{"status":"available","doknr":"OLD314612","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0605.19U253.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-05","aktenzeichen":"19 U 253/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Eine\nWertminderung von mehr als 5.000,-- DM hat der PKW Daimler-Benz 300\nSL-420 bei dem Unfall vom 11. Oktober 1990 nicht erlitten.\n\n3\n\nSoweit die Klägerin in der Berufungsbegründung die Ansicht\nvertritt, auf den Minderwert komme es nicht an, weil sie Anspruch\nauf eine Abrechnung auf Neu-wagenbasis habe, vermag der Senat dem\nnicht zu fol-gen. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten\nVor-aussetzungen für eine derartige Abrechnung liegen nicht vor.\nBei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3000 km - der PKW der\nKlägerin war 2.121 km ge-fahren - kann danach nur beim Vorliegen\nbesonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Be-tracht\nkommen. Voraussetzung ist, daß bei objekti-ver Beurteilung der\nfrühere Zustand durch die Repa-ratur auch nicht annähernd\nwiederhergestellt werden kann. Nach Auffassung des\nBundesgerichtshofs wird dies vor allem dann der Fall sein, wenn\nentweder\n\n4\n\na) Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des\nFahrzeugs von Bedeutung sind,\n\n5\n\nund trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor\n\n6\n\nbleibt;\n\n7\n\nb) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schön-\n\n8\n\nheitsfehler am PKW zurückbleiben oder\n\n9\n\nc) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche\n\n10\n\nGarantieansprüche des Eigentümers zumindest\n\n11\n\nbeweismäßig gefährden kann, und der Haftpflicht- versicherer des\nSchädigers nicht alsbald nach\n\n12\n\ndem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht\n\n13\n\nfür einen solchen Fall anerkennt (NJW 1982, 433).\n\n14\n\nFür die zu b) und c) aufgeführten Tatbestände ist von vornherein\nnichts ersichtlich. Aber auch die Voraussetzungen zu a) werden\ndurch die Feststellun-gen des Sachverständigen May in Bad Hersfeld\nnicht gedeckt. Hiernach hatte zwar das Fahrzeug an der Frontseite\nerhebliche Beschädigungen erlitten, Kon-struktions- und Anbauteile\nim Schadensbereich waren deformiert. Die vom Sachverständigen\nsodann im ein-zelnen aufgeführten Instandsetzungsarbeiten\nbetref-fen aber im wesentlichen nicht konstruktive Einzel-teile.\nDarüber hinaus sollten die Längsträger vorne links und vorne rechts\nsowie der Querträger unten instand gesetzt werden. Daß \"trotz\nReparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibe\", ist daraus nicht zu\nerkennen. Der Sachverständige hat nicht einmal eine Vermessung des\nFahrzeugs für erforderlich gehalten.\n\n15\n\nUnter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Klägerin\nüberhaupt auf Neuwagenbasis abrechnen könnte, nachdem sie bisher\nund auch in erster Instanz mit dem Beklagten auf\nReparaturkostenbasis abgerechnet hat. Bis wann hier eine\nWahlmöglichkeit besteht, ist im einzelnen umstritten, braucht aber\nnicht vertieft zu werden.\n\n16\n\nEs kommt also darauf an, wie die Wertminderung im Rahmen der\nAbrechnung nach Reparaturkosten anzuset-zen ist. Eine allgemeine\nanerkannte Schätzungsme-thode gibt es bisher nicht, jedoch wird\nwohl über-wiegend auch in der Rechtsprechung die Methode von\nRuhkopf und Sahm angewendet, die auch der Bundes-gerichtshof als\nbrauchbar angesehen hat (NJW 1980, 281; OLG Saarbrücken DAR 1989,\n345; Geigel-Rixek-ker, Haftpflichtprozeß 20. Aufl., Kapitel 4, Rdn.\n34; Palandt-Heinrichs, BGB 51. Aufl., § 251 Rdn. 22;\nStaudinger-Medicus, BGB 12. Aufl., § 251 Rdn. 35; und andere).\nJedoch ist auch anerkannt, daß immer die besonderen Umstände des\nEinzelfalles zu berücksichtigen sind, so daß der Schätzung des\nmer-kantilen Minderwertes durch einen Sachverständigen gegenüber\ntabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (OLG\nSaarbrücken a.a.O.; siehe auch Soergel/Martens, BGB 12. Aufl., §\n249 Rdn. 85).\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall ist unstreitig und auch aus dem\nSachverständigengutachten in Verbindung mit der ergänzenden\nStellungnahme vom 13. Dezember 1990 zu entnehmen, daß der von der\nKlägerin gefahrene Fahrzeugtyp wegen der langen Lieferfristen und\nder erheblichen Nachfrage im Wiederbeschaffungs-wert etwa 30.000,--\nDM bis 40.000,-- DM höher lag als im Neupreis. Dieser, den die\nKlägerin nicht mitgeteilt hat, muß nach den Angaben des\nSachverständigen bei 130.000,-- DM brutto gele-gen haben\n(160.000,-- DM ./. 30.000,-- DM oder 170.000,-- DM ./. 40.000,--\nDM). Das bedeutet, daß der Käufer des beschädigten Fahrzeuges bei\nei-nem Kaufpreis von 120.000,-- DM brutto unter Einrechnung der\nnotwendigen Reparaturen von rund 25.000,-- DM noch erheblich mehr\nals den aktu-ellen Neupreis gezahlt hat. Dem entspricht die\nFeststellung bei Geigel/Rixecker a.a.O. (Rdn. 38), daß marktgängige\noder gar ausgesprochen gesuchte Fahrzeuge bei ordnungsgemäß\nbehobenem Unfallschaden praktisch ohne Preisabschlag gehandelt\nwerden. Dies wiederum wird bestätigt durch die in dem Schreiben des\nSachverständigen vom 13. Dezember 1990 geäußer-te Auffassung, daß\nbei entsprechendem Verhandlungs-geschick des Verkäufers ein\nMinderwert möglicher-weise überhaupt nicht mehr zum Tragen komme.\nBe-rücksichtigt man darüber hinaus, daß der Wiederbe-schaffungswert\nnach Darstellung des Sachverständi-gen eine fallende Tendenz\naufwies, so kann aus al-lem der Schluß gezogen werden, daß der vom\nLandge-richt im Anschluß an den Sachverständigen zuerkann-te\nMinderwert von 5.000,-- DM gerechtfertigt ist. Es trifft eben\ngerade nicht zu, daß ein derartig gesuchtes Fahrzeug einen\ndeutlichen Mehrpreis über dem Listenpreis nur erzielen könne, wenn\nes kein Unfallfahrzeug ist. Schon der von der Klägerin für das\nnicht reparierte Fahrzeug erzielte Preis wider-legt diese\nBehauptung.\n\n18\n\nDa die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie\nihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n19\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vor-läufig\nvollstreckbar.\n\n20\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 7.500,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-05/19-u-253-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-05/19-u-253-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314612","retrieved":"2026-07-09 03:46:39.684604+00:00"}}