{"status":"available","doknr":"OLD314571","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0707.23U14.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-07","aktenzeichen":"23 U 14/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Rechtsmittel beider Parteien sind\nzulässig und haben auch teilweise - die Berufung der Beklagten\nallerdings lediglich wegen der Höhe des Zinsan-spruchs -\nErfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\n1. Berufung der Beklagten\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\na)\n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\nOhne Erfolg berufen sie sich darauf,\ndas Pacht-objekt habe sich bei Pachtbeginn in keinem bes-seren\nZustand als bei Pachtende befunden. Auf-grund der insoweit\nübereinstimmenden Erklärun-gen der Parteien in der vorgerichtlichen\nKor-respondenz steht fest, daß sie den Sachverstän-digen W. nicht\nlediglich mit einer Beschrei-bung der Pachtsache beauftragen\nwollten. Dieser sollte vielmehr für beide Seiten verbindlich\nfeststellen, welche Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen\nZustands der Gebäude und Außenanlage erforderlich seien und was sie\nkosteten, sowie die erforderlichen Arbeiten un-ter Zugrundelegung\nder einschlägigen Bestimmun-gen des Pachtvertrages dem jeweiligen\nVerant-wortungsbereich der Parteien zuordnen. Damit war den\nBeklagten der - ohnehin zweifelhafte (vgl. §§ 586 Abs. 2, 539 Satz\n1 BGB) - Einwand abgeschnitten, die Pachtsache habe sich schon bei\nVertragsbeginn nicht in einem ordnungsge-mäßen Zustand befunden.\nDas wird verdeutlicht durch das Schreiben ihrer ursprünglichen\nPro-zeßbevollmächtigten vom 17. Mai 1990, in dem sie sich gegen die\nvon der Klägerin bei der Besichtigung am 7. Mai 1990 erhobenen\nForderun-gen teilweise zur Wehr setzte und zum Schluß erklärte,\nihre Mandantschaft sehe den Feststel-lungen des gemeinsam zu\nbeauftragenden land-wirtschaftlichen Sachverständigen mit\nGelassen-heit entgegen.\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\nb)\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beklagten dringen auch nicht mit\ndem Ein-wand durch, sie schuldeten keine Geldentschä-digung, weil\nihnen gestattet sei, die erfor-derlichen Arbeiten selbst\ndurchzuführen, und sie dies auch der Klägerin stets angeboten\nhätten. Er scheitert allerdings nicht an der unter a) dargelegten\nEinigung der Parteien über die Beauftragung des Sachverständigen\nW.. Dem steht nämlich das Schreiben des erstinstanzli-chen\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 1990 an den\nzunächst als Vertreter der Beklagten eingeschalteten R.L.-Verband\nentge-gen, in dem er im Anschluß an den Vorschlag zur Beauftragung\neines Sachverständigen wörtlich ausführte:\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n\"Die Eheleute L. hätten dann die\nMöglich-keit, die vom Sachverständigen festgestell-ten Mängel zu\nbeseitigen und fehlende Ein-richtungen zu ersetzen oder vom\nSachverstän-digen ermittelten Kosten zu zahlen.\"\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nIm Ergebnis können indessen die\nBeklagten daraus nichts für sich herleiten. Indem sie nämlich nach\ndem Eingang des für sie ungünsti-gen Gutachtens in erheblichem\nUmfang Einwen-dungen erhoben (vgl. ihr Schreiben vom 12. Sep-tember\n1990), verwirkten sie das Recht auf Selbstbeseitigung anerkannter\nMängel. Mit Recht macht die Klägerin geltend, daß es ihnen nach dem\nSinn der Vereinbarung nicht gestattet sein kann, sich einzelne\nMaßnahmen \"herauszupicken\"; dies erscheint schon wegen der\nSchwierigkeiten der Koordination der gesamten erforderlichen\nArbeiten unzumutbar.\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nc)\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nUnerheblich ist ferner die Behauptung\nder Be-klagten, die Klägerin wolle das Pachtobjekt oh-nehin nicht\ninstandsetzen, sondern es abreißen. Die von den Beklagten in diesem\nZusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 86,\n309 f.) ist nicht einschlägig, weil es dort um die Verpflichtung\ndes Mieters zur Wie-derherstellung der für seine Zwecke umgebauten\nRäume bei Ablauf des Mietvertrages ging. Abge-sehen davon haben die\nBeklagten für ihre Be-hauptung keinen Beweis angeboten.