{"status":"available","doknr":"OLD314590","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0624.16WX86.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-24","aktenzeichen":"16 Wx 86/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n \n\n3\n\nI\n\n4\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) sind\nAussiedler deutscher Volkszugehörigkeit. Am 16. Juli 1988 schlossen\nsie in L. , Gebiet K. /UdSSR die Ehe. Seit ihrer Eheschließung\nführen sie einen gemeinsamen Ehenamen, der \"Jz. \" lautet. Neben\ndiesem Ehenamen trägt der Beteiligte zu 1) den Vornamen \"W. \" und\ndie Betei-ligte zu 2) den Vornamen \"A. \". Beide führen außerdem\neinen nach dem Recht der RSFSR gebildeten Vatersnamen, der\nBeteiligte zu 1) den Vatersnamen \"V. \", die Beteiligte zu 2) den\nVatersnamen \"L. \".\n\n5\n\nSeit dem 24. August 1990 leben die\nBeteiligten zu 1) und 2) in der Bundesreupublik Deutschland. Am 12.\nNo-vember 1990 wurde in W. die gemeinsame Tochter \"B. \" geboren.\nBei der Beurkundung der Geburt trug der Standesbeamte des\nStandesamts W. die Namen der Beteiligten zu 1) und 2)\neinschließlich ihrer Vatersnamen mit \"V. V. e. Jc. \" und \"A. L. Jc.\ngeb. D. \" ein.\n\n6\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) haben beim\nAmtsgericht beantragt, den vorgenannten Geburtseintrag in der Weise\nzu berichtigen, daß die Namen des Vaters richtig lauten \"W. Jz. \"\nund die der Mutter \"A. Jz. geb. D. \"; vor allem aber sollten bei\ndem Eintrag die Vatersnamen entfallen.\n\n7\n\nZur Begründung haben sie ausgeführt,\nsie seien Deutsche und deshalb müsse auch bezüglich ihrer\nNamensführung deutsches Recht maßgeblich sein. Dieses kenne jedoch\neinen Vatersnamen nicht. Außerdem sei allein maßgeb-lich, daß der\nBeteiligte zu 1) von seinen Eltern den Vornamen \"W. \" erhalten\nhabe, mit dem er stets gerufen worden sei. Das Amtsgericht hat dem\nBerichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) inso-fern\nstattgegeben, als es eine entsprechende deutsche Schreibweise der\nVor-, und Familiennamen der Beteilig-ten zu 1) und 2) angeordnet\nhat. Der jeweilige Vaters-name sei indes als solcher gekennzeichnet\nfolgenderma-ßen im Geburtenbuch einzutragen:\n\n8\n\n\"W. , Vatersname V. e. , Jz. \", und \"A.\n, Vatersname L. , Jz. geb. D. \".\n\n9\n\nGegen diese amtsgerichtliche\nEntscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige\nBeschwerde mit der Begründung eingelegt, für die Verwendung eines\nVaters-namens bestehe nach deutschem Recht keine Grundlage und\nVerwendung.\n\n10\n\nDer Beteiligte zu 3) hat gegen den\nBeschluß des Amtsgerichts ebenfalls Beschwerde eingelegt. Er ist\nder Ansicht, das Amtsgericht habe in seiner Entscheidung Art. 10\nEGBGB verkannt, der bei einem Statuswechsel den Namen als\nwohlerworbenes Recht weiterbestehen lasse. Deshalb sei die im\nGeburtenbuch vorgenommene Eintragung der Namen der Beteiligten zu\n1) und 2) rechtmäßig .\n\n11\n\nDas Landgericht hat die sofortige\nBeschwerde des Betei-ligten zu 3) zurückgewiesen. Auf das\nRechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) hat es den Beschluß des\nAmts-gerichts hinsichtlich der Eintragung der Vatersnamen\nabgeändert und angeordnet, daß die Eintragung im Gebur-tenbuch den\nVermerk:\n\n12\n\n\"Auf Anordnung des Amtsgerichts in B.\nwird berichti-gend vermerkt, daß richtig lauten:\n\n13\n\ndie Namen der Mutter \"A. Jz. , geb. D.\n\", die Namen des Vaters \"W. Jz. \", der Familienname des Kindes \"Jz.\n\".\n\n14\n\nGegen diese landgerichtliche\nEntscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des\nBeteiligten zu 3).\n\n15\n\nDieser beantragt, den Beschluß des\nLandgerichts und des Amtsgerichts abzuändern, soweit damit dem\nBerichti-gungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) hinsichtlich des\nVornamens des Beteiligten zu 1) und der Vatersnamen der Beteiligten\nzu 1) und 2) stattgegeben wurde und den dahingehenden\nBerichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) abzulehnen.