{"status":"available","doknr":"OLD314606","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0610.13U267.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-10","aktenzeichen":"13 U 267/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Kläger sind Bauherren und\nMiteigentümer mehrer Wohnungen des Mehrfamilienhauses A. in A.. Mit\nden Architektenleistungen hatten die Kläger den früheren Beklagten\nzu 1), mit den Statikerleistun-gen einschließlich der sogenannten\nbautechnischen Nachweise den Beklagten zu 2) beauftragt. Der\nBeklagte zu 3) war mit der Ausführung der Sani-tär- und\nHeizungsinstallationen einschließlich der Trittschallisolierung im\nBereich der Fußbodenhei-zungen, der Beklagte zu 4) mit der\nAusführung der Fliesen-, Kunst- und Natursteinarbeiten\nbeauf-tragt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nGemäß einer Ermächtigung der\nWohnungseigentümerge-meinschaft vom 26.01.1987 (Bl. 33 d.A.) haben\ndie Kläger die Beklagten in Anlehnung an ein\nBeweissi-cherungsgutachten des Schallgutachters Dr. S. vom\n26.04./14.10.1986 (11 H 30/85 AG Aachen) wegen Mängeln der\nTrittschalldämmung der betonierten Treppenläufe und -podeste und\nder mit Steinzeug belegten Böden des jeweiligen Sondereigentums\nso-wie wegen Schallschutzmängeln der Sanitärinstalla-tion auf\nanteiligen Ersatz der zur Mängelbehebung erforderlichen Kosten in\nAnspruch genommen. Nach außergerichtlichem Vergleich mit dem\nfrüheren Be-klagten zu 1) bzw. mit der hinter diesem stehenden ...\nVersicherung über eine Ausgleichszahlung von 70.000,-- DM haben die\nKläger die Klage gegen\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndiesen zurückgenommen und verfolgten\ngegen die übrigen Beklagten anteilige Ersatzansprüche ent-sprechend\nihrer jeweiligen Haftungsquote am ver-bleibenden\nBeseitigungsaufwand weiter wie sie auch die Feststellung ihrer\nErsatzpflicht für etwa noch verbleibende Schäden nach Sanierung\nbegehrten. Durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts ist der\nBeklagte zu 3) zur Zahlung eines Betrages von 1.185,60 DM\nverurteilt worden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Kläger haben vorgetragen:\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nEntsprechend dem\nBeweissicherungsgutachten seien sowohl die Treppenanlagen als auch\ndie Steinzeug-böden mit erheblichen Schallmängeln behaftet, weil\nentgegen den anerkannten Regeln der Technik bauli-cher Verbund\ndieser Bauteile mit den angrenzenden Bauteilen (z.B. aufgehenden\nWänden) bestehe und dadurch zum Teil weder die Mindestwerte nach\nder einschlägigen DIN 4109 noch insgesamt die bei ein-wandfreier\nAusführung der vertraglichen Leistungen erzielbaren Schalldämmwerte\nerreicht würden. Den Beklagten zu 4) treffe die Haftung für die\nmangel-haft schallisolierten Steinzeugböden, den Beklag-ten zu 2)\neine solche für die unzureichend kon-struierten Treppenanlagen und\nder Beklagte zu 3) müsse für den mangelhaften Schallschutz der\nTrep-pen wie auch sämtlicher Sanitärobjekte\n(\"Instal-lationsgeräusche\") nach Maßgabe des\nBeweissiche-rungsgutachtens einstehen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nEntsprechend der von ihnen in der\nKlage- und Kla-geerweiterungsschrift vorgenommenen\nSchadensauf-teilung haben die Kläger beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n1.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nden Beklagten zu 2) zu verurteilen, an\nsie 15.587,22 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu\nzahlen,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n2.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nden Beklagten zu 3) zu verurteilen, an\nsie 51.830,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,\nsoweit hier-über noch nicht durch Teilanerkenntnis-urteil vom\n11.11.1987 entschieden worden ist,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n3.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndie Beklagte zu 4) zu verurteilen, an\nsie 26.121,26 DM nebst 4 % Zinsen seit Klage-zustellung zu\nzahlen,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n4.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nfestzustellen, daß die Beklagten zu 2)\nbis 4) verpflichtet sind, ihnen den Scha-den zu ersetzen, der nach\nDurchführung der vom Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten\nvom 26.04./14.10.1986 vorge-schlagenen Schallschutzmaßnahmen\naufgrund der danach durchzuführenden Schallschutz-abnahme verbleibt\nund nicht oder nur mit\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nunverhältnismäßigem Aufwand zu beheben\nsein wird.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDie Beklagten zu 2) bis 4) haben\nKlageabweisung be-antragt.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nSie haben geltend gemacht:\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie jeweils von ihnen vorgesehene und\ndurchgeführ-te Bauausführung sei grundsätzlich entsprechend DIN\n4109 (1962) zulässig, der Entwurf 1979 sei hinsichtlich der\nSchallschutzwerte zu hoch und entspreche nicht den zur Zeit der\nBauausführung anerkannten Regeln der Technik. Der Beklagte zu 3)\nhat allerdings Mängel bei der Aufstellung von Wannen und\nDuschtassen sowie bei der Anbringung der Durchlauferhitzer\neingeräumt, hält jedoch den anerkannten Betrag als Ausgleich für\nangemessen. Die Beklagte zu 4) behauptet zudem, wegen der\nBau-abfolge sei ein Verbund von Boden- und Wandfliesen unvermeidbar\ngewesen, abgesehen davon, daß sie den Architekten auf das Problem\nhingewiesen habe.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben\ndurch Beiziehung und Verwertung der Beweissicherungsakte 11 H\n30/85, durch Zeugenvernehmung und durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens des Prof. Dr. Ing. S1.. Wegen des\nBeweisergebnisses wird auf die Beweis-sicherungsakte (insbesondere\ndie S-Schallprüfung Bl. 20 BA; das Beweissicherungsgutachten Dr. S.\nvom 26.04./14.10.1986, Bl. 93 ff., 170 ff. BA), das\nSachverständigengutachten Prof. Dr. S1. vom 10.03.1990 (Bl. 369 ff.\nd.A.) nebst Ergänzung vom 28.01.1991 (Bl. 420 ff. d.A.) sowie die\nSit-zungsniederschrift vom 27.06.1991 verwiesen. Ferner wird auf\ndas Privatgutachten T. vom 23.04.1987 (Bl. 84 ff. d.A.), dessen\nErgänzung vom\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n22.10.1987 (Bl. 177 ff. d.A.) sowie die\nStellung-nahme des Sachverständigen Dr. S. vom 13.07.1987 (Bl. 142\nff. d.A.), außerdem auf den Tatbestand des erstinstanzlichen\nUrteils hinsichtlich des wechsel-seitigen Parteivortrags ergänzend\nBezug genommen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDas Landgericht hat durch Schluß-Urteil\nvom 25.09.1991 den Beklagten zu 4) antragsgemäß verur-teilt, im\nübrigen aber die Klage abgewiesen; auf das Urteil wird hinsichtlich\nder Begründung ver-wiesen. Hiergegen haben die Kläger und die\nBeklag-te zu 4) fristgerecht Berufung eingelegt und ihre\nRechtsmittel form- und fristgerecht begründet.