{"status":"available","doknr":"OLD314562","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0713.18W23.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-13","aktenzeichen":"18 W 23/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nA. Die Parteien stehen schon seit\nlängerer Zeit in der Weise in Geschäftsverbindung, daß die in\nAachen ansässige Schiedsverfahrensbeklagte von der\nSchiedsverfahrensklägerin, einer in M. residieren-den\nHolzexportfirma, Hölzer kauft, wobei zwischen ihnen eine Firma R.\nGmbH, M. (Geschäftsführer S.), als Agentin tätig wird. Die Agentin\nhat sich dabei im Verhältnis zwischen den Parteien stets eines von\nihr verfaßten Vertragsformulars und eigener Lie-fer- und\nZahlungsbedingungen (\"Contract-Contract\") bedient (vgl., jedoch\nohne Wiedergabe der Liefer- und Zahlungsbedingungen, Anlagehefter -\nAH - II, Anlagen 4 und 5), das am Ende Unterschriften beider\nVertragsparteien und der Agentin vorsieht.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Schiedsklägerin meint, zwischen den\nParteien seien zu den vorgenannten Allgemeinen\nGeschäftsbe-dingungen zwei Kaufverträge nach Maßgabe der\nun-umstritten vordatierten und von ihnen nicht unter-schriebenen\nKontrakte Nr. 6890 vom 26. Februar 1990 und Nr. 7190 vom 27.\nFebruar 1990 zustande gekom-men. Da die Schiedsverfahrensbeklagte\nden Abschluß dieser Verträge verneint, deswegen die nach H.\nverschifften Partien Holz nicht abgenommen hat und die\nSchiedsverfahrensklägerin das Holz nach ihrer Darstellung mit\nVerlust anderweit verkauft haben will, hat sie unter teils\numstrittenen Umständen die Bildung eines Schiedsgerichts und ein\ndaran an-schließendes Schiedsverfahren veranlaßt, in dem sie sowohl\ngegenüber der Schiedsbeklagten (in folgende kurz: \"Beklagten\") als\nauch von der Agentin ihren auch der Höhe nach bestrittenen Schaden\nvon umge-rechnet angeblich 98.112,50 DM nebst Zinsen einge-klagt\nhat.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nGegenüber dieser Verfahrensweise hat\ndie Beklagte eingewandt, daß eine Schiedsvereinbarung nicht\nbestünde und daß ferner sowohl die näher gerügten Vorgänge bei der\nBildung des Schiedsgerichts als auch bei der Durchführung des\nSchiedsverfahrens gegenüber allen drei Schiedsrichtern die\nBesorgnis der Befangenheit begründete. Dementsprechend hat sie auch\nin der einzigen mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts - u.a. -\ndie Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie\nsich vergeblich gegen die Durchführung dieses Termins verwahrt und\nbeantragt, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung über ihren\nAblehnungsantrag auszusetzen. Das Schiedsgericht hat dem\nAussetzungsantrag nicht entsprochen, über den Ablehnungsantrag\njedenfalls nicht ausdrücklich entschieden, sondern den\nGeschäftsführer der Agentin zur Sache vernommen und unter dem 24.\nJuli 1991 den einstimmigenn Schiedsspruch (AH II,2) gefällt, daß\ndie Beklagte in vollem Umfange zur Zahlung verurteilt und die Klage\ngegen die Agentin abgewiesen worden ist.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte hat mit einem vom 29. Mai\n1991 datie-renden und am selben Tage bei Gericht eingegangenen\nAntrag zum vorliegenden Verfahren gebeten, ihre Ablehnung jener\ndrei Schiedsrichter - nämlich der Herren Schu., Schn. und Dr. Wo. -\nfür begründet zu erklären. Durch den angefochtenen Beschluß, auf\nden Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Ableh-nung des\nSchiedsrichters Schu. für begründet und die Ablehnung der beiden\nweiteren Schiedsrichter für unbegründet erklärt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nHiergegen haben beide Parteien, von\ndenen die Klä-gerin das Verfahren 14 O 534/91 LG D. zwecks\nVoll-streckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs einge-leitet hat,\nsofortige Beschwerde erhoben. Die Klä-gerin hält die Ablehnung des\nSchiedsrichters Schu. für ungerechtfertigt und die Beklagte\ndiejenige der weiteren Schiedsrichter für geboten.