{"status":"available","doknr":"OLD314593","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0622.19U16.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-22","aktenzeichen":"19 U 16/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises\nnach Wandlung des Kaufvertrages über eine EDV-Anlage (Hardware und\nSoftware) sowie auf Ersatz nutzloser Aufwendungen in Anspruch.\n\n3\n\nDer erste Kontakt zwischen den Parteien kam auf einer Fachmesse\nin K. zustande, auf der der Zeuge Z. als Vertriebsbeauftragter der\nBeklagten tätig war. In der Folgezeit wurde zu den Gesprächen\nzwischen den Parteien die Firma I. C. GmbH als sogenannter \"CP\" der\nBeklagten hinzugezogen. Als Lieferant der Software wurde außerdem\ndie Firma S in Ka. eingeschaltet. Es kam sodann zu einem Angebot\nder Firma I. an die Klägerin vom 12.12.1988, an das sich weitere\nErörterungen anschlossen. Sodann richtete die Firma I. ein\nüberarbeitetes Angebot an die Beklagte mit Datum vom 10.01.1989.\nMit Datum vom 25.01.1989 unterzeichnete die Klägerin den\nSystemschein Nr. 01 der Beklagten, in dem die einzelnen Teile der\nbestellten Anlage enthalten waren. Eine schriftliche\nAuftragsbestätigung erhielt die Klägerin weder von der Beklagten\nnoch von der Firma I.. Die Anlage wurde der Klägerin im ersten\nQuartal 1989 ausgeliefert. Entsprechend der Mitteilung der\nBeklagten in einem Schreiben vom 16.02.1989, daß die\n\"rechnungsmäßige Abwicklung des Projekts\" über die Firma I.\nerfolgen solle, erstellte diese die Rechnung, die dann von der\nKlägerin bezahlt wurde. Mitte des Jahres 1989 kam es zu ergänzenden\nBestellungen der Klägerin gemäß den Systemscheinen Nr. 02 und 03\nder Beklagten (Bl. 87, 106 d.A.). Insoweit sind unstreitig Verträge\nzwischen den Parteien geschlossen worden. Die zugehörigen\nRechnungen, die die Klägerin dem Landgericht mit Schriftsatz vom\n02.07.1991 vorgelegt hat, sind bisher nicht bezahlt worden und\ndementsprechend auch nach der Erklärung des Geschäftsführers der\nKlägerin im Termin vom 04.07.1991 nicht in der Klageforderung\nenthalten.\n\n4\n\nNach mehreren Beanstandungen rügte die Klägerin mit Schreiben\nvom 29.08.1989 gegenüber der Beklagten verschiedene Mängel und\nstellte ihr die gesamte Anlage zur Verfügung. Nach weiterem\nSchriftwechsel erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.1990\ndie Wandlung des Kaufvertrages. Mit der Klage begehrt sie die\nRückzahlung des Kaufpreises und macht den Ersatz nutzloser\nAufwendungen geltend. Wegen der Berechnung der Klageforderung im\neinzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 9 ff. d.A.) i.V.m. dem\nSchriftsatz der Klägerin vom 10.04.1991 (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 73.941,92 DM nebst 9 %\nZinsen von 63.821,45 DM seit dem 01.10.1990 zu zahlen, Zug um Zug\ngegen Rückgabe im einzelnen bezeichneter Teile.\n\n7\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n8\n\nSie hat insbesondere bestritten, daß sie Vertragspartner der\nKlägerin geworden sei. Die Vertragsverhandlungen seien vielmehr von\nAnfang an mit der Firma I. GmbH geführt worden.\n\n9\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.\nWegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift des Landgerichts vom 02.09.1991 Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nSodann hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil, auf\ndas ebenfalls Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil die\nKlägerin den Nachweis eines Kaufvertrages mit der Beklagten nicht\ngeführt habe.\n\n11\n\nMit ihrer formund fristgerecht eingelegten und begründeten\nBerufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren\nweiter. Insbesondere behauptet sie nach wie vor, daß die Beklagte\nihr Vertragspartner sei. Dies ergebe sich aus dem Ablauf der\nVerhandlungen und auch aus der nachfolgenden Korrespondenz und dem\nvon ihr unterzeichneten Systemschein 01. Dies begründet die\nKlägerin im einzelnen. