{"status":"available","doknr":"OLD314569","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0708.26U52.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-08","aktenzeichen":"26 U 52/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten - die\nBeklagten zu 2) und 3) ursprünglich in dem durch Beschluß vom 4.\nApril 1991 mit der vorliegenden Sache verbundenen Rechtsstreit 13 O\n416/90 LG Bonn - auf Schadensersatz wegen eines\nSprengstoffan-schlages in Anspruch, der am 11. August 1986 auf die\nGrenzschutzunterkunft S. verübt worden ist. Die Beklagten wurden\nwe-gen dieses Anschlags durch Urteil des Ober-landesgerichts\nDüsseldorf vom 20. Januar 1989 wegen der mitgliedschaftlichen\nBeteiligung an einer ter-roristischen Vereinigung in Tateinheit mit\ngemein-schaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplo-sion zu\nFreiheitsstrafen verurteilt, und zwar die Beklagten zu 1) und 3)\nvon jeweils 9 Jahren und der Beklagte zu 2) von 10 Jahren. Dieses\nUrteil wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. November\n1989 aufgehoben, die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen\njedoch nur insoweit, als sie Äußerungen der Beklagten in der\nHauptverhandlung sowie die verhängten Freiheitsstrafen betrafen. Im\nUmfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntschei-dung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesge-richts\nDüsseldorf zurückverwiesen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin hat den an der\nGrenzschutzunter-kunft entstandenen Sachschaden unter Vorlage von\nRechnungskopien, auf deren Inhalt (vgl. u.a. Bl. 108-120 GA) Bezug\ngenommen wird, zunächst mit 68.939,30 DM geltend gemacht, die Klage\nim Ver-lauf des Rechtsstreits aber wegen eines Betrages von\n8.466,63 DM (Rechnung der Firma W. vom 07.05.1987 betreffend Erd-\nund Zaunarbeiten, vgl. B. 116 GA) nebst anteiliger Zinsen\nzurückgenommen. Sie hat die Beklagten jeweils durch Schreiben vom\n21. Juni 1989 ergebnislos zur Zahlung des Betrages von 68.939,30 DM\naufgefordert. Sie nimmt ständig Bankkredit in einer die\nKlageforderung überstei-genden Höhe in Anspruch, für den sie den\nals Ver-zugsschaden geltend gemachten Zins aufwenden muß.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, die\nBeklagten hätten zu den Angehörigen der \"Rote Armee Fraktion\"\ngehört, die den Sprengstoffanschlag vom 11. August 1986 in S.\ngemeinschaftlich vor-bereitet und ausgeführt hätten. Sie seien\ndeshalb zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet,\nfür dessen Behebung die sich aus den vorgelegten Rechnungskopien\nergebenden Aufwen-dungen erforderlich gewesen seien, von denen auch\nkein Abzug \"neu für alt\" vorzunehmen sei.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nNachdem die Klägerin in den hier\nverbundenen Sachen jeweils eine Hauptsumme von 68.939,30 DM nebst\nZinsen geltend gemacht hatte, hat sie nach teilweiser\nKlagerücknahme im Termin vom 4. April 1991 noch beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurtei-len, an sie 60.472,67 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 %\nüber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,\nmindestens jedoch 6 %, seit dem 10. Juli 1989 zu zahlen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nSie haben bestritten, an Vorbereitung,\nDurchführung oder in sonstiger Weise an dem Anschlag vom 11.\nAu-gust 1986 beteiligt gewesen zu sein. Des weiteren haben sie sich\ngegen die Darstellung der Klägerin zum Hergang des\nSprengstoffanschlages gewendet und die Notwendigkeit der geltend\ngemachten Aufwendun-gen zur Schadensbeseitigung in Abrede gestellt,\ndie auch unter dem Gesichtspunkt einer Wertverbesserung (Abzug neu\nfür alt) nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden könnten.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nWegen des erstinstanzlichen Vorbringens\nder Par-teien im übrigen wird auf die Feststellungen des\nangefochtenen Urteils (Bl. 5-8 vorletzter Absatz UA = Bl. 406-409\nGA) Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDas Landgericht hat den vor der\nVerbindung der Rechtsstreite in der Sache 13 O 509/89 verkündeten\nBeweisbeschluß vom 3. Juli 1990 (Bl. 128 ff. GA) - demzufolge die\nZeugin S. über die Behauptung der Klägerin hat vernommen werden\nsollen, die Beklagte zu 1) habe in der zweiten Hälfte Juni 1986 an\neinem Vormittag das Gelände des Bundesgrenzschutzes zur\nVorbereitung des Anschlags ausgekundschaftet - nicht ausgeführt.