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nB.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDas vorliegende besondere Verfahren\nüber die Ablehnung von Schiedsrichtern (§§ 1032, 1045 ZPO) und\ndamit der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist entgegen der\nAuffassung der Klägerin nicht schon deswegen ausgeschlossen und\ndemzufolge allgemein unzulässig, weil das Schiedsgericht am 24.\nJuni 1991 bereits einen Schiedsspruch gefällt hat und dieser\ninzwischen auch niedergelegt worden sein mag. Der dieses Verfahren\neinleitende Antrag der Beklagten ist nämlich schon am 29. Mai 1991,\nalso vor dem Schiedsspruch, eingegangen. Das Verfahren über die\nAblehnung von Schiedsrichtern darf aber noch bis zur Niederlegung\ndes Schiedsspruchs eingeleitet werden und ist, wenn dann der\nSchiedsspruch - zunächst zulässigerweise (§ 1037 ZPO) - ergeht\nsowie niedergelegt wird, fortzusetzen (BGH NJW 1952, 27; BGHZ 17,7\n- 8- ; BGHZ 40, 342 - 343 - = NJW 1964, 593; Schwab-Walter,\nSchiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Kap. 14 Rndr. 17 = S. 113;\nZöller-Geimer, ZPO, 17, Aufl., § 1045, Rndr. 3;\nStein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1032, Rdnr. 32), was sich\nim übrigen mittelbar auch aus der Regelung in § 1037 ZPO\nergibt.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nI.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin,\ndie den nach Meinung des Landgerichts zu Recht abgelehnten\nSchiedsrichter benannt hat, ist nicht statthaft und daher als\nunzulässig zu verwerfen, ohne daß es insoweit noch darauf ankommt,\nob zwischen den Parteien wegen der umstrittenen beiden Geschäfte\neine Schiedsvereinbarung gilt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nIn Rechtsprechung und Literatur gehen\ndie Meinungen darüber, ob eine sofortige Beschwerde auch dann\nstatthaft ist, wenn sie sich gegen ein in erster Instanz für\nbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch richtet, auseinander (für die\nZulässigkeit Schwab-Walter a.a.O., Rndr. 22 = S. 273 mit weiteren\nNachweisen in FN 38; OLG München BB 1971, 886; OLG München 1961,\n1219; einschränkend OLG München, KTS 1977, 178; OLG Karlsruhe, BB\n1958, 1034 m.zust.Anm. Rochlitz; OLG Frankfurt, NJW 1973, 2115; OLG\nD., Schäfer-Finnern-Hochstein, § 1045 ZPO, Nr. 1; ge-genteiliger\nMeinung OLG Celle, MDR 1966, 935; Hans. OLG Ha. JZ 1959, 711 und\nMDR 1964, 605; Stein-Jo-nas-Schlosser, a.a.O., § 1032 Rndr. 35\nm.w.N. in FN 136).\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie die Ablehnung eines Schiedsrichters\nbetreffenden Voraussetzungen sind in § 1032 ZPO geregelt. Danach\nkann ein Schiedsrichter aus denselben Gründen und unter denselben\nVoraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines\n(staatlichen) Richters berechtigen. Zu diesen Voraussetzungen\ngehören auch die Regelungen über das nach den §§ 42 ff. ZPO\neinzuhaltende Verfahren. Somit ist auch § 46 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO\nanwendbar. Danach aber findet gegen einen Beschluß, durch den das\nAblehnungsgesuch für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel\nstatt. Das gilt auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch, wie\nvorliegend, mehrere Richter betrifft und nur wegen eines Richters\nfür begründet erklärt wird. Eben in diese Richtung zielt die\nsofortige Beschwerde der Klägerin.