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin,\ndaß Gegenstand der Klage auch Teile seien, über die unstreitig\nMitte 1989 gemäß dem Systemschein Nr. 02 ein Vertrag mit der\nBeklagten zustandegekommen sei.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem\nerstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen. Die Beklagte\nbeantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin bittet, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse\nleisten zu dürfen.\n\n16\n\nDie Beklagte tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung vom 25.03.1992 entgegen.\n\n17\n\nDer Senat hat die von der Klägerin benannte Zeugin F.\nvorsorglich gemäß § 273 ZPO zum Verhandlungstermin vom 18.05.1992\ngeladen. Das daraufhin an den Senat gerichtete Schreiben der Zeugin\nF. vom 04.05.1992 (Bl. 186 d.A.) ist in der mündlichen Verhandlung\nden Parteien bekannt gegeben worden. Auf einer Vernehmung der\nZeugin hat die Klägerin daraufhin nicht mehr bestanden.\n\n18\n\nWegen des Sachund Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n21\n\nAuch der Senat hält es nicht für bewiesen, daß die Beklagte\nVertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Ein schriftlicher\nKaufvertrag zwischen den Parteien bezüglich derjenigen Teile, für\ndie die Klägerin den Kaufpreis bezahlt hat, dessen Rückzahlung sie\nmit der Klage verlangt, liegt nicht vor. Soweit die Klägerin darauf\nhinweist, es seien auch Teile Gegenstand der Klage, über die gemäß\nden Systemscheinen Nr. 02 und 03 unstreitig Verträge mit der\nBeklagten zustandegekommen sind, trifft dies nur insoweit zu, als\ndie Klägerin solche Teile Zug um Zug gegen Rückzahlung des\nKaufpreises an die Beklagte zurückgeben will. Das ändert aber\nnichts daran, daß entsprechend der Erklärung des Geschäftsführers\nder Klägerin im Termin des Landgerichts vom 04.07.1991, die im\nübrigen mit der Berechnung in der Klageschrift übereinstimmt, der\ngezahlte und jetzt zurückverlangte Kaufpreis sich nur auf Teile\nbezieht, die Gegenstand des Systemscheins Nr. 01 gewesen sind.\nInsoweit ist ein Vertragsschluß zwischen den Parteien nicht\nnachgewiesen.\n\n22\n\nNach dem ersten Kontakt zwischen den Parteien auf der Fachmesse\nin K. ist von vornherein die Firma I. C. GmbH als sogenannter \"CP\"\nder Beklagten zu den Gesprächen der Parteien zugezogen worden. Dies\nergeben sowohl die vorliegenden schriftlichen Unterlagen als auch\ndie Aussagen der Zeugen Z. - Vertriebsbeauftragter der Beklagten -\nund H., der die Klägerin seinerzeit bei der Anschaffung der\nEDV-Anlage beraten hat. Nach Darstellung des Zeugen Z. handelte es\nsich bei der Firma I. um einen Stützpunkthändler der Beklagten.\nNach Darstellung des Zeugen H. hat es zunächst ein Gespräch am\n12.12.1989 gegeben, an dem der Geschäftsführer der Klägerin mit dem\nGeschäftsführer der Firma I. Kx und dem Zeugen H. teilgenommen hat.\nDer Zeuge H. hat ausdrücklich bekundet, daß die Vorgespräche von\nder Firma I. geführt worden seien, allerdings sei der Zeuge Z.\nwenigstens einmal dabeigewesen. Schon am 12.12.1988 habe ein\nAngebot der Firma I. vorgelegen, das aber noch erörterungsbedürftig\ngewesen sei. An dieses Angebot und an das Gespräch vom 12.12.1988\nschließt sich das Schreiben der Klägerin an die Firma I. vom\n19.12.1988 an (Bl. 49 d.A.), in dem noch einige Klarstellungen\nerbeten werden. Es wird dort auch um Aufklärung gebeten, ob die\nFirma I. Vertragspartner der Beklagten sei. Daraufhin hat die Firma\nI. das auch von dem Zeugen H. erwähnte neue Angebot vom 10.01.1989\n(Bl. 100 ff. d.A.) an die Klägerin gerichtet. Es handelt sich\neindeutig um ein Angebot der Firma I., in dem auf S. 2 ausdrücklich\nerwähnt wird, daß die Firma I. der autorisierte CP der Beklagten\nfür die MX-Serie und die PCLinie sei. \"Unser Betreuer ist der ihnen\nbekannte Herr Z. von S.