\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\nd)\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nDer Klageanspruch scheitert schließlich\nauch nicht an der Einrede der Verjährung. Dabei kann unentschieden\nbleiben, ob die Rückgabe der Pachtsache bereits am 30. April - so\nder Vor-trag der Beklagten - oder erst bei der gemein-samen\nBegehung am 7. Mai 1990 - so die Behaup-tung der Klägerin - erfolgt\nist, ferner auch, ob die Klageschrift entgegen dem auf den 1.\nNo-vember lautenden Eingangsstempel der gemeinsa-men Annahmestelle\nfür die Justizbehörden Aachen bereits am 31. Oktober 1990 in den\nNachtbrief-kasten gelangt ist. Zutreffend hat nämlich das\nAmtsgericht angenommen, daß die 6-monatige Verjährungsfrist (vgl. §\n16 des Pachtvertrages, § 591 b BGB) erst ab dem Zugang des\nGutachtens des Sachverständigen W. im August 1990 zu lau-fen\nbegonnen hatte. Die Parteien waren bereits vor Pachtende über die\nFrage nach dem Zustand der Pachtsache und die dementsprechenden\nAn-sprüche der Klägerin in Verhandlungen getreten. Mit Schreiben\nvom 3. April 1990 hatten die Beklagten den Vorschlag gemacht, nach\nMittei-lung ihrer Übergabebereitschaft einen gemeinsa-men\nBesichtigungstermin abzuhalten und im Fal-le verbleibender\nMeinungsverschiedenheiten über die noch durchzuführenden Arbeiten\neinen Sach-verständigen mit der \"Tatsachenfeststellung und\nKostenschätzung\" zu beauftragen. In ihrem Ant-wortschreiben vom 23.\nApril 1990 hatte die Klä-gerin diesen Vorschlag zwar mit der\nEinschrän-kung des Wunsches nach sofortiger Hinzuziehung des\nSachverständigen angenommen, war dann aber im Anschluß an das\nSchreiben der Beklagten vom 27. April 1990 auf deren Vorschlag\ndurch Teilnahme an dem Termin am 7. Mai 1990 bedin-gungslos\neingegangen. Auch das weitere Vorgehen der Parteien entsprach\ndieser Einigung. Sie muß daher in dem Sinn ausgelegt werden, daß\neine gerichtliche Auseinandersetzung bis zum Eingang des Gutachtens\nzurückgestellt werden sollte. Dies kommt einer Stundungsabrede im\nSinne von § 202 Abs. 1 BGB gleich. Jedenfalls erscheint die\nBerufung der Beklagten auf Verjährung nach den dargestellten\nUmständen mit Treu und Glau-ben nicht vereinbar.\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\ne)\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\nHinsichtlich des geltend gemachten\nZinsan-spruchs hat die Berufung der Beklagten teilwei-se Erfolg.\nDie erst einen Tag vor der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat\nvon der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Stadtsparkasse\nAachen sind zum Beleg eines über den gesetz-lichen Zinsfuß\nhinausgehenden Verzugsschadens nicht geeignet, weil aus ihnen nicht\nmit hin-reichender Deutlichkeit hervorgeht, in welchem Zeitraum die\nKlägerin welche genauen Kreditbe-träge zu welchen Zinsbedingungen\nin Anspruch genommen hat.\n\n42\n\n \n\n43\n\n2. Berufung der Klägerin\n\n44\n\n \n\n45\n\nSie hat überwiegend Erfolg; der\nKlägerin steht über dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus\nein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 25.721,24 DM\nzu.\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\na)\n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\nDer Sachverständige W. hat die zur\nHerstel-lung des Pachtobjekts erforderlichen Kosten in seinem\nursprünglichen Gutachten auf insgesamt 27.518,92 DM geschätzt.\nDavon abzusetzen sind zunächst - das hat das Amtsgericht übersehen\n- 65,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer; es handelt sich um die Seite\n11 und 15 des Gutachtens behandelten Positionen \"Teppichoberbelag\nent-fernen\" und \"Rolladenkasten streichen\", die von der Klägerin in\nerster Instanz zuletzt nicht mehr geltend gemacht worden sind.\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\nDas Amtsgericht hat von den\nfestgestellten Herstellungskosten zunächst 512,00 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer abgesetzt. Dabei handelt es sich um die Kosten für\nden Ausbau einer Marmorfen-sterbank im Wohnzimmer mit 0,40 m.