{"status":"available","doknr":"OLD314584","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0626.6U72.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-26","aktenzeichen":"6 U  72/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Klägerin vertreibt u.a.\nBeta-Schieber und Un-terflurhydranten. Sie stand mit der Firma S.\nHan-delsgesellschaft Eisengroßhandel GmbH ##blob##amp; Co. KG (im\nfolgenden als Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG bezeichnet), die\nSchwerpunkthändlerin der Klägerin im Raum K. war, in ständiger\nGeschäftsbeziehung.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Beklagte war an der Firma S. GmbH\n##blob##amp; Co. KG als Kommanditistin mit einer Einlage von 90.000,-- DM\nbeteiligt. In der Zeit vom 12. Ok-tober 1984 bis 30. Januar 1989\nwar sie zugleich Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH. Ihr\nEhe-mann, der Zeuge O., der mit einer Kommanditeinlage von\n510.000,-- DM an der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG beteiligt war, war\nbis zum 12. Oktober 1984 Al-leingeschäftsführer und in der Zeit vom\n18. August 1987 bis 30. Januar 1989 neben der Beklagten wei-terer\nGeschäftsführer der Komplementär-GmbH.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDie Lieferungen der Klägerin an die\nFirma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG wurde von der Spedition P.\ndurchge-führt, die hierfür ihren Fahrer Wachter einsetzte. Der\nZeuge W. bot dem Zeugen O. vor dem 1. Septem-ber 1985 Beta-Schieber\nund Unterflurhydranten an, die er zuvor in Zusammenarbeit mit dem\nbei der Klägerin beschäftigten Lagerarbeiter Wo. bei der Klägerin\nentwendet hatte. Der Zeuge O. ging auf dieses Geschäft ein. In der\nFolgezeit - minde-stens von September 1985 bis März 1987 - wurde\nder Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG neben der regulären Vertragsware\nlaufend aus dem Lager der Klägerin gestohlene Beta-Schieber 50, 80,\n100, 150 oder Beta-Schieber 200 sowie Unterflurhydranten 100 oder\n125 ohne Eingangsrechnung und Lieferschein durch den Zeugen W.\ngeliefert. Dieser erhielt für diese Lieferungen Bar- und\nScheckzahlungen in Höhe von insgesamt 143.749,50 DM. Die gestohlene\nWare, deren Einkaufswert von der Klägerin mit mindestens 500.000,--\nDM angegeben wird, wurde von der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG an\nderen Kunden weiterveräußert.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDie Klägerin hat den Zeugen O. und die\nFir-ma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG in Höhe von 500.000,-- DM gerichtlich\nin Anspruch genommen. Der Zeuge O. wurde durch inzwischen\nrechtskräftiges Tei-lurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n22. Februar 1990 - 1 U 125/89 - zur Zahlung die-ser Summe nebst\nZinsen verurteilt. Hinsichtlich der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG\nwurde das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da über deren\nVermögen am 30. Juni 1989 das Konkursverfahren - 73 N 202/89 AG\nKöln - eröffnet worden war. Der Konkursverwalter hat die von der\nKlägerin zur Konkurstabelle angemeldete Forderung in Höhe von\n600.000,-- DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 91.123,98 DM\nanerkannt.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDas Landgericht Mannheim - 404 Js\n110/87 - hat am 21. Februar 1990 die Zeugen W. und Wo. wegen\nfort-gesetztem Diebstahls und den Zeugen O. wegen fort-gesetzter\nHehlerei verurteilt.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, der ihr\ndurch die Wa-rendiebstähle und Hehlerei entstandene Schaden\nbe-trage mindestens 500.000,-- DM. Die Beklagte habe als alleinige\nGeschäftsführerin der Komplementär-GmbH von den Schwarzkäufen\ngewußt. Die Zahlungen an den Zeugen W. seien auf den normalen\nGeschäfts-konten der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG verbucht\nworden.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die\nBeklagte habe auch ihre Kontrollpflichten als Geschäftsführerin in\nbesonderem Maße verletzt.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Beklagte als Gesamtschuldnerin mit\nHans Georg O. zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 500.000,-- DM\nnebst 5 % Zinsen aus 250.000,-- DM für die Zeit vom 1. Au-gust 1986\nbis 23. August 1987 sowie aus 500.000,-- DM für die Zeit vom 24.