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie Kläger greifen mit ihrer Berufung\ndas Urteil lediglich hinsichtlich des Beklagten zu 3) an. In-soweit\ntragen sie unter Vertiefung des erstinstanz-lichen Vorbringens\nvor:\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDer Beklagte zu 3) sei nach seinem\nAuftrag für die Trittschallmängel der Treppenanlagen\nverantwort-lich, wie sie der Beweissicherungsgutachter entge-gen\ndem Gerichtssachverständigen annehme. Hinsicht-lich der\nInstallationsschallmängel hafte dieser Be-klagte - was das\nLandgericht übersehen habe - nach\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nbeiden Gutachtern jedenfalls für einen\nGroßteil der Anlagen, hinsichtlich Durchlauferhitzer und\nWannen-/Duschenaufstellung sei die Haftung sogar dem Grun-de nach\nunstreitig, im übrigen jedenfalls nach dem zutreffenden\nBeweissicherungsgutachten gegeben.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDie Kläger beantragen,\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nunter Teilabänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu 3) entsprechend den erstinstanzlichen\nSchlußanträgen zu verurteilen,\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nhilfsweise,\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nSicherheitsleistung durch Bank- oder\nSparkassenbürgschaft erbringen zu dürfen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDer Beklagte zu 3) beantragt,\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nZurückweisung der gegnerischen\nBerufung,\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nhilfsweise,\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nSicherheitsleistung durch Bank-\noder\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nSparkassenbürgschaft erbringen zu\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\ndürfen.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nEr trägt unter Bezugnahme auf sein\nerstinstanzli-ches Vorbringen vor:\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDie Kläger seien nicht\nprozeßführungsbefugt; zudem sei fraglich, ob nicht sämtliche\nAnsprüche durch Zahlungen der Versicherung des Beklagten zu 1)\ner-\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nfüllt seien. Für die Treppenmängel\nhafte er selbst mangels Auftrags nicht. Für\nInstallationsschall-mängel hafte er nur entsprechend seinem\nAnerkenn-tis bezüglich Durchlauferhitzern, Wannenaufstellung usw.\nund im übrigen entsprechend dem Gutachten Prof. S1. für 24\nStörschallpegel. Die klägerische Schadensberechnung sei unzulässig,\ndas Gutachten Prof. S1. in diesem Punkt zu ungenau; zudem müßten\nsich die Kläger das Verschulden des Architekten an-rechnen\nlassen.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDie Beklagte zu 4) trägt unter\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nDie Versicherung des Beklagten zu 1)\nhabe 150.000,-- DM gezahlt, so daß sie, die Beklag-te zu 4),\nErfüllung behaupten müsse. Jedenfalls hafte sie nur im Umfang des\nvom Sachverständigen Prof. Dr. S1. angenommenen Schadens; die\nBerech-nung der Kläger sei fehlerhaft, da sie nicht auf 80.000,--\nDM abstelle. Im übrigen sei sie nicht am Beweissicherungsverfahren\nbeteiligt gewesen, hafte auch nicht für den - unvermeidbaren -\nVerbund von Wand- und Bodenfliesen. Schließlich könne sie\nnach-bessern.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nDie Beklagte zu 4) beantragt,\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nunter entsprechender Abänderung des\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nerstinstanzlichen Urteils die gegen\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nsie gerichtete Klage insgesamt ab-\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nzuweisen.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDie Kläger beantragen:\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nZurückweisung der gegnerischen\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nBerufung.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nSie beziehen sich auf ihren\nerstinstanzlichen Sach-vortrag und tragen noch vor:\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nDie Versicherung des Beklagten zu 1)\nhabe lediglich auf dessen ca. 50 %igen Haftungsanteil 70.000,-- DM\nfür die hier streitigen Schallschutzmängel gezahlt. Ihre\nBerechnungsweise der Haftungsanteile sei zu-treffend. Im übrigen\nsei die Begutachtung Dr. S. im Gegensatz zu der des Prof. S1. in\nallen Punkten richtig, da insbesondere vom rechtlichen Ansatz der\ngeschuldeten Bauweise ausgehend. Im übrigen stünden die vom\nBeklagten zu 4) zu vertretenden Mängel dem Grunde nach auch nach\nProf. S1. fest. Bei Beachtung der Architektenpläne wäre es\njedenfalls nicht zu den Mängeln des Trittschalls gekommen.\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, insbesonde-re die\nim Berufungsrechtszug gewechselten Schrift-sätze der Parteien und\ndie zum Gegenstand der Se-natsverhandlung gemachte\nBeweissicherungsakte, Be-zug genommen.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nDie zulässigen Berufungen der Kläger\nund der Be-klagten zu 4) sind jeweils teilweise begründet.\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nDie Berufung der Beklagten zu 4)\nerweist sich hinsichtlich des vom Landgericht antragsgemäß\nzuer-kannten Zahlungsbegehrens der Kläger als erfolglos, führt\njedoch zur Abweisung des weitergehenden Fest-stellungsbegehrens der\nKläger bezüglich einer Er-satzpflicht dieser Beklagten für etwa\nnach durchge-führter Sanierung verbleibender Restschäden.\nAnde-rerseits hat die Berufung der Kläger gegenüber dem Beklagten\nzu 3) insoweit Erfolg, als sie im teno-rierten Umfang zu dessen\nVerurteilung auf den Zah-lungsantrag hin führt, während die\ngleichgelagerte Feststellungsklage auch gegenüber dem Beklagten zu\n3) keinen Erfolg hat.\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nIm genannten Umfang haben die Kläger\ngegen die beiden am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten\nAnspruch auf Ersatz des geltend gemachten Aufwandes zur Beseitigung\nder von ihnen jeweils verursachten Schallschutzmängel an dem von\nden Klägern errich-teten Mehrfamilienhaus A. in A. (§ 633 Abs. 3\nbzw. § 635 BGB). Der in der Berufungsinstanz von den Beklagten\nerhobene Einwand fehlender Prozeßfüh-rungsbefugnis greift gegenüber\nden Klägern nicht durch. Die Kläger wurden ausweislich des\nErgeb-nisprotokolls vom 26. Januar 1987 (Bl. 33 d. A.) mit Beschluß\nder Wohnungseigentümergemeinschaft vom selben Tage ermächtigt, die\ndieser zustehenden Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche\nwegen\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nder Schallschutzmängel am\nGemeinschafts- und Son-dereigentum, die im\nBeweissicherungsgutachten des Sachverständigen Dr. S. festgestellt\nwurden, nicht nur außergerichtlich zu verfolgen, sondern nach\nfruchtlosem Verstreichen der Nachbesserungsfristen \"im eigenen\nNamen in gewillkürter Prozeßstandschaft klageweise geltend zu\nmachen und klageweise geltend gemachte Forderungen im eigenen Namen\neinzuziehen, also Leistung an sich zu verlangen\".