\nVielmehr hat es in dem Termin vom 12. September 1991 das oben näher\nbezeichnete Strafurteil des OLG Düsseldorf vom 20.01.1989 zu\nBeweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht,\nund zwar in seinen S. 1-44, 88-152, 185-243, 286-342, 345 und mit 2\nSeiten Gliederung.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDurch Urteil vom 8. Oktober 1991 (Bl.\n385-400 GA; Ausfertigung Bl. 401-418 GA) hat das Landgericht die\nBeklagten gemäß dem nach Teilrücknahme ein-geschränkten Klageantrag\nals Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.472,67 DM zuzüglich Zinsen\nin Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank, mindestens jedoch 6 %, seit dem 10. Juli 1989\nverurteilt. Es hat sich auf der Grundlage des Strafurteils des OLG\nDüsseldorf davon überzeugt, daß die Beklagten gemeinschaftlich den\nSprengstoffanschlag auf das Gelände des Bundesgrenzschutzes in S.\nverübt haben. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Verwertung des\nstrafgericht-lichen Urteils sei im Wege des Urkundenbeweises\nzulässig. Ihr stehe im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, daß\nes durch Beschluß des Bundesgerichts-hofs vom 29. November 1989\nteilweise aufgehoben worden sei, da sich die Aufhebung nicht auf\ndie Feststellungen des Oberlandesgerichts bezüglich des hier in\nRede stehenden Sprengstoffanschlags sowie das damit in Tateinheit\nstehende Delikt der mit-gliedschaftlichen Beteiligung an einer\nterroristi-schen Vereinigung beziehe. Eine eigene verantwort-liche\nWürdigung des Inhalts des Strafurteils durch die Kammer begründe\naber bei dieser die Überzeu-gung, daß der Sprengstoffanschlag vom\n11. August 1986 sich auf die Art und Weise zugetragen habe, wie von\ndem Düsseldorfer Strafsenat festgestellt, und daß die Beklagten an\nder Vorbereitung und Durchführung dieses Anschlags in der vom\nOberlan-desgericht festgestellten Art und Weise beteiligt gewesen\nseien, nämlich durch Auskundschaften der Örtlichkeit (Beklagte zu\n1)), durch das Herstellen des Bekennerbriefs (Beklagte zu 1) und\nBeklagter zu 2)) sowie durch Herstellung des verwendeten\nExplo-sivstoffes (Beklagter zu 3)). Die Beklagten hätten daher\ngemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 311 StGB und\n§§ 830, 840 BGB für den Schaden einzustehen, der in der noch\ngeltend gemachten Höhe begründet sei.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nGegen dieses am 16. Oktober 1991\nzugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 15. November 1991\nbei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.\nNovember 1991 Berufung eingelegt. Sie haben ihr Rechtsmittel nach\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. Februar 1992 durch\nSchriftsatz vom 17. Februar 1992, eingegangen bei Gericht am\nglei-chen Tag (= Montag), begründet.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDie Beklagten greifen ihre Verurteilung\nin vollem Umfang an und beanstanden insbesondere das Verfah-ren des\nLandgerichts. Es sei nicht zulässig, ein Strafurteil derart zu\nverwenden, wie das Landge-richt es getan habe. Dieses erbringe\nlediglich Beweis dafür, daß die Beklagten in öffentlicher\nHauptverhandlung wegen bestimmter Delikte verur-teilt worden seien,\nnicht aber dafür, was nach Mitteilung des Urteils die\nBeweisaufnahme im Straf-verfahren, nämlich die dortige Verwertung\nanderer Beweismittel erbracht habe. Hierzu sei des weiteren darauf\nzu verweisen, daß dem Landgericht nicht ein-mal die Strafakten zur\nVerfügung gestanden hätten. Allein die Kenntnisnahme von dem Inhalt\ndes Straf-urteils könne - wie auch die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Frage der Zeugenvernehmung durch den\nEinzelrichter ausweise - für das Zivilge-richt, das die Pflicht zu\neiner unabhängigen Würdi-gung des Geschehens habe, aber keinesfalls\nhinrei-chende Grundlage für ein verurteilendes Erkenntnis sein;\ninsoweit sei insbesondere darauf zu verwei-sen, daß das\nZivilgericht auf der Grundlage allein des Strafurteils nicht in der\nLage sei, persönliche Eindrücke des Strafsenats von vernommenen\nZeugen verantwortlich nachzuvollziehen.