{"status":"available","doknr":"OLD314557","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0714.25UF183.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-14","aktenzeichen":"25 UF 183/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung (§§ 511, 511 a,\n516, 518, 519 ZPO) hat in ihrem jetzt noch aufrechterhaltenen\nTeilumfang ganz überwiegend Erfolg: Der Beklagte ist verpflichtet,\nan den Kläger vom 07.06 bis zum 31.12.1991 monatliche\nUnterhaltsrenten in Höhe von 360,00 DM, vom 01.01. bis zum\n30.06.1992 solche in Höhe von 350,00 DM und schließlich für die\nZeit ab 01.07.1992 solche in Höhe von 410,00 DM zu zahlen.\n\n3\n\nVorab ist zur Art der Klage und damit\nauch zu ihrer Zulässigkeit folgendes auszuführen:\n\n4\n\nDer Beklagte hat sich am 16.08.1990\ngegenüber dem Jugendamt der Stadt W. - Urkunden ; Gesch.-Zeichen:\nverpflichtet, an den Kläger für die Zeit ab 01.10.1990 anstelle des\nbisherigen, gemäß dem seit dem 08.07.1988 rechtskräftigen Urteil\ndes Kreisgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 27.05.1988 - FE 83/88 -\nmit monatlich 150,00 DM titulierten Unterhalts monatlichen\nUnterhalt in Höhe von 215,00 DM zu zahlen.\n\n5\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der\nKläger das Ziel verfolgt, für die Zeit ab dem Eintritt der\nRechtshän-gigkeit infolge Klageerhebung - d.i. 07.06.1991 - in\nAbänderung der Verpflichtungserklärung vom 16.08.1990 die\nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung monatlicher\nUnterhaltsbeträge in Höhe von 450,00 DM zu erreichen.\n\n6\n\nDas Familiengericht hat der Klage\nstattgegeben, sie aber ausweislich des Tenors und der\nEntscheidungs-gründe seines Urteils nicht als Abänderungs-, sondern\nals Ergänzungsklage behandelt und ausgeführt, daß diese Klage den\nSchranken der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO nicht unterworfen\nsei.\n\n7\n\nFür die jetzt zu treffende Entscheidung\nist davon auszugehen, daß der Kläger, der die Zurückweisung der\nBerufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil erstrebt,\nsich die Interpretation seines Klagebegehrens durch das\nFamiliengericht zu eigen gemacht hat. Dem schließt sich auch der\nSenat an, der die Frage nach der Art der Klage -\nAbänderungskla-ge/Ergänzungsklage - bei seiner Entscheidung über\ndas Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten gemäß Beschluß vom\n25.03.1992 offenlassen konnte und offengelassen hat: Die Urkunde\nvom 16.08.1990, die gemäß den §§ 49, 49 JWG vor dem Jugendamt der\nStadt W. errichtet worden ist, beinhaltet eine einseitige, ohne\nMitwirkung des Klägers zustandegekommene Verpflichtungserklärung\ndes Beklagten als des gesetzlichen Unterhaltsschuldners mit der\nFolge, daß es jedenfalls dem Kläger als dem gesetzlichen\nUnterhaltsgläubiger nicht verwehrt werden kann, das Mehr an\nUnterhalt, was er jetzt verlangt, im Wege einer Ergänzungsklage,\ndie den Regeln der Erstklage folgt und insbesondere den Schranken\ndes § 323 ZPO nicht unterworfen ist, einzufordern.