{"status":"available","doknr":"OLD314580","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0701.13U303.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-07-01","aktenzeichen":"13 U 303/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger ist gemäß Beschluß des\nAmtsgerichts Aachen vom 17. September 1990 - 19 N 152/90 - zum\nKonkursverwalter über das Vermögen der Firma T., G. in A., bestimmt\nworden. Der Konkurseröffnung ging, angeordnet durch Beschluß des\nAmtsgerichts Aachen vom 8. August 1990 - 19 N 152/90 -, eine\nSequestration unter Bestellung des Klägers zum Sequester voraus.\nBis zur Konkurseröffnung wurde der Geschäftsbetrieb der Firma T.\nunter Aufsicht des Klägers weitergeführt. Unter anderem erklärte\ndie Gemeinschuldnerin gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die\nwährend der Sequestration abge-wickelten Umsätze. Die für den Monat\nAugust 1990 angefallene Umsatzsteuer in Höhe von DM 76.751,39 wurde\nam 14. September 1990 mit Zustimmung des Klägers von dem\nSequestrationsanderkonto an das beklagte Land (im folgenden:\nBeklagter) zu der Steuernummer überwiesen. Bereits bei der Zahlung\nwies der Kläger darauf hin, daß möglicherweise ei-ne\nRückzahlungspflicht bestehen könnte.\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit Schreiben vom 9. September 1991\nerklärte der Kläger die Anfechtung der Zahlung für den Monat August\n1990 und forderte den Beklagten zur Rück-zahlung auf das\nKonkursanderkonto auf. Dieser Auf-forderung kam der Beklagte nicht\nnach. Die Partei-en streiten mit Rechtsansichten über die Frage, ob\nder Kläger ein Anfechtungsrecht bezüglich der ge-leisteten\nUmsatzsteuer besitzt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger hat gemeint, daß es sich bei\nder Zah-lung der Umsatzsteuer um ein anfechtbares Rechts-geschäft\nhandele, so daß ihm ein Rückzahlungsan-spruch gemäß § 37 KO\nzustehe.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n76.751,39 DM nebst 4 % Zinsen seit Klage-zustellung (23. September\n1991) zu zahlen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Beklagte hat gemeint, daß es sich\nbei der Zahlung der Umsatzsteuer nicht um eine anfechtbare\nRechtshandlung handele. Es fehle schon an einer Rechtshandlung, da\nin der Überweisung ein bloßer Realakt liege. Weiterhin fehle es an\nder Gläubi-gerbenachteiligung. Bei der Umsatzsteuer handele es sich\nnämlich nur um einen \"durchlaufenden\" wertneutralen Posten. In\ndiesem Zusammenhang könne man auch an ein Bargeschäft denken. Die\nbloße Anfechtung der Umsatzsteuer stelle darüber hinaus in Bezug\nauf die zugrundeliegenden Geschäfte eine unzulässige Teilanfechtung\ndar. Zudem dürfe der Sequester keine pflichtwidrigen Handlungen\nvorneh-men, die ein Konkursverwalter anfechten könne. Dem Kläger\nkönne auch § 814 BGB bzw. der Gedanke des venire contra factum\nproprium entgegengehalten werden, da ihm schon bei Zahlung eine\nmögliche Rückzahlungspflicht bekannt gewesen sei.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDas Landgericht Aachen hat der Klage\nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Zahlung der\nUmsatzsteuer handele es sich um eine gemäß § 30 Nr. 1 2. Alt. KO\nanfechtbare Rechtshandlung, so daß der Beklagte gemäß § 37 KO die\nerhaltene Umsatzsteuer in Höhe von 76.751,39 DM an den Kläger\nzurückzugewähren habe. Die Rechtshandlung habe zu einer\nGläubigerbenachteiligung geführt, da durch die Zahlung eine\nKonkursforderung bevorzugt vor anderen Konkursforderungen\nbefriedigt worden sei, was zu einer Masseverkürzung geführt habe.\nDie Zahlung sei in der Krise erfolgt, wovon der Beklagte Kenntnis\ngehabt habe. Als Konkursverwal-ter stehe dem Kläger das\nAnfechtungsrecht zu, un-abhängig davon, ob er zuvor als Sequester\ndie an-fechtbare Rechtshandlung selbst getätigt habe. Ein Verstoß\ngegen Treu und Glauben könne auch im kon-kreten Einzelfall nicht\nangenommen werden, zumal der Kläger bei Zahlung auf die bestehende\nProble-matik hingewiesen habe.