{"status":"available","doknr":"OLD314583","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0626.6U238.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-26","aktenzeichen":"6 U 238/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Beklagte, ein bundesweit bekanntes\nGroßversand-handelshaus, warb am 31. Januar 1991 im Bonner\nGe-neral-Anzeiger mit der im nachfolgenden Klageantrag in\nAblichtung (verkleinert) wiedergegebenen Werbe-anzeige für\nWaschvollautomaten M. ÖKOstar.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nUnter der blickfangmäßig\nherausgestellten Über-schrift: \"Weltneuheit\" Das gab's noch nie:\nnur 60 Liter Wasserverbrauch!\" befindet sich die bildliche\nDarstellung eines Waschvollautomaten. Rechts neben dem Bild ist in\neinem rechteckigen Kästchen ein stilisierter Baum mit dem Signet\nder Beklagten abgebildet. Dieses Zeichen trägt die Überschrift:\n\"Der Umwelt zuliebe!\". Der neben diesem Kästchen abgedruckte\nFließtext lautet: \"Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung\nder Waschmittel und geringe Verbrauchswerte\".\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nUnterhalb der bildlichen Darstellung\ndes Waschvoll-automaten M. ÖKOstar 9100 befindet sich der Text:\n\"Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!\"\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger, ein gerichtsbekannter\nVerein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat diese Aussagen als\nirreführend beanstandet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEr hat nach erfolgloser Abmahnung\ngeltend gemacht, die Aussage \"Der Umwelt zuliebe!\" suggeriere den\nLesern, es handele sich um eine Waschmaschine die mit keinerlei\nUmweltschädigungen und -beeinträchti-gungen verbunden sei. Dies\ngelte insbesondere im Zusammenhang mit der Abbildung eines\nstilisierten Baumes. Auch der nebenstehende Fließtext sei nicht\ngeeignet, die irreführende Aussage zu relativieren, zumal die\nAussage \"Schont die Umwelt durch voll-ständige Ausnutzung der\nWaschmittel\" in sich selbst irreführend sei.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten,\neine voll-ständige Ausnutzung von Waschmitteln setze einen\nmehrfachen Gebrauch der einmal erzeugten Waschlauge voraus, der\nauch von den beworbenen Waschvollauto-maten nicht gewährleistet\nwerde, da die Waschlauge nach einmaligen Gebrauch in das Abwasser\ngepumpt werde.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Aussage \"eine so umweltfreundliche\nWaschma-schine gab's noch nie!\" sei irreführend, da es eine\ngenerell umweltfreundliche Waschmaschine über-haupt nicht gebe.\nNicht nur die Herstellung und Entsorgung der Maschine, sondern auch\nder Gebrauch von umweltschädlichen Waschmitteln und Weichspülern\nführe zu einer erheblichen Umweltbelastung.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n1.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu\nunterlassen,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\na)\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nin der an den Endverbraucher\ngerichteten Wer-bung, wie nachstehend wiedergegeben, für den\nWaschvollautomaten M. ÖKOstar 9100 anzukün-digen:\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n\"Der Umwelt zuliebe!\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSchont die Umwelt durch vollständige\nAusnut-zung der Waschmittel ...\"\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nb)\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nIn der an den Endverbraucher\ngerichteten Wer-bung, wie ebenfalls nachstehend wiedergegeben, für\nden Waschvollautomaten M. ÖKOstar 9100 an-zukündigen:\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n\"Eine so umweltfreundliche\nWaschmaschine gab's noch nie!\":\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n2.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Beklagte zu verurteilen, an ihn -\nden Kläger - 199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.04.1991 zu\nzahlen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nSie hat geltend gemacht, der beworbene\nWaschvollau-tomat sei seinerzeit derjenige mit den niedrigsten\nVerbrauchswerten bei Wasser und Strom gewesen; darauf sei in der\nbeanstandeten Werbeanzeige aus-drücklich hingewiesen worden.\nDarüber hinaus sei die Waschmaschine als erste so konstruiert, daß\ndas einzugebende Waschmittel nicht auch teilweise ungenutzt in den\nAbfluß gespült werde. Dies sei bei Waschmaschinen älterer Bauart\nbei bis zu 1/3 des Waschmittels geschehen. Deswegen müsse bei der\nbe-worbenen Waschmaschine entsprechend weniger Wasch-mittel\neingefüllt werden.