{"status":"available","doknr":"OLD314581","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0630.24U248.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-30","aktenzeichen":"24 U 248/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger war Inhaber des Autohauses\nB. in L. und in der Zeit vom 01.07.1976 bis zum 31.12.1987\nHaupthändler der Beklagten im sogenann-ten\nMarktverantwortungsgebiet L. , I. und G. . Die Vertragsbeziehungen\nder Partei-en richteten sich nach dem ab 01.11.1976 geltenden\nHaupthändlervertrag (HHV), auf dessen Inhalt verwie-sen wird (Bl. 2\nff. Anlageheft I).\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger hat in erster Instanz gegen\ndie Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen angeblich\nunbe-rechtigter Vertragskündigung sowie geschäftsschädi-gender\nIndiskretion in Höhe von 738.649,80 DM und daneben einen\nAusgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB über 185.611,97 DM geltend\ngemacht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - nach gänzlicher\nKlageab-weisung durch das Landgericht - nur noch der letzt-genannte\nAnspruch.\n\n6\n\n \n\n7\n\nSeit Anfang 1982 zeigte sich die\nBeklagte mit den Verkaufsergebnissen des Klägers bezüglich Neuwagen\nunzufrieden. Nach einer umfangreichen Korrespondenz hierüber sprach\nsie mit Schreiben vom 27.03.1985 unter Berufung auf Art. 18 Abs. 3\nHHV die Kündigung zum 30.06.1985 aus, zog diese jedoch auf den\nWider-spruch des Klägers mit Schreiben vom 25.06.1985 zu-rück und\nkündigte zugleich den Vertrag gemäß Art. 18 Abs. 2 HHV\n(fristgerechte Kündigung) zum 30.06.1986. Nach Verhandlungen\nhierüber kam es zu einer einver-ständlichen Vertragsverlängerung\nbis zum 31.12.1987. Mit Schreiben vom 25.01.1988 machte der Kläger\nden Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn erster Instanz ist zwischen den\nParteien nicht streitig gewesen, daß die Stellung des Klägers mit\nRücksicht auf seine Eingliederung in die Absatzor-ganisation der\nBeklagten einem Handelsvertreter ver-gleichbar ist. Streit hat\ndemgegenüber hinsichtlich der von der Rechtssprechung entwickelten\nweiteren Voraussetzung für die (analoge) Anwendung von § 89 b HGB\ngeherrscht, nämlich die Verpflichtung des Klägers zur Überlassung\nseines Kundenstamms an die Beklagte. Der Kläger hält auch sie für\ngegeben und hat dazu vor dem Landgericht - unwidersprochen -\nvorgetragen: Bis 1979 habe er der Beklagten auf deren Wunsch die\nKundendaten mit Hilfe sogenannter Verkaufsmeldekarten übermittelt.\nVon 1980 bis Mit-te Mai 1985 seien die Daten - nach schriftlicher\nZustimmung durch die Käufer - über aus den Service-Heften\nabgetrennte Kundenbefragungsblätter der für die Beklagte tätigen\nWerbefirma M. in K. mitgeteilt worden. Ab 15.05.1985 sei die\nDatenüber-mittlung unmittelbar an die Beklagte über die aus dem\nneuen Service-Heft abgetrennten Garantiestamm-blätter - später\nKundendienststammblätter genannt - erfolgt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nFerner hat der Kläger behauptet, die\nBeklagte habe Kundendaten auch über die von ihr veranstalteten\nVerkaufsprämienprogramme sowie im Rahmen der Vergü-tung von\nGarantieleistungen erlangt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nWegen der Berechnung des\nAusgleichsanspruchs durch den Kläger wird auf Seite 30 ff. der\nKlageschrift Bezug genommen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Beklagte hat sich wie folgt\nverteidigt: Auf die Übersendung der Verkaufsmeldekarten könne sich\nder Kläger nicht berufen, weil sie nach seinem eigenen Vortrag ab\n1979 nicht mehr verwendet worden seien. Die Kundenbefragungsblätter\nseien nicht an die Beklagte gelangt. Die Umschläge mit den\nGarantie- bzw. Kundendienststammblättern gingen lediglich bei ihrer\nPostsammelstelle ein und würden von dort unge-öffnet an M.\nweitergeleitet. Diese Blätter stellten auch lediglich Erklärungen\nder Kunden und nicht des Klägers dar. Viele Kunden verweigerten ihr\nEinverständnis mit der Datenübermittlung; der Rück-lauf der Blätter\nbetrage daher höchstens 75 %, wovon 10 % fehlerhaft ausgefüllt und\ndaher nicht verwert-bar seien. Die Angaben in den Blättern\nerlaubten keinen \"unmittelbaren Zugriff\" der Beklagten auf den\nKundenstamm, zumal sie zu schnell überholt seien. Der Kläger habe\nihr auch deshalb nicht einen Kunden-stamm mit der Möglichkeit der\nErzielung erheblicher Vorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB\nüber-tragen können, weil, wie statistisch festgestellt sei, der\nAnteil der Eigenhändler an Verkaufserfolgen bei höchstens 20 %\nliege und die darunter fallenden Kunden derart auf den Inhaber bzw.