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nWas die Verurteilung der Beklagten zu\n1) anbelange, habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft\nunter-lassen, den Beweisbeschluß vom 3. Juli 1990 auszu-führen und\nsei stattdessen - ebenso verfahrensfeh-lerhaft - auf den\nUrkundsbeweis übergegangen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nGerade in bezug auf die Zeugin S. -\ninsbesondere im Hinblick auf die Vorlage einer Lichtbildmappe mit\nBildern von weiblichen Personen, unter denen die Zeugin die\nBeklagte zu 1) zweimal erkannt haben solle, im Hinblick auf die\nfolgende Wahlgegenüberstellung und die zweimalige Verneh-mung der\nZeugin in der Hauptverhandlung - zeige sich die Unrichtigkeit der\nlandgerichtlichen Ver-fahrensweise. Bei einer neuerlichen\nVernehmung der Zeugin, die beantragt werde, werde diese bekunden,\nnicht zu wissen, ob die Beklagte zu 1) tatsäch-lich von ihr am Zaun\ndes Grenzschutzkommandos in S. beobachtet worden sei. Über-dies\nwerde die Vernehmung der damaligen Arbeitge-berin der Zeugin S. ,\neiner Frau T. , bean-tragt. Diese werde bekunden, die Zeugin S. sei\nin der damaligen Zeit immer nur montags zum Putzen zu ihr gekommen.\nDa aber bereits bewiesen sei, daß die Beklagte zu 1) in der\ndamaligen Zeit an den \"heißen Montagen\" nicht an Ort und Stelle\nhabe sein können, könne die Zeugin sie auch nicht beobachtet\nhaben.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nSoweit den Beklagten zu 1) und 2) in\ndem Strafver-fahren die Herstellung des Bekennerschreibens zur Last\ngelegt worden sei, habe dies entscheidend auf der Aussage des\nZeugen Sch. beruht. Dieser sei aber - wie mittlerweile durch eine\nVerurteilung dieses Zeugen feststehe - Mitarbeiter des\nStaatssicherheitsdienstes (Hauptverwaltung Auf-klärung) der\nehemaligen DDR gewesen. Es erscheine ausgeschlossen, daß die\nVerurteilung seinerzeit auf die Angaben dieses Zeugen gestützt\nworden wäre, wäre bekannt gewesen, daß dieser für den\nStaatssi-cherheitsdienst arbeite. Darüber hinaus liege auch nicht\nfern, von einer Verwicklung östlicher Geheim-dienste in den\nSprengstoffanschlag und eine Tätig-keit des Zeugen Sch. zu ihren\nLasten im Sinn eines Unterschiebens des Anschlags auszugehen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nWas den angeblichen Tatbeitrag des\nBeklagten zu 3) betreffe, werde weiterhin bestritten, daß an den\nsichergestellten Handschuhen Anhaftungen von Natriumchlorat\nvorhanden gewesen seien und diese Verbindung lediglich in\n\"Unkraut-Ex\" enthalten sei und nicht in anderen Haushaltsmitteln.\nDer hierzu zu vernehmende Gutachter werde auch bestätigen, daß\ngerade auch Spuren anderer Anhaftungen an den Hand-schuhen hätten\ngefunden werden müssen, falls mit ihnen der Sprengsatz hergestellt\nworden wäre. Sol-che Spuren seien aber nicht gefunden worden.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndie Klage unter Abänderung des Urteils\ndes Landgerichts Bonn abzuweisen,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nhilfsweise,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndie Angelegenheit zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn\nzurückzu-verweisen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nSie tritt dem Vorbringen der Beklagten\nmit tatsäch-lichen und rechtlichen Ausführungen entgegen und\nvertritt insbesondere die Ansicht, die von den Beklagten erstmals\nin zweiter Instanz erhobenen Be-weisantritte seien verspätet.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDer Senat hat in der mündlichen\nVerhandlung vom 3. Juni 1992 das oben genannte Strafurteil des\nOberlandesgerichts Düsseldorf in dem Umfang zum Ge-genstand der\nmündlichen Verhandlung gemacht, in dem das Landgericht es bereits\nzu Beweiszwecken zum Ge-genstand seiner mündlichen Verhandlung\ngemacht hat.