\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nDamit erstreckte sich die Klagebefugnis\nder Kläger in gewillkürter Prozeßstandschaft nicht nur auf\nGewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemein-schaftseigentum,\nsondern, soweit die Ursache der Mängel im Sondereigentum der\nWohnungseigentümer be-gründet ist, auch auf dieses, zumal eine\nAbgrenzung zwischen Schallschutzmängeln des Gemeinschaftsei-gentums\nund solchen des Sondereigentums schon aus baulichen Gründen kaum\ndurchführbar ist und ohnehin stets von einer gewissen\nGemeinschaftsbezogenheit des Gewährleistungsanspruchs in derartigen\nSchall-schutzfällen auszugehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 755 f.).\nDas eigene rechtliche Interesse der Kläger an der Prozeßführung im\neigenen Namen rechtfertigt sich daraus, daß diese von den anderen\nEigentümern des Hauses offenbar ihrerseits aus\nGewährleistungs-recht wegen gerade dieser Mängel in Anspruch\ngenom-men wurden bzw. werden und mit den\nMängelbeseiti-gungsarbeiten und den entsprechenden Kosten selbst in\nVorlage treten mußten.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nAuch der von den beiden Beklagten\nerhobene Erfül-lungseinwand greift nicht durch, weil sich die von\nihnen geäußerte Vermutung, die hinter dem früheren Beklagten zu 1)\nstehende Versicherung habe im Vergleichswege bereits mindestens\n150.000,-- DM auf die von den Klägern insgesamt gerügten\nSchall-schutzmängel gezahlt, als nicht haltbar erwiesen hat. Wie\nsich aus dem außergerichtlichen Schreiben des Korrespondenzanwalts\nder Kläger G. vom 28. August 1987 (Bl. 642 ff. d. A.) in Verbindung\nmit dem diesbezüglichen Antwortschreiben der Versiche-rung vom 22.\nSeptember 1987 (Bl. 657 d. A.) ergibt, belief sich die\nGesamtzahlung auf die in diesem Verfahren in Rede stehenden\nSchallschutzmängel hin-sichtlich der Verantwortlichkeit des\nfrüheren Be-klagten zu 1) auf insgesamt lediglich 70.000,-- DM, wie\nvon den Klägern stets vorgetragen; weitere spätere Zahlungen der\nVersicherung sind damit er-sichtlich auf andere Mängel des\nVorhabens erfolgt. Rechnerisch wie auch rechtlich ist damit\nlediglich der den früheren Beklagten zu 1) als Architekten des\nBauvorhabens treffende Haftungsanteil am gesam-ten\nSanierungsaufwand von zumindest 148.707,91 DM auf der Basis des\nBeweissicherungsgutachtens Dr. S. (Korrekturwert Gutachten S.\nabzüglich Sanierungs-aufwand für Treppenanlagen und\nschalltechnische Ab-nahme sowie anteilige \"Nebenkosten\")\nausgeglichen; nur einen Betrag in eben dieser Höhe müßten sich im\nFalle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnah-me der beiden\nBeklagten des Berufungsverfahrens\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\nin voller Höhe des Sanierungsaufwandes\ndie Kläger unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Mitverschul-dens\ndes Architekten anrechnen lassen; ausweislich der Schadens- bzw.\nAufwandsberechnung in der - spä-ter modifizierten - Klageschrift\nnehmen die Kläger diese beiden Beklagten jedoch nur hinsichtlich\ndes ihnen effektiv jeweils anzulastenden Haft-ungsanteils aus dem\nverbleibenden Restaufwand in Anspruch, so daß sie aus der allein zu\nGunsten des Beklagten zu 1) geleisteten Zahlung des Betrages von\n70.000,-- DM keine - auch nur teilweise - Er-füllungswirkung\nbezüglich ihrer eigenen Verantwort-lichkeit herleiten können.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nSchließlich sieht sich der Senat auch\nangesichts teilweise unterschiedlicher sachverständiger\nMei-nungsäußerungen von drei verschiedenen Gutachtern\n(Beweissicherungsgutachten Dr. S., Sachverständiger des\nHauptverfahrens Prof. Dr. S1., Privatgutachter des Beklagten zu 3),\nDipl.-Ing. T.) nicht zur Ein-holung einer ergänzenden Stellungnahme\ndes bisheri-gen Gerichtssachverständigen Prof. Dr. S1. oder et-wa\neiner neuen Begutachtung eines weiteren Sachver-ständigen\nveranlaßt; der Senat ist nämlich aufgrund der verschiedenen\ngutachterlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren wie auch\naufgrund sonstiger Erfahrungen im Zusammenhang mit anderen\nSchall-schutzprozessen genügend sachkundig, um selbst die hier im\nVordergrund stehende Rechtsfrage nach dem im konkreten Fall\ngeschuldeten Schallschutz bzw.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\ndem durch Ausführungsmängel seitens der\nBeklagten zunichte gemachten, erreichbaren Schallschutz\nbe-antworten zu können. Dies vorausgeschickt gilt hin-sichtlich der\nbeiden Berufungen im einzelnen fol-gendes:\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nI.\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nBerufung der Beklagten zu 4):\n\n160\n\nZahlungsantrag (26.121,26 DM)\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nDie Kläger haben - wie bereits das\nLandgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - gegen die\nBeklagte zu 4) einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten\nMängelbeseitigungsaufwan-des in Höhe von 26.121,26 DM (§ 633 Abs. 3\nbzw. § 635 BGB). Bereits nach den überzeugenden Aus-führungen des\nBeweissicherungsgutachters Dr. S. - zusätzlich belegt durch dessen\nSchallschutz-messungen und eine Fotodokumentation - hat die\nBeklagte zu 4) bei der Ausführung der ihr obliegenden\nFliesenlegerarbeiten in Bädern, Kü-chen und Gäste-WC's des\nMehrfamilienhauses un-ter Mißachtung der anerkannten Regeln der\nTech-nik Körperschallbrücken bei den schwimmenden Estrichen\nverursacht, indem in mehr oder minder großen Bereichen Wandfliesen\nauf den Bodenflie-sen aufstehen, baulicher Verbund von\nBodenflie-sen und aufgehenden Wänden im Bereich der Wan-nen- und\nDuschtassenummauerung hergestellt wur-de und indem\nFliesenkleberbrücken wie auch Mör-telreste des Vorunternehmers\nzwischen aufstei-genden Wänden und Bodenfliesen belassen\nwurden,\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\n##blob##nbsp;\n\n166\n\nohne die Kläger bzw. deren Architekt\nausrei-chend über den letztgenannten Mißstand zu in-formieren.