\n\n24\n\n \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der\nBegründung und des erstinstanzlichen Sachvortrages der Par-teien\nwird auf den Inhalt des am 4. Dezember 1991 verkündeten Urteils der\n4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 455/91 - Bezug\ngenommen (Bl. 44 - 51 d.A.).\n\n26\n\n \n\n27\n\nGegen dieses Urteil, welches dem\nBeklagten am 5. Dezember 1991 (Bl. 52 d.A.) zugestellt worden ist,\nhat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. De-zember 1991 - bei\nGericht eingegangen am 23. De-zember 1991 - Berufung eingelegt (Bl.\n55 d.A.). Nach zweimaliger Verlängerung der\nBerufungsbe-gründungsfrist auf zuletzt den 23. März 1992 hat der\nBeklagte die Berufung mit am gleichen Tage eingegangenem\nSchriftsatz vom 23. März 1992 (Bl. 64 ff. d.A.) begründet.\n\n28\n\n \n\n29\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung\nseines erstin-stanzlichen Vortrags hat der Beklagte erstmalig in\nder Berufungsinstanz bestritten, Kenntnis von der Krise bei Zahlung\nder Umsatzsteuerschuld gehabt zu haben. Das Landgericht habe eine\nsolche Kenntnis ohne nähere Prüfung unterstellt. Hierfür gäben die\nUmsatzsteuerakten jedoch nichts her. Die Zahlungen seien für die\nspätere Gemeinschuldnerin per Scheck erfolgt, und zwar zur\nSteuernummer der Organträ-gergesellschaft, der Firma F. KG, die zu\n100 % An-teilseignerin der jetzigen Gemeinschuldnerin sei. Für das\nFinanzamt sei nicht erkennbar gewesen, daß der Kläger als Sequester\ndie Zahlungen ausgeführt habe.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer Beklagte vertritt zudem die\nAuffassung, bei der vorliegenden Zahlung handele es sich um einen\nbloßen, nicht anfechtbaren Realakt. Dem Scheck vom 14. September\n1990, zusammen mit der Umsatzsteu-ervoranmeldung vom selben Tage,\nsei nämlich nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit der Wille,\neine bestimmte Schuld zu erfüllen, zu entnehmen ge-wesen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDarüber hinaus handele es sich bei der\nerfolgten Anfechtung um eine unzlässige Teilanfechtung. Un-ter den\ngebotenen wirtschaftlichen Gesichtspunkten könne die\nUmsatzsteuerzahlung nicht isoliert be-trachtet werden. Diese bilde\neine untrennbare Ein-heit mit dem umsatzsteuerpflichtigen\nVeräußerungs-geschäft.\n\n34\n\n \n\n35\n\nJedenfalls sei eine\nGläubigerbenachteiliung nicht eingetreten. Die Masse sei nicht\nverkürzt worden. Der Nettowert der Ware sei dieser wieder\nzugeflos-sen. Die Umsatzsteuer dagegen sei nur für den Fis-kus\neinzunehmen und zu verwalten sowie an diesen weiterzuleiten. Sie\ngehöre bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zum späteren\nKonkursvermögen. So sei anerkannt, daß keine\nGläubigerbenachteiligung bei Steuerzahlungen, die zur Fortführung\neines Be-triebes geleistet werden, vorliege.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDies müsse auch vorliegend gelten. Die\numsatzsteu-erpflichtigen Geschäfte seien Verkäufe von\nhochmo-dischen Kleidungsstücken gewesen. Die Veräußerung sei daher\ngeboten gewesen, um noch einen ver-nünftigen Preis erzielen zu\nkönnen. Vorteilhafte Verwertungshandlungen könnten aber keinesfalls\nur-sächlich für eine Gläubigerbenachteiligung sein.\n\n38\n\n \n\n39\n\nSchließlich ist der Beklagte der\nAuffassung, der Kläger handele treuwidrig, wenn er einerseits vor\nEröffnung des Konkursverfahrens als Sequester bereits wie ein\nKonkursverwalter agiere, anderer-seits aber verlange, ihn als\nKonkursverwalter so zu stellen, als habe der Gemeinschuldner selbst\ngehandelt.