-K..\" Daraus geht hervor, daß hier die Firma\nI. der Klägerin ein Angebot machte, das auf Seiten des Herstellers,\nnämlich der Beklagten, von dem Zeugen Z. betreut werden sollte. Das\nsogenannte abschließende Organisationsgespräch hat nach Angaben des\nZeugen Z. unter Beteiligung des Geschäftsführers der Klägerin, des\nZeugen H. und des Zeugen Z. stattgefunden, wobei der\nGeschäftsführer Kx der Firma I. nur deshalb nicht anwesend war,\nweil er entweder in Urlaub oder krank war.\n\n23\n\nIm Zusammenhang mit den Vorgesprächen hat der Zeuge Z. auch die\nhandschriftliche Aufstellung (Bl. 73 d.A.) gefertigt, die entgegen\nder Darstellung der Klägerin und auch des Tatbestandes des\nlandgerichtlichen Urteils kaum als \"Angebot\" bezeichnet werden\nkann. Der Zeuge Z. hat dann auch ausdrücklich bekundet, er habe der\nKlägerin klar gemacht, daß der Vertrag mit der Firma I. gemacht\nwerden müsse, die sowohl die Hardware-Produkte der Beklagten als\nauch die Betriebssoftware, in diesem Falle der Firma S, anbiete.\nNach den vorangegangenen Angeboten der Firma I. konnte die Klägerin\nnach Auffassung des Senats auch mit nichts anderem rechnen.\n\n24\n\nDer Zeuge Z. hat sodann weiter bekundet, daß er den Systemschein\nNr. 01 (Bl. 13 ff. d.A.) den die Klägerin unter dem 25.01.1989\nunterschrieben hat, als Grundlage für die Bestellung bei der Firma\nI. vorbereitet habe. Daß dies der Sinn dieses Systemscheins war,\nscheint auch deshalb glaubhaft, weil ein Vertrag zwischen den\nParteien insoweit nicht vorliegt, wie es andererseits betreffend\ndie Systemscheine Nr. 02 und 03 aus der Mitte des Jahre 1989 der\nFall ist. Insoweit sind unstreitig Vertragsbeziehungen zwischen den\nParteien entstanden, die aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits\nsind, wenn man davon absieht, daß die Klägerin auch aufgrund dieser\nVerträge gelieferte Teile zurückgeben will.\n\n25\n\nDer Zeuge H. wußte zwar nicht, zwischen wem letztlich ein\nVertrag zustande gekommen ist, auch er hat aber ausdrücklich\nbekundet, daß Angebote der Firma I. vorgelegen hätten.\nBemerkenswert ist auch, daß nach der weiteren Bekundung des Zeugen\nsich die Beklagte später zunächst an die Firma I. gewandt hat, als\nSchwierigkeiten aufgetreten waren; die Firma I. hat dann auch\nversucht, die Anlage zum Laufen zu bringen. Der Geschäftsführer der\nKlägerin habe sich ihm, H., gegenüber auch nicht etwa dahingehend\ngeäußert, er sehe die Firma I. nicht als Vertragspartner an. Auch\nder EDV-Berater der Klägerin konnte also deren Vortrag, es sei ein\nVertrag mit der Beklagten zustandegekommen, nicht bestätigen; im\nGegenteil spricht auch seine Aussage eher für ein\nVertragsverhältnis mit der Firma I..\n\n26\n\nEin Vertragsschluß mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus\ndem in der Berufungsbegründung besonders hervorgehobenen Schreiben\nder Beklagten an die Klägerin vom 16.02.1989 (Bl. 78 ff. d.A.).\nDort bedankt sich die Beklagte, genauer ihr technisches Büro K.\ndurch den Zeugen Z., für das entgegengebrachte Vertrauen und\nschreibt, daß die Klägerin nunmehr für den Verkaufsbereich des\ntechnischen Büros K. der Referenzkunde der Beklagten für den\nAnwendungsbereich H., das hier verwendete System, sei. In der Folge\nwurden \"die am 25.01.1989 während der Vertragsverhandlungen\nfestgehaltenen sonstigen Gesprächspunkte\" bestätigt. Danach sollten\nsich \"alle Projektverantwortlichen\" zu einem noch festzulegenden\nZeitpunkt bei der Klägerin zur Abstimmung der Hardund\nSoftwareinstallation treffen. Teilnehmen sollten der\nGeschäftsführer der Klägerin, das Softwarehaus S, I. und die\nBeklagte. Die Definition der DATEV-Schnittstelle solle in dem\nProjektgespräch zwischen der Klägerin und S festgelegt werden. Es\nfolgten dann die Angaben einiger Preise und der bereits im\nTatbestand erwähnte Vermerk, daß die \"rechnungsmäßige Abwicklung\ndes Projektes... über unseren CP I.