\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nDie Beklagte zu 4) kann sich ihrer\nVerantwor-tung für die groben Ausführungsmängel nicht mit dem\nHinweis entziehen, sie sei seinerzeit (noch) nicht an dem\nBeweissicherungsverfahren beteiligt gewesen. Abgesehen davon, daß\ndie Beklagte zu 4) nicht einmal die Trittschallmeß-werte des\nBeweissicherungsgutachtens anzweifelt - dies auch nicht kann -, hat\nder Gerichtssach-verständige Prof. Dr. S1. jedenfalls in die-sem\nPunkt die Ausführungen des Schallgutach-ters Dr. S. im\nHauptverfahren vollinhaltlich bestätigt. Wie in der Fachwelt seit\nlangem unumstritten ist, dient der schwimmende Estrich primär dem\nTrittschallschutz und ist so auszu-bilden, daß Körperschallbrücken\nweitestgehend vermieden werden. Bereits die DIN 4109 (1962) enthält\nentsprechende Detailausführungen in schalltechnischer Hinsicht;\nnichts anderes gilt für die Entwürfe 1979 und 1984 wie auch für die\nNeufassung dieser DIN-Norm aus dem Jahre 1989. Die dementsprechend\nseit langem bestehende Re-gel der Technik für die Herstellung\nschwimmen-der Estriche gilt entsprechend auch für die Verlegung\neines Fußbodenbelags auf diesem; die durch das \"Schwimmen\" des\nEstrichs erreichte Schalldämmung darf weder durch einen Anstoß des\nFußbodenbelags und seines Mörtelbetts an die\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\n##blob##nbsp;\n\n172\n\nWand noch durch einen Aufstoß der Wand-\nauf die Bodenplatten oder durch Überbrückung der dazwi-schen\nliegenden Dämmfuge mit Kleber und Mörtel-resten zunichte gemacht\nwerden; dementsprechen-de Anweisungen an den Plattenleger enthalten\nschon die Richtlinien des Deutschen Naturstein-werkverbandes von\n1972 (vgl. BGH BauR 1978, 222, 223). Daß die\nTrittschallschutzfunktion des schwimmenden Estrichs durch solche\nfehler-haften Ausführungen des Fliesenbelags drastisch\nverschlechtert wird, ist in der Fachwelt unum-stritten (vgl.\nhierzu: Gösele/Schüle, Schall--Wärme-Feuchte , 7. Aufl. 1983 S. 102\nf.). Die Schallmessungen des Beweissicherungsgutachters Dr. S.\nweisen denn auch in der Mehrzahl der Fälle aus, daß der - wie noch\nausgeführt wird - bei der geschuldeten sorgfältigen Ausführung des\nschwimmenden Estrichs erreichbare Tritt-schallschutz von TSM 17\nnicht erreicht wird, ja infolge der Ausführungsfehler des Beklagten\nzu 4) teilweise drastisch bis weit unter die Mindestwerte der\nanerkannten Regeln der Technik verschlechtert wird (zum Teil: TSM\nnur 3 dB).\n\n173\n\n##blob##nbsp;\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nDie Beklagte zu 4) vermag sich auch\nnicht durch den Hinweis auf die ungünstige Reihenfolge zwi-schen\nVerlegung der Wand- und Bodenfliesen zu entlasten, wie sie auch\nnicht die hinreichende Erfüllung ihrer entsprechenden\nHinweispflicht bewiesen hat. Auf die entsprechende zutreffende\nWürdigung der Aussage des Zeugen K. durch das\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\n##blob##nbsp;\n\n178\n\nLandgericht wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO\nBezug genommen (UA 8 f.). Daß die Reihenfolge der Verlegearbeiten\ndie Gefahr der Bildung von Schallbrücken begünstigte, vermag auch\nnach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Sachver-ständigen\nProf. Dr. S1. die Beklagte nicht von der gebotenen Sorgfalt bei der\nVerlegung zu entbinden. Zudem weisen die Kläger auch zu-treffend\ndarauf hin, daß der Mißstand dadurch verursacht worden ist, daß die\nBeklagte zu 4) bereits bei Anbringung der Wandfliesen selbst nicht\nauf den richtigen Abstand zum Rohboden geachtet hat; sie hat nicht\nvorgetragen, daß sie die vorgegebenen Maße nach den Plänen des\nArchitekten eingehalten hat; hätte sie dies getan, so wäre es zu\nder mißlichen Situation, daß die Bodenfliesen dann später Kontakt\nzu den aufgehenden Fliesen bekommen konnten und durch die\nVerlegeart bekamen, nicht gekommen. Zudem war die Randfuge noch\nhinreichend überprüfbar, und die Beklagte zu 4) hätte im Zweifel\ndarauf achten müssen, die Bodenfliesen eben nicht bis unter die\nWandfliesen zu verlegen. Daß im übri-gen der Architekt etwa mit\neiner regelwidrigen Verlegung einverstanden gewesen wäre, hat der\nZeuge K. selbst nicht behauptet; er hat nur geltend gemacht, daß\nder Architekt zur Eile gedrängt habe. Kann mithin die\ngrundsätzliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4) für die\nnegativen Auswirkungen der Ausführungsmän-gel auf den\nTrittschallschutz nicht ernsthaft\n\n179\n\n##blob##nbsp;\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nbezweifelt werden, so gelangen der\nBeweissiche-rungsgutachter und der Prozeßsachverständige in der\nFrage des Umfangs der Trittschallmängel al-lerdings zu\nunterschiedlichen Ergebnissen.\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\n##blob##nbsp;\n\n184\n\nDer Senat vermag insoweit dem\nGerichtssachver-ständigen Prof. Dr. S1., der nur 17 von 42\nge-messenen Fällen für mangelhaft erachtet, nicht zu folgen;\nvielmehr gelangt er - insoweit in Übereinstimmung mit der Bewertung\ndes Beweis-sicherungsgutachters Dr. S. - zu dem Ergebnis, daß der\nTrittschallschutz als Folge fehlerhaf-ter Arbeiten der Beklagten zu\n4) in insgesamt 39 der 42 gemessenen Fälle fehlerbehaftet ist. Die\nKläger haben Anspruch auf Einhaltung desje-nigen\nTrittschallschutzes, der bei einwandfrei-er Herstellung der\nEstriche und der Fliesenar-beiten regelmäßig erzielt worden wäre.\nDabei kommt es im vorliegenden Fall nicht einmal vor-rangig auf die\netwaige Einhaltung der DIN-Norm oder der bloßen anerkannten Regeln\nder Technik an; es ist nämlich mittlerweile in der\noberge-richtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Einhaltung der\nanerkannten Regeln der Technik oder der DIN-Normen den Unternehmer\nnicht von Gewährleistungsansprüchen befreit, wenn bei mängelfreier\nAusführung der vorgesehenen Lei-stung bessere Schalldämmwerte\nerreichbar gewe-sen wären (vgl. Weiß, Rechtliche Probleme des\nSchallschutzes, S. 80 mit Rechtsprechungsnach-weisen). Von einem\nderartigen Mangelkriterium geht nicht nur der\nBeweissicherungsgutachter\n\n185\n\n##blob##nbsp;\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\nDr. S., sondern ihm insoweit im Ansatz\nfolgend auch der Gerichtssachverständige Prof. Dr. S1. aus. Danach\nkann der zu erwartende Schallschutz der vorgesehenen Konstruktion\nhier als Maß-stab für die Anforderungen angesehen werden, wie dies\nnach Ausführung der Sachverständigen auch bei anderen\nKonstruktionen, insbesonde-re bei zweischaligen Haustrennwänden der\nFall ist. So wie nach den gutachtlichen Äußerungen dieser beiden\nSachverständigen - wie auch des Privatgutachters T. - bei den\nzweischaligen Haustrennwänden mit Rücksicht auf die besonde-re\nKonstruktionsart ein Schallschutz geschuldet wird, der erheblich\n(ca. 10-12 dB) über den Schalldämmaßen einer gleichschweren\neinschali-gen Trennwand liegt, ist dies auch beim\nTritt-schallschutz des ebenfalls zweischalig konstru-ierten\nschwimmenden Estrichs der Fall.\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\n##blob##nbsp;\n\n190\n\nWenn der Sachverständige Prof. Dr. S1.