\n\n16\n\nEr nimmt im wesentlichen auf sein erst-\nund zweitin-stanzliches Vorbringen Bezug und verweist auf die seine\nAuffassung bestätigende Regelung unter Ziffer 18.1 der sog.\n\"Friedland-Richtlinien\" (1990 neugefaßte Richtli-nien des BMI für\ndie Prüfung der Staatsangehörigkeit und Namensführung der\nAussiedler im Grenzdurchgangsla-ger Friedland vom 29. 07 1976,\nabgedruckt in StAZ 1990, 348). Außerdem könne auch ein deutscher\nStaatsangehöri-ger, der nach fremdem Namensrecht einen Vatersnamen\ner-worben habe, diesen nur im Namensänderungsverfahren\nab-legen.\n\n17\n\nII\n\n18\n\n1. Die sorfortige weitere Beschwerde\nist nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG\nstatthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1\nFGG) eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Betei-ligten zu 3)\nals Standesamtsaufsicht folgt aus § 49 Abs. 2 PStG.\n\n19\n\n2. In der Sache hält die Entscheidung\ndes Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO)\nstand.\n\n20\n\na) Zutreffend ist das Landgericht zu\ndem Ergebnis gelangt, daß die Eintragung eines Vatersnamens nicht\nzu erfolgen habe.\n\n21\n\nZu Recht hat sich das Landgericht im\nHinblick auf die Nichteintragung des Vatersnamens zur Begründung\nseiner Auffassung im wesentlichen der Ansicht des Bayerischen\nObersten Landesgerichtss im Beschluß vom 21. 11. 1991 (- BReg. 3 Z\n127/91, abgedruckt in StAZ 1992, 9 ff.) angeschlossen. Auch der\nSenat teilt die Meinung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts.\n\n22\n\nZutreffend weist das Landgericht darauf\nhin, daß für die Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) seit\nihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland deut-sches Recht\ngelte.\n\n23\n\nNach Art. 10 EGBGB unterliegt der Name\neiner Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die\nMaßgeb-lichkeit des Personalstatuts erstreckt sich grundsätz-lich\nauf die Namensführung insgesamt; d.h. auch auf die Führung von\nZwischennamen (Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdnr.\n7).\n\n24\n\nFür die Beteiligten zu 1) und 2) ist\nmit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein Wechsel\ndes Per-sonalstatuts eingetreten. Nach Art. 116 Abs. 1 GG sind sie\nmit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutsch-land als\nFlüchtling deutscher Volkszugehörigkeit Deut-schen im Sinne des\nGrundgesetzes gleichzuachten. Art. 9 Abschnitt II Nr. 5 des\nFamilienrechtsänderungsgesetzes (FamÄndG) vom 11.08.1961 stellt\ninsoweit auch klar, daß die Gleichstellung der Statusdeutschen im\nSinn des Art. 116 Abs. 1 GG sich auch auf die\nkollisionsrecht-lichen Vorschriften des internationalen\nPrivatrechts bezieht. Dies hat zur Folge, daß jedenfalls eine\nmög-licherweise noch bestehende sowjetische oder russische\nStaatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) gem. Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 EGBGB verdrängt wird.\n\n25\n\nMit dem Wechsel des Personalstatuts ist\nsomit für die Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) seit ihrer\nAufnahme in das Bundesgebiet deutsches internationales Privatrecht\nanzuwenden.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BGHZ 63, 107 ff.; BGH, StAZ 1983, 273) müssen\ndie Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts daraufhin\nüberprüft werden, welche Auswirkungen der Wechsel der\nStaatsangehörigkeit einer Person auf ihre Namensführung mit sich\nbringt. Nach einem in Rechtsprechung (BGH, a.a.O; BayObLG StAZ\n1984, 67; StAZ 1989, 345 (346) und Literatur (Palandt/Heldrich,\nArt. 10 EGBGB Rdnr. 10; Staudinger/Sturm, 12. Aufl., Einl. zu Art.\n7 ff EGBGB Rdnr. 320) anerkannten Grund-satz läßt das deutsche\nRecht den bisherigen Namen als wohlerworbenes subjektives Recht\nweiterbestehen, da ei-ne Namensänderung im Falle des\nStatutenwechsels grund-sätzlich nicht vorgeschrieben sei.\n\n27\n\nAllerdings ist hier von diesem\nGrundsatz für die Betei-ligten zu 1) und 2) im Hinblick auf ihre\nEigenschaft als Statusdeutsche im Sinne des Art 116 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit Art. 9 Abschnitt II Nr. 5 FamRÄndG eine Ausnahme zu\nmachen.