\nBreite und den Einbau einer solchen mit 0,60 m. Breite. Unstreitig\nwar die Fensterbank ursprünglich 0,60 m. breit. Die Beklagten haben\nsie auf 0,40 m. gekürzt, weil sie nach Entfernung ei-nes darunter\nbefindlichen Heizkörpers störend wirkte. Der Sachverständige hat\ndazu ergänzend ausgeführt, die Benutzung der Wohnung sei durch den\njetzigen Zustand nicht gemindert, auch wenn nachträglich ein\nHeizkörper in diesem Raum wie-der eingebaut werde. Angesichts\ndessen hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht das\nErsatzbegehren der Klägerin für nicht red-lich.\n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\nDas Amtsgericht hat weitere 1.000,00 DM\nzuzüg-lich Mehrwertsteuer hinsichtlich der im Gutach-ten Seite 27\naufgeführten Position \"Herstellung eines neuen Maschendrahtzauns im\nHühnerauslauf\" abgesetzt. Der Sachverständige hatte zunächst für\ndie erforderliche Herstellung Kosten von 4.500,00 DM geschätzt. Auf\nden Einwand der Beklagten, er habe die Länge des Zauns zu hoch\nangesetzt, hat er in seiner ergänzen-den Stellungnahme einen\nSchreibfehler einge-räumt und ist danach zu einer Kostenschätzung\nvon 3.500,00 DM gelangt. Die Klägerin hat den Schreibfehler\nakzeptiert, aber ihrerseits gel-tend gemacht, aufgrund einer\neigenen Nachmes-sung müsse es dennoch bei dem ursprünglichen\nKostenansatz verbleiben. Sie hat aber nicht nä-her dargetan, wieso\nder Sachverständige falsch gemessen haben sollte, so daß bei dem\nAbzug zu verbleiben hat.\n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\nDie berechtigten Abzüge machen\neinschließlich Mehrwertsteuer insgesamt 1.797,78 DM aus, so daß aus\nder Kostenaufstellung des Sachverstän-digen 25.721,24 DM\nverbleiben.\n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\nb)\n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\nDas Amtsgericht hat den geschätzten\nKostenbe-trag um die Hälfte mit der Begründung gekürzt, die\nBeklagten schuldeten nach dem Pachtvertrag nicht die Rückgabe in\nneuwertigem Zustand. Das greift die Klägerin mit Erfolg an.\nZutreffend weist sie nämlich darauf hin, daß die gel-tend gemachten\nArbeiten das Pachtobjekt nicht \"neuwertig\" machen, sondern von den\nBeklagten zur Erhaltung eines gebrauchsfähigen Zustands geschuldet\nwaren. Unzutreffend ist auch die Bezugnahme des Amtsgerichts auf\ndie Regelung im Pachtvertrag hinsichtlich der Dachreparaturen.\nHierbei handelt es sich um eine Sonderregelung, die keine analoge\nAnwendung auf andere von den Pächtern zu erbringende Leistungen\nduldet.\n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\nc)\n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\nEinen Ersatz für die ursprüngliche\nMelkanlage hat das Amtsgericht zu Recht versagt. Die Klä-gerin\nselbst ordnet dieses Gerät - zutreffend - dem Begriff des Inventars\nzu. Dieses ist in § 2 des Pachtvertrages der Parteien abschließend\naufgeführt. Eine Melkanlage befindet sich nicht darunter.\n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\nd)\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\nAuch hinsichtlich der Heizungsanlage\nhat das Amtsgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten zutreffend\nverneint. Unstreitig wurde die al-te Heizung im Verlauf des\nPachtverhältnisses defekt. Entgegen ihrer Auffassung wäre es die\nPflicht der Klägerin gewesen, die Anlage in Ordnung zu bringen,\nweil sie als wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks eine\n\"bauliche Anlage\" im Sinne von § 5 Abs. 4 des Pachtver-trages war.\nWenn sie Reparatur unterließ und die Beklagten daraufhin mit\nElektroöfen heizten und die Radiatoren - im Rahmen einer\nRenovie-rung der Wohnung - abbauten, begründet das nicht ihre\nVerpflichtung zur Wiederherstellung der alten Anlage.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n81\n\n \n\n82\n\nDer Streitwert für die Berufungsinstanz\nbeträgt 36.078,92 DM.\n\n83\n\n \n\n84\n\nDer Wert der durch dieses Urteil\nbegründe-ten Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-07/23-u-14-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591b","ref_norm":"591b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-07/23-u-14-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314571","retrieved":"2026-07-09 03:46:36.073024+00:00"}}