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Gegenmeinung möchte auch unter\nBezug auf die Entstehungsgeschichte aus § 1045 Abs. 3 ZPO\nentnehmen, daß die vorgenannte Einschränkung in § 46 Abs. 2 ZPO\nnicht gelte wie auch deswegen ausgeschlossen sei, weil die\nBesonderheiten des Schiedsverfahrens dies erfordern würden. Gewiß\nwar die Ablehnung eines Schiedsrichters bis zur Neufassung der\nZivilprozeßordnung durch die Be-kanntmachung vom 20. Mai 1898\n(RGBl. S. 410) durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend zu\nmachen, so daß grundsätzlich ein die Befangenheit aussprechendes\nUrteil der Berufung zugänglich war. In den Entscheidungen OLG\nFrankfurt (a.a.O.) und OLG München (NJW 1961, 1219), die im\nbesonderen auch auf die Entstehungsgeschichte eingehen, wird jedoch\naus der Zuweisung der die Befangenheiten von Schiedsrichtern\nbetreffenden Überprüfung in das Beschlußverfahren die Auffassung\ndes Gesetzgebers abgeleitet, es handele sich um eine außerhalb der\neigentlichen Rechtsprechung liegende Tätigkeit des Gerichts, die\nunbedenklich auch in diesem Verfahren erledigt werden könne. Dem\nkann man aber auch entnehmen, daß es für nicht mehr so bedeutend\nan-gesehen wurde, für die Ablehnung eines Schiedsrich-ters eine\nweitergehende beschwerderechtliche Über-prüfungsmöglichkeit gelten\nzu lassen, als sie bei der Ablehnung staatlicher Richter statthaft\nist. Immerhin bemerkt OLG Frankfurt (a.a.O.) zutreffend, daß der\nGesetzgeber nicht nur in § 46 Abs. 2 ZPO, sondern auch in allen\nanderen Gesetzen, in denen er die Richterablehnung geregelt hat,\ndie Anfechtung des Beschlusses, durch den die Ablehnung für\nbe-rechtigt erklärt wird, ausgeschlossen und damit den Sachgehalt\ndes § 46 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO gleich-sam als Grundsatz übernommen\nhat. Vor allem aber ist nicht einzusehen, warum die einmal\nbeschlos-sene Ablehnung eines sogar staatlichen Richters\nunanfechtbar sein soll, diejenige eines Schieds-richters aber\nnicht. Zu Recht räumen auch das OLG Frankfurt (a.a.O.) und auch\nRochlitz (a.a.O. in der Anmerkung zur dort voraus zitierten\nEntscheidung des OLG Karlsruhe) ein, daß beim Schiedsverfahren\njedenfalls in den Fällen, in denen die Schiedsrich-ter nicht\nvertraglich vorausbestimmt sind, weit eher als beim sachlich\nunabhängigen staatlichen Richter zu besorgen ist, daß vor allem der\nvon der Gegenpartei benannte Schiedsrichter gegenüber der ihn\nbenennenden Partei aufgeschlossener ist. Anders als beim\nabgelehnten gesetzlichen Richter liegt die Schwelle zur\nBefangenheit strukturell bereits wesentlich niedriger, so daß kein\nAnlaß besteht, im Falle der durch ein staatliches Gericht als\nberech-tigt anerkannten Ablehnung nun auch noch eine zwei-te\nInstanz einzuschalten. Soweit das OLG-Frankfurt (a.a.O.) für seine\nAuffassung ferner geltend macht, einen staatlichen Richter könne\ndie (ablehnende) Partei sich nicht aussuchen, er müsse vielmehr\nhingenommen werden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die eine\nPartei sich den Schiedsrichter, den die andere benennt, auch nicht\naussuchen kann, den Obmann ebenfalls nicht. Richtig ist allerdings,\ndaß in den Fällen vertraglich bereits vorausbestimmter\nSchiedsrichter die Ablehnung gemäß § 1033 Nr. 1 ZPO das\nAußerkrafttreten der gesamten Schiedsver-einbarung zur Folge haben\nkann, aber eben auch nur, wenn die Parteien - was ihnen jederzeit\nfreigestan-den hat - keine andere Vorsorge getroffen haben.