\ndie Mitarbeiter des Autohauses persönlich fixiert seien, daß nur\nein geringer Bruchteil von ihnen bereit sei, der Marke Ford treu zu\nbleiben.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSchließlich hat die Beklagte die\nAngaben des Klägers zur Höhe des Ausgleichsanspruchs\nbestritten.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Landgericht hat die Klage\nhinsichtlich des Aus-gleichsanspruchs mit der Begründung\nabgewiesen, we-der aus dem Wortlaut des Haupthändlervertrages noch\naus der tatsächlichen Übung der Parteien lasse sich eine -\ngegebenenfalls einklagbare - Rechtspflicht des Klägers zur\nÜberlassung seines Kundenstammes herleiten; die Mitteilung der\nKundendaten beruhe lediglich auf dem Bewußtsein einer vom\nwirtschaftli-chen Nutzen motivierten \"freiwilligen\nKooperation\".\n\n20\n\n \n\n21\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit\nder Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen\nVortrag und weist insbesondere erneut auf das Rund-schreiben der\nBeklagten vom 04.02.1985 (Bl. 147 f. Anlagenheft I), die\nInformation zur Einführung des neuen Servicehefts (Bl. 150 ff.\nAnlagenheft I) und das Rundschreiben vom 09.05.1985 (Bl. 154 f.\nAnla-genheft I) hin. Aus diesen Unterlagen, so meint er, lasse sich\ndeutlich der rechtsgeschäftliche Wille der Beklagten zur Einbindung\nihrer Händler in ein Meldesystem erkennen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nunter (teilweiser) Abänderung des\nlandge-richtlichen Urteils die Beklagte zu verurtei-len, an ihn\n185.611,97 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1988 zu zahlen.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihren\nerstinstanz-lichen Vortrag und tritt den Ausführungen des Klä-gers\nentgegen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts und\ndie in der Berufungsinstanz zwischen den Partei-en gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug ge-nommen.\n\n36\n\n \n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n38\n\n \n\n39\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, bleibt\naber in der Sache selbst erfolglos. Zu Recht hat das Landge-richt\ndas Bestehen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB analog\nschon dem Grunde nach verneint.\n\n40\n\n \n\n41\n\n1. Entgegen der - erstmals in der\nBerufungsinstanz\n\n42\n\n \n\n43\n\nausdrücklich geäußerten und nicht näher\nbegrün-deten - Auffassung der Beklagten geht allerdings der Senat\ndavon aus, daß der Kläger aufgrund des HHV derart in die\nAbsatzorganisation der Beklagten eingebunden war, daß er in Bezug\nauf die Tätigkeitsmerkmale einem Handelsvertre-ter vergleichbar\nist. Das ergibt sich u.a. aus folgenden, vom Kläger schon in erster\nInstanz zu-treffend herausgehobenen vertraglichen\nVerpflich-tungen:\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\nArt. 7 Abs. 9 Unterhaltung von den\nVorstellungen der Beklagten entsprechenden Be-triebsanlagen,\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nArt. 11, 12, 15 Abs. 2 Unterhaltung\neines angemessenen Neuwagenlagerbestandes, ei-ner angemessenen\nAnzahl Vorführwagen und eines nach den Vorstellungen der Beklagten\nausge-richteten Originalersatzteillagers,\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\nArt. 7 Abs. 8 Berichterstattung über\ndie Verkaufs- und Zulassungsergebnisse in seinem Betrieb,\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\nArt. 7 Abs. 17 Gestattung des Zutritts\nin die Geschäftsräume und der Ein-sicht in die Geschäftsunterlagen\ndurch Beauf-tragte der Beklagten,\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\nArt. 5 Abs. 1 und 2\nKonkurrenz-verbot,\n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\nArt. 7 Abs. 2, 4 und 10\nGenehmi-gungspflicht bei Änderung in den Eigentums- und\nGeschäftsführerverhältnissen sowie für größere Investitionen und\nbauliche Verände-rungen,\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\nArt. 7 Abs. 12, 17 Abs. 1 Pflicht zur\nKennzeichnung des Betriebs als -Haupt-händlerunternehmen und zur\nAnbringung der von der Beklagten vorgeschriebenen Kennzeichen.\n\n65\n\n \n\n66\n\nDanach ist die Eingliederung der\nKlägerin in die Ab-satzorganisation nicht zu bezweifeln.\n\n67\n\n \n\n68\n\n2. Die entsprechende Anwendung von § 89\nb HGB setzt\n\n69\n\n \n\n70\n\nindessen nach der ständigen\nzutreffenden Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW-RR\n88, 42; BB 92, 596) weiter die Verpflichtung des Eigenhändlers zur\nÜberlassung seines Kunden-stamms an den Vertriebsunternehmer\nvoraus. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht\ner-füllt.