\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n- BGH FamRZ 1980, 343; offengelassen in\nFamRZ 1984, 997 = NJW 1985, 64; OLG Stutt-gart FamRZ 1980, 919;\nStein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 323 Rz 53 mit Erläuterungen\nin der Fußnote 135 a.a.O.; Münchener Kommentar zur ZPO-Gottwald, §\n323 Rz 76; Zöller-Vollkom-mer, ZPO, 17. Aufl., § 323 Rz 47; Weber\nin FamRZ 1955, 234 -\n\n11\n\nIm eingangs der Entscheidungsgründe\naufgezeigten Um-fang ist die zulässige Klage begründet, woraus sich\numgekehrt der sachliche Teilerfolg der Berufung gegen die\nweitergehende erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten\nergibt.\n\n12\n\nAnspruchsgrundlage sind die §§ 1601,\n1602, 1603, 1610, 1612 BGB.\n\n13\n\nWegen der anspruchsbegründenden\nVoraussetzung der Be-dürftigkeit des Klägers nimmt der Senat zur\nVermeidung überflüssiger Wiederholungen vollinhaltlich auf seine\neingehenden Ausführungen im bereits erwähnten Beschluß vom\n23.03.1992 Bezug, an denen er nach erneuter Über-prüfung der Sach-\nund Rechtslage festhält.\n\n14\n\nSoweit es die zusätzlich erforderliche\nanspruchsbe-gründende Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des\nBe-klagten angeht, ist auf diejenigen Einkünfte abzustel-len, die\ner aufgrund seiner am 21.05.1991 für die Fir-ma T. aufgenommenen\nTätigkeit erzielt, nachdem er sein früheres Arbeitsverhältnis\nunverschuldet infolge Kon-kurseröffnung über das Vermögen der\ndamaligen Arbeit-geberin verloren hatte.\n\n15\n\nBis einschließlich 31.12.1991 hat er\ndurchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund\n2.131,00 DM erzielt, wie bereits im Senatsbeschluß vom 23.03.1992 -\ndort Seite 14 - näher dargelegt worden ist. Es besteht keine\nVeranlassung, von sonstigen Erwerbsein-künften des Beklagten\nauszugehen. Der Beklagte ist den entsprechenden Spekulationen des\nKlägers schriftsätz-lich und ebenso bei seiner Anhörung durch den\nSenat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.05.1992\nentschieden entgegengetreten, wobei keine Veranlassung besteht, die\nGlaubhaftigkeit seiner Erklärungen anzu-zweifeln, zumal seine\nArbeitgeberin noch unter dem 25.05.1992 unmißverständlich\nbescheinigt hat, daß der Beklagte seit dem Beginn seiner Tätigkeit\nnur für die GmbH und nicht zusätzlich für ein\nEinzelhandelsunter-nehmen tätig ist.\n\n16\n\nDer Beklagte hat im Jahre 1990 für das\nKalender-jahr 1989 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 1.633,00\nDM erhalten, was im monatlichen Durchschnitt (: 12) rund 136,00 DM\nergibt. Für das Kalender-jahr 1991 ist in Ermangelung gegenteiliger\nAnhalts-punkte mit einer gleich hohen Steuerrückerstattung für das\nKalenderjahr 1990 zu rechnen, so daß sich das durchschnittliche\nmonatliche Nettoeinkommen des Beklagten im vorgenannten Zeitraum\nauf 2.267,00 DM stellt. Nun hat zwar der Beklagte in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat erklärt, der Steuerbescheid für das\nKalenderjahr 1990 sei noch nicht ergangen. Das gibt jedoch keine\ngerechtfertigte Veranlassung, die anteilige Steuerrückerstattung\nfür das Jahr 1990 im Jahre 1991 außer Betracht zu lassen, denn der\nBeklagte muß als gesetzlicher Unterhaltsschuldner darauf be-dacht\nsein, seine Leistungsfähigkeit so gut wie eben möglich\nauszuschöpfen, wozu auch gehört, daß er seine steuerlichen\nRückerstattungsforderungen zügig betreibt und sich nicht damit\nzufrieden gibt, daß die Unterla-gen bei seinem Steuerberater liegen\nbleiben.