigt, muß er neben den Zeiten der\nVerurteilungen, den Schuldsprüchen, den Tatzeiten sowie der Art und\nHöhe der erkannten Rechtsfolgen die den einzelnen Verurteilungen\nzugrunde liegenden Sachverhalte mitteilen; andernfalls ist nicht\nnachprüfbar, ob die Voreintragungen durch den Tatrich-ter in ihrer\nBedeutung und Schwere für den Schuldvor-wurf richtig bewertet\nworden sind (vgl. OLG Frankfurt StV 1989, 155; ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Se-natsentscheidung vom 25.02.1992 - Ss\n11 /92 -). Bei wiederholter (einschlägiger) Straffälligkeit bedarf\nes dabei nicht der Mitteilung aller in den früheren Ver-fahren\ngetroffener Schuldfeststellungen. Den Urteils-gründen muß aber\nzumindest in groben Zügen entnommen werden, welches Gewicht die\nTaten hatten, derentwegen der Angeklagte in früheren Verfahren\nverurteilt worden ist (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O.).\n\n23\n\nDiesen Anforderungen entspricht die\nStrafzumessung des Amtsgerichts hinsichtlich der strafschärfenden\nBerück-sichtigung von Vorbelastungen nicht annähernd. Die\npau-schale Erwägung, straferschwerend müßten sich die Vor-strafen\nauswirken, läßt insbesondere infolge der unter-bliebenen Mitteilung\nder Schuldsprüche (Buchstabe a der Aufzählung des Amtsgerichts) und\nder den Vorverurtei-lungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht\nerkennen, ob das Amtsgericht die Vorbelastungen hinsichtlich ih-rer\nBedeutung und Schwere für den verfahrensgegenständ-lichen\nSchuldvorwurf angemessen bewertet hat. Das Land-gericht hätte daher\ndie Beschränkung der Berufung in-nerhalb des\nRechtsfolgenausspruches für unwirksam anse-hen und auf der\nGrundlage ausreichender Feststellungen zu Strafzumessungstatsachen\neigene Strafzumessungserwä-gungen anstellen müssen.\n\n24\n\nFür das weitere Verfahren wird auf\nfolgendes hinge-wiesen:\n\n25\n\nNach § 140 Abs. 2 StPO bestellt der\nVorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Pflichtverteidiger\nunter anderem dann, wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung\neines Verteidigers geboten erscheint. Die Bestimmung räumt dem\nVorsitzenden einen Beurteilungs-spielraum ein, dem jedoch durch den\nRechtsbegriff der \"Schwere der Tat\" Grenzen gesetzt sind (vgl.\nSenatsent-scheidung vom 01.04.1986 - Ss 186/86 - = StV 1986, 238\nsowie Senatsentscheidungen vom 08.03.1991 - Ss 386/90 - und vom\n31.03.1992 - Ss 98/92 -). Die Schwere der Tat beurteilt sich in\nerster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung\n(ständige Senats-rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom\n18.01.1991 - Ss 630/90 - = wistra 1991, 194 mit Nachweisen). Zu\nberücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfä-higkeit des\nAngeklagten (vgl. Senatsentscheidung vom 08.03.1991 - Ss 386/90 -)\nsowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge\nder Verurteilung zu gegenwärtigen hat (so insgesamt: OLG Karlsruhe\nNStZ 1991, 505 mit Nachweisen und NStZ 1991, 504).\n\n26\n\nHier kommt dem vorliegenden Verfahren\nerhebliches Gewicht zu. Dem Angeklagten droht ein schwerwiegender\nRechtsfolgenausspruch, nämlich die Verurteilung zu einer längeren\nFreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Darüberhinaus\nmuß der Angeklagte im Falle einer solchen Verurteilung mit einer\nweiteren nachtei-ligen Folge rechnen, nämlich dem absehbaren\nWiderruf der früher zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe\n(vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Schließlich spricht auch der\nschulische berufliche Werdegang des Angeklagten (kein\nSchulabschluß, abgebrochenes Ausbildungsverhält-nis, lange\nArbeitslosigkeit) gegen die Annahme, daß er sich aufgrund seiner\npersönlichen Fähigkeiten ohne den Beistand eines Verteidigers zu\nder für ihn schwerwie-genden Rechtsfolgenfrage hinreichend\nverteidigen könnte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1991, 504, 505 linke\nSpalte).\n\n27\n\nNach der gegenwärtigen Sach- und\nRechtslage wäre daher für das Berufungsverfahren eine\nPflichtverteidigerbe-stellung erforderlich gewesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-14/ss-244-245-92-133","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-14/ss-244-245-92-133","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314556","retrieved":"2026-07-09 03:46:34.736535+00:00"}}