\nin An-sehung dieser Voraussetzungen und unter der Annahme, daß der\nvorliegende Trittschallschutz vom Architekten \"gut\" geplant gewesen\nsei, lediglich ein TSM von 10 dB für erreichbar ansieht, so\nerscheint dies dem Senat unzutref-fend. Es ist allgemein bekannt,\ndaß das Schall-dämmvermögen eines schwimmenden Estrichs bei\nVerwendung entsprechend weich federnder Dämm-schichten nahezu\nbeliebig bis zu einer absolu-ten Grenze, die durch das\nVerbesserungsmaß von VM = 30 dB gesetzt wird, verbessert werden\n\n191\n\n##blob##nbsp;\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nkann, ohne daß es sich nur um\ntheoretische Werte handeln würde (vgl. DIN 4109 ##blob##lt;1989##blob##gt;,\nBeiblatt 1, S. 2 u. S. 19, insbesondere Tabelle 17).\nDementsprechend gelangt sogar der Privat-gutachter T. in seinem\nSchreiben vom 22. Ok-tober 1987 in einer Modellrechnung bei der\nvorliegenden Konstruktion zu einer erreichbaren Trittschalldämmung\nvon TSM = 14 dB. Gleichwohl erscheint der vom\nBeweissicherungsgutachter Dr. S. errechnete Wert von TSM = 17 dB\nzutref-fend, weil gemäß DIN 4109 (1989), Beiblatt 1, S. 18, dem so\nermittelten Wert von 14 dB noch ein Korrekturwert von 5 dB\nhinzuzufügen ist, da die zu schützenden Empfangsräume hier nicht\nunmittelbar sondern schräg unter der betreffen-den Decke jeweils\nliegen; zieht man hiervon das sogenannte Vorhaltemaß von 2 dB ab,\nso gelangt man auf den korrekten Trittschallschutzwert von 17 dB.\nDie für Teilbereiche angenommenen, noch höheren Werte im Gutachten\nDr. S. ergeben sich daraus, daß bei Messungen von unten nach oben\nentsprechend höhere Korrekturwerte gemäß Tabel-le 36, S. 49\nBeiblatt 1 zur DIN 4109 rechne-risch aufzuschlagen sind.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\n##blob##nbsp;\n\n196\n\nDa nach DIN 4109 (1989) die dort\ngegebenen Beispiele in der Praxis bei sorgfältiger Aus-führung\nerzielbar - dies galt auch schon zur Zeit der hier einschlägigen\nAbnahme - sind, handelt es sich nicht etwa um theoretische\nLaborwerte. Von entscheidender Bedeutung war\n\n197\n\n##blob##nbsp;\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\nfür den Senat insoweit, daß bei den\nvorliegen-den Schallmessungen der vom Beweissicherungs-gutachter\ngenannte Wert in mehreren Fällen auch erreicht bzw. sogar\nübertroffen worden ist. Dies läßt zwanglos den Schluß zu, daß in\nden übrigen Fällen eben sich die von der Beklagten zu 4)\nverursachten Mängel entscheidend ver-schlechternd ausgewirkt haben,\nje nachdem wie umfangreich und wie innig die Verbindungen zwi-schen\nWand- und Bodenfliesen usw. waren. Waren aber hier bei sorgfältiger\nVerlegung die hohen Trittschalldämmaße möglich, so sind\nirgendwel-che Toleranzen, die ohnehin schon durch die DIN 4109\nberücksichtigt werden, nicht mehr zusätz-lich zu berücksichtigen.\nIn diesem Sinne ist der Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. S1.,\ndaß zweischalige Konstruktionen anfällig für Ausführungsmängel\nsind, rechtlich irrelevant; letztlich räumt auch dieser\nSachverständige ein, daß die entsprechenden Rechenwerte\n\"al-lerdings bei einer eigentlich notwendigen und sorgfältigen\nÜberwachung erzielbar sind\" (Bl. 380 d. A.).\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\n##blob##nbsp;\n\n202\n\nDa der Beweissicherungsgutachter Dr. S.\nmit-hin den Umfang der Schadstellen zutreffend ermittelt hat, ist\ndie Schadensberechnung der Kläger, die auf den von diesem Gutachter\nvorge-schlagenen Sanierungsmaßnahmen beruht, nicht zu beanstanden.\nZur Nachbesserung ist die Beklagte zu 4) ohnehin nicht mehr befugt,\nnachdem sie der Mängelbeseitigungsaufforderung der Kläger\n\n203\n\n##blob##nbsp;\n\n204\n\n##blob##nbsp;\n\n205\n\nvom 19. Februar 1987 (Bl. 121 d. A.)\ninnerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Die\nAufteilung zwischen aktiven Beseitigungsmaßnah-men in den besonders\ngravierenden Abweichungen des tatsächlichen Schallschutzes und\nansonsten passiven Verbesserungsmaßnahmen in den übrigen\nMängelfällen ist nicht zu beanstanden; auf die entsprechenden\nAusführungen im Beweissiche-rungsgutachten des Dr. S. wird Bezug\ngenommen. Die Aufteilung der Kläger in 87,5 von 500\nGesamthaftungsanteilen zu Lasten der Beklagten zu 4) entspricht den\nMängelzuweisungen des Be-weissicherungsgutachtens; sie beziehen\nsich auf die sogenannten passiven Beseitigungskosten; hinzu kommt\nzutreffend ein Anteil von 35,5 % der Position 4.4.3 des Gutachtens\naus einer Kostenposition von 2.243,52 DM netto. Zu dem Gesamtbetrag\nvon 20.277,32 DM sind 5 % für die Bauüberwachung und 3 % für\nunvorhergesehe-ne Kostenpositionen gemäß dem\nBeweissicherungs-gutachten hinzuzusetzen, mithin 1.622,19 DM. Nicht\nanzusetzen sind zusätzliche 5 % für ei-ne etwaige schalltechnische\nAbnahme, weil eine solche - anders als bei Nachbesserung durch den\nUnternehmer ohne sachverständige Hilfe - bei Ausführung der durch\nden Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen seitens der Kläger\nselbst nicht erforderlich ist; denn es davon auszugehen, daß die\nentsprechenden möglichen Verbesserungen durch die vorgeschlagenen\nSanie-rungsmaßnahmen erreicht werden; andernfalls wä-ren die\nMaßnahmen wegen \"Untauglichkeit\" nicht erstattungsfähig. Der sich\nhieraus einschließ-\n\n206\n\n##blob##nbsp;\n\n207\n\n##blob##nbsp;\n\n208\n\nlich Mehrwertsteuer ergebende\nGesamtbetrag von 24.965,44 DM liegt zwar rechnerisch um 1.155,82 DM\nunter dem von den Klägern ursprünglich begehrten Betrag; dieser\nFehlbetrag wird je-doch dadurch ausgeglichen, daß - da die Kläger\nschriftsätzlich die gesamten aktiven Beseiti-gungskosten\nbeanspruchen - er durch die bislang nicht in erster Linie in die\nBerechnung einbe-zogene Position 4.4.2 des\nBeweissicherungsgut-achtens (2.473,50 DM) ausgeglichen wird, wovon\ndie Kläger der Beklagten zu 4) entsprechend ihrem Haftungsanteil\nvon 50 %, nämlich 1.236,75 DM anlasten können. Damit erweist sich\nder Zah-lungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklag-ten zu 4) als\ninsgesamt gerechtfertigt.\n\n209\n\n##blob##nbsp;\n\n210\n\n##blob##nbsp;\n\n211\n\nDie Berechtigung der Zinsforderung ab\nRechts-hängigkeit folgt aus § 291 BGB.\n\n212\n\nFeststellungsantrag\n\n213\n\n##blob##nbsp;\n\n214\n\n##blob##nbsp;\n\n215\n\nDemgegenüber ist das\nFeststellungsbegehren nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben\njeden-falls nicht hinreichend substantiiert darge-legt, daß\nüberhaupt ein Minderwert oder ein Schaden nach Durchführung der vom\nSachverstän-digen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen ver-bleiben\nkönnte. Nachdem die Kläger nach eige-nen Angaben bereits\nSchallschutzsanierungsar-beiten für ca. 150.000,-- DM durchgeführt\nhaben - was nahezu dem vom Sachverständigen Dr. S.\n\n216\n\n##blob##nbsp;\n\n217\n\n##blob##nbsp;\n\n218\n\nveranschlagten Betrag entspricht - ist\nnicht erkennbar, daß diese nicht den beabsichtigten Erfolg gehabt\nhätten; wäre das wider Erwarten nicht der Fall, hätte man solche\nMaßnahmen - weil unverhältnismäßig - gar nicht erst an-ordnen\ndürfen. Im übrigen haben die Kläger bereits erstinstanzlich (Bl.