\n\n17\n\nIn seinem bereits wiederholt erwähnten\nBeschluß hat der Senat ausgeführt, daß Mieteinnahmen aus dem im\nEi-gentum des Beklagten stehenden Anwesen in Hohenstein-Ernstthal\nnicht zuzusetzen sind. Dabei bleibt es auch angesichts der Kritik\ndes Klägers im Termin zur münd-lichen Verhandlung vom 26.05.1992.\nDer Beklagte hat durch Vorlage der entsprechenden Urkunden belegt,\ndaß die Stadtsparkasse W. seiner Ehefrau und ihm im ver-gangenen\nJahr Kredit in Höhe von 40.000,00 DM gewährt hat, der aus\nzweckgebundenen Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau in den\nneuen Bundesländern stammt und für die Modernisierung des\nvorgenannten Anwesens be-stimmt ist. Das allein belegt zur Genüge\ndie Stichhal-tigkeit der Behauptung des Beklagten, daß er zur Zeit\nkeine Mieteinnahmen aus dem nach seiner Darstellung\nheruntergewirtschafteten Objekt bezieht, wobei selbst-verständlich\nist, daß er sich auch keine fiktiven Mieteinkünfte zurechnen lassen\nmuß, solange die erfor-derliche Renovierung nicht durchgeführt\nworden ist.\n\n18\n\nAuch für die Folgezeit ab 01.01.1992\nist in Ermange-lung anderweitigen, genügend aussagekräftigen\nZahlen-materials von durchschnittlichen monatlichen Nettoein-kommen\ndes Beklagten in Höhe von 2.267,00 DM auszuge-hen. Davon sind für\ndie Unterhaltsberechnung aufgrund der Aufwendungen des Beklagten\nfür seine Fahrten zum Arbeitsplatz 500,00 DM und für Kredittilgung\n- ab Ende November 1991 - 38,00 DM abzusetzen, so daß rund 1.767,00\nDM bzw. (ab Ende November 1991) 1.729,00 DM verbleiben. Der\nBeklagte hat in der Berufungsbegrün-dung vorgetragen, daß seine\ntägliche Wegstrecke zur Arbeitsstelle und retour 2 x 58 km = 116 km\nbetrage, was bei 220 Arbeitstagen pro Jahr und einer\nKilome-terpauschale von 0,40 DM monatliche Kosten von rund 850,00\nDM ergibt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Befragen durch\nden Senat erklärt, die Länge der einfachen Wegstrecke betrage 40\nkm. Gleichwohl ist zufolge der anschließenden Erläuterungen im\nTermin von 2 x 58 km arbeitstäglich auszugehen, denn der Beklagte\nlegt die längere Strecke bei Benutzung der Autobahn zurück, und es\nist ihm nicht zuzumuten, die kürzere Strecke zu wählen, weil er\ndann wegen der ungünstigen Verkehrsverhältnisse viel zu lange\nunterwegs wäre. Unter gebotenem Abzug der steuerlichen Vorteile aus\nder Kraftfahrzeugbenutzung für die Fahrten zum Ar-beitsplatz\nschätzt der Senat die effektiv verbleibende Kostenbelastung des\nBeklagten auf monatlich 500,00 DM. Die Kreditrate von 38,00 DM\nergibt sich aus dem Darle-hensvertrag, den der Beklagte mit der\nStadtsparkasse W. geschlossen hat. Diese Verbindlichkeit ist auch\ngegenüber dem minderjährigen Kläger als gesetzlichen\nUnterhaltsgläubiger zu berücksichtigten, weil dem Be-klagten, der\naus der ehemaligen DDR über Ungarn nach Westdeutschland geflüchtet\nwar, eine bescheidene Inan-spruchnahme von Kreditmitteln zur\nErmöglichung einer Ersteinrichtung nicht verwehrt werden kann.\n\n19\n\nWeitere Abzüge sind nicht\ngerechtfertigt.