\nSchließlich ist das Recht einer Partei, einen Schiedsrichter - der\nnicht schon im Schiedsvertrag bestimmt ist - benennen zu dürfen,\nauch durch die Ablehnung wegen Befangenheit substantiell nicht\nge-fährdet; wird die Ablehnung für berechtigt erklärt, so ist diese\nPartei befugt, einen anderen Schieds-richer zu benennen (§ 1031\nZPO), so daß die fehlen-de Beschwerdeberechtigung keine sonderlich\nnachtei-ligen Folgen mit sich bringt.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nLetztendlich ist die Frage nach der\nZulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines\nSchiedsrichters bestätigende Beschlüsse für den vorliegenden Fall\nim Ergebnis sogar unerheblich. Denn die Kammer hat in der Sache zu\nRecht erkannt, daß der Schiedsrichter Schu. aus der maßgeblichen\nSicht der Beklagten hinreichenden Grund gegeben hat, Mißtrauen\ngegen seine Unparteilichkeit zu hegen. Wie schon in anderem\nZusammenhang erwähnt, bringen es Schiedsverfahren, in denen der\noder einer der Schiedsrichter von der Gegenseite benannt werden, in\nbesonderem Maße mit sich, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des\nvon der Gegenseite Benannten aufkommen zu lassen, so daß eher als\nbeim staatlichen Richter Zweifel aufkommen können und an deren\nBerechtigung nicht dieselben Maßstäbe wie gegenüber einem\nunabhängigen staatlichen Rich-ter angelegt werden können. Richtig\nist nur, daß eine in einem früheren Verfahren für berechtigt\nerklärte Befangenheit des Schiedsrichters ihm nicht gleichsam auf\nDauer auch für andere Verfahren -wie hier - anhaftet. Es ist\nindessen nicht zu verken-nen, daß die Ablehnung des Schiedsrichters\nSchu. durch die Industrie- und Handelskammer Ha. nicht nur\nirgendein Schiedsverfahren betraf, sondern ein solches, an dem\nebenfalls die Beklagte und dies in derselben Parteistellung\nbeteiligt war. Daß die Gründe jener früheren Ablehnung geeignet\nsind, bei der Beklagten Mißtrauen gegen seine Unparteilich-keit im\nhier zu Grunde liegenden Schiedsverfahren zu begründen, hat die\nKammer bereits hinreichend und nicht wiederholungs- oder\nergänzungsbedürftig dargelegt. Unabhängig hiervon ist die Beklagte\nnun auch noch in ihren Zweifeln dadurch bestärkt worden, daß die\nKammer - als ordentliches Gericht - die Berechtigung dieser Zweifel\nbestätigt und damit zwangsläufig bestärkt hat. Zu Recht hat bereits\ndas HansOLG Ha. (MDR 1964, 605) bei seinen Erörterungen über die\nZulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung für\nbegründet erklärende Be-schlüsse darauf hingewiesen, daß solche\nBeschlüsse das Mißtrauen der ablehnenden Partei nur noch vertiefen\nkönnen. Selbst wenn das Mißtrauen bis hin zu dieser Entscheidung\nnicht einmal zur Ablehnung hätte vollauf genügen können, so würde\nes durch ei-nen derartigen Ausspruch doch vielfach, wenn nicht\nzumeist derart bestärkt werden (im Sinne von \"wenn sogar staatliche\nRichter meine Zweifel für berech-tigt ansehen, dann...\") daß eine -\nunterstellt zulässige - sofortige Beschwerde in aller Regel\nunbegründet sein würde, was - praxisbezogen - auch nicht für die\nZulässigkeit einer solchen sofortigen Beschwerde spricht.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nII.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten\nist statthaft wie auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht\nerhoben (§§ 1042 Abs. 1, 1045 Abs. 3, 46 Abs. 2, 574, 577 ZPO).