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils die Klage abzuweisen;\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nim Falle eines\nVollstreckungsschutzan-spruchs Sicherheit auch durch\nselbst-schuldnerische und unbefristete Bürg-schaft der\nLandeszentralbank, einer deutschen Großbank oder öffentlichen\nSparkasse zuzulassen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDer Kläger beantragt,\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzu-weisen;\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\nihm nachzulassen, erforderliche\nSicher-heiten durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer\ndeutschen Großbank, Volks-bank oder öffentlich-rechtlichen\nSpar-kasse zu stellen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nEr tritt unter Wiederholung und\nVertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den Rechtsansichten\ndes Beklagten entgegen.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie Kenntnis von der Krise ergebe sich\naus den ge-samten Umständen. Das Wissen um die Sequestration\nimpliziere dies. Im übrigen müsse die Kenntnis als zugestanden\ngeltend, da erstinstanzlich dem nicht widersprochen sei.\n\n64\n\n \n\n65\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsät-ze nebst in Bezug\ngenommener Anlagen sowie den Inhalt der Konkursakte 19 N 152/90\nAmtsgericht Aa-chen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwar, verwiesen.\n\n66\n\n \n\n67\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen\nAnspruch des Klägers auf Rückgewähr der abgeführten Umsatzsteuer in\nHöhe von DM 76.751,39 gemäß §§ 37, 30 Nr. 1 2. Alt. KO für\nbegründet er-achtet. Dieser Betrag ist nämlich durch eine gemäß §\n30 Nr. 1 2. Alt. KO anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des\nGemeinschuldners weggegeben worden. Bei der Zahlung der\nUmsatzsteuer handelte es sich um eine Rechtshandlung, die nach dem\nAn-trag auf Konkurseröffnung erfolgte und welche ei-nem\nKonkursgläubiger Befriedigung gewährte, wobei dem Beklagten als\nGläubiger zur Zeit der Handlung der Eröffnungsantrag bekannt\nwar.\n\n70\n\n \n\n71\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nstellt die Zahlung der Steuerschuld eine Rechtshandlung dar.\nRechtshandlung im Sinne der Norm sind nämlich alle Handlungen mit\nrechtlicher Wirkung, gleich ob die-se gewollt ist oder nicht.\nRechtshandlung im enge-ren Sinne sind dabei Äußerungen eines auf\ndie Her-beiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichte-ten\nWollens und zwar sowohl materiell-rechtlicher wie auch prozessualer\nArt. Mit der Zahlung der Um-satzsteuer wollte der Kläger als\ndamaliger Seque-ster der späteren Gemeinschuldnerin eine\nSteuer-schuld begleichen. Hierauf war sein Tun gerichtet. Damit\nverbietet sich aber die Annahme eines bloßen Realaktes. Gegenstand\nder Tätigkeit des Klägers war gerade nicht der bloße\nZahlungsvorgang. Viel-mehr war die Handlung auf die Tilgung der\nSteuer-schuld gerichtet. Dies war auch für den Beklagten erkennbar.\nEntsprechend hat er die Zahlung auch entgegengenommen und auf die\nSteuerschuld ver-rechnet.\n\n72\n\n \n\n73\n\nIn der Anfechtung des Klägers liegt\nauch keine unzulässige Teilanfechtung. Grundsätzlich ist je-de\nRechtshandlung getrennt anfechtbar. Zwar ist richtig, daß ein\nRechtsgeschäft nur als Ganzes angefochten werden kann. Hierüber\nverhält sich aber der vorliegende Sachverhalt nicht. Es sind\nnämlich zwei getrennte Handlungen zu bewerten. Zum einen hat der\nGemeinschuldner mit Einwilligung des Klägers das\nVeräußerungsgeschäft mit einem Drit-ten abgeschlossen, welches\nnicht Gegenstand der Anfechtung ist. Zum anderen ist mit Zustimmung\ndes Klägers die hieraus resultierende Steuerschuld an den Beklagten\nabgeführt worden. Von einem einheit-lichen Rechtsgeschäft kann\ninsoweit nicht gespro-chen werden. Die Trennung ist auch nicht rein\nfor-maljuristisch. Sie entspringt vielmehr zwei ver-schiedenen\nLebenssachverhalten, die zwar miteinan-der verknüpft