\n275 ff. d. A.) vorgetragen, daß von den hier in Rede stehen-den\nTrittschallmängeln allenfalls solche in den Treppenhäusern an\nTreppen und Treppenpodesten nicht behoben sind; solche fallen\nohnehin nicht in den Haftungsbereich der Beklagten zu 4), so daß\nauch aus diesem Grunde ein denkbarer künf-tiger Schaden über die\nbisherige Sanierung hin-aus nicht erkennbar ist. Zudem hat\nschließlich der Beweissicherungsgutachter Dr. S. bereits einen\nnicht unerheblichen Betrag für Unvorher-gesehenes veranschlagt, den\ndie Kläger anteilig gegenüber der Beklagten zu 4) geltend gemacht\nhaben und hinsichtlich dessen sie bislang nicht einmal vorgetragen\nhaben, daß er etwa ganz oder teilweise verbraucht wäre.\n\n219\n\n##blob##nbsp;\n\n220\n\nII.\n\n221\n\n##blob##nbsp;\n\n222\n\nZur Berufung der Kläger:\n\n223\n\nLeistungsantrag, abzüglich Teilanerkenntnis-\n\n224\n\n##blob##nbsp;\n\n225\n\n##blob##nbsp;\n\n226\n\nurteil.\n\n227\n\n##blob##nbsp;\n\n228\n\n##blob##nbsp;\n\n229\n\nDie Kläger haben gegen den Beklagten zu\n3) wegen der von ihm verursachten Installations-\n\n230\n\n##blob##nbsp;\n\n231\n\n##blob##nbsp;\n\n232\n\nschallmängel Anspruch auf Ersatz des\ngeltend gemachten Mängelbeseitigungsaufwands für akti-ve und\npassive Schallschutzmaßnahmen auf der Basis des\nBeweissicherungsgutachtens Dr. S. in dem vom Senat zuerkannten\nUmfang (§ 633 Abs. 3 bzw. § 635 BGB); insoweit hat das Landgericht\nersichtlich die Installationsschallmängel in seinem Urteil\nüberhaupt übersehen und sich zu Unrecht mit dem Trittschall befaßt,\nfür den der Beklagte zu 3) ersichtlich nicht einzustehen hat.\nZunächst war bereits in erster Instanz un-streitig, - und vom\nBeklagten zu 3) auch aner-kannt - daß dieser durch die starre\nAufstel-lung der Wannen und Duschen auf die Rohdecke gegen die\nanerkannten Regeln der Technik ver-stoßen hat ebenso wie durch das\nUnterlassen ei-nes schallbrückenfreien, elastischen Anschlus-ses\ndieser Einrichtungen an die angrenzenden Bauteile; ferner hat der\nBeklagte zu 3) im An-schluß an das von ihm selbst vorgelegte\nPrivat-gutachten T. den schalltechnisch mangelhaften Anschluß der\nDurchlauferhitzer zugestanden. Das Anerkenntnis lediglich eines\nMinderungsbetrages in Höhe von nur 1.185,60 DM gemäß\nTeilaner-kenntnisurteil des Landgerichts vom 11. Novem-ber 1987 ist\nindessen keinesfalls ausreichend, weil die Kläger diesbezüglich\nAnspruch auf Män-gelbeseitigung durch teils aktive, teils pas-sive\nSchallschutzmaßnahmen haben. Ferner steht nach den insoweit\nübereinstimmenden Gutach-ten des Beweissicherungsgutachters Dr. S.\nwie\n\n233\n\n##blob##nbsp;\n\n234\n\n##blob##nbsp;\n\n235\n\nauch des Sachverständigen im\nHauptverfahren, Prof. Dr. S1., fest, daß zumindest in 24 Fällen bei\nInstallationsgegenständen ein Schalldruck-pegel von 35 dB (AF)\nunzulässig überschritten wird. Bereits diese Beeinträchtigungen\nbedeu-ten gravierende Verstöße gegen die anerkannten Regeln der\nTechnik, die dem Beklagten zu 3) anzulasten sind. Der Senat ist -\nim Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Beweissicherungsgutach-ten\nDr. S. - der Auffassung, daß auch in wei-teren 23 Fällen im\nZusammenhang mit dem Betäti-gen der betreffenden Armaturen ein\nmaximal to-lerierbarer Schalldruckpegel von 30 dB (AF) un-zulässig\nüberschritten wird. Maßgeblich ist für den Senat auch insoweit, daß\nder Beklagte zu 3) - unabhängig von der Frage der etwa im\nmaß-geblichen Zeitpunkt der Abnahme (6. März 1984) gültigen\nDIN-Vorschrift bzw. anerkannten Regeln der Technik - bessere\nSchallschutzwerte, näm-lich mit Maximalpegeln kleiner als 30 dB\n(AF) schuldete, weil solche Werte bei fachgerech-ter Ausführung\ndurchgängig zu erzielen gewesen wären. Ein Blick in die\nMeßprotokolle des Be-weissicherungsgutachtens zeigt - hierauf weist\nder Beweissicherungsgutachter in seiner Stel-lungnahme vom 13. Juli\n1987 zutreffend hin -, daß die in den Armaturen selbst entstehenden\nGeräusche in fremden Wohn-, Schlaf- und Ar-beitsräumen durchaus im\nRegelfall Schalldruck-pegel unterhalb von 30 dB (AF) hervorrufen,\nin\n\n236\n\n##blob##nbsp;\n\n237\n\n##blob##nbsp;\n\n238\n\neiner Vielzahl von Fällen sogar dem\nerhöhten Schallschutz von weniger als 25 dB (AF) ent-sprechen; dies\ngilt nicht nur für die Armatu-rengeräusche im engeren Sinne,\nsondern auch für die mit deren Betätigung verbundenen Einlauf- und\nAblaufgeräusche bei den einzelnen Gruppen von Sanitärgegenständen\n(Waschtische, Badewan-nen, Duschtassen, WC's). Die Ursachen für die\nin den anderen Fällen unzulässig hohen Pegel liegen - hierin sind\nsich alle damit befaßten Gutachter einig - in Verstößen des\nBeklagten zu 3) gegen die anerkannten Regeln der Schalldämm-technik\nim Installationsbereich. Beispielhaft genannt seien die bereits\nerwähnten Schall-schutzmängel im Zusammenhang mit der direkten\nBefestigung der Wannenfüße mit Zementmörtel auf der Rohdecke, der\nVerbund des Wannenrandes ohne körperschalldämmende Zwischenlagen\ndirekt mit der Ummauerung bzw. den aufsteigenden Wänden, der\nVerbund der Wannenabflußleitungen mittels Zementmörtel mit Rohdecke\nund Wandfliesen, so daß Einlauf- und Ablaufgeräusche direkt in die\nWand- und Deckenkonstruktionen eingeleitet und von dort in Form von\nLuftschall in angrenzende Wohnräume abgestrahlt werden. Ferner\nbesteht zwischen HT-Abzweigern und den aufsteigenden Wänden\nbaulicher Verbund, schalldämmende Umman-\n\n239\n\n##blob##nbsp;\n\n240\n\n##blob##nbsp;\n\n241\n\ntelungen der Abwasserrohre wurden nicht\nvorge-funden, auch zwischen diversen Wasserzuleitun-gen und\nAußenwand im Bereich der Wandanschlüsse besteht baulicher Verbund,\nso daß insgesamt auch insoweit Fließgeräusche usw. direkt in die\nWandkonstruktion eingeleitet werden, die im Bereich der\nInstallationsschlitze - für den Fachmann erkennbar - nicht die\nerforderliche Restwandstärke aufweist. Das vom\nBeweissiche-rungsgutachter Dr. S. angewendete Meßverfahren war -\nentgegen der Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. S1. - nicht zu\nbeanstanden, da es den im Zeitpunkt der Abnahme gültigen\nNormanforde-rungen entsprach. Maßgeblich hierfür war das seinerzeit\nnach DIN 52219 gültige Meßverfahren, das erst Ende 1985 durch\nentsprechende Neufas-sung der DIN verändert wurde. Danach war - und\ndaran hat sich der Beweissicherungsgutachter gehalten - unter\nanderem jede Anlage einzeln zu prüfen, maßgeblich war der maximal\nauftretende Schallpegel des von einer Anlage beim Betrieb\nhervorgerufen Geräusches, und nicht etwa ein irgendwie gearteter\nMittelungspegel; ferner wa-ren die gemessenen Schallpegel erst nach\nEli-minierung von Fremdgeräuschen und unter Berück-sichtigung des\nEinflusses der Schallabsorption im Meßraum zu beurteilen (vgl.