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Beklagte hat die Auffassung\nvertreten, durch den Text \"Schont die Umwelt durch vollständige\nAusnutzung der Waschmittel...\" sei in der beanstan-deten Anzeige\nauf den geringen Waschmittelverbrauch hingewiesen worden. Hiermit\nund mit dem Hinweis auf die geringen Verbrauchswerte sei deutlich\ngemacht, worauf sich die Aussage \"Der Umwelt zuliebe!\"\nbe-ziehe.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie Aussage \"Eine so umweltfreundliche\nWaschmaschi-ne gab's noch nie!\" beruhe auf der Tatsache, daß durch\neine neue Waschtechnik Wasserverbrauch und Stromverbrauch erheblich\nhabe herabgesetzt werden können. Darauf sei im Anzeigentext\nhingewiesen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nerstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt\nder wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDurch Urteil vom 31. Oktober 1991 hat\ndie 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln der Klage\nstattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet,\nein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verstehe die\nFormulierung \"Vollständige Ausnutzung der Waschmittel\" gerade nicht\nso, daß weniger Waschmittel eingefüllt werden soll, sondern dahin,\ndaß die schädlichen Inhaltsstoffe des Wasch-mittels vollständig\nverbraucht würden, so daß nur noch gelösten Schmutz enthaltende\nAbwässer abge-pumpt würden.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie Aussage \"Eine so umweltfreundliche\nWaschma-schine gab's noch nie!\" sei unzulässig, weil der\ngefühlsbesetzte Begriff \"umweltfreundlich\" in der konkret\nangegriffenen Anzeige nicht hinreichend re-lativiert werde. Ein\nnicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde den\nText, an des-sen Beginn die angegriffene Aussage stehe, ledig-lich\nals Aufzählung derjenigen Eigenschaften ver-stehen, die die\nBeklagte neben der \"Umweltfreund-lichkeit\" für Wert erachte,\npositiv herausgestellt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten\nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nGegen das ihr am 12. November 1991\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11. Dezember 1991\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Be-gründungsfrist mit einem am 11.\nFebruar 1992 einge-gangenen Schriftsatz begründet.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend,\ndaß die Werbung mit dem Prädikat \"umwelt-freundlich\" grundsätzlich\nzulässig sei, sofern nur dargelegt sei, in welcher Hinsicht ein\nErzeugnis gegenüber herkömmlichen Produkten diese Bezeichnung\nverdiene. Dies sei in der angegriffenen Anzeige geschehen. Die\nbeiden beanstandeten Aussagen sei-en nicht blickfangmäßig\nhervorgehoben, sondern in kleinen Schrifttypen gesetzt. Die Aussage\n\"Der Umwelt zuliebe!\" beziehe sich auf die gesamten\num-weltbezogenen Angaben der Anzeige, insbesondere auf den\nWasserverbrauch.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nSie ist weiter der Ansicht, die Angabe\n\"durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel\" könne nur so\nverstanden werden, daß weniger Waschmittel ge-braucht werde. Ein\nanderes Verständnis der Aussage dahin, daß sich das Waschmittel\nvöllig verbrauchte und nicht ins Abwasser fließe oder daß Wäsche\nmehr-fach in derselben Lauge gewaschen werden könne, sei\nweltfremd.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDie Werbeaussage \"Eine so\numweltfreundliche Wasch-maschine gab's noch nie!\" werde durch die\nsich an-schließenden Angaben über Wassermenge und Stromver-brauch\nbegründet. Diese Verbrauchswerte seien auch wahr.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift\nvom 10. Februar 1992 und auf den Schriftsatz vom 29. April 1992\nBezug genommen.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntschei-dung die Klage abzuweisen;\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nihr zu gestatten, eine etwa\nerforderliche Si-cherheitsleistung auch durch selbstschuldneri-sche\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öf-fentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank zu erbringen.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDer Kläger beantragt,\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen;\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nhilfsweise, ihm nachzulassen, die\nZwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwen-den, die\nauch in Form der selbstschuldneri-schen Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank und/oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er-bracht werden\nkann.