sind - und\nzwar durch die Begründung der Steuerschuld mit Abschluß und\nDurchführung des Kaufvertrages -, aber gerade keine untrennbare\nEinheit bilden. Dies zeigt sich daran, daß die Kaufverträge nicht\ngemäß § 30 Nr. 1 Abs. 1 KO anfechtbar wären. Hierbei handelt es\nsich nämlich um sogenannte Bargeschäfte. Bei den Kaufverträgen\nwurden gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausge-tauscht. Der\nKläger lieferte die Ware, während die Käufer als Gegenwert den\nKaufpreis zahlten. Die Konkursgläubiger wurden durch diese\nRechtsgeschäf-te nicht benachteiligt, da dem Vermögen des späte-ren\nGemeinschuldners ein entsprechender Gegenwert zufloß. So trägt der\nBeklagte selbst vor, daß der Kaufpreis dem Wert der Ware entsprach\nund die Veräußerung geboten erschien, weil bei der hoch-modischen\nKleidung bei längerem Zuwarten Verluste drohten.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDer Vorgang kann auch nicht als\nGrundgeschäft einerseits und Erfüllungsgeschäft andererseits\ner-achtet werden. Vorliegend geht es nicht um die wegen des\nAbstraktionsprinzipes gegebene Aufspal-tung in ein dingliches und\nein schuldrechtliches Rechtsgeschäft. Der Kaufvertrag und die\nbestehende Umsatzsteuerschuld stehen gerade nicht im Verhält-nis\neines Grundgeschäftes zu einem Erfüllungsge-schäft.\n\n76\n\n \n\n77\n\nDie Rechtshandlung ist auch in der\nKrise - näm-lich nach Stellung des Konkursantrages - erfolgt. Sie\nhat auch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ohne die\nZahlung der Umsatzsteuer hätte sich nämlich die Befriedigung der\nKonkursgläubiger insgesamt günstiger gestaltet. Die\nUmsatzsteuer-schuld der späteren Gemeinschuldnerin stellt sich\nnämlich als eine Konkursforderung dar, um die die Masse insgesamt\ndurch die Vorabbefriedigung verkürzt worden ist. Anfechtbar nach §\n30 Nr. 1 2. Alt. KO sind Rechtshandlungen, die einem\n\"Kon-kursgläubiger\" Sicherung oder Befriedigung gewäh-ren. Die\nSicherung oder Befriedigung bezieht sich also auf eine\nKonkursforderung. Mit anderen Worten bedeutet dies, der erfüllte\nAnspruch muß seiner Art nach als Konkursforderung (§ 3 KO)\nverfolgbar sein. Dies ist hier der Fall. Die im Zeitraum der\nvorkonkurslichen Sequestration begründeten Um-satzsteuerforderungen\nstellen Konkurs- und nicht Masseforderungen dar. Denn die während\ndes Seque-strationszeitraums - von wem auch immer - ausge-lösten\nVerbindlichkeiten wurden vor der Konkurs- eröffnung begründet und\nkönnen daher gemäß § 3 Abs. 1 KO nur als Konkursforderungen geltend\nge-macht werden. Danach ist eine bis zum Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung (§ 1 KO) in ihren materiel-len Merkmalen\nverwirklichte Umsatzsteuerforderung - unbeschadet ihrer Entstehung\nnach § 13 Abs. 1 UStG - eine Konkursforderung (§ 3 Abs. 1 KO). Die\ngegenteilige Auffassung würde auf eine Erweiterung des in § 59 KO\nenumerativ aufgeführten Katalogs der Masseschulden hinauslaufen,\nwelche im Hinblick auf die insoweit abschließende Regelung in der\nKO mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BFH ZIP 1986,\n849, 851).\n\n78\n\n \n\n79\n\nMit der Ausführung von Lieferungen und\nsonstigen Leistungen durch den Sequester gegen Entgelt war der\nSteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG bereits vor\nKonkurseröffnung erfüllt. Danach stellt die Umsatzsteuerforderung\ndes Finanzamtes eine Konkursforderung und keine Masseforderung dar,\nweil sie im Zeitraum der vorkonkurslichen Se-questration begründet\nworden ist.