\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDem ihr zu Grunde liegenden\nverbliebenen Ableh-nungsantrag bezüglich zweier Richter fehlt auch\nnicht das für derartige Anträge erforderliche Rechtsschutzinteresse\nder antragstellenden Beklag-ten. Das wäre etwa dann der Fall, wenn\nzufolge der unanfechtbaren oder doch auch nach sachlicher\nÜberprüfung in der Beschwerdeinstanz berechtigten Ablehnung des\neinen von drei Schiedsrichtern eine weitere schiedsrichterliche\nTätigkeit der verblie-benen beiden Schiedsrichter ausgeschlossen\nwäre.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nEin solcher Fortfall des\nFeststellungsinteresses könnte etwa dann eingetreten sein, wenn der\n- bis-lang als geltend unterstellte - Schiedsvertrag durch den\nWegfall des einen Schiedsrichters unwirk-sam wird, wie dies unter\nden Voraussetzungen des § 1033 Nr. 1 ZPO geregelt ist. Diese\nBestimmung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht\nanwendbar. In den ansonsten von den Parteien nicht vorgelegten, den\nContract-Formularen umsei-tig beigegebenen Geschäftsbedingungen,\ndie im maß-geblichen Punkt in den Gründen des Schiedsspruchs (oben\nauf S. 4, AH II, 2) wiedergegeben sind, sind die Schiedsrichter bei\nStreitigkeiten zwischen den Parteien nicht von vorneherein in dem\nVertrag be-stimmt. Jener Teil der AGB lautet nämlich:\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n\"Sollte irgendeine\nMeinungsverschiedenheit bezüglich Erfüllung dieses Kontraktes\nentstehen, ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zurückzuweisen\noder die Zahlung in kontraktgemäßer Weise zu verweigern. Wenn aber\ndie Zahlung ordnungsgemäß geleistet wurde und der Streitfall nicht\nfreundschaftlich beigelegt werden konnte, soll der Streitfall 2\nArbitern übergeben werden, von denen jede Partei einen ernennt. Die\nArbiter ernennen vor Beginn der Arbitrage einen Obmann und\nentscheiden, ob den Käufern der reklamierte Betrag oder eine\nkleinere Summe zusteht. Sollte eine der Parteien versäumen, ihren\nArbiter oder die Arbiter ihren Obmann innerhalb von 14 Tagen nach\nAufforderung zu benennen, soll die Handelskammer zu D. diesen\nArbiter bzw. Ob-mann auf Anforderung der anderen Partei oder\nArbiters benennen.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDie im Streitfall entscheidenden\nSchiedsrichter sind in diesen Verträgen also nicht von vornherein\nbereits im Schieds (Kauf-) Vertrag bestimmt. Dem entspricht das im\nvorliegenden Fall eingehaltene Benennungs- und Wahlverfahren. Bei\neiner solchen Vertragsgestaltung greift § 1031 ZPO\n(\"Schiedsrich-ter ... aus einem anderen Grund wegfällt\") ein.\nNachdem der Schiedsrichter Schu. wegen für begrün-det erklärter\nBefangenheit weggefallen ist, hat die Beklagte einen an seine\nStelle tretenden neuen Schiedsrichter zu benennen. Daran ändert\nsich auch nichts dadurch, daß die Schiedsrichter das Verfah-ren in\nAnwendung von § 1037 ZPO trotz der Befangen-heitsanträge\nfortgesetzt und einen Schiedsspruch gefällt haben. Denn durch den\nAusfall des Schieds-richters Schu. ist dem Schiedsspruch die\nGrundlage entzogen worden mit der Folge der Unzulässigkeit des\nbisherigen Verfahrens und damit der Unwirk-samkeit des bisherigen\nSchiedsspruchs (Schwab-Wal-ter, a.a.O., Rdnr. 20 - S. 114 - und\nRndr. 27 - S. 126 -). Nach Vornahme der Ersatzbenennung wird also\nneu zu verhandeln und zu entscheiden sein. Mithin werden die von\nder Beklagten abgelehnten beiden Schiedsrichter auch dem neuen\nSchiedsgericht angehören, was zugleich das Interesse der Beklag-ten\nan der Entscheidung über ihren diese beiden Schiedsrichter\nbetreffenden Ablehnungsantrag be-gründet. (vgl. für die\nunterschiedliche Regelung in § 1029 und § 1033 Nr. 1 ZPO auch OLG\nFrankfurt/Main MDR 1955, 749).