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt sein\nerstinstanz-liches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene\nUrteil und meint, es sei schon fraglich, ob der flüchtige Leser den\nText neben dem Bildelement mit der Überschrift \"Der Umwelt\nzuliebe!\" überhaupt als Erläuterung wahrnehme. Jedenfalls sei\ndieser Text unklar und mehrdeutig und damit ungeeignet, die\n\"Umweltfreundlichkeit\" zu relativieren. Daß der beworbene\nWaschvollautomat weniger Waschmittel ver-brauche, ergebe sich aus\nder Werbeanzeige nicht.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nAuch der Werbeaussage \"Eine so\numweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!\" fehle die\nnotwendige Erläuterung des Teilaspektes, der den Hinweis auf die\nUmweltfreundlichkeit rechtfertige.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die\nBerufungserwiderungsschrift vom 13. April 1992 ver-wiesen.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat\njedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte\nzu Recht verurteilt, die vom Kläger bean-standete Werbeaussage zu\nunterlassen.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nDas Unterlassungsbegehren des nach § 13\nAbs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägers ist gemäß § 3 UWG\nhinsichtlich beider angegriffenen Werbeaussagen in der konkreten\nForm der am 31. Januar 1991 veröf-fentlichten und im Klageantrag in\nAblichtung (ver-kleinert) wiedergegebenen Anzeige\ngerechtfertigt.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nDie Werbeaussage \"Der Umwelt zuliebe!\"\nin Verbin-dung mit einem stilisierten Baum suggeriert dem Leser,\ndaß er mit dem Kauf und dem Gebrauch der so beworbenen\nWaschvollautomaten \"etwas Gutes\" für die Umwelt tue.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nDa jede industrielle Herstellung sowie\ndie Entsor-gung industriell hergestellter Produkte die Umwelt\nbelasten, werden auch die von der Beklagten ange-priesenen\nWaschvollautomaten - trotz aller techni-schen Fortschritte - diesem\nVerständnis nicht ge-recht. Dies gilt um so mehr, als\nWaschmaschinen nur in Verbindung mit Waschmitteln betrieben werden,\ndie immer noch eine besondere Belastung der Gewäs-ser\ndarstellen.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDurch die Ankündigung \"Der Umwelt\nzuliebe!\" ver-spricht die Beklagte also mehr an Umweltschutz, als\nsie tatsächlich durch die beworbenen Produkte bieten kann. Die\nWerbung mit Umweltschutzbegriffen muß aber ähnlich wie die\nGesundheitswerbung nach strengen Maßstäben beurteilt werden (vgl.\nBGH WRP 1989, 160 - \"Umweltengel\"). Mit der allgemeinen Anerkennung\nder Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat\nsich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes\nUmweltbewußtsein entwickelt und dazu geführt, daß der Verkehr unter\nHinweis auf ihre Umweltverträglichkeit beworbene Waren und\nLeistungen häufig bevorzugt. Dieses Kom-sumverhalten wird dadurch\ngefördert, daß an den Um-weltschutz anknüpfende Werbemaßnahmen in\nbesonderer Weise geeignet sind, Emotionen anzusprechen, die von der\nBesorgnis um die eigene Gesundheit bis zu einem\nVerantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen. Die\nIrreführungsgefahr in diesem Bereich ist besonders groß und\nverpflichtet die Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten\nBegriffe besondere Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere darf dem\nflüchtigen Betrachter nicht mehr versprochen wer-den, als dann\ntatsächlich an \"Umweltfreundlichkeit\" geboten wird. Durch solche\nAnforderungen werden die durchaus anerkennenswerten Bemühungen der\nBeklag-ten, durch technische Fortentwicklung einen Beitrag zur\nMinderung der Umweltbelastung zu leisten, nicht erschwert oder gar\nunmöglich gemacht. Der Beklagten wird nur eine sorgfältigere\nWortwahl zugemutet, aber keineswegs untersagt oder unmöglich\ngemacht, daß sie beachtliche Beiträge zu einem umweltfreund-lichen\nKonsumverhalten leisten will.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nDa aber in Einzelheiten noch\nweitgehende Unklar-heiten über Bedeutung und Inhalt der Begriffe\n\"um-weltfreundlich\", \"umweltschonend\" oder \"der Umwelt zuliebe\"\nbestehen, ist eine Irreführung im Bereich der umweltbezogenen\nWerbung besonders groß. Deswe-gen ist derjenige, der mit derartigen\nUmweltbegrif-fen wirbt, zu einer entsprechenden Aufklärung\nver-pflichtet, an die zur Vermeidung einer Irreführung\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH WRP 1989,\n160, 162 - \"Umweltengel\").\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nZwar hat die Beklagte in dem neben dem\nstilisierten Baum stehenden Text Erläuterungen gegeben, die jedoch\nnach Auffassung des Senats nicht diesen Anforderungen genügen. Es\nmag schon zweifelhaft sein, ob der flüchtige Leser diesen\nkleingedruckten Text, der neben der schlagwortartigen Aussage \"Der\nUmwelt zuliebe!