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nIm übrigen wird auf den Inhalt der von\nden Parteien eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug\ngenommen. Dies alles ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Berufung der Beklagten ist in\nformeller Hinsicht unbedenklich. Sie hat in der Sache jedoch keinen\nErfolg, da sie durch das ange-fochtene Urteil zu Recht gemäß § 823\nAbs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 311 StGB i.V.m. §§ 830, 840 BGB\nzum Ersatz des Schadens verurteilt worden sind, der der Klägerin\ndurch den Spreng-stoffanschlag vom 11. August 1986 auf dem Gelän-de\ndes Bundesgrenz-schutzes in S. entstanden ist. Denn ebenso wie das\nLandgericht ist der Senat aufgrund einer eigenen Würdigung der oben\ngenau-er bezeichneten Auszüge des Urteils des Ober-landesgerichts\nDüsseldorf vom 20. Januar 1989 davon über-zeugt, daß die Beklagten\nzumindest in Gemeinschaft mit anderen Tätern handelnd an dem\nSprengstoffan-schlag beteiligt gewesen sind.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n1.)\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie Angriffe der Berufung dagegen, die\nrechtskräf-tigen Feststellungen des Strafsenats des\nOberlan-desgerichts Düsseldorf in dem genannten Urteil zu der\nMitgliedschaft der Beklagten in einer terrori-stischen Vereinigung,\nzum Ablauf des Sprengstoffan-schlages und der Beteiligung der\nBeklagten hieran im Wege einer eigenen Würdigung zur Grundlage der\nrichterlichen Überzeugungsbildung zu machen, gehen fehl. Denn nach\nübereinstimmender höchstrichterli-cher (vgl. BGH WM 1973, 560) und\noberlandesgericht-licher Rechtsprechung (OLG Koblenz AnwBl. 1990,\n215; OLG Köln - 19. ZS - FamRZ 1991, 580 m.w.N.), die der Senat für\nrechtlich zutreffend erachtet und der er sich anschließt, ist es im\nZivilrechtsstreit zulässig, den Beweis für die Behauptung einer\nuner-laubten Handlung im Wege des Urkundenbeweises durch Vorlage\ndes entsprechenden Strafurteils zu führen. Die Überzeugungsbildung\ndes Zivilgerichts darf dann allerdings nicht in einer bloßen\nÜbernahme der Feststellungen des Strafgerichts bestehen; sie\nerfordert vielmehr eine eigene kritische Würdigung des Inhalts des\nStrafurteils durch das Zivilge-richt, die bei einem zur\nzivilrechtlichen Verur-teilung führenden Erkenntnis in\nverantwortlicher Weise allerdings nur dann möglich sein wird, wenn\ndas Strafurteil von seinem Inhalt her hinreichende Grundlagen für\neine eigenverantwortliche Überzeu-gungsbildung des Zivilgerichts\nenthält.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDer dagegen erhobene Hinweis der\nBerufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage\nder Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter und der diese\neinbeziehenden Entscheidung durch das Kolle-gium geht fehl. Denn im\nUnterschied zu dem etwa in BGH NJW 1991, 3284 behandelten Fall\nbestehen bei der hier in Rede stehenden Würdigung des Inhalts einer\nUrkunde für die Mitglieder eines Kollegiums, die den gleichen\nZugang zu ihr haben, grundsätzlich keine unterschiedlichen\nVoraussetzungen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n2.)\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nIst es nach alledem grundsätzlich\nzulässig, den Beweis für eine unerlaubte Handlung allein auf der\nGrundlage der Vorlage des entsprechenden Strafur-teils als geführt\nanzusehen, so ist im konkreten Fall nichts dagegen einzuwenden, daß\ndas Landge-richt seine Überzeugung allein auf der Grundlage des\nStrafurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1989\ngebildet hat. Denn die Beklag-ten haben in erster Instanz\nZeugenbeweis, dessen Erhebung durch die Vorlage des Strafurteils\naller-dings nicht obsolet wird, zu entscheidungserhebli-chen\nBeweisthemen nicht angetreten. Darüber hinaus bestehen auch keine\nBedenken dagegen, daß das in Rede stehende Strafurteil angesichts\nseiner detail-lierten Feststellungen und der bis ins einzelne\nge-henden Beweiswürdigung eine hinreichende Grundlage für eine\neigenverantwortliche Überzeugungsbildung in den hier streitigen\nFragen beinhaltet. Insoweit sei - auch wenn der Senat seine\nEntscheidung bezüg-lich der Beklagten zu 1) letztlich nicht auf den\nTatbeitrag eines Auskundschaftens der Örtlichkeit stützt -\nexemplarisch auf die intensive Befassung des Strafurteils mit allen\nAspekten der Aussage der Zeugin S. hingewiesen (vgl. Bl. 299 ff. d.\nStrafurteils). Diese Intensität der Erörterungen und der\nAuseinandersetzung mit den unterschiedlichen Positionen und\nGesichtspunkten kennzeichnet das Urteil des Oberlandesgerichts\nDüs-seldorf, das deshalb unbedenklich als Grundlage der\nÜberzeugungsbildung dienen kann.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n3.)