\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nEin Rechtsschutzinteresse der Beklagten\nan der Ablehnung auch der beiden nach der Entscheidung des\nLandgerichts verbliebenen Schiedsrichter könnte allenfalls dann\nnoch fehlen, wenn feststünde, daß zwischen den Parteien gar keine\nSchiedsvereinbarung in Ansehung der im Ausgangsverfahren\numstrittenen beiden Verträge gilt, für die Bestellung eines\nSchiedsgerichts sowie sein Verfahren also keine Grundlage besteht.\nDiese von der Beklagten nur zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches\nvertretene Ansicht trifft indessen nicht zu. Nach Meinung des\nSenats kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung im\nAblehnungsverfahren nicht darauf an, ob jene Verträge wirksam\ngeschlossen worden sind. Denn davon hängt die Beantwortung der\nFrage, ob darüber ein Schiedsgericht zu befinden hat, nämlich nicht\nab. Die Parteien, die als Vollkaufleute Schiedsvereinbarungen\nohnehin mündlich treffen können (§ 1027 Abs. 2 ZPO), stehen\nunumstritten in laufender Geschäftsverbindung, in die auch die\nAgentin eingebunden ist, in deren Vertragsformulare die oben\nbereits zitierte Schiedsklausel aufgenommen ist. Allen zwischen den\nParteien abgeschlossenen und durchgeführten Verträgen hat also auch\njene Schiedsklausel zugrunde gelegen. Schon mit dem Eingangssatz\nist klargestellt (\"irgendeine Meinungsverschiedenheit bezüglich\nErfüllung...\"), daß zum einen zunächst die Ware abzunehmen und zu\nbezahlen ist und zum anderen erst dann, aber eben auch ein\nSchiedsgericht über diese Meinungsverschiedenheit und so gerade\nauch die Frage zu entscheiden hat, ob überhaupt ein Vertrag\nzustande gekommen ist. Eben weil der Beklagten diese Voraussetzung\nfür die Geschäftsverbindung bekannt gewesen ist, und sie sie bis\ndahin unwidersprochen hingenommen hat, muß sie sich nun selbst dann\ndieser Klausel unterwerfen, wenn jene beiden Verträge - etwa wegen\nfehlender Unterschrift beider Parteien - nicht zustande gekommen\nsein sollten.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nMit dieser Feststellung ist zugleich\nder Vorwurf der Beklagten ausgeräumt, die Befangenheit der -\nverbliebenen - Richter gehe gerade auch daraus hervor, daß sie\ntrotz Unwirksamkeit der Verträge dennoch als Schiedsrichter tätig\ngeworden seien. Im übrigen vermag eine - hier unterstellt -\nunrichtige Rechtsanwendung die Befangenheit eines (Schieds-)\nRichters für sich allein noch nicht zu begründen, sofern sie nicht\n- was hier ausscheidet - völlig sachwidrig ist oder aber\ngrundsätzliche Verfahrensnormen, wie etwa das Recht auf rechtliches\nGehör, verletzt.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nSo ist es bei der Überprüfung der\nBefangenheit auch nicht zu beanstanden, daß das Schiedsgericht\nnicht auf Vorlage einer formalen Antragsschrift statt der\nForderungszusammenstellung der Klägerin bestanden hat. Das\nVerfahren vor Schiedsgerichten liegt grundsätzlich im Ermessen\ndieses Gerichts (§ 1034 Abs. 1 ZPO), muß aber den\nMindesterfordernissen gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung entsprechen.\nEine förmliche Antragsschrift gar nach Art einer Klageschrift ist\nnicht erforderlich (Zöller-Geimer, ZPO, 14. Aufl., § 1034, Rdnr.