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDaß es sich bei der\nUmsatzsteuerforderung nicht um eine Forderung handelt, die aus der\nMasse vorab zu berichtigen ist, ergibt sich auch daraus, daß die\nKonkursordnung in den §§ 57 - 59, 224 die Ansprü-che aufführt, die\naus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen sind. Im übrigen steht\neiner Behand-lung der Umsatzsteuerschuld als Konkursforderung auch\nnicht entgegen, daß die Umsatzsteuer auf Handlungen des Sequesters\nberuht. Dieser wird als gerichtlich bestellter Verwalter fremden\nVermögens tätig und verpflichtet den Inhaber des Vermögens und\nspäteren Gemeinschuldner (§ 3 KO) als Steuer-schuldner. Bei den\nabzuführenden Steuern handelt es sich nicht um Steuern des\nVermögensverwalters, sondern um die aus dem Steuerschuldverhältnis\ndes Eigentümers zum Finanzamt erwachsenden Steuern. Sind diese vor\nKonkurseröffnung bereits begründet, so stellen sie - soweit sie\nnicht getilgt sind - Konkursforderungen dar (vgl. BFH ZIP 1989,\n384, 385, 386 m.w.N.).\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Benachteilung der übrigen\nKonkursgläubiger er-gibt sich daraus, daß der Sequester zur\nAbführung der Sequestrationsumsatzsteuer nicht verpflichtet ist.\nDer Sequester ist, auch wenn ihm das Konkurs-gericht die Führung\ndes schuldnerischen Betriebes übertragen hat, nur verpflichtet, die\nzur Auf-rechterhaltung des Betriebs unabweisbar erforder-lichen\n\"Notmaßnahmen\" zu ergreifen, wozu die Zah-lung der Umsatzsteuer\nnicht gehört (vgl. BFH ZIP 1986, 849). Zahlungen auf die -\nKonkursforderung darstellende - Umsatzsteuer greifen damit den \"im\nInteresse der gleichmäßigen Befriedigung sämtli-cher Gläubiger\ngebotenen Maßnahmen des Konkurs-verwalters vor und benachteiligen\nwegen dieser Verringerung des Massebestandes die\nKonkursgläu-biger\".\n\n84\n\n \n\n85\n\nInsoweit hat der Bundesfinanzhof in\nseiner Ent-scheidung vom 29. April 1986 (vgl. ZIP 1986, 849 ff.)\neine Zahlungspflicht des Sequesters auf die Umsatzsteuer verneint.\nDer hiergegen verein-zelt geäußerten Kritik in der Literatur kann\nnicht gefolgt werden. Diese hat eingewandt, der Sequester könne\nnicht mit der Begründung, der spätere Konkursverwalter könne und\nmüsse Zahlungen anfechten, von der Umsatzsteuerabführungspflicht\nfreigestellt werden. Einerseits müsse dem Konkurs-verwalter\nüberlassen bleiben, ob er die Anfechtung erkläre, andererseits\nliege die für die Anfech-tung notwendige Gläubigerbenachteiligung\nnicht vor, weil der Sequester die Umsatzsteuer mit der gesetzlichen\nZweckbestimmung erhalte, sie an das Finanzamt abzuführen. Durch die\nVereinnahmung des Warenwertes zuzüglich Umsatzsteuer sei das\nseque-strierte Vermögen um den Umsatsteuerbetrag berei-chert, so\ndaß durch die Abführung der Umsatzsteuer an den Fiskus der \"status\nquo ante\" wieder herge-stellt werde.\n\n86\n\n \n\n87\n\nNach Auffassung des Senats ist die die\nRechtspre-chung des Bundesfinanzhofs ablehnende Ansicht de lege\nlata nicht haltbar, weil sie auf einer These aufbaut, die im Gesetz\nkeine Stütze findet, nämlich daß der Unternehmer die Umsatzsteuer\ntreuhänderisch für den Fiskus verwaltet, so daß der auf sie\nentfallende Anteil des Entgeltes gar nicht seinem Vermögen und\ndamit auch nicht der Konkursmasse in dem über sein Vermögen\neröffneten Konkursverfahren hinzugerechnet werden könne. Eine\nsolche Treuhänderschaft besteht bei der Umsatz-steuer nicht.\n\n88\n\n \n\n89\n\nZwar mag der Unmut der Gegenmeinung\nverständlich sein. So soll der Sequester in der Lage sein, dem\nAbnehmer den Vorsteuerabzug auf Kosten der vom Fiskus\nrepräsentierten Allgemeinheit zu verschaf-fen, seinerseits aber\nnicht verpflichtet sein, die Umsatzsteuer abzuführen. Dieser\n(finanz- oder rechtspolitische) Unmut rechtfertigt ein Abgehen von\nder bisherigen Rechtsprechung jedoch nicht. Die Gegenmeinung\nverkennt, daß der Sequester näm-lich zur Befriedigung von\nKonkursforderungen nur im Rahmen von Notmaßnahmen zur\nAufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs berechtigt\nist. Die Anfechtbarkeit ist damit lediglich Folge, nicht aber\nVoraussetzung des Nichtbestehens der Zahlungspflicht (vgl.