\n\n28\n\nDie Wahrung des Namens als\nwohlerworbenes Recht bei ei-nem entsprechenden Statuswechsel beruht\nnicht auf einer gesetzlichen Regelung. Schon deshalb besteht für\neine ausnahmslose Anwendung kein zwingender Anlaß. Vielmehr muß die\nRechtsanwendung für die Aufnahme verfassungs-rechtlicher\nBewertungsvorgaben offenbleiben (BayObLG StAZ 1992, 9 (10); a. A.\nGaat, StAZ 1992, 166).\n\n29\n\nMit dem verfassungsrechtlichen\nGleichstellungsgebot des Art. 116 Abs. 1 GG wäre es jedoch nicht zu\nvereinbaren, Statusdeutsche in Deutschland zur Führung eines\nrussi-schen Vatersnamens zu zwingen. Zu Recht weist Böhmer (StAZ\n1991, 213 (214 f.) darauf hin, daß sich der deutsche Name nicht mit\neinem Vatersnamen verträgt und durch ihn verfälscht wird. Es wäre\ngeradezu ein Wider-spruch in sich, Statusdeutsche, die gerade wegen\ndes in ihrer deutschen Namensführung manifestierten Bekennt-nisse\nzum deutschen Volkstum die Stellung als Deutsche erlangt haben, in\nDeutschland zur Führung eines nach russischem Recht zwangsläufig\nerworbenen Vatersnamens zu zwingen.\n\n30\n\nGerade die slawische Form des\nVatersnamens erweckt den Anschein, als würde es sich bei dem\nAussiedler um einen russischen Volkszugehörigen handeln. Für den\nbetroffe-nen Personenkreis wird auf diese Weise die deutsche\nIdentität in Frage gestellt, deretwegen sie gerade in die\nBundesrepublik Deutschland gekommen sind\n\n31\n\nAußerdem wäre es mit dem von der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hervorgehobenen Gesichtspunkt\nder Um-weltbezogenheit des Namens (BGHZ 56, 193 (201 f.); BGH FamRZ\n1983, 878 (881) nicht vereinbar, dem um Integra-tion bemühten\nAussiedler diese durch die Führung eines Namens, der eine andere\nals die deutsche Volkszugehö-rigkeit vermutenläßt, zu\nerschweren.\n\n32\n\nEs stünde auch im Widerspruch zum\nGleichstellungsgebot des Art. 116 Abs. 1 GG, die Beteiligten zu 1)\nund 2) auf die Möglichkeit der Änderung ihres Namens in einem\nbehördlichen Verfahren zu verweisen. Nach Sinn und Zweck des Art.\n116 Abs. 1 GG sollen die betroffenen Personen ohne weiteres die\nRechtsstellung wie andere deutsche Staatsangehörige haben. Diesem\nGedanken würde es jedoch zuwiderlaufen, Statusdeutsche im Hinblick\nauf ihren jedermann offensichtlich als nicht deutsch erkennbaren\nNamen zunächst auf ein verwaltungsbehörd-liches Änderungsverfahren\nzu verweisen (OLG Hamm, StAZ 1992, 112 (114). Insofern ist die\nAnsicht des Beteiligten zu 3) unzutreffend, auch ein eingebürgerter\ndeutscher Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seines\nNamenserwerbes nur eine fremde Staatsangehörigkeit be-sessen habe\nund deshalb fremdem Namensrecht unterlegen gewesen sei, könne einen\ndanach erworbenen Vatersnamen auch nur durch ein\nNamensänderungsverfahren ablegen.\n\n33\n\nBei dieser Sichtweise ist gerade der\nentscheidende Unterschied nicht bedacht, daß jeder andere\nStaatsange-hörige, der sich in seiner Heimat nicht zum deutschen\nVolkstum bekannt hat, auch erst durch die Einbürgerung Deutscher\nwird. Der Aussiedler deutscher Volkszugehö-rigkeit wird nach Art.\n116 Abs. 1 GG jedoch unmittelbar mit der Aufnahme in das\nBundesgebiet in jeder Hinsicht - unabhängig von seiner\nStaatsangehörigkeit - wie ein Deutscher behandelt. De facto bestand\nseine Deutschen-eigenschaft nämlich bereits vorher (Böhmer, StAZ\n1991, 213 (214). Dieser Umstand muß sich dann auch unmittel-bar auf\nseine Namensführung auswirken.\n\n34\n\nDie insoweit anderslautende Regelung in\nden \"Friedland-Richtlinien\", auf die der Beteiligte zu 3) seine\nAuf-fassung stützt, steht dem nicht entgegen. Der Senat ist bei\nseiner Rechtsanwendung an Verwaltungsvorschriften nicht gebunden\n(OLG Celle, StAZ 1992, 142).