\nEisenberg, ZSW 1980, 231 sowie DIN 52219, Ausgabe 1972). Was die\nBerücksichtigung der Schallabsorption im Raum durch Bezug des\nMeßwertes auf eine äqui-valente Schallabsorptionsfläche von 10 m2\nbe-trifft, so war dies ebenfalls zum Zeitpunkt der Abnahme\nmaßgeblich und auch sinnvoll; wie die Meßwerte zeigen, kann es\nvorkommen, daß der in einem Wohnraum gemessene\nInstallationsschallpe-\n\n242\n\n##blob##nbsp;\n\n243\n\n##blob##nbsp;\n\n244\n\ngel, der bei einer Messung unter 30 dB\nlag, einen Zuschlag durch die Absorptionskorrektur erhalten mußte,\nder zu einer Überschreitung des zulässigen Schallpegels führte, wie\nauch umge-kehrt. Da im Bauvertragsrecht die Abnahme der maßgebliche\nZeitpunkt für die Frage der Mangel-haftigkeit einer Leistung ist,\nmuß grundsätz-lich dieser Zeitpunkt auch darüber entscheiden,\nwelche Regel der Technik oder DIN-Norm anwend-bar ist; spätere\nÄnderungen - wie hier z. B. des Meßverfahrens - müssen sowohl in\npositiver als in negativer Hinsicht außer Betracht blei-ben; es\nkann nicht auf die Zufälligkeit ankom-men, ob durch eine\nVerzögerung oder dergleichen erst zu einem späteren Zeitpunkt ein\nSachver-ständiger zur Beurteilung herangezogen wird oder gar ein\nGericht im Prozeß erst nahezu ein Jahrzehnt danach über den Mangel\nentscheiden kann.\n\n245\n\n##blob##nbsp;\n\n246\n\n##blob##nbsp;\n\n247\n\nUm eine Ausnahme hiervon, wie sie der\nBundes-gerichtshof für den Fall annimmt, daß trotz Einhaltung der\nanerkannten Regeln der Technik ein Fehler vorliegen kann, wenn\ndieser bereits zum Zeitpunkt der Abnahme angelegt ist und sich erst\nspäter realisiert (vgl. die entsprechen-den \"Flachdach-Urteile\",\nBGHZ 48, 310 ff; 54, 352 ff), handelt es sich vorliegend nicht. Im\nübrigen hat der Beweissicherungsgutachter in seiner ergänzenden\nStellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, daß ausweislich der\nMeß-protokolle der Maximalpegel aus vier Messungen\n\n248\n\n##blob##nbsp;\n\n249\n\n##blob##nbsp;\n\n250\n\ngemittelt wurde und damit von einer nur\nmit Mühe zu erzielenden Reproduzierbarkeit im Hin-blick auf\nkurzzeitig auftretende Geräuschspit-zen nicht die Rede sein konnte.\nSchließlich hat auch der Sachverständige Prof. Dr. S1. in seiner\nergänzenden Stellungnahme vom 28. Janu-ar 1991 zugegeben, daß die\nveränderte Meßvor-schrift nach DIN 52219 im vorliegenden Fall\npraktisch keine Auswirkungen auf die konkreten Meßergebnisse\ngezeitigt hat, weil sich die diesbezüglichen Differenzen zwischen\nden beiden Gutachten allenfalls auf drei weitere Armaturen\nbeziehen. Allerdings ist der Senat - abgesehen davon, daß es wie\ndargelegt auf die tatsäch-lich bei fachgerechter Ausführung\nerzielbaren Schallschutzwerte ankommt - auch der Ansicht, daß zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks nach den damals\nanerkannten Regeln der Technik gemäß den Ausführungen des\nBeweissiche-rungsgutachters entsprechend DIN-Entwurf 4109 von 1979\nvon einem Maximalpegel von 30 dB (AF) auszugehen war. Dieser\nMaximalwert war bereits in der alten DIN 4109 (1962) enthalten, er\nwur-de aufgrund eines ministeriellen Runderlasses von 1970\nbauaufsichtlich allerdings nicht ein-geführt, weil seinerzeit die\nAnforderungen als zu hoch erschienen.\n\n251\n\n##blob##nbsp;\n\n252\n\n##blob##nbsp;\n\n253\n\nZu berücksichtigen ist hier indessen,\ndaß der Runderlaß im Zeitpunkt der Bauabnahme 14 Jahre alt und nach\nallgemeiner Ansicht von Sachver-ständigen überholt war (vgl. Weiss,\nRechtliche\n\n254\n\n##blob##nbsp;\n\n255\n\n##blob##nbsp;\n\n256\n\nProbleme des Schallschutzes a.a.0. S.\n25 f.; Eisenberg, ZSW 1980, 231 ff.; Hoffmann, BBauBl. 1983, 560\nf.); danach gab im maßgeblichen Ab-nahmezeitpunkt der in DIN 4109\n(E 1979) sowie in DIN 4109 (E 1984) einheitlich genannte\nMaximalpegel von 30 dB die damals anerkann-ten Regeln der Technik\n(vgl. allgemein zur Berücksichtigung solcher DIN-Entwürfe: BGH\nNJW-RR 1986, 755, 756 m.w. Nw.) zutreffend wieder. Immerhin räumt\nselbst der Privatgutachter des Beklagten zu 3), der Dipl.-Ing. T.,\nein, daß insoweit zumindest von gespaltenen Anforderun-gen\nausgegangen werden muß, wonach der höhere Wert von 35 dB allenfalls\nfür die innerhalb der Armatur entstehenden Geräusche gilt, wäh-rend\nfür die sonstigen bei der Installationsbe-nutzung entstehenden\nGeräusche (Zu- und Ablauf) 30 dB nach DIN 4109 ##blob##lt;1962##blob##gt; gelten\nsoll.\n\n257\n\n##blob##nbsp;\n\n258\n\n##blob##nbsp;\n\n259\n\nBezüglich der Armaturen selbst ist\nnicht zu verkennen, daß die Weiterentwicklung der Tech-nik in den\nsiebziger Jahren bereits wesentlich leisere Armaturen ermöglichte,\nwodurch schon damals Werte unter 35 dB auch ohne zusätzliche\nschallschützende Maßnahmen und dadurch ohne Baukostensteigerung\nmöglich wurden; dementspre-chend ließen sich nach dem Stand der\nTechnik des Jahres 1984 die Forderungen sogar für einen erhöhten\nSchallschutz nach DIN 4109 (E 1979) ohne Schwierigkeiten erfüllen\n(vgl. Hoffmann, a.a.0. S. 560), wie vorliegend auch der große\n\n260\n\n##blob##nbsp;\n\n261\n\n##blob##nbsp;\n\n262\n\nTeil der im Beweissicherungsgutachten\ngemesse-nen Werte zeigt.\n\n263\n\n##blob##nbsp;\n\n264\n\n##blob##nbsp;\n\n265\n\nVon daher erscheint es dem Senat nicht\nzuläs-sig, wenn der Sachverständige Prof. Dr. S1. die Auffassung\nvertritt, daß für die damals maßgebliche Zeit die Anforderungen des\nneuen Weißdrucks der DIN 4109 (1989) zugrundezulegen seien, weil\ndiese jedenfalls derzeit wieder höhere Schalldruckpegel von bis zu\n35 dB zulie-ßen, allerdings wohl nur für einen begrenzten\nÜbergangszeitraum; wenn man heutzutage die frü-her maßgeblichen\nSchallspitzen außer acht läßt, so mag dies auf Schwierigkeiten mit\nneuen Armaturen zurückzuführen sein, wie z. B. Einhe-belmischer,\ndie teilweise wegen Verwirbelungs-erscheinungen zu höheren Werten\nführen als die früher üblichen Zweiknopfarmaturen usw.; diese\nUmstände müssen jedoch für das hier in Rede stehende Bauvorhaben im\nJahre 1984 außer Be-tracht bleiben.\n\n266\n\n##blob##nbsp;\n\n267\n\n##blob##nbsp;\n\n268\n\nErweist sich mithin das\nBeweissicherungsgutach-ten Dr. S. insgesamt als\nBeurteilungsgrundlage für den Umfang des Schadens und die\nentspre-chend vorgeschlagenen Beseitigungsmaßnahmen in aktiver und\npassiver Hinsicht als geeignet, so ist auch die darauf basierende\nBerechnungsweise des Schadens, wie sie die Kläger in der\nKlage-schrift vorgenommen haben, grundsätzlich nicht zu\nbeanstanden. Dies gilt insbesondere für die Aufteilung der\nVerursachungsbeiträge der einzelnen an der Schadensentstehung\nbeteiligten\n\n269\n\n##blob##nbsp;\n\n270\n\n##blob##nbsp;\n\n271\n\nBeklagten, wie auch die daraus\nerrechnete, auf den Beklagten zu 3) als Installateur entfallen-de\nAnteilsquote, und zwar sowohl hinsichtlich der passiven als auch im\nGrundsatz hinsicht-lich der aktiven Schallschutzmaßnahmen.