{"status":"available","doknr":"OLD314611","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0605.19U13.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-05","aktenzeichen":"19 U 13/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht ein\nSchmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 2O.OOO,- DM zu. Mithin\nhaben die Beklagen noch insgesamt 8.OOO,- DM zu zahlen, nachdem sie\ninsgesamt 12.OOO,- DM bereits geleistet haben.\n\n3\n\nDie vom Landgericht festgestellten, im wesentlichen auch\nunstreitigen Verletzungen der Klägerin rechtfertigen eine Erhöhung\ndes vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages von 15.OOO,-\nDM um die mit der Berufung begehrten weiteren 5.OOO,- DM. Die\nKlägerin hat erhebliche körperliche Beeinträchtigungen innerhalb\nvier medizinischer Fachbereiche erlitten, wobei es sich teilweise\num Dauerschäden handelt. Dies gilt für die Verletzungen und Schäden\nim Bereich des Kiefers und der damit verbundenen\nGeschmacksbeeinträchtigung, die Beschädigung der Nase mit\njedenfalls zunächst bestehender Schief-stellung und auch für die\nnicht geringen psychi-schen Beeinträchtigungen. Bei Vergleichen mit\nSchmerzensgeldbeträgen, die von anderen Gerichten zuerkannt worden\nsind und wie sie etwa die Tabelle von Hacks und anderen (Ausgabe\n1991) enthält, ist zu berücksichtigen, daß die dort genannten\nBeträge in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vor einigen\nJahren zuerkannt worden sind, so daß von vornherein ein gewisser\nZuschlag für die inzwischen eingetretene Geldentwertung\ngerechtfertigt ist. Hinzu kommt, daß in der Rechtsprechung\nzunehmend die Tendenz zu beobachten ist, bei der Ermittlung des\nangemessenen Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen\ngroßzügiger zu verfahren als früher. Darüber hinaus fällt auch ins\nGewicht, daß die Be-klagte zu 2) die insgesamt geleisteten 12.OOO,-\nDM zwischen dem 21.1O.1987 und dem 11.7.1991 nur zö-gernd in sechs\nteilweise kleinen Raten gezahlt hat, obwohl das Gutachten des Dr.\nB. bereits Mitte 1988, das Gutachten von Prof. Dr. K. jedenfalls im\nHerbst 1989 vorlag. Aus beiden Gutachten war jedenfalls eine\nerhebliche Beeinträchtigung der Klägerin zu erkennen. In der\nRechtsprechung ist anerkannt, daß eine schleppende Zahlungsweise\ndes Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu\nberück-sichtigen ist (vgl. Palandt/Thomas, BGB 5O. Aufl., § 847\nRdnr. 11 m.N.).\n\n4\n\nAlles in allem war deshalb das der Klägerin zustehende\nSchmerzensgeld auf 2O.OOO,- DM zu bemessen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDas Urteil ist nach den §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n7\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 5.OOO,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-05/19-u-13-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-05/19-u-13-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314611","retrieved":"2026-07-09 03:46:39.600132+00:00"}}