\nOnusseit, Neuere Tendenzen im Umsatzsteuer-Konkursrecht, ZIP 1990,\n345, 349 m.w.N.).\n\n90\n\n \n\n91\n\nSolche Zahlungen führen auch zur\nMinderung der Aktivmasse, wodurch die Gläubiger benachteiligt\nwerden. Es handelt sich nämlich bei der Zahlung auf die\nUmsatzsteuerschuld nicht um die Beglei-chung einer Forderung aus\neinem Bargeschäft, weil der Umsatzsteuer keine unmittelbare\nLeistung des Fiskus an die spätere Masse gegenübersteht. Es\nerscheint auch nicht vertretbar, anfechtungs-rechtlich einen\nwirtschaftlichen Gesamtlebenssach-verhalt zu bilden und lediglich\nzu untersuchen, ob dieser eine Gläubigerbenachteiligung\nverur-sacht. Anfechtungsrechtlich sind nämlich zwei\nLe-benssachverhalte gegeben: Einerseits die Veräuße-rung gegen\nEntgelt zuzüglich Mehrwertsteuer, die auch den Umsatzsteueranspruch\n- unabhängig von seiner Durchsetzungsmöglichkeit im Konkurs -\nent-stehen läßt, andererseits die wirtschaftlich und rechtlich\nhiervon völlig unabhängige Zahlung der Steuer an das Finanzamt,\nalso die Erfüllung der kraft Gesetzes mitentstandenen\nVerbindlichkeit. Für die Beurteilung des zweiten Sachverhaltes ist\nunter anfechtungsrechlichen Kriterien der erste daher nicht\nheranzuziehen (vgl. u.a. Onusseit, a.a.0., Seiten 348, 349 zu\n2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, daß\neine Gläubigerbenachteiligung für den Fall verneint wurde, daß eine\nSteuerschuld durch den Sequester beglichen wurde, um die\nFortführung des Betriebes zu erreichen (vgl. OLG Braunschweig MDR\n1950, 356 ff.). In dem dort entschiedenen Fall ging es um die\nSchließung eines Theaterbetriebes, die dadurch hinausgeschoben\nwurde, daß der Sequester für die Vorstellungen anfallende\nVergnügungssteu-ern entrichtete. Hier war die Zahlung der\nVergnü-gungssteuer notwendige Voraussetzung für die Mög-lichkeit\nweiterer Einnahmen des Gemeinschuldners durch die Fortführung der\nTheateraufführungen. Wä-ren in dem dort entschiedenen Fall die\nZahlungen der Vergnügungssteuer unterblieben, so hätte der dortigen\nBeklagten nach § 4 Abs. 5 der Steuerord-nung vom 12. Juni 1926 das\nRecht zugestanden, die Aufführungen zu untersagen, solange nicht\nfür die voraussichtliche Steuerschuld Sicherheit geleistet war. In\ndiesem Fall haben die Steuerzah-lungen nicht zu einer\nBenachteiligung der späteren Konkursgläubiger, sondern zu einer\nErhöhung der ihnen zur Verfügung stehenden Masse geführt (vgl. OLG\nBraunschweig, a.a.O.). Denn die Nichtzahlung der\nSteuerverbindlichkeit hätte dazu führen kön-nen, daß der\nSteuergläubiger die Fortführung des schuldnerischen Betriebes\nunterband und so weitere Einnahmequellen entfielen.\n\n92\n\n \n\n93\n\nDarüber hinaus ist anfechtungsrechtlich\nkein Un-terschied zwischen Zahlungen des Gemeinschuldners und des\nSequesters zu machen. In der Krise gelei-stete\nUmsatzsteuerzahlungen des Gemeinschuldners unterliegen im späteren\nKonkurs grundsätzlich der Anfechtung. Dasselbe gilt daher auch für\nZahlungen des Sequesters.\n\n94\n\n \n\n95\n\nSchließlich rechtfertigt auch die\nAnsicht der Gegenmeinung, der Rechtsgedanke des § 30 KO trage eine\nAnfechtung nicht, wenn einem Gläubiger, der im Falle sofortiger\nKonkurseröffnung Massegläubi-ger wäre, Befriedigung gewährt wird,\nden Ausschluß der Anfechtungsmöglichkeit nicht. Die Anordnung der\nSequestration verlagert die anfechtungsrecht-lichen Rechtsfolgen\nder Konkurseröffnung nicht in das Sequestrationsverfahren (vgl.\nOnusseit, a.a.O., 349).