\nMärz 1987 bis 22. März 1988 sowie 5,5 % Zin-sen aus 500.000,-- DM\nseit dem 23. August 1988 zu zahlen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nSie hat behauptet, sie habe von den\nSchwarzkäufen nichts gewußt, sondern hiervon erstmals nach dem\nKonkurs der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG erfahren. Die Geschäfte\nseien auch nicht im Namen der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG erfolgt,\nsondern von dem Zeugen O. allein auf dessen private Rechnung und\nüber dessen Privatkonten abgewickelt worden.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nIm übrigen seien auch in der Zeit, in\nder sie al-leinige Geschäftsführerin war, die Geschäfte stets von\ndem wirtschaftlich beherrschenden Gesellschaf-ter, dem Zeugen O.,\nausgeübt worden.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nSie hat die Ansicht vertreten, sie habe\ndem Zeugen O., mit dem sie in einer intakten Ehe gelebt habe, nicht\nmißtrauen müssen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nVorsorglich hat sie die Einrede der\nVerjährung er-hoben.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nerstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt\nder beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDurch Urteil vom 25. Januar 1991 hat\ndie 16. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln der Klage stattge-geben.\nDie Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß die\nVerantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnenden\nSchädigung unter besonderen Voraussetzungen auch die zu ihrem Organ\nbestellte Person trifft, wenn die Ursache für die Schädigung in\nVersäumnissen bei der ihr übertrage-nen Organisation und Kontrolle\nzu suchen ist. Diese besonderen Voraussetzungen seien darin zu\nsehen, daß die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG als Stützpunkthänd-lerin\nmit besonderem Vertrauen der Lieferantin ausgestattet sei und\ndieser aufgrund der ihr ein-geräumten Marktposition eine besondere\nSorgfalt im Umgang mit dem Vertrieb der Produkte der Klägerin\noblag, zumal deren Lieferungen normalerweise unter\nEigentumsvorbehalt erfolgten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nGegen das ihr am 12. März 1991\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. April 1991\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Begrün-dungsfrist mit einem am 3.\nJuni 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht darüber hinaus\ngeltend, die gestohlene Ware sei stets erst nach Betriebsschluß\ngeliefert und zwischen der regulären Vertragsware gelagert worden,\nso daß sie auch bei sorgfältiger Kontrolle nicht auffallen konnte.\nAuch anhand der Zahlungen sei eine Entdeckung der Ma-chenschaften\nnicht möglich gewesen, da die Bar- und Scheckzahlungen als\nPrivatentnahmen des Zeugen O. gebucht worden seien, die sich\ndurchaus im Rahmen des üblichen hielten. Schließlich habe der\nangebli-che Verkaufserlös lediglich 1,6 % des Gesamtumsat-zes der\nFirma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG ausgemacht. Die Höhe des geltend\ngemachten Schadens wird von ihr be-stritten.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nSie vertritt die Ansicht, ein\nSchadensersatzan-spruch der Klägerin wegen\nOrganisationsverschuldens und Verstoßes gegen Kontrollpflichten\nscheide schon deshalb aus, weil auch der Stützpunkthändler keine\nbesonderen Pflichten gegenüber dem Zulieferer habe. Schließlich\ntreffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, denn diese\nhätte bei gewissenhafter Kontrolle die Diebstähle in ihrem eigenen\nLager viel eher entdecken müssen.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift\nvom 28. Mai 1991 nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze vom 30.\nJuli 1991 und 17. Januar 1992 Bezug genommen.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEnt-scheidung die Klage abzuweisen;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nhilfsweise ihr Vollstreckungsschutz zu\ngewähren.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzu-weisen;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nhilfsweise der Klägerin nachzulassen,\nSi-cherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten zu\nkönnen.