\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie Würdigung, der das Landgericht das\nStrafurteil vom 20. Januar 1989 auf der Grundlage des Vorbrin-gens\nder Parteien in erster Instanz unterzogen hat, erscheint zutreffend\nund bedenkenfrei. Der Senat tritt ihr ausdrücklich bei. Es steht\ndanach auch für den Senat fest, daß die Beklagten zu 1) - 3)\nentweder allein oder als Mitglieder einer personell umfassenderen\nTätergruppe aufgrund eines gemeinsa-men Tatplans und\ngemeinschaftlich gewollter, auf-einander bezogener Tatbeiträge an\ndem Sprengstoff-anschlag vom 11. August 1986 auf das Gelände des in\nS. beteiligt waren. Zur näheren Begründung bezieht sich der Senat\ndabei auf die Ausführungen des Landgerichts (vgl. Bl. 11 unten bis\n15 Mitte UA und Bl. 16 UA hinsichtlich des tatbezogenen Briefes =\nBl. 412-416 und 417 GA), von deren erneuter Wieder-gabe zur\nVermeidung von Wiederholungen abgesehen wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2\nZPO). Von dieser Bewer-tung nimmt der Senat allerdings im Hinblick\nauf die Beklagte zu 1) den dieser vorgeworfenen Tatbei-trag des\nAuskundschaftens der Örtlichkeit aus; die Beklagte zu 1) hat jedoch\nnach der Überzeugung des Senats ihren Tatbeitrag ebenso wie der\nBeklagte zu 2) dadurch erbracht, daß sie gemeinschaftlich mit\ndiesem das am Tatort vorgefundene Bekennerschreiben verfaßt und\ngefertigt hat.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n4.)\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie Ausführungen der\nBerufungsbegründung vermögen einen Erfolg des Rechtsmittels der\nBeklagten nicht zu begründen:\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\na)\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nSoweit die Beklagte zu 1) weiterhin\nbestreitet, das Gelände des Bundesgrenzschutzes an einem heißen Tag\nim Juni 1986 ausgekundschaftet zu haben und sie nunmehr die\nZeuginnen S. und T. benennt, gilt folgendes:\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDer Senat teilt nicht die Bedenken der\nBerufung ge-gen die Möglichkeit einer eigenen verantwortlichen\nWürdigung der Aussagen der Zeugin S. im Straf-verfahren auf der\nGrundlage des Strafurteils, da sich dieses mit allen\nGesichtspunkten der Aussage der Zeugin S. - Lichtbildvorlage und\nErkennen der Beklagten zu 1), Wahlgegenüberstellung, Verneh-mungen\ndurch den Strafsenat, Erörterungen zu dem Tag, an dem die Zeugen\nihre Beobachtung gemacht haben kann - genau und eingehend befaßt\nund es auch wertend über Aussagedetails und eine Unwillig-keit der\nZeugin anläßlich ihrer zweiten Vernehmung berichtet hat.\nDemgegenüber dürfte die nunmehrige Behauptung der Beklagten zu 1),\ndie Zeugin S. werde bei einer neuerlichen Vernehmung erklären, sie\nwisse nicht, ob sie die Beklagte zu 1) tatsäch-lich am Zaun des\nBundesgrenzschutzgeländes beobach-tet habe, spekulativ und ins\nBlaue hinein aufge-stellt sein. Aber selbst wenn von dieser\nBehauptung über den Inhalt einer neuerlichen Aussage der Zeugin S.\nabgesehen wird und dieses Vorbringen der Beklagten zu 1) im Sinn\neines weiteren Bestrei-tens des Vorwurfs dieses Tatbeitrages\ngewertet wird, für das nunmehr, erstmals in der Berufungs-instanz,\nein Gegenbeweisantritt erfolgt, und wenn sich hieraus ergebende\nBedenken gegen die Recht-zeitigkeit dieses Beweisantritts\nüberwunden werden können, so bedarf es der Erhebung dieses Beweises\ndoch schon deshalb nicht, weil selbst dann, wenn sich der Vorwurf\ndes Auskundschaftens des Tatorts nach einer Beweisaufnahme nicht\nmehr aufrechter-halten ließe, zu Lasten der Beklagten zu 1) der\nTatbeitrag des Mitverfassens des Bekennerschreibens verbleibt. Es\nkann deshalb dahingestellt bleiben, in welcher Weise sich die\nZeuginnen S. und T. in einer Vernehmung vor dem Senat äußern\nwürden, da der Senat seine Entscheidung allein darauf stützt, daß\ndie Beklagte zu 1) nach den auch den Senat überzeugenden\nFeststellungen des Düssel-dorfer Strafsenats das am Tatort\nzurückgelassene Bekennerschreiben gemeinsam mit dem Beklagten zu 2)\nverfaßt und hergestellt hat. Diese Handlungen sind als\nintegrierende Bestandteile des Gesamtplans der Täter als\nausreichender Beitrag der Beklagten zu 1) und 2) zur Verwirklichung\ndes Tatbestandes der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 311 StGB,\n830, 840 BGB anzusehen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nUnentschieden bleiben kann nach alledem\nauch die Frage, ob das Landgericht es verfahrensfehlerhaft\nunterlassen hat, den Beweisbeschluß betreffend die Vernehmung der\nZeugin S. auszuführen.