{"status":"available","doknr":"OLD314570","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0707.19W26.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-07","aktenzeichen":"19 W 26/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Be-schwerde des\nAntragstellers führt zur Festsetzung des Streitwerts für das\nselbständige Beweisverfah-ren auf 15.000,00 DM.\n\n3\n\nZutreffend ist das Landgericht in seinem Nichtab-hilfebeschluß\nvom 17.06.1992 davon ausgegangen, daß nach Einführung des\nselbständigen Beweisverfahrens dessen Streitwert in der Regel dem\nWert der Haupt-sache entspricht. Überzeugend hält der Senat hierzu\ninsbesondere den Hinweis darauf, daß nach § 493 Abs. 1 ZPO die\nselbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem\nProzeßgericht gleichsteht. Unter diesen Umständen ist keine Grund\nersichtlich, den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren\nanders als den der Hauptsache festzusetzen. Hinzu kommt, daß nach §\n48 BRAGO n. F. auch dem Anwalt im selbständigen Beweisverfahren die\nvollen Gebüh-ren des § 31 BRAGO zustehen (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR\nDüsseldorf 1992, 182; im wesentlichen ebenso OLG Köln, OLGR Köln\n1992, 14; 30; Zöller-Schneider, ZPO 17. Auflage, § 3 RN 16\n\"Beweissicherung\"; MK-ZPO/Lappe, § 3 RN 147; die Kommentierung bei\nBaum-bach-Lauterbach, ZPO 50. Aufl., Anhang zu § 3, ist veraltet,\nworauf OLG Köln, OLGR 1992, 30 zutreffend hinweist). Soweit der 7.\nZivilsenat des OLG Köln in seinem Beschluß vom 20.01.1992 (JurBüro\n1992, 351 = OLGR Köln 1992, 145) die Ansicht vertritt, das\nInteresse des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren sei\nin der Regel nicht identisch mit dem Wert der Hauptsache, so vermag\nder Senat dem aus den erwähnten Gründen nicht zu folgen. § 48 BRAGO\nn.F. spricht entgegen der Ansicht des 7. Zivilsenats gerade dafür,\ndaß dort das selbstän-dige Beweisverfahren und das\nHauptsacheverfahren in ihrer Bedeutung gleich gesetzt werden. Aus\nder Begründung des erwähnten Beschlusses des 7. Zivil-senats des\nOLG Köln ergibt sich letztlich auch, daß es eigentlich darum geht,\nwie der Wert der Haupt-sache bei einem selbständigen\nBeweisverfahren, das - noch - nicht zu einem Rechtsstreit geführt\nhat, anzusetzen ist. Das ist unproblematisch, wenn es eindeutig nur\num einen bestimmten bezifferten oder ohne weiteres bezifferbaren\nAnspruch geht. In die-sem Falle ist der Wert des selbständigen\nBeweisver-fahrens mit dem Wert dieses Anspruchs gleichzuset-zen. Im\nvorliegenden Falle ist es indessen so, daß sich der Antragsteller\nausweislich seiner Antrags-schrift noch nicht entschieden hatte, ob\ner gegen-über der Antragsgegnerin Wandlung des Kaufvertrages oder\nnur Minderung geltend machen wollte. Dies sollte nicht zuletzt von\ndem Ergebnis des selbstän-digen Beweisverfahrens abhängen. In einem\nsolchen Fall hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, wie das\nLandgericht den Wert der Hauptsache und damit den des selbständigen\nBeweisverfahrens mit dem höchsten Wert, hier dem des\nWandlungsanspruchs gleichzusetzen, den das Landgericht im Anschluß\nan den Vortrag der Parteien mit 24.210,00 DM bezif-fert hat. Denn\nes ist eben keineswegs sicher, ob ein etwaiges Hauptsacheverfahren\ntatsächlich diesen Streitwert haben wird. Unter diesen Umständen\nmuß nach Ansicht des Senats für das selbständige Beweisverfahren\nein Mittelwert zwischen den beiden nach dem Vortrag des\nAntragstellers in Betracht kommenden Ansprüchen als maßgeblich\nangesehen wer-den, also zwischen dem Wandlungsanspruch mit einem\nWert von 24.210,00 DM und der mit 6.000,00 DM be-zifferten\nMinderung. Dieser Mittelwert ist hier mit 15.000,00 DM\nanzusetzen.\n\n4\n\nAus dem vorher Gesagten ergibt sich, daß dieser Wert von\n15.000,00 DM der vom Senat geschätzte Wert der Hauptsache ist, auf\nden es nach der Einführung des selbständigen Beweisverfahrens\nankommt. Die Herabsetzung gegenüber der Streitwertfestsetzung des\nLandgerichts ist nur deshalb erfolgt, weil nicht festgestellt\nwerden kann, ob der Antragstel-ler als Kläger in einem\nHauptsacheverfahren Wand-lung oder nur Minderung geltend machen\nwird. Stünde fest, daß er in erster Linie Wandlung und nur\nhilfsweise Minderung begehren würde, dann käme es auf den\nWandlungsanspruch an und die Wertfestset-zung des Landgerichts wäre\nnicht zu beanstanden.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 25 Abs. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-07/19-w-26-92","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-07/19-w-26-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314570","retrieved":"2026-07-09 03:46:35.989355+00:00"}}