{"status":"available","doknr":"OLD314585","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0626.19U145.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-26","aktenzeichen":"19 U 145/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.1991 verkündete\nUrteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 347/90 -\nist durch Versäumnisurteil des Senats vom 20.03.1992 zurückgewiesen\nworden. Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin ist zulässig,\nhat in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten\nUnterlassungsanspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Zu keiner\nanderen Beurteilung führt die von der Klägerin in ihrer\nEinspruchsschrift vorgenommene Auslegung ihres ursprünglichen\nKlageantrags dahin, daß die Beklagte folgende Behauptungen\nunterlassen solle:\n\n4\n\n\"Die Klägerin betreibe ein Geschäftsgebaren in großem Ausmaß,\nmit welchem sie finanziell in Not geratene Bauherren und Erwerber\nin starkem Maße schädige. Das Vorgehen der Klägerin erfolge\nsystematisch, und in der Regel finde die angebotene\nKreditvermittlung nicht statt.\"\n\n5\n\nDie vorgenannten Äußerungen, welche die Klägerin einem an die\nRechtsanwälte Thieme und Grundstein in Frankfurt gerichteten\nSchreiben der Beklagten vom 23.10.1989 entnommen hat, stellen\nnämlich keine die Klägerin schädigenden unwahren\nTatsachenbehauptungen dar, zu deren Unterlassung die Beklagte nach\n§§ 823, 824, 1004 BGB verpflichtet wäre. Zwar enthalten die\nbeanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten auch\nTatsachenbehauptungen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist der\nwesentliche Sinngehalt der Äußerung jedoch geprägt von Elementen\ndes Meinens und des Dafürhaltens und stellt deshalb insgesamt eine\nMeinungsäußerung dar, die in den Schutzbereich des Grundrechts der\nMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) fällt, ohne daß es\ndarauf ankäme, ob die Äußerung richtig oder falsch, begründet oder\ngrundlos ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439). Sind\nTatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden und\nmachen sie erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung aus, ist der\nBegriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes\nweit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und\nMeinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des\nDafürhaltens oder Meinens geprägt sind, ist das wertende Element\nfür die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend\nanzusehen (BVerfG a. a. O.).\n\n6\n\nSoweit die beanstandete Textpassage in dem Schreiben der\nBeklagten vom 23.10.1989 die Äußerung enthält, die Klägerin\nschädige finanziell in Not geratene Bauherren und Erwerber, handelt\nes sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Auch\nder folgende Satz enthält insoweit tatsächliche Elemente, als es\ndort heißt, die angebotene Kreditvermittlung finde nicht statt.\nDemgegenüber stellen die Äußerungen, die Klägerin betreibe ein\nGeschäftsgebaren in großem Ausmaß und ihr Vorgehen erfolgte\nsystematisch, Meinungsäußerungen dar. Tatsächliche und wertende\nElemente sind somit in den beiden beanstandeten Sätzen miteinander\nverbunden, so daß es darauf ankommt, welch prägender Sinn der\ngesamten Äußerung zuzumessen ist. Dabei darf die Bewertung dieser\nTextpassagen nicht losgelöst von dem übrigen Inhalt des Schreibens\nder Beklagten vom 23.10.1989 erfolgen. Erklärter Zweck dieses\nSchreibens war für sie als Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen\ndie Erlangung zusätzlicher Informationen, um ein schädigendes\nVerhalten der Klägerin ihren Kunden gegenüber nachweisen und\ndagegen vorgehen zu können. Dies bedeutet aber, daß die Beklagte\nbei Abfassung ihres Schreibens nur der Meinung war, das Vorgehen\nder Klägerin im Rahmen von Kreditvermittlungen sei zu beanstanden,\nsie halte es für kundenschädigend. Hierfür spricht auch der\nUmstand, daß sie sich mit ihren Äußerungen nicht an die\nÖffentlichkeit, sondern an einen Rechtsanwalt gewendet hat, von dem\nsie wußte, daß er eine Kundin der Klägerin vertrat. Dieser\nRechtsanwalt hatte die Beklagte seinerseits mit Schreiben vom\n27.07.1989 um Informationen über die Klägerin gebeten, die er in\neinem Rechtsstreit benutzen wollte. Die Beklagte wollte also ihre\nAuffassung über das \"Geschäftsgebaren\" der Klägerin nicht als\nTatsache darstellen, sondern es mit Hilfe weiterer Informationen\nerst noch nachweisen. Die Gesamtwürdigung ergibt somit, daß die von\nder Klägerin beanstandeten Äußerungen als Meinung und nicht als\nTatsachenbehauptung zu qualifizieren sind.