\" durchgeführt werde. Unter den\ngegebenen Umständen liegt in diesem Schreiben nach Auffassung des\nSenats keine eindeutige Bestätigung, daß die Beklagte sich als\nVertragspartner der Klägerin ansah. Wäre sie das gewesen, dann wäre\nkaum einzusehen, warum die Angelegenheit \"rechnungsmäßig\" über die\nFirma I. abgewickelt werden sollte. Bei alledem ist, wie bereits\nerwähnt, auch zu berücksichtigen, daß die Firma I. gegenüber der\nKlägerin von vornherein als Anbieter aufgetreten war. Das Schreiben\nvom 16.02.1989 ist auch dann sinnvoll, wenn die Beklagte nicht\nselbst Vertragspartner war, wohl aber am Zustandekommen des\nGeschäftes über die ihr verbundene Firma I. interessiert war. Ein\nReferenzobjekt wäre auch dann die bei der Klägerin installierte\nAnlage für die Beklagte gewesen. Im übrigen ist dem Senat aus\nvergleichbaren Fällen bekannt, daß im EDV-Bereich die Anbahnung des\nGeschäfts und dessen technische Abwicklung nicht selten zwischen\ndem Hersteller und dem Kunden erfolgen, während das rechtlich\nzugrundeliegende Vertragsverhältnis zwischen einem Vertragshändler\ndes Herstellers und dem Kunden begründet wird.\n\n27\n\nDie Konditionen, auf die sich die Klägerin in einem Schreiben an\ndie Firma I. vom 13.07.1989 (Bl. 51 d.A.) bezieht, und die auch in\ndem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29.08.1989 (Bl. 16\nff. d.A.) erwähnt werden, sind schon in dem Angebot der Firma I.\nvom 10.01.1989 enthalten und werden insofern in dem Schreiben der\nKlägerin vom 16.02.1989 auf S. 2 nur wiederholt. Auch hieraus\nergibt sich deshalb kein eindeutiger Hinweis auf die Beklagte als\nVertragspartner. Im Gegenteil folgt aus dem Schreiben der Klägerin\nvom 29.08.1989, daß zunächst überwiegend mit S und I. verhandelt\nworden ist. Daß die Beklagte in der Person des Zeugen Z. daran\ninteressiert war, daß die Anlage bei der Klägerin lief, und sich\ndeshalb in der Person des Zeugen Z. auch darum kümmerte, ist auch\ndann verständlich und einleuchtend, wenn sie nicht selbst\nVertragspartner geworden war. Auch das weitere Schreiben der\nBeklagten vom 07.12.1989 (Bl. 26 d.A.) kann in diesem Sinne gelesen\nwerden.\n\n28\n\nAuch aus der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin F. vom\n04.05.1992 (Bl. 186 d.A.), die den Parteien in der mündlichen\nVerhandlung vom 18.05.1992 bekannt gegeben worden ist, ergibt sich\nkeine abweichende Beurteilung. An den Vertragsverhandlungen war die\nZeugin nicht unmittelbar beteiligt, die für die Dateneingabe in die\nAnlage zuständig war. Sie war nur einmal dabei, als das\nSoftware-Programm vorgestellt wurde, und zwar von der Firma S. Über\ndie bei den Akten befindlichen Systemscheine der Beklagten hinaus\nwaren der Zeugin Verträge der Klägerin, sei es mit der Beklagten,\nsei es mit den Firmen S oder I., nicht bekannt. Zum Nachweise eines\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien kann diese Darstellung\nnaturgemäß nicht ausreichen. Auf einer förmlichen Vernehmung der\nZeugin hat die Klägerin nach Bekanntgabe des Schreibens der Zeugin\nnicht mehr bestanden.\n\n29\n\nDa somit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte,\nhat sie deren Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n30\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n31\n\nStreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 73.941,52 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-22/19-u-16-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-22/19-u-16-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314593","retrieved":"2026-07-09 03:46:38.119217+00:00"}}