\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nDie Klägerin wiederholt und ergänzt ihr\nerstin-stanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das ange-fochtene\nUrteil und behauptet darüber hinaus, die Waren seien aus ihrem\nLager jeweils aufgrund von Bestellungen der Firma S. GmbH ##blob##amp;\nCo.KG gestohlen worden. Die gestohlene Ware sei mit der regulären\nWare an die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG geliefert wor-den, die\nwiederum diese Ware wie die regulär erhal-tene Ware an ihre Kunden\nweiterveräußert habe. Die Täter seien aus Mitteln der Firma S. GmbH\n##blob##amp; Co. KG bezahlt worden. Erst später seien die Zahlungen auf\nPrivatentnahmen umgebucht worden. Die Beklagte habe positive\nKenntnis von diesen Manipulationen und von den Diebstählen gehabt.\nZur Schadenshöhe verweist die Klägerin auf die Entscheidung des OLG\nKarlsruhe (1 U 125/89).\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nDie Klägerin vertritt die Ansicht, eine\nPflichtver-letzung der Beklagten bestehe schon darin, daß sie jede\nÜbersicht und Kontrolle über die Gesellschaft verloren habe, deren\nGeschäftsführerin sie gewesen sei. Die Beklagte habe die\nUmbuchungen der Scheck-zahlungen erkennen müssen und anhand des\nWarenbe-standes die nicht regulär gelieferte Ware entdecken können.\nDarüber hinaus habe sie ihre Überwachungs-pflichten verletzt. Eine\nHaftung aus Organisations-verschulden bestehe auch gegenüber der\nKlägerin, da die Beklagte als Geschäftsführerin einer\nStütz-punkthändlerin gegenüber dem Lieferer eine Garan-tenstellung\nhabe.\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nSchließlich ergebe sich eine Haftung\nauch deshalb, weil die Beklagte bei Erwerb der Ware nicht\ngut-gläubig gewesen sei und die Klägerin ihr Eigentum an den Waren\ndurch Einbau bei den Kunden verloren habe. Im übrigen sei der\nBeklagten auch die Kennt-nis ihres Ehemannes zuzurechnen.\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens\nder Klägerin im Berufungsrechtszug wird auf die\nBerufungserwi-derungsschrift vom 16. Juli 1991 sowie auf die\nSchriftsätze vom 14. Januar 1992 und 19. Mai 1992 nebst Anlagen\nverwiesen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 5. Juni 1992 hat\nvorgelegen.\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nDer Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom\n20. Sep-tember 1991 und Ergänzungsbeschluß vom 15. Januar 1992\nBeweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., Fa. , Wi. und O..\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschriften vom 7. Februar 1992 und vom 22. Mai 1992\nBezug ge-nommen.\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nhat in der Sa-che Erfolg.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nDer Klägerin steht gegenüber der\nBeklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte haftet der\nKlägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Schaden, der\nder Klägerin dadurch entstanden ist, daß die in ihrem Warenlager\ngestohlenen Be-ta-Schieber und Unterflurhydranten über die Firma S.\nGmbH ##blob##amp; Co. KG an Kunden veräußert worden ist und die Klägerin\ndas Eigentum an den gestohlenen Waren dadurch verloren hat, daß\ndiese Waren durch die Kunden in Leitungssystemen eingebaut\nwurden.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nEin Schadensersatzanspruch wegen\nEigetumsverletzung gemäß §§ 989, 990 BGB kommt unabhängig von einer\nKenntis der Beklagten über die Eigentumsverhältnis-se an den\ngestohlenen Waren schon deshalb nicht in Betracht, weil die\nBeklagte als Geschäftsfüh-rerin der Komplementär-GmbH nicht\nBesitzerin der gestohlenen Waren geworden ist. Den Besitz konnte\nlediglich die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG erlangen (vgl. BGHZ 56,\n73, 77).\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nEin Schadensersatzanspruch aus dem\nGesichtspunkt der Eigentumsverletzung steht der Klägerin gegen-über\nder Beklagten auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB zu.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nZwar sind die Vorschriften der §§ 823\nff BGB auf den Nichtbesitzer im Falle einer Eigentumsverlet-zung\nanwendbar, weil gegenüber dem Nichtbesitzer § 823 BGB gerade nicht\ndurch die Sonderregelung der §§ 987 ff BGB ausgeschlossen ist.