\n\n96\n\n \n\n97\n\nAuch aus den §§ 34, 35 AO ergibt sich\nnichts anderes. Wird nämlich durch anderweitige\nRechts-vorschriften, die den §§ 34, 35 AO vorgehen, die Begleichung\nder Steuerforderungen untersagt, ent-fällt die durch §§ 34, 35 AO\nstatuierte Pflicht. Für den Sequester finden sich in § 251 AO, der\nausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften der Konkursordnung\ndurch die Abgabeordnung unberührt bleiben, in Verbindung mit den §§\n58, 59, 60, 149 ff. und 106 KO klare Anordnungen, daß\ngrund-sätzlich keine Zahlungen zu leisten sind, weil die\nBefriedigung der Massegläubiger dem Konkursverwal-ter und die der\nKonkursgläubiger den Verteilungen nach § 149 ff. KO vorbehalten\nsind. Lediglich zur Sicherung der späteren Masse, insbesondere zur\nAufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unauf-schiebbare Zahlungen\nsind ihm gestattet. Hierzu gehört die Befriedigung von\nUmsatzsteuerforderun-gen nicht (vgl. Onusseit, a.a.O., S. 350).\n\n98\n\n \n\n99\n\nNicht gefolgt werden kann dem Beklagten\nauch darin, daß die Beträge, die als Umsatzsteuer geschuldet waren,\nnicht dem Vermögen der Gemein-schuldnerin zuzurechnen sind, da sie\nnur treuhän-derisch für den Fiskus verwaltet würden. Wie oben\nbereits ausgeführt, ist zu trennen zwischen der Entstehung der\nUmsatzsteuerschuld durch die Ver-äußerung gegen Entgelt und die\nZahlung der Steuer, als die Erfüllung der kraft Gesetzes\nentstandenen Verbindlichkeit. Hier sind zwei Lebenssachverhalte\ngegeben. Die Entstehung der Umsatzsteuerschuld führt nicht dazu,\ndaß die Kaufpreisforderung in Höhe der Umsatzsteuerschuld nicht in\ndas Vermögen des späteren Gemeinschuldners geflossen wäre. Eine\nGläubigerbenachteiligung kann daher auch nicht deswegen verneint\nwerden, weil gar keine Vermö-genswerte aus dem Vermögen des\nGemeinschuldners weggegeben worden wären.\n\n100\n\n \n\n101\n\nNach Auffassung des Senates ergeben\nauch die gesamten Umstände, daß die Rechtshandlung zu einer Zeit\nvorgenommen wurde, als der Beklagte Kenntnis von der Krise hatte.\nDies war erstinstanzlich unstreitig. Insoweit kann dem Beklagten\nnicht gefolgt werden, das Landgericht Aachen habe dies ohne nähere\nPrüfung angenommen. So hat der Kläger in der Klageschrift vom 16.\nSeptember 1991 vorge-tragen, der Beklagte habe Kenntnis von der\nStel-lung des Konkursantrages gehabt. Er, der Kläger, habe den\nBeklagten auf die Möglichkeit der Rück-zahlungspflicht hingewiesen\n(vgl. Bl. 3, 5 d.A.). Noch im Schriftsatz vom 9. September 1991, in\nwelchem der Kläger gegenüber dem Beklagten die An-fechtung erklärt,\nwird ausgeführt, daß die Finanz-behörde von dem Konkursantrag\nunterrichtet gewesen sei (vgl. Anl. zur Klageschrift, Bl. 11 d.A.).\nDemgegenüber hat der Beklagte in der Klageerwi-derung vom 9.\nOktober 1991 ausgeführt, der vom Kläger wiedergegebene Sachverhalt\nsei unstreitig (vgl. Bl. 17 d. A.). Erstmals mit der\nBerufungsbe-gründung vom 23. März 1992 bestreitet der Beklagte\nunsubstantiiert eine Kenntnis. Er trägt lediglich vor, die\nSteuerakten gäben hierzu nichts her. Auch aus der Scheckhingabe\nkönne nicht entnommen werden, daß der Kläger als Sequester gezahlt\nhabe. Dies reicht nicht aus, um das in erster Instanz zugestandene\nVorbringen des Klägers zu erschüt-tern. Dies gilt um so mehr, als\nder Beklagte nicht bestreitet, daß der Kläger die Finanzbehörde auf\ndie mögliche Rückforderungsmöglichkeit hingewiesen hat. Ein solcher\nHinweis wird nämlich nur dann verständlich, wenn dem Beklagten\nbekannt war, daß Konkursantrag gestellt war. Gerade die Tatsache,\ndaß der Beklagte erstinstanzlich ausdrücklich den gesamten\nSachvortrag unstreitig gestellt hat und die Frage der Kenntnis zu\nkeiner Zeit problema-tisiert wurde, spricht eindeutig dafür, daß\nder jetzige Vortrag nicht den Tatsachen entspricht und ins Blaue\nhinein aufgestellt worden ist. Auch das Schreiben des Klägers vom\n12. September 1990 an das Finanzamt A. zeigt deutlich, daß die\nFinanzbehörde bei Zahlungseingang Kenntnis von den gesamten\nUmständen hatte (vgl. Bl. 92 d. A.). Hier handelte der Kläger als\nSequester. Hierauf wies er das Finanzamt hin. Auch wurde das\nKonkursantrags-verfahren bezüglich der Gemeinschuldnerin genannt.