\" über einem stilisierten Baum, der durch eine\nUmrahmung hervorgehoben ist, überhaupt noch liest; jedenfalls ist\nder Text selbst schon nicht geeignet, eine eindeutige Relativierung\nder Umweltwerbung darzustellen. Zwar kann durch die Aussage \"Schont\ndie Umwelt durch ... geringe Verbrauchswerte\" ein Rückschluß auf\ndie übrigen in der Werbung teils sogar blickfangmäßig\nhervor-gehobenen Eigenschaften dergestalt gezogen werden, daß der\nbeworbene Waschvollautomat weniger Wasser (\"nur 60 Liter\") und\nweniger Strom (\"1,8 KWh\") verbraucht; dies ist jedoch allenfalls\nein Teila-spekt, denn dieser Aussage vorangestellt ist die\nangegriffene Erläuterung \"schont die Umwelt durch vollständige\nAusnutzung der Waschmittel\". Diese Aussage ist gerade nicht\ngeeignet, den schlagwort-artigen Ausspruch \"Der Umwelt zuliebe!\" so\nrelati-vierend zu erläutern, daß auch dem flüchtigen Leser\nverständlich wird, warum der Kauf und Gebrauch der beworbenen\nProdukte einen Beitrag zum Umweltschutz darstellt, da diese Aussage\nin sich mehrdeutig ist. Die verschiedenen Auslegungen dieser\nunklaren Aus-sage zeigen sich schon an den verschiedenen\nDeutun-gen, die einerseits der Kläger und andererseits das\nLandgericht vorgenommen haben. Auch wenn der Senat nicht der\nAuffassung ist, daß die Aussage \"Schont die Umwelt durch\nvollständige Ausnutzung der Wasch-mittel\" zu dem Schluß führt, daß\ndie durch Verbin-dung von Wasser und Waschmittel entstandene\nWasch-lauge mehrfach für mehrere Waschmaschinenfüllungen genutzt\nwerde, so ruft doch die vage Beschreibung \"durch vollständige\nAusnutzung der Waschmittel\" bei einem nicht unbeachtlichen Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung hervor, daß die\nBe-sonderheit der beworbenen Waschvollautomaten gerade darin liegt,\ndaß die in den Waschmitteln vorhande-nen umweltschädlichen Stoffe\nin diesen neuartigen Waschmaschinen in einem besonderen Maße\n\"abgebaut\" werden, so daß sie die Abwässer nicht mehr\nnen-nenswerten belasten. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob\ndieser besondere Abbau oder die beson-dere Ausnutzung auf\nchemischen Reaktionen, biolo-gischen Vorgängen (Bakterien) oder auf\ntechnischen Neuerungen (Filter etc.) beruhen. Keinesfalls läßt sich\naber aus der beanstandeten Aussage für den flüchtigen Leser\nentnehmen, daß das Umweltschonen-de der beworbenen\nWaschvollautomaten gerade darin liegt, daß weniger -\numweltschädliche - Waschmittel gebraucht werden. Wie das\nLandgericht zu Recht feststellt, ist gerade von einem geringeren\nVer-brauch von Waschmitteln in der gesamten Werbeanzei-ge nicht die\nRede.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nDiese Feststellungen konnte der Senat\nin Über-einstimmung mit dem Landgericht aufgrund eigener\nLebenserfahrung und Sachkunde treffen. Mit ihrer Werbung richtet\nsich die Beklagte an das allgemeine Publikum, das als Erwerber von\nWaschvollautomaten in Betracht kommt. Auch die Mitglieder des\nSenats sind deshalb in der Lage, nach ihrer Lebenserfah-rung und\nSachkunde zu befinden, wie ein nicht un-erheblicher Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise die Angaben der Beklagten über die\numweltschonenden Eigenschaften der von ihr beworbenen\nWaschvollauto-maten versteht (vgl. BGH GRUR 1983, 779 -\n\"Schuh-markt\"; BGH GRUR 1985, 140, 141 - \"größtes Teppich-haus der\nWelt\"). Insofern brauchte der Senat nicht auf das Beweisanerbieten\nder Beklagten durch Ein-holung eines Sachverständigengutachtens\nnach Ver-kehrsbefragung einzugehen.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDa somit die plakative Werbung \"Der\nUmwelt zulie-be!\" nicht durch den nebenstehenden Text hinrei-chend\nrelativierend erläutert ist, ist die Gesamt-aussage \"Der Umwelt\nzuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der\nWaschmittel\" in der konkreten Form der angegriffenen Annonce\nirre-führend.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nAuch die Ankündigung \"Eine so\numweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!\" ist in der\nkonkreten Form der angegriffenen Werbeanzeige irreführend und\nstellt somit einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Zu Recht hat das\nLandgericht festgestellt, daß auch diese Ankündigung insoweit\nunzulässig ist, als sie den gefühlsbesetzten Begriff\n\"umweltfreundlich\" in der konkret angegriffenen Anzeige nicht in\nausrei-chendem Maße durch den Begleittext relativiert.