\nInsofern haftet auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft\ngrund-sätzlich dem Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB auf\nSchadensersatz unmittelbar, wenn er in vorwerfbarer Weise bei der\nEntziehung des Eigentums mitgewirkt hat, ohne selbst Besitz zu\nerlangen (BGH WM 1990, 108, 110; BGHZ 56, 73, 77 m.w.N.). Dies\nsetzt jedoch die Kenntnis der Beklagten davon voraus, daß ihr\nEhemann, der Zeuge O., vom Zeugen W. Waren erworben hatte, die der\nKlägerin gestohlen worden waren.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte weder\nKenntnis von dem Diebstahl der Beta-Schie-ber und\nUnterflurhydranten im Lager der Klägerin noch von der Lieferung\ndieser Ware an die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG ohne Eingangsrechnung\nund Liefer-schein hatte.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nDie Zeugen W., Fa. und O. haben\nübereinstimmend bekundet, daß die Beklagte weder bei der Lieferung\nder gestohlenen Ware anwesend war noch bei der Bezahlung des Zeugen\nW. in irgend einer Weise mitgewirkt hat. Der Zeuge O. hat darüber\nhinaus bekundet, daß die Beklagte nie mit Einkäufen oder Verkäufen\ninnerhalb der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG be-faßt war und daß sie\nsich allenfalls aus privaten Gründen auf dem Betriebsgelände der\nFirma aufhielt. Diese Bekundung des Zeugen O. findet auch ihre\nBestätigung in den Aussagen der Zeugen Fa. und W.. Der Zeuge Fa.,\nder eine verantwortliche Position in der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG\ninne hatte, ging sogar in den Jahren 1985 bis 1987 davon aus, daß\ndie Beklagte überhaupt keine Funktion in dem Betrieb ausübe; nach\nseiner Ansicht zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge O. weiterhin\nder alleinige Geschäfts-führer. Der Zeuge W. bekundete, daß er die\nBeklagte erstmals am 22. Mai 1992 vor dem Gerichtstermin\nkennengelernt habe. Bei seinen zahlreichen Besuchen bei der Firma\nS. GmbH ##blob##amp; Co. KG - insbesondere bei der Lieferung der\nSchwarzware oder Bezahlung dieser Ware - habe er sie nie gesehen.\nEbenso haben die Zeugen nicht bestätigen können, daß die Beklagte\njemals Schecks zu Lasten der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG gezeichnet\nhabe. Nach den Bekundungen des Zeugen O. hat die Beklagte lediglich\nBürgschaften zugunsten der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG übernommen;\nsie sei je-doch nie Verbindlichkeiten zu Lasten der Firma\nein-gegangen. Eine Mitwirkung der Beklagten an der Lie-ferung und\nWeiterveräußerung der gestohlenen Ware hat die Beweisaufnahme somit\nnicht ergeben.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsteht wei-terhin zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte\nauch nicht durch die Manipulationen in der Buchführung oder auf\nandere Weise Kenntnis von der Lieferung gestohlener Waren gehabt\nhat. Nach den Bekundungen des Zeugen Wi., der im Auftrag der\nTreuhand KG H. u. R. bis zum Jahre 1987 für die Firma S. GmbH ##blob##amp;\nCo. KG die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen\nerstellte, bestanden zu der Beklagten keine dienstlichen Kontakte.\nInsbesondere hatte der Zeuge Wi. - nach seinen Be-kundungen - mit\nder Beklagten weder über Unregelmä-ßigkeiten in der Buchführung\nnoch über Umbuchungen auf Privatentnahmen des Zeugen O. gesprochen.\nDies entspricht auch den Bekundungen des Zeugen O., nach dessen\nAussage die Beklagte nie mit der Buchhaltung des Unternehmens\nBerührung hatte und auch - nach Ansicht des Zeugen - von der\nBuchführung wie vom Gegenstand des Unternehmens nichts verstand.\nAus diesem Grunde habe er - der Zeuge O. - auch nie mit der\nBeklagten über die Diebstähle und Manipulatio-nen geredet.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nDa die Beklagte nach dem Ergebnis der\nBeweisauf-nahme keine Kenntnis davon hatte, daß Teile des\nWarenlagers der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG aus den La-gerbeständen\nder Klägerin gestohlen waren, kommt es im Rahmen einer Haftung\nwegen Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht darauf an,\nob die Be-klagte an der Weiterveräußerung der Ware beteiligt\nwar.\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nEin Anspruch der Klägerin auf\nSchadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit den\nStraf-tatbeständen der Hehlerei oder des Diebstahls kommt ebenfalls\nnicht in Betracht, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht\neinmal eine Kenntnis der Beklagten von den strafbaren Handlungen\nder Zeugen Wo., W. und O. vorliegt. Eine Beteiligung der Beklagten\nan diesen strafbaren Handlungen wird auch von der Klägerin nicht\nbehauptet.