\n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\na) Zutreffend hat das Landgericht\nangenommen, daß sich aus dem Wortlaut des HHV eine Ver-pflichtung\nzur Überlassung des Kundenstammes nicht ergibt. Der Kläger selbst\nhat das in er-ster Instanz ebenso gesehen. Nunmehr stellt er die\nRegelungen in Art. 7 Abs. 8 (Verkaufs- und Zulassungsberichte) und\nAbs. 14 (Einführung und Benutzung der entsprechend den\nVorschrif-ten der Gesellschaft notwendigen Karteien, Aufzeichnungen\nund diesbezüglichen Einrichtun-gen) sowie in Art. 10 Abs. 1\n(Einbeziehung der Garantie der Gesellschaft in jeden Kaufver-trag)\nals Grundlage des von ihm behaupteten \"Meldesystems\" heraus.\nIndessen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht der\nÜberzeugung, daß die genannten Bestimmungen zu allgemein gefaßt\nsind, um die Verpflichtung zur Mitteilung so konkreter Kundendaten\nzu be-gründen, daß darin die Überlassung des Kunden-stammes zur\nwirtschaftlichen Ausnutzung gese-hen werden kann.\n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\nb) Eine Verpflichtung zur Überlassung\ndes Kundenstammes ist entgegen der Auffassung des Klägers auch\nnicht durch eine schlüssige Ver-tragsänderung bzw.\nVertragsergänzung begründet worden.\n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\nAus der anfänglichen Übermittlung der\nVer-kaufsmeldekarten kann in diesem Zusammenhang nichts zugunsten\ndes Klägers hergeleitet wer-de. Solle er zu einer solchen Maßnahme\nstill-schweigend verpflichtet worden sein, so wäre die\nVerpflichtung ebenso stillschweigend durch die ab 1980 eingeführte\nabweichende Übung in Wegfall gekommen. Voraussetzung für den\nAus-gleichsanspruch ist jedoch eine fortdauernde, bis zum Ende der\nVertragszeit bestehene Ver-pflichtung zur Überlassung des\nKundenstammes. Das ergibt sich schon daraus, daß über längere Zeit\nhin nicht aktualisierte Kundendaten dem Unternehmer keine meßbaren\nwirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB\nverschaffen können.\n\n80\n\n \n\n81\n\n \n\n82\n\nAuch das ab 1980 eingeführte\nMeldesystem hat nicht die Verpflichtung des Klägers zur Überlassung\nseines Kundenstamms zu begründen vermocht. Dabei unterstellt der\nSenat, daß er sich stillschweigend der Forderung der Beklagten nach\nÜbersendung der Kundenbefra-gungs- bzw. Garantiestamm - oder\nKundendienst-stammblätter unterworfen, also einer entspre-chenden\nVertragsergänzung zugestimmt hat. Eine Überlassung des Kundenstamms\nsetzt indessen eine im wesentlichen lückenlose Datenübermitt-lung\nvoraus. Diese war, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen\nhat, schon deshalb nicht gewährleistet, weil die Ausfüllung und\nWeiterleitung der Blätter von der Zustimmung des einzelnen\nAutokäufers abhing, die, wie der Kläger selbst einräumt, jedenfalls\nin einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen nicht erteilt worden\nist. Seine vertragliche Verpflichtung kann daher allenfalls im\nSinne eines Bemühens um vollständige Datenübermitt-lung gesehen\nwerden. Ein Erfolg war nicht ge-währleistet und daher letztlich\nauch nicht in der Gestalt eines durchsetzbaren Anspruchs\nge-schuldet.\n\n83\n\n \n\n84\n\n3. Der Ausgleichsanspruch scheitert\naber auch\n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\ndaran, daß nicht festgestellt werden\nkann, daß die Beklagte aus der Geschäftsverbindung des Klägers mit\nseinen Kunden nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses\nerhebliche Vorteile hat (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB). Schon nach der\nLebenserfahrung spricht wenig dafür, daß die Kunden des Klägers\ngerade aufgrund des erstmals zu ihm angeknüpften Geschäftskontakts\nerneut ein Fahrzeug der Marke Ford gekauft ha-ben; wahrscheinlicher\nist, daß dies eine Folge der sogenannten \"Sogwirkung\" der Marke ist\n(vgl. auch OLG Köln - 12. Zivilsenat - BB 87, 148). Dem entspricht\ndie von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte\nstatisti-sche Untersuchung des Emnid-Instituts \"Sogwir-kung der\nMarke, Kommentierende Zusammenfassung der Ergebnisse 1984\", nach\nder händlerbezoge-ne Entscheidungen beim Neuwagenkauf zwar im\nEinzelfall nicht auszuschließen sind, die An-gestelltenbefragungen\njedoch eindeutig gezeigt haben, daß Kaufentscheidungen beim\nNeuwagen von der überwiegenden Mehrheit der Käufer mar-kenbezogen\ngetroffen werden.\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\n \n\n91\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz =\nWert der Beschwer des Klägers: 185.611,97 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-30/24-u-248-91","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-30/24-u-248-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314581","retrieved":"2026-07-09 03:46:36.997489+00:00"}}