\nEs wurde hervorgehoben, daß von dem Gemeinschuld-ner mit Zustimmung\ndes Sequesters die Steuerschuld bezahlt wurde.\n\n102\n\n \n\n103\n\nJedenfalls kommt dem erstinstanzlichen\nVortrag Geständnisfunktion zu, so daß der Beklagte hieran gemäß §§\n288, 532 ZPO gebunden ist.\n\n104\n\n \n\n105\n\nDer Kläger handelte auch nicht\ntreuwidrig, als er die eigene als Sequester vorgenommene\nRechts-handlung angefochten hat. In der Regel können auch\nHandlungen eines Sequesters angefochten werden, falls auf sie die\nMerkmale von Anfechtungstatbe-ständen der Konkursordnung zutreffen.\nDas gilt selbst dann, wenn der Sequester wie üblich mit dem\nspäteren Konkursverwalter personengleich ist. Das Anfechtungsrecht\nist nämlich eigens für Kon-kurszwecke geschaffen, von denen sich\ndie Zwecke der Sequestration wesentlich unterscheiden. Es ist\naußerdem untrennbar mit dem Amt des Konkursver-walters verbunden\nund kann deshalb vom Sequester nicht ausgübt werden. Daraus ergibt\nsich umge-kehrt, daß Rechtshandlungen des Sequesters grund-sätzlich\nvom Konkursverwalter angefochten werden können (vgl. Gottwald,\nInsolvenzrechts-Handbuch 1990, § 48 Rn. 21). Entgegen einer\nGegenmeinung erscheint es nach Auffassung des Senates auch nicht\nerforderlich, pflichtwidrige Handlungen des Sequesters, der später\nals Konkursverwalter einge-setzt wird, von vornherein und generell\naus dem Bereich der Anfechtbarkeit herauszunehmen. Viel-mehr\nerscheint es geboten, in einer Einzelfallbe-trachung über das\nRechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nach\neiner befriedigen-den Lösung zu suchen.\n\n106\n\n \n\n107\n\nDem Kläger kann vorliegend nicht\nvorgeworfen wer-den, er handele rechtsmißbräuchlich, wenn er seine\nals Sequester vorgenommene Handlung nunmehr nach Konkursrecht\nanfechtet. Die Zahlung der Umsatz-steuerschuld während des\nKonkursantragsverfahrens erscheint schon deswegen gerechtfertigt,\nweil dem Beklagten eigenständige Vollstreckungsmöglichkei-ten zur\nVerfügung standen. Der Kläger mußte damit rechnen, daß der Beklagte\nvon dieser Möglichkeit Gebrauch machte.\n\n108\n\n \n\n109\n\nIm übrigen hat der Kläger im einzelnen\ndargelegt, daß zum Zeitpunkt der Zahlungen eine Rechtsent-wicklung\nzu erwarten war, die dem Rechtsstandpunkt des Beklagten entsprach.\nBei dieser Sachlage kann es nicht als pflichtwidrig bezeichnet\nwerden, wenn der Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung die\nSteuerschuld beglich.\n\n110\n\n \n\n111\n\nZudem hat der Kläger gerade\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß er Bedenken gegen die\nRechtsauf-fassung des Beklagten hatte. Unter ausdrücklichem Hinweis\nauf die Möglichkeit der Rückforderung hat er geleistet. Ein\nwidersprüchliches, rechts-mißbräuchliches Verhalten des Klägers\nkann hierin nicht gesehen werden. Durch sein Verhalten hatte der\nKläger gerade zum Ausdruck gebracht, er ver-zichte durch die\nZahlung nicht auf die Rechte, die einem Konkursverwalter im Falle\nder Eröffnung des Konkursverfahrens möglicherweise zustehen. We-gen\ndieses unmißverständlichen Vorbehalts konnte sich der Beklagte\nnicht darauf verlassen, daß ihm die vom Kläger erbrachte Leistung,\ndie Bezahlung der Umsatzsteuer, endgültig verbleiben werde (vgl.\nBGHZ 97, 87, 92).\n\n112\n\n \n\n113\n\nVon daher kann sich der Beklagte auch\nnicht auf § 814 BGB berufen.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ist nach §\n291 BGB begründet.\n\n116\n\n \n\n117\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n118\n\n \n\n119\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des\nBeklagten: DM 76.751,39.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-01/13-u-303-91","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-01/13-u-303-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314580","retrieved":"2026-07-09 03:46:36.904149+00:00"}}