\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nAuch ein Anspruch der Klägerin aus §§\n823, 831 BGB ist nicht begründet, da der Zeuge O. nicht\nVer-richtungsgehilfe der Beklagten in ihrer Funktion als\nGeschäftsführerin der Komplementär-GmbH war. Geschäftsherr des\nZeugen O. war lediglich die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG, da diese\neine eigene Rechtsper-sönlichkeit besitzt.\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nZu erwägen wäre allenfalls, ob die\ngleiche Verantwortlichkeit, die die Gesellschaft gemäß § 831 Abs. 1\nBGB hat, auch deren Geschäftsführerin nach § 831 Abs. 2 BGB treffen\nkann. Dies ist jedoch zu verneinen. § 831 Abs. 2 BGB findet nur auf\ndenjenigen Anwendung, der für den Geschäftsherrn die Besorgung\neines der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB bezeichneten Geschäfte durch\nVertrag übernimmt. Unabhängig davon, daß zwischen einer\nGesellschaft und ihrem Geschäftsführer auch ein privates\nAnstel-lungsverhältnis besteht, wird die Rechtsstellung des\nGeschäftsführers jedenfalls im Haftpflichtrecht durch seine\nOrganstellung geprägt (BGH NJW 1974, 1371, 1372 m.w.N.). Für die\nvertragliche Haftung des Geschäftsführers ist allein § 43 GmbHG\nmaßge-bend. Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer bei\nVerletzung ihrer Obliegenheiten nur der Gesell-schaft auf Ersatz,\nnicht aber den Gläubigerin der Gesellschaft. Der Geschäftsführer\nhaftet unmittel-bar nur, wenn er persönlich eine unerlaubte\nHand-lung begeht (BGHZ 56, 73, 77; BGH NJW 1974, 1371, 1372). Dies\nwar bei der Beklagten - wie die Beweis-aufnahme ergeben hat -\njedoch nicht der Fall.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nSchließlich steht der Klägerin\ngegenüber der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823\nAbs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsver-letzung durch\nUnterlassen deshalb zu, weil die Beklagte ihre Organisations- und\nKontrollpflichten als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH nicht\nerfüllt hat.\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\nPflichten aus der Organstellung zur\nordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der vom Geschäftsführer\nver-tretenen Gesellschaft bestehen zwar grundsätzlich - wie bereits\ndargestellt - nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung\nnur Schadenser-satzansprüche der Gesellschaft entstehen, wie in §\n43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist. Auch soweit es um ein\nVersagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht,\ndie die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die\nEinstandspflicht hierfür gegenüber dem betroffenen Dritten\ngrundsätzlich nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ.\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nAnderes gilt ausnahmsweise nur, wenn\nmit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft\nPflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur\nfür die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die\nihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten\ntreffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich\ninsbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe\nzugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen\nGaranten-stellung zum Schutz fremder Güter im Sinne des § 823 Abs.\n1 BGB der Fall sein, die ihr Träger der Einflußspähre der\nGesellschaft anvertraut haben (so BGHZ 109, 297, 303 = WM 1990,\n108, 110).\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte die einem\nGeschäftsführer obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht\nwahrgenommen hat. Der Zeuge O. hat anschaulich dargestellt, daß die\nBeklagte nur aus formellen Gründen vorübergehend als\nGe-schäftsführerin eingesetzt worden war, ohne daß hiermit von der\ntatsächlichen Arbeit bestimmte Auf-gaben verbunden waren. Die\neigentlichen Geschäfts-führeraufgaben wurden weiter von dem Zeugen\nO. wahrgenommen. Dies entspricht auch dem Eindruck, den der Zeuge\nFa. in seiner Vernehmung vermittelt hat.