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nWie bereits dargelegt, ist die Werbung\nmit Um-weltgesichtspunkten - ähnlich wie die Gesundheits-werbung -\nnach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGH WRP 1989, 160, 162 -\n\"Umweltengel\"; zuletzt BGH GRUR 1991, 550, 551 m.w.N.). Das\nverstärkte Umweltbewußtsein der Bevölkerung hat dazu geführt, daß\nder Verkehr vielfach Ware bevorzugt, auf deren besondere\nUmweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches\nKaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die\nan den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen,\nemotionale Bereiche im Menschen anzu-sprechen.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nDie Beklagte appelliert mit ihrer\nAnkündigung \"Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch\nnie!\" in einem gesteigerten Maße an das Umweltbewußtsein der\nVerbraucher, da sie ihr Produkt als das um-weltfreundlichste dieser\nArt darstellt. Aus diesem Grund sind besonders strenge\nAnforderungen an die erläuternden Ausführungen zu stellen, die\nerklären, worin die umweltfreundlichen Eigenschaften des so\nbeworbenen Produktes zu sehen sind, denn ein Wasch-vollautomat ist\n- wie bereits dargestellt - wegen seiner Herstellung, Entsorgung\nund insbesondere we-gen seines Verbrauchs von Wasser, Strom und\nWasch-mitteln an sich nicht \"umweltfreundlich\".\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nDiesen strengen Anforderungen wird die\nbeanstandete Werbeanzeige nicht gerecht. Die angegriffene Aussa-ge\nsteht zu Beginn des Fließtextes unter der Abbil-dung des\nWaschvollautomaten M. ÖKOstar 9100; der folgende Text führt eine\nReihe von Vorzügen des angepriesenen Produktes auf, die nur\nteilweise einen Bezug zum Umweltschutz haben. Das Landge-richt\nstellt in der angefochtenen Entscheidung zu Recht heraus, daß bei\neiner Aneinanderreihung der verschiedensten Vorzüge des Produkts\nohne optische Hervorhebung oder ohne vom Satzbau bedingte Tren-nung\nder Aussagen der Leser nicht erkennen kann, welche der aufgezählten\nEigenschaften die relati-vierende Erläuterung des Begriffes\n\"umweltfreund-lich\" sein soll.\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nDer Beklagten ist zwar zuzugestehen,\ndaß im An-schluß an die Bezeichnung \"umweltfreundlich\" auch die\nWasser- und Stromverbrauchswerte erwähnt sind; dies geht jedoch\nwegen der Vermischung mit ande-ren nicht umweltbezogenen\nErläuterungen im Gesamt-zusammenhang des Fließtextes für den\nflüchtigen Leser unter. Schließlich ist gerade das wichtigste\numweltbezogene Argument der Beklagten, einen Wasch-vollautomaten\nerstmals so konstruiert zu haben, daß weniger Waschmittel\nverbraucht und damit das Abwasser nur noch in geringerem Maße\nbelastet wird, in den Erläuterungen überhaupt nicht erwähnt. Aus\ndiesen Gründen wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen\nVerbraucher den Text der Werbe-anzeige lediglich als eine\nAufzählung derjenigen Eigenschaften ansehen, die die Beklagte für\nWert erachtet, positiv herausgestellt zu werden, ohne daß sie im\neinzelnen näher erläutert werden. Das hat zur Folge, daß die erste\nAussage \"Eine so um-weltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!\"\nohne Relativierung dahin verstanden wird, daß sich die Verbraucher\nmit Kauf und Gebrauch des so beworbenen Produktes weitgehend\numweltneutral verhalten.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nDiese Feststellungen können die\nMitglieder des Senats als Teile der angesprochenen Verbraucher in\nÜbereinstimmung mit der Kammer des Landgerichts feststellen, ohne\nhierüber ein Gutachten durch Ein-holung einer Verkehrsbefragung\nheranzuziehen.\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nDa die Beklagte selbst eine so\nweitreichende Um-weltfreundlichkeit ihres Produktes nicht\nbehauptet, stellt die angegriffene Aussage in der konkreten Form\nder Werbeanzeige eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nSoweit das Landgericht die Beklagte zur\nZahlung verurteilt hat, wird dies im Berufungsrechtszug nicht\ngesondert angegriffen. Der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der\nGeschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB\ngerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1984, 129 - \"Shop in the shop\").\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nDie nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres\nUnter-liegens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-26/6-u-238-91","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-26/6-u-238-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314583","retrieved":"2026-07-09 03:46:37.171341+00:00"}}