\n\n20\n\nDas Modernisierungsdarlehen dient der\nVermögensbildung und muß aus diesem Grunde außen vorbleiben. Die\njetzi-ge Ehefrau des Beklagten ist jedenfalls seit Juli 1991 - der\nZeitraum vom 07.06. bis zum 30.06.1991 kann wegen seiner Kürze\nvernachlässigt werden - erwerbstä-tig und verfügt einschließlich\nanteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes auch unter\nBerücksichtigung angebli-cher Fahrtkosten von monatlich 70,00 DM\nüber durch-schnittliche monatliche Nettoeinkünfte in einer runden\nGrößenordnung von 1.100,00 DM, so daß ihr notwendiger Selbstbehalt\ngedeckt ist. Der von ihr persönlich auf-genommene\nEinrichtungskredit und ihre etwaige anteili-ge\nAlimentationsverpflichtung gegenüber ihrem minder-jährigen Kind\ninfolge unzureichender Unterhaltszahlun-gen durch den Vater des\nKindes können nicht berück-sichtigt werden, weil der minderjährige\nKläger als ge-setzlicher Unterhaltsgläubiger des Beklagten es nicht\nhinnehmen muß, daß dieser zur Finanzierung der\nLe-benshaltungskosten solcher Personen beiträgt, die ihm gegenüber\nnicht unterhaltsberechtigt sind, worauf die Berücksichtigung\nsolcher finanzieller Lasten im Ergeb-nis hinauslaufen würde.\n\n21\n\nMit bereinigten durchschnittlichen\nmonatlichen Netto-einkünften in der vorgenannten Größenordnung\nliegt der Beklagte deutlich unter den Grenzwerten der ersten\nEinkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabellen nach ihrem\nStande bis zum 30.06.1992 (bis 2.100,00 DM) und nach ihrem Stande\nseit dem 01.07.1992 (bis 2.300,00 DM). Aus diesem Grunde ist es\ngerechtfertigt, die Höhe des vom Beklagten gegenüber dem Kläger\nge-schuldeten Unterhalts gemäß den jeweils nächsthöheren\nEinkommensgruppen der vorgenannten Tabellen zu bestim-men, den\nBeklagten also nur eine Einkommensgruppe höher einzustufen als es\nseinen effektiven Einkünften entspricht. Damit wird der Tatsache\nRechnung getragen, daß die finanziellen Mittel des Beklagten sehr\nbe-schränkt sind, er aber im wesentlichen nur dem Kläger und zwar\nim gesteigerten Umfange des § 1603 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig\nist, und die bei seiner Eingrup-pierung in die zweite\nEinkommensgruppe zur Zahlung verschuldeten Beträge seinen\nnotwendigen Selbstbehalt und den notwendigen Selbstbehalt seiner\nEhefrau nicht gefährden.\n\n22\n\nDemgemäß ergibt sich für den Kläger,\nder in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Unterhaltstabellen\ngehört, bis 30.06.1992 ein Tabellensatz von 385,00 DM monatlich und\nab 01.07.1992 ein solcher von 445,00 DM. Abzuziehen ist das\nhälftige Kindergeld, das in voller Höhe der gesetzlichen\nVertreterin des Klägers zu-fließt, also bis 31.12.1991 monatlich\n25,00 DM und ab 01.01.1992 infolge der Kindergelderhöhung von\nbislang 50,00 DM auf 70,00 DM monatlich 35,00 DM.\n\n23\n\nDamit ergeben sich vom Beklagten zur\nZahlung verschul-dete Unterhaltsbeträge von monatlich 360,00 DM\n(bis 31.12.1991) bzw. 350,00 DM (vom 01.01. bis 30.06.1992) bzw.\nvon 410,00 DM (ab 01.07.1992).\n\n24\n\nDie zivilprozessualen\nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3\nanalog, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n26\n\na) bis zum 25.05.1992: 235,00 DM x 12 =\n2.820,00 DM; b) für die Folgezeit ab 26.05.1992: (100,00 DM x 6 +\n90,00 DM x 6) = 1.140,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-14/25-uf-183-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-14/25-uf-183-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314557","retrieved":"2026-07-09 03:46:34.825082+00:00"}}