{"status":"available","doknr":"OLD314598","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0617.27U161.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-17","aktenzeichen":"27 U 161/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht\nabgewiesen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDem Beklagten steht gegen den Kläger\nein Schadens-ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des\nBehandlungsvertrages zu. Nach dem Sachverständi-gengutachten war\ndie Behandlung des Klägers mit schwerwiegenden Mängeln behaftet. In\neinem solchen Fall besteht der Schaden des Dienstberechtigten\ndarin, daß er für eine unbrauchbare Leistung eine Vergütung zahlen\nsoll. Dieser Schaden ist in der Weise zu ersetzen, daß der\nDienstverpflichtete kei-ne Vergütung verlangen kann (BGH NJW 1978,\n816).\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Sachverständige Dr. R. rügt vor\nallem die Verblockung aller Pfeilerzähne zu einer 14-glied-rigen\nBrücke im Oberkiefer und Unterkiefer beim Fehlen von nur 2 bzw. 3\nZähnen. Ihre Feststellung, diese Maßnahme sei nicht indiziert\ngewesen und entspreche nicht dem heutigen Stand der zahnärzt-lichen\nWissenschaft, stimmt mit der Erfahrung des mit Arzthaftungssachen\nbefaßten Senats in ande-ren zahnärztlichen Rechtsstreitigkeiten\nüberein. Es sollten, so führt die Sachverständige weiter aus, wenn\nnotwendig, kleine Einheiten von 2 bis 3 Zähnen verblockt werden, um\nparodontalhygienische Probleme und Paßungenauigkeiten zu\nminimieren. Als Nachteil der umfangreichen Verblockung werde\naußerdem die totale Inaktivierung der Zähne angesehen. Diese\nFeststellungen hat der Kläger durch den Auszug aus dem Lehrbuch\n\"Teilprothesen, Praxis der Zahnheil-kunde\" von Hupfauf nicht\nwiderlegt. Auch Hupfauf weist darauf hin, daß die Verblockung von\nZähnen heute mit einer gewissen Zurückhaltung gesehen werde. Er\nbefürwortet dennoch bei bestimmter Indi-kationsstellung zwar die\nVerblockung, weist aber darauf hin, daß notwendig werdende\numfangreiche Verblockungen in Segmenten erfolgen sollten, wobei die\ngesamte Stabilisierung durch geschiebeartige Verbindungen\ngewährleistet werde. Er bestätigt also die Beurteilung der\nSachverständigen. Im übrigen hat der Kläger die Notwendigkeit der\numfangreichen Verblockung zunächst substantiiert nicht dargetan,\nsondern hat nur pauschal behauptet, alle Indikatio-nen für eine\nVerblockung hätten vorgelegen. Erst im Schriftsatz vom 7. Mai 1992\nhat er im einzelnen die angeblichen Gründe für eine\nGesamtverblockung dar-gelegt. Die Gründe werden aber durch das\nGutachten der Sachverständigen, der den Beklagten persönlich\nuntersucht und sich von dem Zustand seines Gebisses überzeugt hat,\nwiderlegt. Schon aus diesem Grund sieht der Senat zur Einholung\neines weiteren Gut-achtens oder zur Anhörung der Sachverständigen\nkei-nen Anlaß. Unabhängig hiervon ist der Vortrag auch gemäß §§\n527, 519 Abs. 3, Nr. 2, 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, da er\nverspätet ist.\n\n12\n\n \n\n13\n\nUnerheblich ist der Vortrag des\nKlägers, der Be-klagte habe die Gesamtverblockung ausdrücklich\nge-wünscht. Die Gesamtverblockung war nicht indiziert und entsprach\nin diesem Fall nicht dem heutigen Stand der zahnärztlichen\nWissenschaft. In einem solchen Fall gehört es zu den besonders\nbedeu-tungsvollen Berufspflichten des Arztes, wenn er erkennt, daß\nbestimmte ärztliche Maßnahmen erfor-derlich sind, um drohende\nGesundheitsschäden von dem Patienten abzuwenden, diesen mit aller\nEin-dringlichkeit auf die Notwendigkeit einer besstimm-ten\nBehandlung hinzuweisen und alles Gebotene zu unternehmen, damit der\nPatient in die erforderliche Behandlung einwilligt. Wünscht der\nPatient eine nicht gebotene, nicht dem Stand der zahnärztlichen\nWissenschaft entsprechende Behandlung, so hat der Zahnarzt ihn auf\ndie Gefahr dieser Behandlung auf-merksam und ihm die Folgen der\nunterlassenen erfor-derlichen Behandlung deutlich zu machen.\nUnterläßt er diese eindringliche Belehrung, so handelt er seiner\nVerpflichtung zur Fürsorge für den Patien-ten zuwider und macht\nsich schadensersatzpflichtig (RGRK-Nüßgens, Komm. zum BGB, 12.\nAufl., § 823 An-hang II, Rn.45). Daß der Kläger den Beklagten in\ndieser eindringlichen Form belehrt hat, trägt er selbst nicht vor.\nDarüberhinaus muß er notfalls die von dem Patienten gewünschte,\naber als fehlerhaft erkannte Behandlung ablehnen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nAuch die Ausführung der Brücken weist\nnach dem Sachverständigengutachten erhebliche Mängel auf.\nOkklusion, Kauflächen- und Kronenformgestaltung, Kronenabschluß und\nApproximalraumgestaltung der Re-stauration sind danach vollkommen\nunzureichend. Hinsichtlich der mangelhaften Kronenrandschlüsse\nverteidigt sich der Kläger damit, es habe sich um ein Provisorium\ngehandelt und sie seien mehrfach von anderer Seite wieder\nherausgenommen worden. Beim endgültigen Einsatz hätten die\nKronenabschlüs-se ordnungsgemäß erstellt werden können. Diese habe\nder Beklagte aber verweigert. Zu den übrigen Beanstandungen hat er\nindessen weder in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten noch in der\nBerufung Ausführungen gemacht. Es ist daher von der Richtig-keit\ndieser Feststellungen auszugehen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Sachverständige beanstandet ferner,\ndaß trotz einer extremen Blutungsneigung der Gingivia eine\nerfolgreiche parodontale Vorbehandlung nicht statt-gefunden habe.\nMit Recht stellt das Landgericht hierzu fest, daß dies unbedingte\nVoraussetzung ei-ner erfolgreichen weiteren Behandlung sei.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Kläger wendet demgegenüber ein, er\nhabe alle erforderlichen Vorbehandlungen im Rahmen des\nBe-schleifens der Zähne vorgenommen, allerdings nicht zusätzlich in\nRechnung gestellt. Dokumentiert ist indessen diese Behandlung\nausweislich der vorgeleg-ten Behandlungskarte nicht, obwohl sie als\nVoraus-setzung für eine sich anschließende erfolgreiche Behandlung\ndokumentationspflichtig ist. Auch tritt der Kläger hierfür keinen\nBeweis an. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Vorbehandlung\nnicht stattgefunden hat.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Feststellungen der\nSachverständigen, wegen der Mängel sei eine Erneuerung des gesamten\nOberkie-fer-und Unterkieferzahnersatzes notwendig, ist le-diglich\ngerechtfertigt. Die Restvergütung steht dem Kläger daher nicht zu.\nWie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nangegeben hat, hat er auch inzwischen den Zahnersatz erneuern\nlassen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n24\n\n \n\n25\n\nStreitwert und Beschwer des Klägers:\n7.748,29 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-17/27-u-161-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-17/27-u-161-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314598","retrieved":"2026-07-09 03:46:38.468036+00:00"}}