\n43). Es genügt, wie hier, daß dem Schiedsbeklagten der\nStreitgegenstand mit den wesentlichen Einzelheiten - vorliegend die\nForderungszusammenstellung der Schiedsklägerin und der Inhalt der\numstrittenen Kontrakte - bekannt sind; nach der insoweit\nunumstrittenen Darstellung des Geschäftsführers der Agentin war\nzwischen den drei Beteiligten bereits vor Einleitung des\nschiedsgerichtlichen Verfahrens der Streitstoff und so insbesondere\ndas hier im Vordergrund stehende Preisgefüge Gegenstand von vor\nallem auch schriftlichen Ausführungen gewesen. Die Beklagte wußte\nalso, worum es ging, als ihr die Einleitung eines solchen\nVerfahrens angekündigt wurde. Außerdem war sie mitsamt anwaltlicher\nVertretung bei der mündlichen Verhandlung zugegen, deren Termin ihr\nvordem schon bekannt gegeben worden war, mag sie auch - was nicht\neinmal erforderlich war - nicht förmlich geladen worden sein. Ihr\nist im Verlaufe der Verhandlung und Anhörung des Geschäftsführers\nder Agentin auch Gelegenheit zu eigenen Ausführungen und\nEinwendungen gegeben worden, die sie unstreitig auch genutzt hat.\nWenn ihrem Antrag auf Aussetzung des Schiedsverfahrens bis zur\nEntscheidung über die Ablehnungsanträge nicht entsprochen worden\nist, so mag dies als wenig zweckmäßig erscheinen. Kann aber allein\nschon im Hinblick auf die bereits erwähnte Berechtigung einer\nsolchen Verfahrensgestaltung (§ 1037 ZPO) keinen hinreichenden\nAnlaß bieten, diese beiden Schiedsrichter als befangen anzusehen,\nzumal sie der Beklagten durch den ihr gewährten Schriftsatznachlaß\nnoch Gelegenheit auch zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegeben\nhaben.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nSchließlich kann auch der neue Einwand\nder Beklag-ten ihr Ablehnungsbegehren nicht stützen, sie habe\nneuerlich erfahren, daß die Vollmacht zur Einlei-tung des\nSchiedsverfahrens nicht genügt habe. Ihr diesbezügliches Vorbringen\nals richtig unterstellt (Bl. 94 GA) war das Antragsschreiben von\neiner anderen Firma als der Klägerin, aber eben doch - und das\nreicht - in deren Vertretung verfaßt und eingereicht worden. Es mag\nferner sein, daß diese Vollmachtsurkunde, die dem Senat auch in\nAblichtung nicht vorgelegt worden ist, ursprünglich auf die IHK\n\"Ha.\" gelautet hat und handschriftlich in \"D.\" geändert worden ist.\nIrgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß diese Änderung nicht von dem\nGeschäfts-führer der Klägerin (Herrn W.) stammt, hat die Beklagte\nnicht dargetan; außerdem wäre es durchaus möglich und unbedenklich,\nwenn die Änderung von der vorerwähnten Vertreterin der Klägerin\nvorgenommen worden sein sollte. - Ebenso geht der Einwand ins\nLeere, das Aufforderungsschreiben zur Benennung ei-nes\nSchiedsrichters durch die Beklagte hätte statt der Agentin die\nKlägerin selbst verfassen müssen. Die Agentin war im Interesse\nbeider Parteien tätig und in den Vertragsablauf eingeschaltet;\nselbst wenn man Zweifel an ihrer Berechtigung zur Auf-forderung\nhegen wollte, so berechtigen diese doch weder für sich noch\ninsgesamt dazu, die beiden ver-bliebenen Schiedsrichter als\nbefangen anzusehen.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97\nAbs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nBeschwerdewert: (Teil der Klagesumme\nunter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ablehnung drei Richter\nbetrifft): 50.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-13/18-w-23-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1045","ref_norm":"1045","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1037","ref_norm":"1037","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1033","ref_norm":"1033","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1034","ref_norm":"1034","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1042","ref_norm":"1042","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-13/18-w-23-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314562","retrieved":"2026-07-09 03:46:35.260913+00:00"}}