\nHer-auszunehmen sind indessen aus der Berechnung der aktiven\nSchallschutzmaßnahmen die Posi-tionen 4.4.2 im Betrag von 1.236,75\nDM netto sowie Position 4.4.3 mit 560,88 DM netto, weil es sich\nnach dem Gutachten Dr. S. ersichtlich um Trittschallschutzmängel\nhandelt, die nicht dem Installateur, sondern dem Fliesenleger und\ndem Architekten anzulasten sind. Ferner ist aus der Berechnung die\nPosition 4.4.11 in Höhe von 692,25 DM netto herauszunehmen, weil es\nsich dabei um sogenannte Objekt- bzw. Nutzergeräu-sche handelt, die\nder Beweissicherungsgutachter nicht gemessen, aber irrtümlich\nzunächst in die Gesamtkosten eingerechnet hat; er hat diesen Punkt\nzutreffend in seiner Zusatzbegutachtung vom 13. Juli 1987 (Bl. 157\nd. A.) korrigiert.\n\n272\n\n##blob##nbsp;\n\n273\n\n##blob##nbsp;\n\n274\n\nDa sich die Berechnung der\nKlageforderung in-soweit um 2.489,88 DM netto verringert, muß der\ndem Beklagten zu 3) anzulastende Gesamtbe-seitigungsaufwand mit\nnetto 37.744,65 DM veran-schlagt werden. Hinzuzurechnen sind\nanteilige Kosten der Bauüberwachung von 5 % und ein Zuschlag für\nUnvorhergesehenes von 3 %, insge-samt 3.019,57 DM, woraus sich\nunter Einschluß\n\n275\n\n##blob##nbsp;\n\n276\n\n##blob##nbsp;\n\n277\n\nder hinzuzusetzenden Mehrwertsteuer die\nvom Se-nat zuerkannte Ersatzforderung von 46.471,22 DM ergibt. Wie\nschon im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten zu 4)\nausgeführt, sieht der Senat auch in diesem Zusammenhang keine\nVeranlassung, zusätzliche Kosten von 5 % für eine etwaige\nschalltechnische Abnahme für er-stattungsfähig zu erklären; auf die\nobigen Aus-führungen, die sinngemäß auch hier gelten, wird zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug ge-nommen.\n\n278\n\n##blob##nbsp;\n\n279\n\n##blob##nbsp;\n\n280\n\nDie sich daraus ergebende Differenz von\n5.358,92 DM im Verhältnis zu der Klageforderung der Kläger läßt\nsich auch nicht mit Ersatzan-sprüchen wegen angeblicher\nTrittschallmängel der Treppenanlagen kompensieren, wie dies\nof-fenbar den Klägern vorschwebt; insoweit ist darauf hinzuweisen,\ndaß die Kläger ausweis-lich der Klageschrift derartige\nTrittschallmän-gel erstinstanzlich rechnerisch dem Beklagten zu 3)\nnicht angelastet haben; die jetzige Geltendmachung in der Berufung\ndem Grunde nach mag darauf zurückzuführen sein, daß in der\nKlageschrift zunächst die Beklagten zu 2) und 3) betragsmäßig\nverwechselt wurden, was aber anschließend klargestellt worden ist.\nUnter diesem Aspekt einer eventuellen Kompensierung des\nunbegründeten Teils der Klageforderung mit angeblichen\nTrittschallmängeln der Treppen und Treppenpodeste hat die Berufung\nallerdings in\n\n281\n\n##blob##nbsp;\n\n282\n\n##blob##nbsp;\n\n283\n\nBezug auf den Beklagten zu 3) keinen\nErfolg. Obwohl der Beklagte zu 3) seine etwaige Verant-wortlichkeit\nbereits erstinstanzlich bestritten hatte, haben die Kläger bislang\nnicht ansatz-weise substantiiert vortragen, geschweige denn\nnachweisen können, daß der Beklagte zu 3) als Sanitär- und\nHeizungsinstallateur irgend-etwas mit Trittschalldämmungen der\nTreppenhäu-ser zu tun hatte. Nach dem derzeitigen Sach- und\nStreitstand ist davon auszugehen, daß er nur die Sanitär- und\nFußbodenheizungsinstalla-tionen in Wohnungen in Auftrag hatte, was\ndann dazu geführt hat, daß selbstverständlich bei Heizestrichen\nsowohl die Dämmschicht als auch die Estrichausführung ihm oblag,\nunabhängig davon, welchen Subunternehmer er konkret mit der\nEstrichaufbringung auf die Isolierung über den Heizrohren\nbeauftragt hat. Für die Trep-penhäuser kann derartiges schon\ndeswegen nicht gelten, weil dort keine Fußbodenheizung verlegt zu\nwerden pflegt, hier auch ersichtlich nicht verlegt wurde.\nOffensichtlich unterliegen die Kläger bezüglich des Aufbaus eines\nnormalen Treppenhauses aus Betontreppenläufen und Beton-podesten\neiner Fehlvorstellung. Der feste Be-tontreppenlauf wurde vom\nRohbauunternehmer ent-sprechend den Architektenplänen hergestellt;\nauf den Treppen wurde damals grundsätzlich kein schwimmender\nEstrich verlegt, weil dies von der Konstruktion her kaum möglich\nwar; deshalb wurde seinerzeit in der einschlägigen\n\n284\n\n##blob##nbsp;\n\n285\n\n##blob##nbsp;\n\n286\n\nDIN 4109 darauf hingewiesen, daß\nmöglichst eine Trennung der Treppenläufe von der Treppenraum-wand\nerfolgen soll. Hierauf hat naturgemäß ein Estrichleger überhaupt\nkeinen Einfluß, so daß er auch keine entsprechenden Hinweise zu\ngeben hat. Üblicherweise werden denn auch unmittelbar auf die\nBetontreppen meist im Klebeverfahren die Fliesen oder sonstigen\nPlatten aufgebracht; es ist auch nicht ersichtlich, daß auf die\nbetonierten Podeste etwa noch ein spezieller Verbundestrich\naufgebracht worden wäre; viel-mehr wurde sogleich der Fliesenleger\nmit der Aufbringung des Plattenbelages befaßt. Auch von daher ist\nnicht nachvollziehbar, inwieweit hier der Beklagte zu 3) als\nInstallateur und Verle-ger einer Fußbodenheizung mit den\nentsprechen-den Baumaßnahmen im Treppenhaus befaßt gewesen sein\nkönnte.\n\n287\n\n##blob##nbsp;\n\n288\n\n##blob##nbsp;\n\n289\n\nAngesichts dessen ist der Senat nicht\ngenötigt, sich mit der zwischen den Parteien umstrittenen Frage\nauseinanderzusetzen, ob und gegebenen-falls welche\nTrittschallschutzwerte seinerzeit bei Treppen bzw. Podesten\neinzuhalten waren. Da die Klageforderung von 51.830,14 DM - wie\nauf-gezeigt - in ihrem ursprünglichen Umfang keine\nSchadensbeseitigungskosten für Lärmschutzmaß-nahmen an den Treppen\nund Treppenpodesten ent-hielt, diese in der Berufungsinstanz\nallenfalls als hilfsweise zur Begründung der Klageforde-rung\nerhoben angesehen werden können, war aus dem vom Senat als\nberechtigt zuerkannten Betrag\n\n290\n\n##blob##nbsp;\n\n291\n\n##blob##nbsp;\n\n292\n\nvon 46.461,44 DM kein weiterer Abzug\nvorzu-nehmen.\n\n293\n\n##blob##nbsp;\n\n294\n\n##blob##nbsp;\n\n295\n\nDie Zinsforderung hieraus ist nach §\n291 BGB gerechtfertigt.\n\n296\n\n##blob##nbsp;\n\n297\n\n##blob##nbsp;\n\n298\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 93, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n299\n\n##blob##nbsp;\n\n300\n\n##blob##nbsp;\n\n301\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\nins-gesamt 97.951,40 DM (Berufung der Kläger: 61.830,14 DM;\nBerufung der Beklagten zu 4): 36.121,26 DM) entsprechend der\nWertfestsetzung gemäß Senatsbeschluß vom 4. März 1992 (Bl. 602 d.\nA.).\n\n302\n\n##blob##nbsp;\n\n303\n\n##blob##nbsp;\n\n304\n\nWert der Beschwer:\n\n305\n\na) für die Kläger: 25.358,92 DM b) für den Beklagten zu 3):\n46.471,22 DM c) für die Beklagte zu 4): 26.121,26 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-10/13-u-267-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-10/13-u-267-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314606","retrieved":"2026-07-09 03:46:39.174846+00:00"}}