\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nGleichwohl kommt aber eine Haftung der\nBeklagten nicht in Betracht, da sie keine Garantenstellung zum\nSchutz des Eigentums der Klägerin übernommen hatte. Eine solche\nGarantenstellung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin\nnach ihrem - bestrittenen - Vortrag ihre Ware unter\nEigentums-vorbehalt an die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG geliefert\nhat. Zwar kann die Lieferung von Ware unter Eigen-tumsvorbehalt\neine Garantenpflicht dahin begrün-den, dafür Sorge zu tragen, daß\nder Lieferer das Eigentum nicht durch Einbau oder Verarbeitung der\nWare verliert (vgl. BGHZ 109, 297, 302); dies gilt jedoch lediglich\nfür die Ware, die auch unter Ei-gentumsvorbehalt geliefert wurde,\nnicht jedoch für die gestohlene Ware der Klägerin, die sie der\nFirma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG gerade nicht anvertraut hat.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nSchließlich ergibt sich eine\nGarantenstellung auch nicht aus der Tatsache, daß die Firma S. GmbH\n##blob##amp; Co. KG Schwerpunkthändlerin der Klägerin im Raum K. gewesen\nist. Aus dieser besonderen Stellung ergeben sich zwar Pflichten der\nFir-ma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG, keinerlei geschäftsschädigende\nHandlungen zu Lasten der Klägerin vorzunehmen. Eine solche\ngeschäftsschädigende Handlung ist auch darin zu erblicken, daß\ngestohlene Waren der Klägerin an-genommen und weiterveräußert\nwerden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Kenntnis der\nGeschäftsführe-rin, daß es sich um gestohlene Waren handelte. Daß\ndie Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hiervon nichts\nwußte, ist bereits dargelegt.\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\nDie Unkenntnis der Beklagten beruht\nauch nicht aufgrund mangelnder Kontroll- und Aufsichtspflich-ten.\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die gestohlene\nWare gemeinsam mit regulär bestellter Ware geliefert wurde, so daß\nallenfalls anhand der Mengen Unregelmäßigkeiten hätten ent-deckt\nwerden können. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben eines\nGeschäftsführers jede Warenlie-ferung nach Menge und Umfang zu\nkontrollieren, ohne daß konkrete Anhaltspunkte für\nUnregelmäßigkeiten vorliegen. Solche Anhaltspunkte konnten sich für\ndie Beklagte auch nicht aus der Buchführung der Firma S. GmbH ##blob##amp;\nCo. KG ergeben. Zwar hat der Zeuge Wi. Buchungen entdeckt, nach\ndenen Zahlungen der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG gebucht worden sind,\nohne daß hierfür hinreichende Belege vorlagen. Aber selbst der\nZeuge Wi. als Prüfer einer Wirtschaft-sprüfungsgesellschaft hatte\nhierbei nicht den Verdacht, daß es sich um gestohlene Ware handeln\nkönnte; er glaubte eher an eine wenig fachgerechte Buchführung. Das\nergibt sich aus seiner Aussage, daß er seiner Gesellschaft sofort\nden Rat gegeben hätte, das Mandat niederzulegen, wenn ihm\naufge-fallen wäre, daß versucht worden sei, Hehlerwaren\nbuchhalterisch zu tarnen. Wenn diese Manipulationen in der\nBuchhaltung nicht einmal dem zur Prüfung der Buchungsvorgänge\nbestellten Zeugen Wi. aufgefallen sind, würde die Kontroll- und\nAufsichtspflicht der Geschäftsführerin überspannt, wenn von ihr\nverlangt wird, Verdachtsmomente aus der Buchhaltung zu ent-nehmen,\ndie auf besondere Schutzpflichten zugunsten der Klägerin\nhinweisen.\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nLetztlich kann der Beklagten auch nicht\ndas Wissen ihres Ehemannes, des Zeugen O., ana-log § 166 Abs. 2 BGB\nzugerechnet werden, denn § 823 Abs. 1 BGB enthält nur eine Haftung\nfür eigenes Verschulden. Eine Zurechnung fremden Ver-schuldens ist\nim Deliktsrecht nur über § 831 BGB möglich, der hier aus den\nbereits genannten Gründen keine Anwendung findet.\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nDa nach allem eine Haftung der\nBeklagten nicht gegeben ist, war auf die Berufung der Beklagten das\nangefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzu-weisen.\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\nDie nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres\nUnterliegens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-26/6-u-72-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-26/6-u-72-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314584","retrieved":"2026-07-09 03:46:37.264852+00:00"}}