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nZu bemerken bleibt, daß es einer\nVernehmung der Zeugin T. überdies auch deshalb nicht bedurft hätte,\nweil nach den Feststellungen des Straf-urteils (vgl. Bl. 317)\ndurchaus \"heiße Montage\" ermittelt worden sind, an denen die\nBeklagte zu 1) nicht gearbeitet hat, nämlich der 16., 23. und 30.\nJuni 1986. Ihren dagegen in der Berufungsbegründung gerichteten\nWiderspruch, sie habe in der Hauptver-handlung durch Vernehmung\nihres damaligen Arbeitge-bers den Nachweis geführt, daß sie an den\nin Frage kommenden heißen Tagen gar nicht an der entspre-chenden\nStelle habe sein können, hat die Beklagte zu 1) nicht weiter\nsubstantiiert.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nb)\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Überzeugung des Senats dahingehend,\ndaß die Beklagten zu 1) und 2) das am Tatort gefundene\nBe-kennerschreiben entworfen und gefertigt haben, wird nicht durch\ndie Behauptung der Beklagten erschüt-tert, daß der\nKriminalhauptkommissar Sch. , der die Durchsuchung der Wohnung der\nBeklagten am 13. August 1986 durchgeführt hat, Mitarbeiter des\nStaatssicherheitsdienstes der früheren DDR gewesen ist. Denn auch\ndann, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt wird, ergibt sich\nhieraus keineswegs - wie die Beklagten meinen -, daß der Strafsenat\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf sein Urteil nicht - auch - auf\ndessen Angaben gestützt hätte. Denn es kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß westliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes bei\nAus-sagen, die sie über ihre dienstliche Tätigkeit vor\nbundesrepublikanischen Gerichten gemacht haben und machen,\ngrundsätzlich die Unwahrheit bekunden. Die-se Besorgnis mag\nallerdings im Einzelfall begründet sein, doch sind im hier\nvorliegenden Fall keine auch nur einigermaßen gewichtigen\nAnhaltspunkte da-für ersichtlich, daß die Stasi-Mitarbeit den\nZeugen Sch. zu einer Falschaussage zu Lasten der Beklagten zu 1)\nund 2) bewogen haben könnte. Nach allem, was hierzu öffentlich\nbekannt geworden ist, und die Berufungsbegründung trägt hierzu\nweiteres nicht vor, ist nämlich eher von Gemeinsamkeiten zwischen\ndem Staatssicherheitsdienst und Angehöri-gen der Rote Armee\nFraktion auszugehen. Als Teil-nehmer an einer terroristischen\nVereinigung (RAF) sind die Beklagten aber durch das\nOberlandesgericht Düsseldorf verurteilt worden; nach der auf der\nGrundlage des Strafurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf\ngebildeten Überzeugung des Senats sind sie es zur Tatzeit auch\ntatsächlich gewesen. So ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der\nStasi-Mit-arbeiter Sch. könne die Beklagten zu Unrecht belastet\nhaben.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nKein auch nur entfernt tragfähiger\nAnsatzpunkt für eine hier vorliegende Aktivität des\nStaatssi-cherheitsdienstes der damaligen DDR ist die zeit-liche\nNähe des Anschlags vom 11. August 1986 zum 13. August 1986, dem 25.\nJahrestag des Mauerbaus in Berlin. Ungewöhnlich erscheint auch\nnicht, daß der Durchsuchungsbeschluß vom 17. Juli 1986 erst am 13.\nAugust 1986 zu Maßnahmen gegen die Beklagten geführt hat.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nSoweit die Beklagten sodann die\nMöglichkeit aufzei-gen, daß sie das Bekennerschreiben wegen\neventuel-ler enger Verbindung zu den Tätern noch vor dem 13. August\n1986 von Dritten erhalten haben können, stellt sich dies als eine\nallenfalls theoretische Konstellation dar, für die kein realer\nHintergrund ersichtlich ist; der Senat folgt dabei der Würdi-gung,\ndie der Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dieser\nFrage auf Bl. 324 ff. seines Urteils angestellt hat, dies\nallerdings mit Ausnah-me der Erwägung auf Bl. 325, die Beklagte zu\n1) habe auch den Tatbeitrag durch das Auskundschaften des Geländes\ngeleistet.