{"status":"available","doknr":"OLD314589","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0624.13U11.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-24","aktenzeichen":"13 U 11/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist\nteilweise begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nEr hat gegen die Beklagten als\nGesamtschuldner aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1988 in , J.\nAnspruch auf Scha-densersatz in Form des Geldersatzes in Höhe von\n10.567,49 DM und in Form der Freistellung von der\nMietwagenkostenforderung der Beklagten zu 2) in Höhe von 4.355,92\nDM (§§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 Abs. 1,2 PflVersG). Die alleinige\ngrundsätzli-che Haftung der Beklagten aus dem vom Beklagten zu 1)\nschuldhaft verursachten Auffahrunfall für die aus diesem Ereignis\nzurechenbar resultierenden Schäden am Fahrzeug des Klägers und die\nentspre-chenden Mietwagenkosten ist nicht aus dem Ge-sichtspunkt\neines etwa vorsätzlich herbeigeführten \"gestellten\" Unfalls\nausgeschlossen. Zwar mag es in der Aussage des Zeugen J. einige\nUnstim-migkeiten zu seinem Standort geben; auch die Tat-sache, daß\nder Kläger nur einen Monat zuvor in ei-nen Auffahrunfall verwickelt\nwar, wie schließlich der weitere Umstand, daß der Beklagte zu 1)\nbe-reits ca. ein halbes Jahr zuvor - wenn auch in an-derer\nKonstellation - auch in einen Auffahrunfall verwickelt war, mögen\nden Verdacht einer Manipula-tion aufkommen lassen. Dies und die\nTatsache, daß nach den Erfahrungen der Beklagten zu 3) und der\nBeklagten zu 2) gerade mit Mietfahrzeugen, spe-ziell Klein-Lkw's,\neine ganze Reihe von gestellten Unfällen produziert werden, reicht\nvorliegend zu einer sicheren entsprechenden Feststellung der\nvorsätzlichen Herbeiführung dieses Unfalls nicht aus. Es ist noch\nnicht einmal nachgewiesen, daß die drei beteiligten Fahrzeugführer\netwa miteinan-der bekannt gewesen wären. Da keine hinreichende Zahl\ngenügend feststehender Tatsachen vorliegt, die zusammengenommen für\neinen Anscheinsbeweis eines gestellten Unfalls sprechen, kommt ein\nAus-schluß der Haftung der Beklagten aus diesem Grunde nicht in\nBetracht (vgl. hierzu Senatsurteile in Sachen 13 U 280/90; 13 U\n311/90 sowie allgemein zu den Kriterien des Anscheinsbeweises in\nderartigen Fällen: Urteil vom 06.11.1991 - 13 U 133/91 -).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIndessen hat der Kläger hinsichtlich\ndes Fahrzeug-schadens lediglich Anspruch auf Erstattung der\nReparaturkosten zur Beseitigung des Heckschadens, für den\nentsprechend dem Gutachten der D. vom 28.07.1989 in Verbindung mit\nder Schadens-aufteilung vom 02.04.1992 (Bl. 285 d.A.) ein Betrag\nvon brutto 10.567,49 DM anzusetzen ist. Bezüglich des Heckschadens\nhat der Senat nicht die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich der\nZuordnenbarkeit des Schadens zu dem voliegenden Unfallereignis. Es\nist unstreitig, daß der Be-klagte zu 1) mit dem Klein-Lkw auf das\nHeck des Klägerfahrzeugs aufgefahren ist. Der Sachverstän-dige Dr.\nP. hat in seinem schriftlichen Gutachten lediglich Vermutungen auf\nder Grundlage des Beklagtenvorbringens angestellt, wonach\neven-tuell gewisse Teile des Heckbereichs im Kofferraum auf einen\nVorschaden zurückzuführen sein könnten. Allerdings hat der\nSachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht seine\nAusführungen relativiert, weil er davon ausgegangen ist, daß man\nanhand der Fotos eine Berührung auch auf der rechten Seite des\nFahrzeugs nicht ausschließen könne. Anhand der Fotos sind die\ngeringfügigen Dellen in der rechtsseitigen Kofferraumpartie\ndurchaus dem vorliegenden Schadensereignis zuord-nenbar. Abgesehen\ndavon hat das von der Beklagten zu 3) eingeholte Schadensgutachten\nüberhaupt kei-ne Differenzierung bezüglich des Reparaturumfangs\nvorgenommen, ja es ist überhaupt nicht ersicht-lich, daß nach der\nSchadenskalkulation für diese rechtsseitigen