\n\n35\n\nDem Wegfall des Vatersnamens steht auch\nein schützens-wertes Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) nicht\nentgegen, diesen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes\nwohlerworbener Rechte solange weiterzuführen, bis sie ihn durch\neine ausdrückliche Erklärung, für die bisher noch keine rechtliche\nGrundlage besteht, ablegen (so aber Marcks, StAZ 1991, 292). Die\nBetroffenen konnten ihre besondere Rechtsstellung als Deutsche nur\ndadurch erlangen, daß sie sich vor Aufnahme im Bundesgebiet zum\ndeutschen Volkstum bekannt haben; dazu gehörte gerade die Führung\ndes Namens in deutscher Form ohne Zwischen-namen (BayObLG StAZ\n1992, 9 (10).\n\n36\n\nb) Zu Recht hat das Landgericht des\nweiteren die Auf-fassung des Amtsgerichts bestätigt, die Eintragung\nim Geburtenbuch in bezug auf den Vornamen des Beteiligten zu 1) mit\n\"V. \" sei unrichtig. Vielmehr sei der deutsche Vorname \"W. \"\neinzutragen.\n\n37\n\nZutreffend sind Amtsgericht und\nLandgericht davon ausgegangen, daß bei einer Eintragung von Vor-\nund Familiennamen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 PStG die Namen\ngrundsätzlich den Eintragungen in anderen Perso-nenstandsbüchern\noder öffentlichen Urkunden, z. B. der Heiratsurkunde, zu entnehmen\nsind.\n\n38\n\nDie darin aufgeführten Namen sind für\nden Standesbeam-ten auch dann verbindlich, wenn es sich um\nausländische Urkunden handelt. Eine ausnahmslose Übernahme der\ndortigen Eintragung des Vornamens in das deutsche\nPer-sonenstandsregister kommt jedoch nicht in Betracht, vor allem\ndann nicht, wenn der ausländische Eintrag von An-fang an unrichtig\ngewesen ist.\n\n39\n\nZutreffend hat das Landgericht\nangenommen, daß die Ein-tragung des Vornamens des Beteiligten zu 1)\nin seinen Personenstandsurkunde mit \"V. \" von Anfang an un-richtig\ngewesen ist.\n\n40\n\nDie Eintragung in einem russischen\nGeburtenbuch ist je-denfalls dann unrichtig, wenn sie nicht dem\nWillen der Eltern entspricht. Der Vorname wird dem Kind sowhl nach\ndeutschem Recht als auch nach der Rechtsordnung der UdSSR (Art. 51\nAbs. 2 Halbsatz 1 des Ehe- und Familien-kodex der RSFR, dem die\nKodifizierungen in den anderen Sowjetrepubliken entsprechen) nach\nder Vereinbarung der Eltern verliehen.\n\n41\n\nInsofern kommt es auch nicht auf den\nStatutenwechsel an.\n\n42\n\nWenn die Eltern des Beteiligten zu 1)\ndiesem den Vorna-men in der deutschen Form \"W. \" gegeben haben, und\ndiesen auch - wie das Landgericht deren glaubhaften Be-kundungen\nrechtsfehlerfrei entnommen hat - in deutscher Form geführt haben,\nso ist der ausländische Geburtsein-trag in der Form \"V. \" von\nAnfang an unrichtig ge-wesen. Dies vor allem auch deshalb, weil\nsich der Wille der Eltern des Beteiligten zu 1) bei der Beurkundung\ndes Vornamens nicht durchsetzen konnte. Im russischen sind \"V. \"\nund \"W. \" identische Vornamen. Deshalb ist auch die Auffassung des\nBeteiligten zu 3) abzulehnen, dem Beteiligten zu 1) hätte nach\nseinem Heimatrecht gar nicht wirksam der Vorname \"W. \" erteilt\nwerden können, weil dann auch die Standesbeam-ten in der UdSSR den\nNamen in der deutschen Form einge-tragen hätten. Es ist aufgrund\nder Parallelen zwischen dem deutschen Recht und der russischen\nRechtsordnung zur Vornamensgebung davon auszugehen, daß die\nBeilegung eines Vornamens durch die Eltern erfolgt; die Anzeige\nbeim Standesamt oder in das Geburtenbuch hat demgegen-über keine\nkonstitutive, sondern lediglich deklaratori-sche Wirkung (vgl.\nBayObLG StAZ 1980, 63 (64). Demnach ist es irrelevant, wenn sich\nder Wille der Sorgeberech-tigten bei der standesamtlichen\nBeurkundung des Vorna-mens des Beteiligten zu 1) nicht durchsetzen\nkonnte.\n\n43\n\nDas Beschwerdeverfahren ist\ngerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die\naußergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) beruht auf §\n113 a Absatz 1 Satz 2 FGG.\n\n45\n\nGegenstandswert für das\nRechtsbeschwerdeverfahren:\n\n46\n\n5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-24/16-wx-86-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-24/16-wx-86-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314590","retrieved":"2026-07-09 03:46:37.852671+00:00"}}