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nc)\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDer Senat ist nach einer eigenen\nWürdigung des In-halts des Strafurteils - soweit dessen\nFeststellun-gen rechtskräftig geworden sind, dies allerdings, ohne\nauf die Erwägungen des Strafurteils zu dem Schreiben des Beklagten\nzu 3) an Frau H. abzustellen - schließlich zu der Überzeu-gung\ngelangt, daß die Klägerin dem Beklagten zu 3) zu Recht vorwirft, er\nhabe das bei dem Sprengstoff-anschlag zur Explosion gebrachte\nGemisch aus Natri-umchlorat und Zucker hergestellt.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDie dagegen mit der Berufungsbegründung\nerhobenen Angriffe gehen fehl. Der beantragten Einholung eines\nneuen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nSoweit der Beklagte zu 3) in diesem\nZusammenhang bestreitet, daß an den von den Ermittlungsbehörden\naufgefundenen Haushaltshandschuhen Anhaftungen von Natriumchlorat\nvorhanden waren, geht dieses Be-streiten schon deshalb fehl, weil\ndie Feststellun-gen des im Strafprozeß hierzu gehörten\nSachverstän-digen Dr. K. (vgl. Bl. 328 f. d. Strafurteils) nicht\nbesagen, er, der Sachverständige, habe die Substanz Natriumchlorat\nvorgefunden. Der Sachver-ständige hat vielmehr Anhaftungen von\nChlorat und solche von metallischen Substanzen wie Natrium, Ka-lium\nund Zink in geringen Mengen nachweisen können und es war erst\nGegenstand der vom Senat geteilten Überzeugungsbildung des\nStrafsenats, daß diese An-haftungen von der Beschäftigung des\nHandschuhträ-gers - des Beklagten zu 3) - mit einer Natriumchlo-rat\nenthaltenden Substanz wie Unkraut-Ex herrühren. Aber selbst dann,\nwenn das Vorbringen der Berufung dahingehend verstanden werden\nsollte, daß Anhaftun-gen von Chlorat und von Natrium bestritten\nwerden sollen, bedarf es hierzu nicht der Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Denn es ist prozessual auch bei einem\nentsprechenden Beweisantritt der be-klagten Partei nicht ohne\nweiteres erforderlich, im Zivilprozeß um eine unerlaubte Handlung\nein neues Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die\nBe-weisfrage Gegenstand eines Gutachtens des entspre-chenden\nStrafverfahrens gewesen ist (vgl. BGH NJW 1983, 122). Dieses ist\ndann, wenn - wie hier - die an den Gutachter zu richtende\nFragestellung iden-tisch ist, vielmehr nur dann erforderlich, wenn\ndie Einwendungen gegen das im Strafverfahren eingeholte Gutachten\njedenfalls eine gewisse Konkretisierung erfahren haben, so daß das\nrechtliche Gehör des Beklagten als verletzt angesehen werden müßte,\nwür-de über diese Einwendungen ohne weiteres hinwegge-gangen.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nNach diesen Grundsätzen bedarf es hier\nkeines neuen Gutachtens.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nMag auch zutreffen, daß der Senat für\nseine Überzeugungsbildung anders als in dem vom Bundes-gerichtshof\nentschiedenen Fall (a.a.O.) nicht auf ein schriftlich erstattetes\nGutachten zurückgreifen kann, so führt dies hier doch nicht dazu,\nein neues Gutachten als erforderlich anzusehen. Denn der Inhalt der\ngutachtlichen Äußerungen des Sachver-ständigen Dr. K. , die dieser\nin der Hauptver-handlung gemacht hat - es ist nicht bekannt, ob dem\nein schriftliches Gutachten vorausgegangen ist -, ist in dem hier\nzu Beweiszwecken verwerteten Straf-urteil festgehalten, und zwar\nebenso wie die Unter-suchungsmethoden des Sachverständigen. Der\nBeklagte zu 3) macht auch nicht geltend, die diesbezüglichen\nDarlegungen auf Bl. 328 f. des Strafurteils ent-sprächen nicht den\nAusführungen des Sachverständi-gen. Darüber hinaus handelt es sich\nauch um inhalt-lich eindeutige Feststellungen\nnaturwissenschaftli-cher Art, bei denen nicht gewärtigt werden muß,\ndaß sie durch das eigene Verständnis oder aber eigene Bewertung des\nStrafsenats verändert zu urteilsmä-ßigen Feststellungen geworden\nsind. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß diese\nFeststellungen genau den Äußerungen des Sachverständigen Dr. K. in\nder Hauptverhandlung entsprechen. Jeden-falls unter diesen\nUmständen trägt der Senat aber keine Bedenken, die vom\nBundesgerichtshof a.a.O. geprägten Grundsätze auch dann anzuwenden,\nwenn das im Strafverfahren erstattete Gutachten nicht selbst in\nschriftlicher Form als Teil der Strafakten son-dern allein mittels\nder Feststellungen des Strafur-teils vorliegt.