Bereiche, die\njedenfalls nicht im Feld der Hauptanstoßstelle links liegen,\nanteilige Kosten der Heckreparatur angesetzt worden sind. Bei\ndieser Sachlage müssen der gesamte anteilige Reparatur- und\nLackieraufwand sowie die entspre-chenden Ersatzteile des\nHeckschadens im Betrage von 10.567,49 DM als erstattungsfähig\nangesehen werden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDemgegenüber ist der Frontschaden nicht\ner-stattungsfähig, weil hier der Kläger nicht hat nachweisen\nkönnen, ob bzw. gegebenenfalls in wel-chem Umfang das vorliegende\nSchadensereignis die im Gutachten als reparaturbedürftig\naufgeführten Frontschäden verursacht hat. Es steht noch nicht\neinmal fest, ob durch den Aufprall des Beklagten zu 1) auf das Heck\ndes Klägerfahrzeugs dieses sei-nerseits gegen das Heck des\nFahrzeugs des Zeugen J. gedrückt worden ist; nach dem Gutachten Dr.\nP. ist zumindest nicht auszuschließen, daß der Kläger bereits zuvor\nauf das Fahrzeug des Zeugen J. selbst aufgefahren ist; die Aussage\ndes Zeugen J. zu dem Gesamtereignis ist in diesem Punkt unklar.\nAbgesehen davon liegt ausweislich der Lichtbildunterlagen\nunstreitig ein sehr erheblicher hoher Schaden im Frontbereich aus\ndem ca. 1 Monat vorher erfolgten Unfall des Klägerfahrzeugs vor,\nder nach dem Sachverständi-gengutachten Dr. P. auch nicht\nannäherend eine Differenzierung des jetzigen Schadens zuläßt, zumal\noffenbar die danach erfolgte Reparatur le-diglich eine\nInstandsetzung darstellte; von einer fachgerechten Reparatur unter\nVerwendung von neuen Ersatzteilen kann entsprechend dem Gutachten\ndes T. keine Rede sein.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEntsprechend dem Verhältnis von\nHeckschaden zum Gesamtschaden kann der Kläger auch nur\nFreistel-lung von der noch nicht bezahlten Mietwagenkosten-rechnung\nder Beklagten zu 2) mit dem entsprechen-den Anteil von 43 %, das\nheißt einen Ausgangsbe-trag von 5.807,90 DM, dem Grunde nach\nbeanspru-chen. Dieser Betrag ist gemäß § 287 ZPO um erspar-te\nEigenaufwendungen von geschätzt 15 % zu redu-zieren. Ein weiterer\nAbschlag von 10 % ergibt sich daraus, daß in diesem Umfang der\nNutzungswert des beschädigten Fahrzeugs des Klägers aufgrund seines\nAlters von über 5 Jahren und der entsprechenden Laufleistung hinter\ndem eines typengleichen, er-fahrungsgemäß maximal 2 Jahre alten\nMietwagens zurückbleibt. Als Schätzungsgrundlage zieht der Senat\nhierfür die Tabelle von Sanden/Danner heran, die freilich für die\nBerechnung der abstrakten Nutzungsentschädigung aufgestellt wurde;\ndie dort genannten Beträge sind aufgrund des Einflusses des\nFahrzeugsalters auf den Nutzungswert nur für Pkw bis zu einem Alter\nvon 5 Jahren anzuwenden; für einen Zeitraum von jeweils weiteren 5\nJahren ist die nächstniedrigere Gruppe maßgebend (vgl. hier-zu OLG\nFrankfurt, VersR 1985, 248). Danach ist für den vorliegenden Fall\ndavon auszugehen, daß im Verhältnis zu den Fahrzeugen der Kategorie\nK (hierher gehörte das Klägerfahrzeug) denen der Kategorie J ein um\n10 % geringerer Nutzungswert zukommt. Ausgehend von dem gesamten\nAbzug von 25 % ergibt sich der zuerkannte Freistellungsanspruch im\nWert von 4.355,92 DM.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Zinsforderung in Höhe von 4 % ist\naus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 284 ff BGB)\ngerechtfertigt, jedoch erst ab 10.08.1989 (Ablauf der vom Kläger\ngesetzten Regulierungsfrist zum 09.08.1989).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n38.239,04 DM.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nWert der Beschwer:\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\na) für den Kläger: 23.316,63 DM b) für\ndie Beklagten: 14.923,41 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-24/13-u-11-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-24/13-u-11-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314589","retrieved":"2026-07-09 03:46:37.758752+00:00"}}