{"status":"available","doknr":"OLD314597","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0617.27U146.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-17","aktenzeichen":"27 U 146/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.\nIn der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte\nZahlungs-anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der\nVer-tragserfüllung (§§ 611, 612 BGB) noch aus anderen Rechtsgründen\ngegen den Beklagten zu.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEine schriftliche oder eine\nausdrückliche mündli-che Vereinbarung über die Erbringung von\nLeistun-gen der Behandlungspflege für den Beklagten haben die\nParteien unstreitig nicht getroffen. Der Senat vermag auch nicht\nfestzustellen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über\nBehandlungspflege still-schweigend zustande gekommen ist.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZwar kann je nach den Umständen des\nEinzelfalles in der Entgegennahme einer angebotenen Leistung die\nAnnahme eines Vertragsangebotes durch schlüs-siges Verhalten liegen\n(Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 148 Rn. 2). Ein\nstillschweigender Vertragsschluß unter diesem Aspekt setzt indessen\nzunächst voraus, daß der Beklagte die Behandlungs-pflege durch den\nKläger als ein an ihn gerichtetes Vertragsangebot aufzufassen\nhatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte durfte vielmehr\ndavon ausgehen, daß die Zahlung der Pflegekosten Angelegenheit der\nKrankenkasse und er selbst dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet\nwar. Die Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V ist im\nGrundsatz eine Sachleistung der Krankenkas-se (Krauskopf, Soziale\nKrankenversicherung, § 37 SGB V Rn. 2; Höfler in: Kasseler\nKommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 37 SGB V Rn. 20).\nAbgesehen von den Fällen, in denen § 37 SGB V selbst Ausnahmen vom\nSachleistungsprinzip vorsieht oder die Voraussetzungen einer\nKostenerstattung nach § 13 SGB V vorliegen, darf der\nKrankenversi-cherungsträger den Anspruch auf häusliche\nKranken-pflege nicht durch Geldzahlungen abgelten (Höfler a.a.O.).\nNur wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche\nKrankenpflege stellen kann oder wenn Grund besteht, davon\nabzusehen, sind dem Versi-cherten die Kosten für eine\nselbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.\nGrundsätzlich aber hat die Krankenkasse die Behandlungspflege als\nSachleistung in Natur zu gewähren, indem sie dem Versicherten eine\nPflegekraft zur Verfügung stellt. Dazu kann sie entweder eigene\nPflegekräfte oder andere geeignete Personen, Einrichtungen oder\nUnternehmen einsetzen, mit denen sie nach § 132 Abs.2 SGB V\nentsprechende Verträge abzuschließen hat (Höfler a.a.O.).\nAnhaltspunkte dafür, daß die Krankenkasse von dem Prinzip der\nSachleistung hat abweichen und ihm Aufwendungen für eine\nselbstbe-schaffte Pflegekraft hat erstatten wollen, haben sich für\nden Beklagten nicht ergeben. Dieser durf-te vielmehr davon\nausgehen, daß ihm die Kranken-kasse entsprechend der Grundregel des\n§ 37 Abs. 2 SGB V durch Auftragserteilung an den Kläger die\nBehandlungspflege als Sachleistung gewährt. Dies folgt auch aus den\nSchreiben der Innungskranken-kasse des Kreises H. in R. vom 10. Mai\nund 6. Juli 1989, in welchen dem Beklagten die Übernahme der Kosten\nfür die häusliche Krankenpflege mitgeteilt und die vorgedruckte\nRubrik betreffend die Erstat-tung von Kosten einer selbst\nbeschafften Kranken-pflegeperson nicht ausgefüllt worden war. Damit\nim Einklang steht, daß der Kläger die während des übrigen, hier\nnicht in Rede stehenden Zeitraums erbrachte Behandlungspflege\nunmittelbar gegenüber der Krankenkasse abgerechnet und von dieser\ndie Vergütung seiner Leistungen erhalten hat. Der Bescheid der\nInnungskrankenkasse vom 6. Juli 1989 an den Beklagten enthält zwar\nden ergänzenden Hinweis, daß durch die am 1. Juli 1989 in Kraft\ngetretene Satzung die Gewährung von häuslicher Krankenpflege zur\nSicherung des Ziels der ärztli-chen Behandlung nur noch für\nlängstens 4 Wochen vorgesehen sei und die Krankenkasse über den 1.\nJuli 1989 hinaus die Kosten für die häusliche Krankenpflege daher\nnicht mehr übernehmen könne. Unabhängig davon, wann der Bescheid\ndem Beklagten zugegangen ist und ob dieser den ergänzenden Hin-weis\nzur Kenntnis genommen hat, ist der Inhalt des Bescheides für sich\nallein aber nicht geeignet, die vom Kläger erbrachten weiteren\nPflegeleistun-gen aus der Sicht des Beklagten als ein an dieses\ngerichtetes Vertragsangebot erscheinen zu lassen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach der Rechtsprechung des Senats darf\nein Patient, wenn ein zur Versorgung von Kassenpa-tienten\nzugelassener Krankenhausträger die durch einen Kassenarzt\nverordnete Krankenhausbehandlung ohne Vorlage einer\nÜbernahmeerklärung durch den Patienten durchführt, davon ausgehen,\ndaß der Krankenhausträger nach Maßgabe von Rahmenverträgen mit\nseiner Kasse abrechnet; eine Verweigerung der Kostenübernahme durch\ndie Krankenkasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht\nnotwenig, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, geht allenfalls dann\nzu Lasten des Patienten, wenn der Krankenhausträger den Patienten\nunter gehöriger Aufklärung über die Rechtslage vor oder bei der\nAufnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die\nKostenübernahme durch die Krankenkasse zwei-felhaft sei und der\nPatient damit rechnen müsse, im Weigerungsfall wie ein Selbstzahler\npersönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden (OLG\nKöln NJW 1990, 1537). Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß\n- wie hier - ein Versi-cherter von seiner Krankenkasse\nBehandlungspflege als Sachleistung erhält und die Krankenkasse die\nKostenübernahme nur für einen bestimmten Zeitraum verweigert. Wird\nihm die Pflegeperson von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt,\nso darf der Versicherte grundsätzlich davon ausgehen, daß er selbst\nmit den Pflegekosten nicht belastet wird. Der Kläger behauptet\nnicht, den Beklagten darauf hingewiesen zu haben, daß dieser wegen\nder Kosten für den hier in Rede stehenden Zeitraum mögli-cherweise\npersönlich in Anspruch genommen werde. Der ergänzende Hinweis auf\ndie satzungsmäßige Einschränkung der Kostenübernahme in dem\nBescheid der Krankenkasse vom 6. Juli 1989 rechtfertigt jedenfalls\ndeshalb keine andere Beurteilung, weil nach dem eigenen Vortrag des\nKlägers der Beklag-te jenes Schreiben mit der Aufforderung an ihn\nweitergereicht hat, sich \"mit den Krankenkassen\nauseinanderzusetzen\". Damit war für den Kläger die Annahme des\nBeklagten erkennbar, die Vergütung der Behandlungspflege sei eine\nAngelegenheit der Krankenkasse und deshalb zwischen dieser und dem\nKläger zu regeln. Unter diesen Umständen hätte es einer Aufklärung\ndes Beklagten über die Möglich-keit bedurft, wegen der Pflegekosten\nfür den gel-tend gemachten Zeitraum selbst in Anspruch genom-men zu\nwerden. Indessen hat sich der Kläger wegen der Vergütungen für\nseine Pflegeleistungen auch für die Zeit vom 16. August bis zum\n31.Dezember 1989 sowohl an die Innungskrankenkasse des Kreises H.\nals auch an das Sozialamt gewandt, ohne den Beklagten darauf\nhinzuweisen, daß dieser bei einer Ablehnung der Kostenübernahme\ndurch Krankenkasse und Sozialbehörde die Behandlungspflege selbst\nzu vergüten habe. Ein stillschweigender Vertrags-schluß zwischen\nden Parteien kann daher nicht an-genommen werden.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Klageforderung rechtfertigt sich\nauch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag\n(§§ 677, 683 BGB). Einem Anspruch des Klä-gers auf\nAufwendungsersatz steht schon entgegen, daß die Fortsetzung der\nBehandlungspflege auf Ko-sten des Beklagten nicht dessen Willen\nentsprochen hat. Dieser hat vielmehr durch die Weiterleitung des\nSchreibens der Innungskrankenkasse vom 6. Juli 1989 an den Kläger\nseinen Willen zum Ausdruck ge-bracht, zu diesem selbst keine\nVertragsbeziehungen einzugehen und die Behandlungspflege allein als\nLeistung der Krankenkasse entgegenzunehmen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nEin Zahlungsanspruch gegen den\nBeklagten wegen un-gerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)\nschließ-lich scheidet schon deshalb aus, weil es an einem\nVermögenszuwachs auf Seiten des Beklagten infolge der\nDienstleistungen des Klägers fehlt. Eine Be-reicherung kommt nur\nunter dem Gesichtspunkt der Ersparnis von Aufwendungen in Betracht.\nIndessen ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersicht-lich, daß\nder Beklagte in der Zeit vom 16. August bis zum 31. Dezember 1989\nbei einer Kenntnis von der Verweigerung der Kostenübernahme durch\ndie Krankenkasse auf eigene Rechnung eine Pflegekraft mit der\nErbringung von medizinischen Hilfelei-stungen im Sinne der\nBehandlungspflege beauftragt haben würde. Unabhängig davon, ob der\nBeklagte auf eine solche Hilfe angewiesen war, steht jedenfalls\nnicht fest, daß der Beklagte sich einer gewerbli-chen Pflegekraft\nauf eigene Kosten bedient hätte. Vielmehr kommen auch andere\nMöglichkeiten zur Dek-kung des Pflegebedarfs in Betracht, etwa die\nvon dem Beklagten erworbene Unterstützung durch die Deutsche M.\nGesellschaft, die Hilfe einer carita-tiven Einrichtung oder die\nMitwirkung von Angehö-rigen. Jedenfalls hat der Kläger weder\nhinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt, daß der Be-klagte\ndurch die von ihm - dem Kläger - geleistete Behandlungspflege\nAufwendungen erspart hat.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Vergütung von Leistungen der\nBehandlungspflege kann der Kläger daher nicht von dem Beklagten\nverlangen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nBerufungsstreitwert: 9.563,80 DM.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nBeschwer für den Kläger: unter\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-17/27-u-146-91","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-17/27-u-146-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314597","retrieved":"2026-07-09 03:46:38.383404+00:00"}}