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nFragen zu dem Inhalt des Gutachtens\noder Ausführun-gen substantieller Art, die dem Sachverständigen des\nStrafverfahrens gestellt oder vorgehalten wer-den könnten, die\ndeshalb auch Anlaß zur ergänzenden Befragung des Sachverständigen\ndes Strafverfahrens oder zur Einholung eines neuen Gutachtens geben\nkönnten, hat der Beklagte zu 3) nicht aufgeworfen. Er hat sich in\nder Berufungsbegründung vielmehr darauf beschränkt, dasjenige zu\nbestreiten, was der Sachverständige Dr. K. festgestellt hat. Das\nschlichte Bestreiten, eine Position, die dem Sach-verständigen des\nStrafverfahrens mit Sicherheit be-reits bei seiner\nGutachtenerstattung in der Haupt-verhandlung bekannt gewesen ist,\nläßt von Seiten des Gutachters aber nicht mehr zu als die bloße\nWiederholung dessen, was er bereits in der Haupt-verhandlung\nausgeführt hat. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte hat auch der\nBeklagte zu 3) nicht dargetan. Auf der Grundlage dieses\nBestreitens, das dem Sachverständigen für eine neue und\nweitergehen-de Auseinandersetzung mit der Sache allein keine\nVeranlassung gibt, kommt deshalb eine ergänzende Aufklärung nicht\nin Betracht; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten\nzu 3) liegt hierin nicht. Da dieser schließlich auch nichts geltend\ngemacht hat, was gegen die Qualifikation des Sach-verständigen Dr.\nK. spricht - Anhaltspunkte gegen diese sind auch nicht erkennbar -,\nist es nicht geboten, ein neues Gutachten einzuholen.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDie vorstehenden Erwägungen gelten in\ngleicher Weise für die Behauptung der Berufungsbegründung,\nNatriumchlorat sei nicht nur in Unkraut-Ex son-dern auch in anderen\nHaushaltsmitteln enthalten. Auch dieses bloße Bestreiten der\nRichtigkeit der Feststellung des im Strafverfahren tätig\ngeworde-nen Sachverständigen gibt keinen hinreichenden\nAn-haltspunkt für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer\ntatsächlichen oder wissenschaftlichen Gegenposition oder gar für\nweitere Ermittlungen des Sachverständigen. Im übrigen kommt es für\ndie Überzeugungsbildung des Senats auch nicht darauf an, ob\nNatriumchlorat allein in Unkraut-Ex und nicht in anderen\ngebräuchlichen Haushaltsmitteln enthalten ist. Denn auch dann, wenn\nNatriumchlorat in gebräuchlichen Haushaltsmitteln vorkommen\nsoll-te, änderte dies nichts an der oben dargestellten Überzeugung\ndes Senats. Denn Natriumchlorat, auf das die von dem\nSachverständigen Dr. K. festgestellten Substanzen Chlorat und\nNatrium hin-weisen und mit dem hier zur Überzeugung des Senats\nhantiert worden ist, ist - wie der Beklagte zu 3) nicht bestreitet\n- in dem Mittel Unkraut-Ex enthal-ten. Diese Tatsache begründet\naber zusammen mit den übrigen Feststellungen des Strafsenats, denen\nder Senat folgt (Ausnahme: Schreiben an Frau H. ), die weitere\nÜberzeugung des Senats, daß der Beklag-te zu 3) das Sprengmittel\nhergestellt hat.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nSoweit die Berufungsbegründung des\nweiteren her-vorhebt, es hätten auch andere Anhaftungen\nfestge-stellt werden müssen, wenn mit den sichergestellten\nHandschuhen der Sprengsatz hergestellt worden wäre, fehlt es\nzunächst ebenfalls an der Darlegung, wel-che Substanzen gemeint\nsind. Diese Behauptung geht aber auch deshalb erkennbar fehl, weil\nder Sachver-ständige Dr. K. - insoweit von der Berufungs-begründung\nunangegriffen - festgestellt hat, daß die Handschuhen nach Gebrauch\nabgewaschen worden sind, so daß \"andere Anhaftungen\" auf diese\nWeise verlorengegangen sein können.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\n5.)\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nNach alledem erweist sich die Berufung\nder Beklag-ten als unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97, 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.\n\n122\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Be-klagten:\n60.472,67 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-08/26-u-52-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-08/26-u-52-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314569","retrieved":"2026-07-09 03:46:35.890374+00:00"}}