\n\n7\n\nDie in der Meinungsäußerung enthaltenen Tatsachenbehauptungen\ndürfen allerdings nicht erwiesen falsch oder bewußt unwahr sein\n(vgl. BVerfG a. a. O.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die\nBeklagte hat in erster Instanz eine große Zahl von\nRechtsstreitigkeiten aufgeführt, die mit Ausnahme eines Falles (135\nC 300/90 AG Köln) unstreitig alle die von der Klägerin regelmäßig\ngeforderte erfolgsunabhängige \"Spesenpauschale\" zum Gegenstand\nhatten. In sämtlichen Fällen mußten die Kunden der Klägerin die in\nHöhe von mehreren 1.000,00 DM vereinbarten Beträge zahlen, obwohl\nes nicht zu einer Kreditvermittlung kam. Daß die ohnehin in Not\ngeratenen Kunden - nach eigenen Angaben der Klägerin besteht ihre\nTätigkeit darin, finanziell in Not geratenen Bauherren bei der\nSuche nach einem Kredit zu helfen - dadurch geschädigt wurden,\nbedarf keiner näheren Ausführungen. Soweit die Klägerin nunmehr\nbehauptet, das Nichtzustandekommen der Kreditverträge nach Abschluß\nder Vermittlungsverträge habe \"sehr häufig\" auf unrichtigen Angaben\nder Kunden und von ihnen gefälschten Unterlagen beruht, ist dieser\nVortrag nicht hinreichend substantiiert und damit unerheblich. Daß\ndie Kreditvermittlung oft, nämlich in \"knapp unter 40 %\" der Fälle\nnicht stattfindet, trägt die Klägerin im Berufungsverfahren selbst\nvor. Bei dieser Sachlage stellen die tatsächlichen Behauptungen der\nBeklagten im Rahmen ihrer Meinungsäußerung keinen Verstoß gegen die\nWahrheitspflicht dar.\n\n8\n\nDie Beklagte handelte bei Abfassung ihres Schreibens auch nicht\nwiderrechtlich. Insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen,\ndie sich auf seiten der Beklagten am Recht auf freie\nMeinungsäußerung zu orientieren hat. Dieses Recht erlaubt selbst\nscharfe Kritik, solange sie sachbezogen ist und nicht auf eine\nvorsätzliche Ehrkränkung hinausgeht (BGH NJW 1974, 1762). Diese\nGrundsätze hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.10.1989 nach\nForm und Inhalt beachtet. Ihre abwertende Kritik war nicht\ngrundlos, d. h. willkürlich, da sie sich, wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat, auf ihr bereits vorliegende Erkenntnisse\nhinsichtlich der Kreditvermittlungstätigkeit der Klägerin stützte.\nDem Schreiben kann auch keine bloße Diffamierungsabsicht entnommen\nwerden, da es der Beklagten gerade auf den Nachweis der\nBerechtigung ihrer Vorwürfe ankam. Zu berücksichtigen ist weiter,\ndaß das Vorgehen der Beklagten, einem Verbraucherschutzverein,\nletztlich den Interessen der Allgemeinheit dienen sollte. Hierzu\ngehört die kritische Beobachtung von Kreditvermittlern, wenn deren\nTätigkeit, wie im Fall der Klägerin, unstreitig darin besteht,\nfinanziell in Not geratenen Kunden bei der Suche nach einem\nKreditgeber zu helfen. Ob die dabei mit den Kunden vereinbarte\nerfolgsunabhängige Spesenpauschale rechtlich zulässig ist oder\nnicht, ist für die Ziele der Beklagten nicht von ausschlaggebender\nBedeutung. Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang zu\nberücksichtigen, daß sich die Beklagte mit ihrer kritischen\nMeinungsäußerung an einen Rechtsanwalt gewandt hat, der sie zuvor\num Informationen gebeten hatte und der diese Information in einem\nanhängigen Rechtsstreit verwerten wollte. Nach dem Inhalt des\nSchriftwechsels der Parteien war eine darüber hinausgehende\nVerbreitung in der Öffentlichkeit nicht vorgesehen und ist auch\nnicht erfolgt.\n\n9\n\nEin widerrechtliches Verhalten der Beklagten ist somit nicht\nfestzustellen. Da sich die tatsächlichen Umstände in der\nZwischenzeit nicht geändert haben, kann der Beklagten ein\nberechtigtes Interesse an der Wiederholung der im Schreiben vom\n23.10.1989 enthaltenen Meinungsäußerung nicht abgesprochen werden\n(vgl. BGH NJW 1982, 2246; Mertens in Münchener Kommentar, BGB, 2.\nAufl., § 823 Rdnr. 517), so daß der Unterlassungsanspruch der\nKlägerin auch von daher nicht gerechtfertigt ist.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 10, 713\nZPO.\n\n11\n\nGegenstandswert und Wert der Beschwer für die Klägerin:\n50.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-26/19-u-145-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-26/19-u-145-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314585","retrieved":"2026-07-09 03:46:37.360666+00:00"}}